LVwG ST LVwG 42.15-4579/2024

LVwG 42.15-4579/2024Tribunal administratif régional7 mars 2025

Regest

Entziehung, Einschränktung, Lenkberechtigung, Gutachten, Stellungnahme, Anordnung, Gesetzeswortlaut, Pflicht, Ermessensspielraum, Straßenverkehrsordnung 1960, Führerscheingesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.15-4579/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.42.15.4579.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am geb. am ****, vertreten durch B Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 16.10.2024, GZ: BHMT-62383/2024-29,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit Spruch I des bekämpften Bescheides wird die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 abgewiesen und dem Beschwerdeführer in einem die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet vom Tag der vorläufigen Führerscheinabnahme am 04.02.2024 bis 04.08.2024, mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass die Entziehungsdauer, sofern bis dahin die in Spruch II und III angeordneten Maßnahmen nicht absolviert wurden, ex lege nicht vor Befolgung der Anordnung endet. In Spruch II wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 04.08.2024 eine Nachschulung zu absolvieren. In Spruch III wird ihm weiters aufgetragen, ebenfalls bis 04.08.2024 ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. In Spruch IV wird der Aussetzungsantrag gemäß § 38 AVG zurückgewiesen.

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15.10.2024, GZ: BHMT-620240003859/2024, wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorfalls vom 04.02.2024, 00.53 Uhr, an einer näher genannten Örtlichkeit in B-Ort einer Übertretung des § 5 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 1 lit b StVO schuldig erkannt und eine Geldstrafe von € 1.600,00 verhängt. Auch gegen diese Entscheidung wurde eine Beschwerde eingebracht, welche zu GZ: LVwG 30.15-4521/2024 bei der gleichen Richterin anhängig war.

In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wird hinsichtlich des Vorwurfs der Alkotestverweigerung im Wesentlichen gleichlautend der Ablauf der damaligen Amtshandlung ausführlich aus der Sicht des Beschwerdeführers wiedergegeben und darin unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer leide schon vor dem Vorfall vom 04.02.2024 unter chronischen Schmerzen der Halswirbelsäule, welche seine Beweglichkeit deutlich einschränken und sei zusätzlich an der rechten Schulter operiert worden. Er habe sich auch kurz vor dem Vorfall einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Diesbezüglich werde auf die im behördlichen Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen. Er sei damals in der gegenständlichen Nacht mit seiner Freundin Frau D als Beifahrerin aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme auf dem Weg in das Krankenhaus C-Ort gewesen und habe auf diesen Umstand, nämlich dass er auf dem Weg ins Krankenhaus sei und gesundheitliche Probleme habe, während der Kontrolle mehrmals ausdrücklich hingewiesen. Dies sei von den Polizistinnen allerdings ignoriert worden. Auch habe man ihn nicht über die Rechtsfolgen der Alkotestverweigerung aufgeklärt und sei die Aufforderung zum Alkotest überhaupt erst erfolgt, als er sich bereits zu Fuß, nachdem man ihm zuvor die Fahrzeugschlüssel abgenommen hatte im Beisein seiner Freundin vom Ort der Amtshandlung entfernt habe. Die bisherige Zeugenaussage von Frau D sei nicht verwertbar, weil diese ohne Dolmetscher befragt worden sei. Es werde daher beantragt in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nochmals Frau D und drei weitere in der Beschwerde genannte ukrainische Staatsangehörige unter Beiziehung eines Dolmetschers für die ukrainische Sprache zeugenschaftlich zu befragen. Dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in den Stunden vor der Anhaltung mit den genannten Personen ein Grillfest besucht habe und dort keinerlei Alkohol konsumiert habe.

Im gegenständlichen Verfahren wird hinsichtlich des Entzugs der Lenkberechtigung weiter ausgeführt, die Behörde hätte die weiteren Maßnahmen gemäß Spruch II und Spruch III nicht kumulativ verhängen müssen, zumal § 24 Abs 3 FSG eine Kann-Bestimmung enthalte. Jedenfalls werde durch das Wort „oder“ zum Ausdruck gebracht, dass die beiden Maßnahmen nicht nebeneinander verhängt werden dürfen.

Beantragt wurde wie auch im Verfahren wegen Übertretung der StVO die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und die Einvernahme einer Reihe von Zeugen.

Die beiden Verfahren wurden am 05.02.2025 und am 05.03.2025 gemeinsam verhandelt.

Der Beschwerdeführer hat die gemäß Spruch II und III des bekämpften Bescheides aufgetragenen Maßnahmen bislang nicht absolviert. Der Entzug der Lenkberechtigung ist daher noch aufrecht.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 06.03.2025, GZ LVwG 30.15-4521/2024, wurde die dortige Beschwerde vollinhaltlich abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde allen Verfahrensparteien am 06.03.2025 zugestellt.

II.Rechtliche Beurteilung:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten wie folgt:

§ 5 Abs 2 Z 1 StVO:

„Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

[…]“

§ 99 Abs 1 erster Satz sowie lit. b StVO:

„Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

[…]

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten idgF auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen durch LVwG):

§ 7 Abs 1 erster Satz sowie Abs 3 Z 1 FSG:

„Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]“

§ 24 Abs 1 und Abs 3 FSG:

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

§ 25 Abs 1 FSG:

„Dauer der Entziehung

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]“

§ 26 Abs 2 Z 1 FSG:

„Sonderfälle der Entziehung

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]“

Die mittlerweile vorliegende rechtskräftige Bestrafung wegen § 99 Abs 1 lit b StVO stellt eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne von § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar.

Allgemeines zur Rechtskraft:

An das Vorliegen von Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, wie im gegenständlichen Fall das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 06.03.2025 GZ: LVwG 30.15-4521/2024, sind bestimmte Rechtswirkungen geknüpft.

Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts tritt mit Erlassung eines Erkenntnisses bzw eines Beschlusses ein und stellt die Erhebung einer Revision sowie einer Erkenntnisbeschwerde kein ordentliches Rechtsmittel dar (siehe dazu bspw: VwGH 31.01.2017, Ra 2017/03/0001; VfGH VfSlg 20.131).

Unter formeller Rechtskraft wird daher die Unanfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen verstanden, welche mit Erlassung eines Erkenntnisses beginnt und gegebenenfalls durch Änderung oder Aufhebung wieder endet (vgl dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 859 ff).

Im vorliegenden Fall wurde das vorbezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark durch Zustellung am 06.03.2025 formell rechtskräftig.

Darüber hinaus entfalten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ebenso Verbindlichkeit (Bindungswirkung) dahingehend, dass sich sowohl die Parteien als auch die Behörden an den Ausspruch der Entscheidung zu halten haben (vgl. § 28 Abs 3, 4, 5, 6 und 8 VwGVG). Darüber hinaus ergibt sich die Verbindlichkeit für die Behörde ebenso aus den Regelungen über Vorfragen (§38 AVG) bzw. dem Wiederaufnahmetatbestand des § 32 Abs 1 Z 3 VwGVG. In ständiger Rechtsprechung

des VwGH, hält dieser fest, dass eine Bindungswirkung gem. § 38 AVG durch die Möglichkeit einer Revision oder einer Erkenntnisbeschwerde nicht gehindert wird (siehe VwGH 09.05.2017, Ro 2014/08/0065; 23.05.2017, Ra 2016/10/0148).

Zur Bindungswirkung:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörde gebunden. Dies insofern, als damit die Tatsache der Handlung derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (siehe VwGH 23.06.2019, Ra 2019/02/0015), wobei sich die Bindungswirkung auch auf die tatsächlichen Feststellungen bezieht, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweils strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (vgl. VwGH 24.09.1996, 95/13/0214, VwSlg. 7.123 F/1996; 09.12.1992, 90/13/0281; 18.08.1994, 94/16/0013).

Die Bindungswirkung erstreckt sich somit auf die von der Strafbehörde festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. explizit zum Verfahren über die Entziehung einer Lenkberechtigung auch VwGH 23.04.2002, 2000/11/0091; 27.05.1999, 99/11/0035). Hingegen erstreckt sich die Bindungswirkung nicht auf jene Sachverhaltselemente oder Elemente des Spruchs eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, die über den gesetzlichen Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift hinausgehen und somit überflüssig sind (VwGH 28.06.2001, 99/11/0261; 12.04.1999, 98/11/0233; 18.12.1997, 96/11/0080; 21.05.1996, 96/11/0111; 22.02.1989, 88/02/0165). Umgelegt auf den vorliegenden Fall sind sämtliche von der Strafbehörde festgestellten Sachverhaltselemente, die für die Erfüllung der Tatbestände der verletzten Verwaltungsvorschriften des § 52 lit. a Z 10a und § 54 Abs 4 lit. f FSG iVm § 99 Abs 2e StVO erforderlich sind, von der Bindungswirkung des Straferkenntnisses erfasst.

Gleiches gilt auch für den Fall, dass das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren – wie in der Praxis häufig vorkommend - aufgrund einer dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde erst beim Landesverwaltungsgericht im Sinne der vorstehenden Ausführungen formell rechtskräftig abgeschlossen wird. Auch in diesem Fall entfaltet das Erkenntnis, unabhängig davon, ob es vom gleichen Richter oder wie im vorliegenden Fall vom selben Richter erlassen wurde, Bindungswirkung für den nachfolgenden Entzug der Lenkberechtigung.

Mit der somit nunmehr vorliegenden rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 steht das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“ gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG 1997 bindend fest (vgl. z.B. VwGH 21.05.1996, 96/11/0102, mwN; 22.02.1996, 95/11/0276; 26.11.2002 ,2002/11/0093; 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 uva).

Die Entzugsdauer ist im vorliegenden Fall gemäß der für diesen Entzugstatbestand geltenden Sonderbestimmung des § 26 Abs 2 Z 1 FSG zu bemessen.

Die von der belangten Behörde mit sechs Monaten festgesetzte Entzugsdauer stellt somit die dortige Mindestentziehungsdauer dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es bei auf § 26 FSG gestützten Entziehungen der Lenkberechtigung – zum Unterschied von gemäß § 25 Abs 3 FSG bemessenen Entziehungsdauern – nur dann einer Wertung der bestimmten Tatsache, wenn die Lenkberechtigung für einen über die jeweilige Mindestdauer hinausgehenden Zeitraum entzogen wird, was gegenständlich nicht der Fall ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der ohnedies ex lege obligatorische Mindestentzug für die Dauer von sechs Monaten keiner näheren Begründung bedarf.

Zu dem hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde hätte die dortigen Maßnahmen aufgrund der gesetzlichen Kann-Bestimmung in § 24 Abs 3 FSG nicht zwingend verhängen müssen bzw. jedenfalls nicht beide Maßnahmen gleichzeitig verhängen dürfen sei Nachstehendes ausgeführt:

Der Beschwerdeführer bezieht sich mit diesem Vorbringen offenbar auf § 24 Abs 3 erster Satz FSG. Damit verkennt er aber, dass aus dem weiteren Wortlaut dieser Bestimmung (vgl. insbesondere die im Gesetzestext vom LVwG fett hervorgehobenen Passagen) für den hier geltenden Entzugstatbestand einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO deutlich strengere begleitende Maßnahmen vorgesehen sind.

Zum einen folgt bereits aus § 24 Abs 3 Z 3 FSG, dass bei diesem Entzugstatbestand die in Spruch II aufgetragene Nachschulung obligatorisch anzuordnen ist („hat“).

Weiters folgt aus dem Gesetzestext, dass bei einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO zusätzlich und somit entgegen dem Beschwerdevorbringen sehr wohl kumulativ die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist. Auch hier folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass beide Unterlagen welche im vorliegenden Fall gemäß Spruch III aufgetragen wurden kumulativ („sowie“) und verpflichtend („ist) aufzutragen sind, weshalb weder der belangten Behörde noch dem Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser begleitenden Maßnahmen ein Ermessensspielraum zukommt.

Die weitere Konsequenz, dass der Entzug der Lenkberechtigung, wenn diesen Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge geleistet wird, wie im vorliegenden Fall geschehen, nicht vor Befolgung der Anordnung endet, folgt ebenfalls wieder ex lege aus § 24 Abs 3 FSG. Die bezughabenden Ausführungen in Spruch I des bekämpften Bescheides stellen daher nur eine Rechtsbelehrung hinsichtlich dieser sich ohnedies aus dem Gesetz ergebenden Konsequenzen dar.

Somit hat es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, wenn er nach wie vor nicht wieder im Besitz der Lenkberechtigung ist, weil er, obwohl ohnedies anwaltlich vertreten, die Befolgung der aufgetragenen Maßnahmen bislang verweigert hat.

Zusammenfassend folgt daraus, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich aller Spruchpunkte keine Berechtigung zukommt und der bekämpfte Entzugsbescheid daher vollinhaltlich zu bestätigen war.

Die Vorschreibung der Dolmetschgebühren aus der Verhandlung vom 05.02.2025 erfolgte, da beide Verfahren gemeinsam verhandelt wurden, bereits zur Gänze mit rechtskräftigem Erkenntnis im Strafverfahren LVwG 30.15-4521/2024, weshalb in diesem Verfahren eine Auferlegung entfällt.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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