LVwG ST LVwG 41.23-241/2025

LVwG 41.23-241/2025Tribunal administratif régional11 mars 2025

Regest

Tierabnahme, Verwahrung, Verzicht, Kosten, Kostenersatzpflicht, Umfang, Erlös, gemeiner Wert, Tierschutzgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.23-241/2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.23.241.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 26.11.2024, GZ: BHGU-244860/2024-36,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurde der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs 1 und Abs 3 iVm § 33 Tierschutzgesetz verpflichtet, die durch die Unterbringung von Hühnern, Enten und Kaninchen beim Tierschutzverein C, B-Ort, sowie im Tierheim D (inklusive Tierrettungseinsatz) entstandenen Kosten in Höhe von € 38.925,77 zu ersetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einige hundert Kaninchen, Hühner-, Tauben- und Entenrassen beim Anwesen E-Weg in C-Ort als Kleintierzüchter gehalten hätte. Für diese Adresse hätte für den Beschwerdeführer ein Annäherungsverbot für zwei Wochen ausgesprochen werden müssen, außerdem sei der Beschwerdeführer wegen Selbstgefährdung ins F eingewiesen worden. Die Tiere hätten durch den Beschwerdeführer selbst nicht versorgt werden können, auch hätte er niemanden für die Versorgung der Tiere auftreiben können. Die auf der Liegenschaft befindlichen Tiere hätten behördlich abgenommen werden müssen. Die Abholung und Versorgung der Tiere gestaltete sich aufgrund der Vielzahl der Tiere äußerst schwierig. Ca. 60 Kaninchen wurden vom Landestierschutzheim abgeholt und konnten dort untergebracht werden. Ein Großteil der Tiere wurde von Frau G (vom C) übernommen.

Am 02.08.2024 hätte der Antragsteller bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vorgesprochen und die mögliche Unterbringung der Tiere in D-Ort in Aussicht gestellt (40 bis 50 Hühner und 30 bis 35 Kaninchen). Auf den Rest der Tiere hätte der Beschwerdeführer verzichtet. Da die vom Beschwerdeführer vorgesehen Unterbringung aufgrund der vorgefundenen Haltungsbedingungen nicht erfolgen konnte, hätte der Beschwerdeführer am 16.09.2024 gegenüber der Frau G vom C bekanntgegeben, dass er auf alle Tiere verzichtet.

Am 19.11.2024 wurde seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, eine Kostenaufstellung für die Unterbringung der Tiere übermittelt und gleichzeitig ersucht, gegenüber dem ursprünglichen Halter der Tiere einen Kostenbescheid zu erlassen.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die abgenommenen Tiere mindestens den Wert der geforderten Summe hätten und er aufgrund seiner finanziellen Lage nicht in der Lage sei, die Kosten zu übernehmen. Gleichzeitig mit der Beschwerde stellte er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat beim Anwesen E-Weg in C-Ort als Kleintierzüchter einige hundert Kaninchen, Hühner-, Tauben- und Entenrassen gehalten. Nach einer Amtshandlung am 11.07.2024 mussten die auf der Liegenschaft befindlichen Tiere behördlich abgenommen werden, da der Beschwerdeführer selbst nicht für die Tiere sorgen konnte und außerdem niemanden für die Versorgung der Tiere auftreiben konnte. Die Tiere wurden vom Landestierschutzheim und von Frau G von C übernommen. Der Abtransport der Tiere erfolgte am 12.07.2024. Die Tiere blieben zumindest bis 12.09.2024 in der Verwahrung des Landestierschutzheimes bzw. auch des C. Da die Tiere weder an den Beschwerdeführer zurückgestellt werden konnten, noch eine andere Unterbringung der Tiere erfolgen konnte, hat der Beschwerdeführer am 02.08.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und am 16.09.2024 gegenüber Frau G vom C auf alle Tiere verzichtet. Für die Unterbringung der Tiere wurde der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung eine Kostenaufstellung übermittelt und die Verwahrungskosten mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vorgeschrieben.

Vom Landestierschutzverein für Steiermark wurde mitgeteilt, dass bei der Vergabe von Tieren das Tierheim einen kleinen Kostenbeitrag von medizinischen Leistungen erhält, welcher weit unter den tatsächlichen Kosten liegt. Einige Tiere mussten trotz bester Versorgung euthanasiert werden und einige befinden sich nach wie vor im Tierheim. Vom Tierheim und C wurde mitgeteilt, dass betreffend die Tiere kein Erlös erzielt werden konnte, da grundsätzlich keine Vergabegebühr gegeben ist.

Hinsichtlich der verrechneten Kosten wurde vonseiten der zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, dass die Leistungsentschädigung auf Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme der H (Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft) erfolgt ist und im gegenständlichen Verwahrungsfall der C die ihm entstandenen Realkosten aus der Versorgung der Tiere weiterverrechnet hat. Selbiges gilt auch für den durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung erteilten Auftrag zum Einfangen und Verbringen der Tiere. Die Rechnungen wurden von der Behörde geprüft und freigegeben. Das Land Steiermark entschädigt die behördliche Tierverwahrung auf Basis eines Leistungsmodells mit einer Bruttoverdienstvariante von € 1.700,00 pro Monat. Daraus ergab sich im Jahr 2023 ein Tagessatz für die behördliche Verwahrung eines Kaninchens (= Kleintier) von € 1,90. In den Verwahrungsverträgen ist eine Indexklausel verankert und musste die Leistungsentschädigung im Jänner 2024 somit ab 01.01.2024 auf ein € 2,01 pro Kaninchen (= Kleintier) angepasst werden.

Rechtsgrundlagen:

§ 30 Abs 1 und Abs 3 TSchG:

„Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.“

§ 37 Abs 2, 2a und 3 TSchG:

„Sofortiger Zwang

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“

§ 40 Abs 3 TSchG:

„Verfall

Der Täter oder – im Fall eines nach § 37 Abs. 3 dritter Satz eingetretenen Verfalls – der Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Ist der Verfall nicht Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers, hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer einen erzielten Erlös unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“

Erwägungen:

Gegenständlich musste im Zuge einer Amtshandlung durch die Behörde bzw. den Amtstierarzt festgestellt werden, dass es bei acht Kaninchen durch die Bewegungseinschränkung und dem ständigen nassen Unterstand zu Leiden gekommen ist und bei 182 Hühner ebenfalls eine massive Bewegungsbeeinträchtigung bestanden hat, weshalb dies zum Leiden der Tiere geführt hat. Bei den anderen Tieren (132 Kaninchen, 181 Hühner, 26 Enten und 5 Tauben) konnte die Versorgung der Tiere nicht gewährleistet werden, da der Beschwerdeführer niemanden organisieren konnte, der die Versorgung der Tiere sicherstellen hätte können. Die Tiere mussten daher abgenommen werden und im Landestierschutzheim sowie auch beim C in B-Ort untergebracht werden.

Das TSchG kennt zwei Kostentragungsregeln: § 30 Abs 3 iVm § 37 Abs 3 TSchG und § 40 Abs 3 (iVm § 37 Abs 3 TSchG). Die Ersatzpflicht des § 30 Abs 3 TSchG kommt nur insoweit in Betracht, als die Tiere nicht dem Verfall unterliegen, wobei die Zeitdauer mit der Wortwendung „solange sich Tiere … in der Obhut der Behörde befinden …“ umschrieben wird. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Verwahrung der Tiere ab dem Zeitpunkt des Verfalls kann nur mehr nach Maßgabe des § 40 Abs 3 TSchG in Betracht kommen (siehe VwGH vom 05.03.2014, 2012/02/0252; VwGH vom 16.02.2022, Ra 2021/02/0244). Der Umfang der beiden Ersatzpflichten unterscheidet sich grundsätzlich nicht (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 13 § 40 Rz 5). Beide Ersatzpflichten unterscheiden sich jedoch dadurch, dass § 40 Abs 3 TSchG explizit vorsieht, dass ein erzielter Erlös aus der Verwertung der verfallenen Tiere dem bisherigen Eigentümer nach Abzug der aufgewendeten Kosten auszufolgen ist. Dies hat jedoch zu unterbleiben, sofern der Verfall Folge einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung des bisherigen Eigentümers war.

Aus dem gegenständlichen Akt ergibt sich nicht, dass die Tiere bereits anlässlich der Abnahme für verfallen erklärt wurden. Mit dem bekämpften Bescheid wurden lediglich Kosten für den Zeitraum der behördlichen Tierverwahrung nach § 30 Abs 3 iVm § 37 Abs 3 TSchG vom 11.07.2024 bis 11.09.2024 bzw. vom 12.07.2024 bis 12.09.2024 vorgeschrieben und nicht bereits Kosten ab dem Zeitpunkt eines allenfalls eingetretenen Verfalls nach § 40 Abs 3 TSchG (vgl. VwGH vom 05.03.2014, 2012/02/0252; VwGH vom 16.02.2022, Ra 2021/02/0244). Auch hat die Behörde den gegenständlichen Bescheid ausdrücklich nur auf § 30 Abs 3 TSchG gestützt.

Im Gegensatz zu § 40 Abs 3 TSchG sieht die Kostentragungsregel nach § 30 Abs 3 TSchG keine eine Aufrechnung von erzielten Erlösen vorsehende Sonderregelung vor, zumal das Tier dort nach der Verwahrung grundsätzlich wieder in den Besitz des bisherigen Tierhalters zurückgestellt oder auf seine Initiative hin einem Dritten ausgefolgt wird. Zumal die Verfügung im letztgenannten Fall auf Rechnung und Gefahr des bisherigen Eigentümers erfolgt, fließt diesfalls auch ein allenfalls erzielter Erlös diesem zu; dies auch dann, wenn die Verfügung unter Vermittlung der Behörde oder eines Dritten (etwa eines Tierschutzvereins) zustande kommt (siehe LVwG NÖ 03.06.2020, LVwG-AV-1391/001-2019; LVwG NÖ 03.07.2018, LVwG-AV-195/001-2018; LVwG NÖ 22.11.2016, LVwG-AV-877/001-2016 sowie LVwG Stmk 05.01.2021, 41.6-162/2020). Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Kostentragungspflicht nach § 40 Abs 3 TSchG der Eintritt eines Verfalls. Mit Eintritt des Verfalls geht das Eigentum an das jeweilige Bundesland über (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 13 § 37 Rz 10). Durch diesen Eigentümerübergang ist aber – im Gegensatz zu § 30 Abs 3 TSchG – auch die ausdrückliche Anrechnungsregelung des § 40 Abs 3 TSchG erforderlich. Des Weiteren entstehen der Behörde durch die Erzielung eines Erlöses de facto weniger Kosten (bzw. allenfalls sogar ein Überschuss), sodass sich die Anrechnung auch implizit aus § 30 Abs 3 TSchG ableiten lässt, wonach die „Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters“ erfolgt. § 30 Abs 3 TSchG sieht auch keine § 40 Abs 3 letzter Satz TSchG entsprechende Ausnahmeregelung von einer Erlösanrechnung vor.

Das Landesverwaltungsgericht ist daher der Meinung, dass bei der Kostenvorschreibung nach § 30 Abs 3 TSchG allfällig erzielte Erlöse jedenfalls dann zu berücksichtigen sind, wenn der bisherige Tierhalter auch der bisherige Eigentümer der abgenommenen Tiere ist (siehe nochmals LVwG NÖ 03.06.2020, LVwG-AV-1391/001-2019; LVwG NÖ 03.07.2018, LVwG-AV-195/001-2018; LVwG NÖ 22.11.2016, LVwG-AV-877/001-2016 sowie LVwG Stmk 05.01.2021, 41.6-162/2020). Lediglich der gemeine Wert der Tiere – ohne einen tatsächlich erzielten Erlös – ist bei abgenommenen Tieren nicht zu berücksichtigen und bezieht sich § 30 Abs 7 TSchG nur auf aufgefundene Tiere (Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 13 § 30 Rz 11).

Gegenständlich wurden mit dem bekämpften Bescheid dem Beschwerdeführer die Kosten der behördlichen Verwahrung der Tiere inklusive Tierrettungseinsatz vorgeschrieben.

Auch wenn gegenständlich hinsichtlich einzelner Tiere nach Ablauf von zwei Monaten nach Abnahme gemäß § 37 Abs 3 TSchG ein Verfall eingetreten ist, hat die Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid auch hinsichtlich dieser Tiere nur die Kosten für den Zeitraum der behördlichen Tierverwahrung nach § 30 Abs 3 TSchG (2 Monate) vorgeschrieben. Sofern keine weiteren Kosten ab dem Zeitpunkt des Verfalls entstanden sind, welche dem Beschwerdeführer noch vorgeschrieben werden sollen, ergibt sich die Erforderlichkeit der Auszahlung bzw. die Anrechnung eines Erlöses – hinsichtlich dieser verfallenen Tiere – aus § 40 Abs 3 TSchG (LVwG OÖ 22.09.2022, LVwG-050226/16/SB).

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde eingewandt, dass die abgenommenen Tiere mindestens den Wert der geforderten Summe hätten.

Aus dem Akt der belangten Behörde lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer einerseits gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung und andererseits gegenüber der Betreiberin des C auf die Tiere verzichtet hat.

Die durchgeführten Erhebungen (Anfrage beim Landestierschutzheim sowie auch beim C) haben ergeben, dass kein Erlös durch die Weitergabe von Tieren erzielt werden konnte. Es erübrigt sich daher über eine allfällige Gegenrechnung eines Erlöses abzusprechen.

Die dem Beschwerdeführer verrechneten Kosten für die Tierverwahrung sind auf Plausibilität überprüft worden und sind daher als sachlich richtig und notwendig anzusehen.

Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde gesondert zu LVwG 99.23-242/2025 abgesprochen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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