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LVwG 53.27-3234/2024•LVwG ST LVwG 53.27-3234/2024
LVwG 53.27-3234/2024Tribunal administratif régional5 mars 2025
Neuregulierung, Weiderechte, Viehgattungen, Änderung, Grundsätze, Voraussetzungen, Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Marschall über die Beschwerde der A, geb. am ****, B, C-Ort, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 19.07.2024, GZ: 4W3/72-2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Regulierungsvergleich Nummer **** vom 31.12.1869 wurden zugunsten der bäuerlichen Liegenschaft vlg. D näher beschriebene Nutzungsrechte reguliert.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 02.10.1995, GZ: 4W3/7-95, wurde das im Folgenden wiedergegebene Übereinkommen vom 04.07.1995, betreffend die Übertragung der Almrechte der Liegenschaft vlg. D von der E auf die F agrarbehördlich genehmigt. Vorgenannter Bescheid ist am 19.10.1995 in Rechtskraft erwachsen.
„Übereinkommen:
Mit der Liegenschaft EZ **** GB ****, vlg. D, Eigentümer: G vlg. D, B, C-Ort, sind auf Grund des Regulierungsvergleiches vom 31.12.1869, Nr. ****, nachstehende Almrechte auf der sogenannten E im Eigentum des Forstgutes H (Eigentümer: I und J) EZ **** KG **** verbunden:
a)Weiderechte für 2 Ochsen, 12 Kühe, 12 Galtrinder, 4 Kälber und 2 alte und 2 junge Schweine, d.s. insgesamt 24, 18 Kuheinheiten (KE)
b)Holzbezugsrecht für 2 Wr. KI. = 5,68 rm Brennholz
50 Cub. Fuß Nutzholz = 1,58 fm Nutzholz
Hagholz nach Bedarf
c)Bodenbenützungsrechte für 1 Geleckwiese, 1 Hütte samt Trempel und Schweinestall und eine Melkstatt, Triebwegbenützung, Wasserentnahme für Trink- und Tränkwasser, etc.
Die berechtigte Partei und die verpflichtete Partei kommen überein, diese Almrechte im gesamten Umfang auf die heute begangene F zu übertragen. Das Gebiet der F wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die bestehende Almgrenze (Gatter) ca. 60 m vor der Kreuzung K/L in der Höhenschichtenlinie. Im Osten durch die Naturgrenze der M, im Südosten durch den N, im Süden durch das Felsmassiv des O bis zur Besitz- und Bezirksgrenze, dieser in nordwestlicher Richtung folgend über den P, den Q bis zum Knick der Bezirksgrenze Richtung Westen (****). Von diesem Knickpunkt winkelt die Weidegrenze Richtung Norden über den Höhenrücken über die R bis zu den Felsen des S und diesem Felsen folgend in Richtung Südosten bis zum T.
Das Almgebiet wird von nachstehenden Abteilungen der Wirtschaftskarte Stand. 1.1.1963 des Reviers U (Blatt 2 V) gebildet:
Abteilung 43d, d-West, 43e, 43f sowie Teile der Flächen 80, 81 und 82.
Nach dem Katasterstand wird das Almgebiet von nachstehenden Grundstücken der KG **** gebildet:
**** (Teil), **** (Teil), **** (Teil), ****, je einkommend in EZ **** KG ****.
Die Fläche wird planimetrisch ermittelt und der Plan angeschlossen werden.
Einvernehmlich kommen die Parteien überein, die im Weidegebiet F gelegenen, nicht bestockten Weideblößen (Reinweideflächen) als solche zu erhalten. Insbesondere werden diese Flächen von der verpflichteten Partei nicht aufgeforstet werden und steht der berechtigten Partei auf diesen Flächen das Schwendrecht zu. Bei Vornahmen der Schwendmaßnahmen ist hinsichtlich der Örtlichkeit und des Ausmaßes das Einvernehmen mit der verpflichteten Partei herzustellen.
Einvernehmlich wurden ferner drei Schwendbereiche, und zwar eine Latschenfläche im Bereich der sogenannten L, eine im Bereich unterhalb des W und eine dritte im Bereich des Ps (Gassen durch X) festgelegt.
Weidezeit
a)Für den Fall der Ablösung gilt der Weiderechtsumfang von 24,18 KE und eine Weidezeit von 99 Tagen.
b)Auf der F kann der Auftrieb nach Witterung und Futterangebot erfolgen.
Der Abtrieb hat bis spätestens 20. September jeden Jahres zu erfolgen.
Für den notwendigen Zaun im Bereich des N (ca. 100 m) kann das notwendige Material für die Errichtung und Erhaltung dem Wald entnommen werden.
Vermarkung: Ab **** Richtung Nordosten wird die provisorisch mit Bändern vermarkte Grenze mit gelb markierten Holzpflöcken vermarkt werden.
Hinsichtlich Hütte wird auf das Übereinkommen vom 1. Marz 1995 verwiesen.
Klargestellt wird, daß die E durch die Übertragung zur Gänze entlastet wird.
Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Regulierungsvergleiches Nr. **** vom 31.12.1869 zumindest sinngemäß aufrecht.
Beide Parteien beantragen die agrarbehördliche Genehmigung dieses Übereinkommens und Herstellung der Grundbuchsordnung (Löschung der alten Almrechte und Eintragung der neuen Almrechte).
Das Almgebiet ist in dem angeschlossenen, nach der Wirtschaftskarte, Stand 1.1.1963, erstellten Lageplan dargestellt. Die Grenzen der Katastergrundstücke sind einskizziert.“
Mit Antrag vom 29.07.2020 stellte Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) den Antrag auf Neuregulierung des Regulierungsvergleiches Nummer **** vom 31.12.1869 und führte vor dem Hintergrund des gemäß Regulierungsvergleich und Übereinkommen gestatteten Auftriebs näher genannter Viehgattungen (zwei Ochsen, zwölf Kühe, zwölf Galtrinder, vier Kälber, zwei alte sowie zwei junge Schweine) aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2017 auf die Haltung von Lamas und Alpakas umgestellt worden sei; Alpakas seien in Österreich allgemein anerkannte landwirtschaftliche Nutztiere. Die Weideausübung mit Alpakas sei aufgrund der weichen Schwielen sehr bodenschonend. Auch erfolge eine bessere Pflege der Grasnarbe, weil durch die schneidende Kieferbewegung das Gras nicht mit der Wurzel abgerissen, sondern lediglich die Halme abgeschnitten würden. Da weder der Regulierungsvergleich noch das agrarbehördlich genehmigt Übereinkommen aus dem Jahr 1995 den Auftrieb von Lamas und Alpakas vorsähen, die Haltung dieser Tiere heute jedoch die Grundlage des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin bilde, stelle die Beschwerdeführerin den Antrag auf Neuregulierung. Angestrebt werde die Änderung der urkundlich vorgesehenen Viehgattungen bzw. die Einregulierung von Lamas und Alpakas, damit die volle wirtschaftliche Ausnutzung des Almweiderechts erfolgen könne.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 21.12.2020 wurde oben angeführter Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage der §§ 1, 12, 13, 14 sowie 48 StELG, des Regulierungsvergleichs Nummer **** vom 31.12.1869 sowie des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995, abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 11.05.2021, GZ: LVwG 53.28364/20212, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben, weil der Bescheid ohne die zwingend erforderliche Voraussetzung der bescheidmäßigen Verfahrenseinleitung und damit rechtsgrundlos erlassen worden sei. In Konsequenz sei der verfahrenseinleitende Antrag unerledigt.
Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 02.07.2021, GZ: 4W3/15-2021, wurde gemäß §§ 13 Abs. 1, 48 und 49 StELG im Anschluss das Einforstungsverfahren eingeleitet.
Ohne das Setzen weiterer Verfahrensschritte durch die belangte Behörde wurde im Anschluss mit nächstfolgender OZ mit Bescheid vom 21.02.2022, GZ: 4W3/16-2022, der „Antrag der Einforstungsberechtigten, Frau A vlg. D, B, C-Ort, vom 29.07.2020, gerichtet auf Neuregulierung des mit ihrer Liegenschaft vlg. D, EZ **** KG ****, verbundenen Weiderechtes auf der Liegenschaft **** KG **** im Eigentum von DI Mag. I, zu 9/10, sowie Y, zu 1/10, basierend auf dem Regulierungsvergleich Nr. **** vom 31.12.1869 sowie den rechtskräftigen Bescheid der seinerzeitigen Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995, durch Zuregulierung einer neuen Viehgattung“ auf Rechtsgrundlage der §§ 1, 12, 13, 14 sowie 48 StELG, des Regulierungsvergleichs Nummer **** vom 31.12.1869 sowie des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995, abgewiesen.
In ihrer rechtzeitigen Beschwerde vom 07.03.2022, Eingang vom 09.03.2022, wurde unter näheren Ausführungen beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 21.02.2022 aufheben und in der Angelegenheit selbst entscheiden.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 02.11.2022, GZ: LVwG 53.27-5301/2022-5, wurde der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid vom 21.02.2022 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zurückverwiesen.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.01.2023, GZ: Ra 2022/07/0203, wurde die Revision der mitbeteiligten Parteien gegen vorstehenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Am 20.03.2023 beauftragte die belangte Behörde denn forstwirtschaftlich-technischen Amtssachverständigen DI Z mit der Beantwortung näher formulierter Fragestellungen.
Mit Schreiben vom 07.04.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Betriebskonzept sowie ein Auftriebs- und Weidekonzept. Entsprechend dem Betriebskonzept beträgt der Einheitswert der Eigenflächen € 13.000,00, es liegen keine ge- und verpachteten Flächen vor. Die Bewirtschaftung erfolgt konventionell, es handelt sich um einen reinen Heubetrieb. Im Hinblick auf die Tierhaltung weist das Betriebskonzept insbesondere fünf Lamas sowie 46 Alpakas auf. Entsprechend dem Auftriebs- und Weidekonzept sollen Neuweltkameliden auf das belastete Einforstungsgebiet aufgetrieben werden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergäbe sich nach dem GVE-Schlüssel des Bundesministeriums für Landwirtschaft eine Berechtigung, welche umgerechnet 135 Neuweltkameliden entspricht. Es ist beabsichtigt, ausgehend von 15-20 Stück letztendlich 135 Stück Vieh aufzutreiben. Der Auftrieb solle soweit wie möglich mittels Viehanhänger erfolgen, am letzten Stück würden die Tiere am Strick geführt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.04.2023 wurde ein hydrologisches Gutachten der Stadt Wien, Wiener Wasser, angefordert, dies vor dem Hintergrund des Quellschutzes und im relevanten Bereich befindlicher Wasserqualitätsmessstellen der Stadt Wien sowie des Landes Steiermark.
Mit Schreiben vom 05.07.2023 wurde der forstfachliche Amtssachverständiger DI Aa um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme ersucht.
Mit Schreiben vom 13.07.2023 wurde der agrartechnische Amtssachverständige DI Ba mit der Erstattung von Befund und Gutachten beauftragt.
Mit Schreiben vom 21.07.2023 wurde eine fachliche Stellungnahme der Abteilung 14 des Amts der Steiermärkischen Landesregierung, Referat wasserwirtschaftliche Planung, angefordert, dies vor dem Hintergrund des Quellschutzes und im relevanten Bereich befindlicher Wasserqualitätsmessstellen der Stadt Wien sowie des Landes Steiermark.
Mit Kundmachung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für 28.11.2023 übermittelte die belangte Behörde die erstatteten Gutachten und Stellungnahmen an die Parteien.
Im Rahmen der Verhandlung vom 28.11.2023 versuchte die belangte Behörde eine konsensuale Lösung herbeizuführen und lotete die Gesprächsbereitschaft der Parteien in unterschiedliche Richtungen aus. Der Verhandlungsleiter erteilte sodann den Auftrag an die Parteien, bis Mitte Jänner 2024 weitere Gespräche zu führen, ob einvernehmlich eine Lösung herbeigeführt werden könne.
Mit Eingang bei der belangten Behörde vom 19.01.2024 übermittelte die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin eine selbst verfasste Stellungnahme zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sowie eine privat verfasste E-Mail von Mag. Ca, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Liezen, in welcher dieser in zwei Sätzen zur Ausgestaltung des erforderlichen Zaunes und der Haltung im Freien ausführt.
Die belangte Behörde holte sodann ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ein, wobei insbesondere vom agrartechnischen Amtssachverständigen DI Ba (16.02.2024) umfassend begründet festgehalten wird, dass die beantragte Änderung nicht im Interesse der Landeskultur gelegen sei.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2024 äußerten sich die mitbeteiligen Parteien näher.
Mit Stellungnahme vom 04.03.2024 führte die Beschwerdeführerin zur ergänzenden Stellungnahme DI Ba vom 16.02.2024 aus und legte unter einem ein Privatgutachten Dr. Da vom 21.02.2024 betreffend „Risikoabschätzung zur Haltung von Neuweltkameliden unter besonderer Berücksichtigung von Zoonosen, F“ vor.
Die belangte Behörde holte sodann erneut ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ein.
Mit Eingang vom 29.4.2024 legten die mitbeteiligten Parteien ein betriebswirtschaftliches Gutachten zum Betriebskonzept der Beschwerdeführerin vor, zu welchem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.06.2024 Stellung nahm.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Stainach, vom 19.07.2024, GZ: 4W3/72-2024, wurde der „Antrag der Einforstungsberechtigten, Frau A vlg. D, B, C-Ort, vom 29.07.2020, gerichtet auf Neuregulierung des mit ihrer Liegenschaft vlg. D, EZ **** KG ****, verbundenen Weiderechtes auf der Liegenschaft **** KG **** im Eigentum von DI Mag. I, zu 9/10, sowie Y, zu 1/10, basierend auf dem Regulierungsvergleich Nr. **** vom 31.12.1869 sowie den rechtskräftigen Bescheid der seinerzeitigen Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995, durch Zuregulierung von Neuweltkameliden als neue Viehgattung“ auf Rechtsgrundlage der §§ 1, 9, 12, 13, 14, 21 sowie 48 StELG, des Regulierungsvergleichs Nummer **** vom 31.12.1869 sowie des rechtskräftigen Bescheids der Agrarbezirksbehörde Stainach vom 20.10.1995, GZ: 4W3/7-1995 sowie weiterer näher angeführter Rechtsgrundlagen abgewiesen. Nach einer ausführlichen Zusammenfassung des Verfahrensgangs traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen (Seiten 9-40 des angefochtenen Bescheids), wobei die eingeholten Gutachten und Stellungnahmen dort großteils im Wortlaut wiedergegeben werden. Die Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen erwiesen sich zur Gänze als schlüssig, widerspruchsfrei und objektiv nachvollziehbar, wobei die belangte Behörde zu einzelnen Feststellungen (etwa Zäunung, Viehunterstand, Verbissschäden, Schutzwald, Wälzplätze, Kotabsatz, etc.) im Detail ausführt. Nach Wiedergabe der aus Sicht der belangten Behörde relevanten Rechtsgrundlagen legt diese in der rechtlichen Beurteilung vorerst die in der Judikatur aufgestellten Grundsätzen einer Neuregulierung dar. Sodann kommt sie in Punkt 1. der rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass gegenständlich eine Ausweitung des Einforstungsrechtes zugunsten der Berechtigten vorliege, dies zusammengefasst aufgrund der erforderlichen Errichtung eines Viehunterstands in rund zehnfacher Größe im Vergleich zum bestehenden Stall, aufgrund einer Mehrbelastung des einforstungsbelasteten Gebietes durch Wälzplätze und konzentrierten Kotabsatz sowie aufgrund des Erfordernisses der Errichtung eines aufwändigeren und auch längeren Zaunes (wodurch höhere Kosten entstünden, welche von den mitbeteiligten Parteien zu tragen wäre ein). Im Anschluss führt die belangte Behörde unter Punkt 2. der rechtlichen Beurteilung „Rechtsmaterien im Widerspruch zum Antrag der Berechtigten“ zur forstrechtlichen Dimension und einer Beeinträchtigung der Jagdausübung aus. Unter Punkt 3. der rechtlichen Beurteilung „Beurteilung des landeskulturellen Interesses und anderer schutzwürdiger öffentlicher Interessen und Güter“, Punkt 4. der rechtlichen Beurteilung „Forstrechtliche Beurteilung“, Punkt 5. der rechtlichen Beurteilung „Wasserrechtliche Beurteilung“, Punkt 6. der rechtlichen Beurteilung „Geltung der Protokolle der Alpenkonvention und Verstoß durch die Zuregulierung von Neuweltkameliden“ sowie Punkt 7. der rechtlichen Beurteilung „Weitere rechtliche Aspekte“ folgen weitere Ausführungen.
Mit rechtzeitiger Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin vorangeführten Bescheid in seiner Gesamtheit. Auf das Wesentliche reduziert erstrecke sich die Neuregulierung von Weiderechten auch auf die anderen in § 14 StELG (gemeint wohl § 21 StELG) genannten Tatbestände und keineswegs bloß auf die beantragte Änderung der urkundlichen Viehgattungen. Die belangte Behörde habe im Rahmen einer Neuregulierung genügend Spielraum, um den Grundsatz des § 14 Abs. 3 StELG nicht zu verletzen; die belangte Behörde habe im gegenständlichen Fall diesen Spielraum nicht genutzt. Sie habe keinerlei Ermittlungsschritte dahingehend gesetzt, ob es möglich sei, das belastete Gebiet auf andere hierfür geeignete Flächen der mitbeteiligten Parteien zu verlegen, wobei in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien bereits Gespräche geführt worden wären, die in Rede stehenden Flächen jedoch in eine Stiftung eingebracht seien. Zudem habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungsschritte hinsichtlich einer Wald-Weide-Trennung gesetzt, welche gemäß § 24 Abs. 1 StELG im Zuge einer Neuregulierung anzustreben sei. Dies wäre insbesondere im Hinblick auf die Zäunungsproblematik von Relevanz gewesen, weil das belastete Gebiet und das damit einhergehende Erfordernis einer Zäunung beträchtlich verkleinert hätten werden können. Es sei auch völlig unverständlich, weshalb die belangte Behörde 1995 der Verlegung des Weiderechts in das gegenständliche Gebiet bescheidmäßig stattgegeben habe, heute jedoch schon bei der Ausübung des Weiderechts mit den urkundlichen Viehgattungen im belasteten Gebiet Bedenken hege. Im Folgenden brachte die Beschwerdeführerin unter näheren Ausführungen vor, dass keine Ausweitung der Einforstungsrechte zugunsten der Berechtigten vorliege. Ein Viehunterstand sei nicht zu errichten. Wälzplätze sowie Kotplätze würden zu keiner Rechtsausweitung führen, weil einerseits lediglich kleine Teile des belasteten Gebiets betroffen wären und andererseits eine schonendere Weideausübung im restlichen Weidegebiet stattfände. Der vermeintlich höhere Zäunungsaufwand könne im Wege einer Wald-Weide-Trennung verkleinert werden, zudem bestünde die Möglichkeit einer Parteieneinigung im Hinblick auf die höheren Aufwendungen. Es sei zudem aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar ableitbar, dass die Abänderung auf Neuweltkameliden an sich noch keine Ausweitung des urkundlichen Rechts darstelle. Die belangte Behörde widerspreche dieser Rechtsprechung, wenn sie im angefochtenen Bescheid ausführt, dass es bereits aufgrund der speziellen Eigenart der Neuweltkameliden zu einer Rechtsausdehnung komme. Im Weiteren folgen in der Beschwerde nähere Ausführungen zu den Punkten 2., 3., 5. sowie 6. der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids. Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden, in eventu die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Auf Beschwerdemitteilung erfolgte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien zu den einzelnen Beschwerdepunkten, wobei beantragt wurde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ****, KG ****. Mit dieser Liegenschaft sind insbesondere Weiderechte auf der F im Ausmaß obenstehend wiedergegebenen Bescheids umfasst, wobei die im Eigentum der mitbeteiligten Parteien befindliche Liegenschaft EZ ****, KG ****, flächenmäßig teilweise mit diesen Nutzungsrechten belastet ist.
Das Einforstungsgebiet befindet sich etwa 10 km südostseits der berechtigten Liegenschaft. Es umfasst ca. 125 ha, welche sich von einer Seehöhe von 1.000 bis zu 1.500 m erstrecken. Bei dem belasteten Gebiet handelt es sich um eine Waldweidegebiet überwiegend im Schutzwald (welches von Lawinengräben und Wildbächen durchzogen ist), mit Ausnahme der Geleckwiese sowie unbestockter Weideflächen im Umgriff um die Hütte im Ausmaß von rund 1,5 ha ist das Einforstungsgebiet bestockt. In Bestandlücken ist Naturverjüngung vorhanden. In Lawinengängen bestehen Blößen und zum Teil flächige Verjüngung mit Buche und Lärche.
Bei einem Auftrieb von Neuweltkameliden ist im Vergleich zu den urkundlichen Tieren mit erhöhten Schäden am forstlichen Bestand durch Verbiss und Schälen sowie einer Beeinträchtigung der Naturverjüngung samt Gefährdung des Schutzwaldes zu rechnen (wobei ein Sichern der Verjüngung durch Verpflockung nicht tauglich ist). Bei einem Auftrieb von Neuweltkameliden würde die vorhandene natürliche Waldverjüngung stark zurückgedrängt oder fiele diese gänzlich aus, sodass die damit einhergehende Unterbrechung der kontinuierlichen natürlichen Verjüngung des Schutzwaldes die dauerhafte Erbringung der Schutz- und Wohlfahrtswirkung beeinträchtigt.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich grundlegend aus dem Akteninhalt des Akts der belangten Behörde, des Gegenstandsakts sowie Einsichten im öffentlichen Grundbuch und im WebGIS Steiermark. Allgemein ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten aus agrartechnischer, forstwirtschaftlich-technische sowie forstfachlicher Sicht samt Ergänzungen, welche teilweise auch den gegenständlichen Feststellungen zugrunde liegen, im Hinblick auf die hier relevanten Feststellungen im Wortlaut in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Im Detail ergeben sich die Feststellungen im Hinblick auf das einforstungsbelastete Gebiet aus der forstwirtschaftlich-technischen Beurteilung DI Z vom 25.10.2023 und den fachlichen Ergänzungen hierzu. Die Feststellungen im Hinblick auf Verbiss und Schälen sowie die damit verbundene Beeinträchtigung von Naturverjüngung und der Gefährdung des Schutzwaldes ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren von der belangten Behörde eingeholten forstwirtschaftlich-technischen Gutachten DI Z vom 25.10.2023. Dies bestätigen auch die schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen DI Aa in der Stellungnahme vom 25.10.2023, welcher hervorhebt, dass Neuweltkameliden auch bereits verholzte Triebe verzehren und verwerten können und bei einem Auftrieb eine vorhandene natürliche Waldverjüngung stark zurückgedrängt wird oder gänzlich ausfällt, sodass die damit einhergehende Unterbrechung der kontinuierlichen natürlichen Verjüngung des Schutzwaldes die dauerhafte Erbringung der Schutz- und Wohlfahrtswirkung beeinträchtigt. Auch DI Ba hält im Gutachten vom 21.09.2023 fest, dass Neuweltkameliden zum Verzehr von Vegetationsteilen holziger Gewächse in einer gegenüber Rindern deutlich hinausgehenden Weise befähigt sind. Eine Verpflockung als Abhilfe zum Schutz der Naturverjüngung wurde von keinem der Amtssachverständigen vorgeschlagen und auch von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt. Zwar könnte eine Partei Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzeigen und dagegen relevante Einwendungen erheben, doch müsste dies durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente erfolgen. Durch bloße gegenteilige Behauptungen, in denen einzelne Einschätzungen und Schlussfolgerungen eines Amtssachverständigen als unrichtig bezeichnet werden, kann dessen Gutachten jedoch nicht entkräftet werden. Hiefür wäre – jedenfalls regelmäßig – nicht nur eine präzise Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände, sondern darüber hinaus die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008, 2003/12/0078).
Im gegenständlichen Fall wurden zu den fachlichen Beurteilungen im Hinblick auf Verbiss und Schälen, Beeinträchtigung von Naturverjüngung und der Gefährdung des Schutzwaldes in der Beschwerde weder Einwände (vor allem keine sachlichen) getätigt noch Gutachten vorgelegt. Das lediglich im erstinstanzlichen Verfahren nach Übermittlung der Gutachten getätigte Vorbringen, dass auch Rehe und Hirsche durch Verbiss und Verfegen Schäden anrichten würden, ein Raufuttermittelanteil in Grünfutter ausreichend sei und durch Zufüttern ein Schälen von Bäumen durch Neuweltkameliden verhindert werden könne (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.01.2024), vermag die fachlichen Beurteilung nicht einmal ansatzweise in Zweifel ziehen und kann für das gegenständliche Verfahren hieraus nichts gewonnen werden (insbesondere hat der forstfachliche Amtssachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.02.2024 seine fachliche Beurteilung vollinhaltlich aufrecht gehalten und aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.01.2024 klargestellt, dass Gegenstand der fachlichen Beurteilung die Auswirkung des Auftriebes von Neuweltkameliden auf die Waldverjüngung und die Wirkungen des Waldes war, nicht jedoch der Wildeinfluss auf den Wald). Im Hinblick auf die Ausgestaltung des einforstungsbelasteten Gebietes erfolgte in der Beschwerde in keiner Weise ein inhaltliches Entgegentreten (auch wurden keine Gutachten vorgelegt; erwähnt sei, dass die Beschwerdeführerin auch im erstinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang den amtssachverständigen Beurteilungen inhaltlich nicht entgegentrat). Insgesamt erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht als geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen fachlichen Beurteilungen im Hinblick auf die gegenständlich getroffenen Feststellungen auch nur ansatzweise zu entkräften und konnten die relevanten Feststellungen derart getroffen werden.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetz 1983 – StELG, LGBl. Nr. 1/1983 i.d.F. LGBl. Nr. 139/2013 lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 12 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken.
(2) Sie bezweckt im Rahmen des nach § 12 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit sie mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(3) Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch eine Neuregulierung nicht eintreten.
(4) Bestimmungen der Regulierungsurkunden über die Zuständigkeit von Behörden, die mit den zur Zeit der Neuregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit von Behörden nicht mehr im Einklang stehen, sind entsprechend abzuändern.“
Die Neuregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
V. Rechtliche Beurteilung:
Ein – wie gegenständlich von der belangten Behörde rechtskräftig eingeleitetes – Neuregulierungsverfahren bietet die Möglichkeit, adäquat auf geänderte Verhältnisse im Bereich der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften zu reagieren und unter Wahrung der Rechte der Verpflichteten und Berechtigten eine neue Regelung der Rechte vorzunehmen. Nach § 21 lit. d StELG fällt auch die Neuregelung der Viehgattung in die Kompetenz einer ein Neuregulierungsverfahren durchführenden Behörde. Nach § 14 Abs. 2 StELG ist Ziel eines Neuregulierungsverfahrens die Gewährleistung der vollen wirtschaftlichen Ausnutzung der bestehenden Nutzungsrechte (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0203 bis 0204-8, m.w.N.).
Der aus dem StELG hervorgehende, für Änderungen von Nutzungsrechten maßgebliche Sinn des Gesetzes kann dahingehend zusammengefasst werden, dass jede Rechtsänderung die bestmögliche, Interessen der Landeskultur und der Volkswirtschaft berücksichtigende Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Bedürfnisse der jeweils berechtigten und verpflichteten Liegenschaft zum Ziel hat (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0203 bis 0204-8).
Nach § 14 Abs. 3 StELG darf dabei eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte durch die Neuregulierung nicht eintreten. Dieses Gebot gilt für jede auch noch so tiefgreifende Neuregulierungsmaßnahme (erneut VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0203 bis 0204-8).
Zwar kann sich entsprechend dem Wortlaut des § 21 lit. d StELG eine Neuregulierung auch auf andere Viehgattungen, somit auch auf Neuweltkameliden (Lamas und Alpakas) beziehen, doch ausschließlich unter Einhaltung der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Grundsätze (siehe vorstehend).
Die belangte Behörde hat sich im zweiten Rechtsgang insbesondere durch Einholung der erforderlichen Sachverständigengutachten umfassend mit den in diesem Zusammenhang zu beurteilenden Fragen auseinandergesetzt und hat im Ergebnis zutreffend den verfahrenseinleitenden Antrag abgewiesen (vgl. VwGH 25.10.2012, 2012/07/0227).
Dass die Voraussetzungen für eine Neuregulierung gegenständlich nicht vorliegen, leitet sich vorerst daraus ab, dass die belasteten Flächen für die Viehgattung der Neuweltkameliden insgesamt untauglich sind. Dies ergibt sich aus den natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten im belasteten Gebiet (dieses ist größtenteils Waldweidegebiet überwiegend im Schutzwald, welches von Lawinengräben- und Wildbächen durchzogen ist) in Zusammenschau mit dem durch einen (im Vergleich zum urkundlichen Vieh) erhöhten negativen Einfluss auf den im belasteten Gebiet bestehenden forstlichen Bewuchs im Wege von Verbiss und durch Schälen, wodurch die vorhandene Naturverjüngung beseitigt und eine nachhaltige Schutzwaldbewirtschaftung und -erhaltung gefährdet ist (wobei ein Sichern der Verjüngung durch Verpflockung nicht tauglich ist). Bei einem Auftrieb von Neuweltkameliden würde die vorhandene natürliche Waldverjüngung stark zurückgedrängt oder fiele diese gänzlich aus, sodass die damit einhergehende Unterbrechung der kontinuierlichen natürlichen Verjüngung des Schutzwaldes die dauerhafte Erbringung der Schutz- und Wohlfahrtswirkung beeinträchtigt.
Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdeausführungen zu einer Ausweitung des Einforstungsrechtes zugunsten der Berechtigten sowie den Punkten 2. bis 7. im angefochtenen Bescheid konnte unterbleiben, weil sich die Abweisung des Antrags bereits wie vorstehend ausgeführt ergibt. Ebenso war auf die Frage der Kostentragung im Hinblick auf das Erfordernis eines geänderten Zaunes (ebenso wie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde in diesem Punkt keine ausreichenden Bemühungen zur Einigung zwischen den Parteien gesetzt hätte) sowie die Frage, ob bei einem Auftrieb von rund drei Monaten noch von einer bloß vorübergehenden Haltung im Sinne von Anlage 11 Z. 3 der 1. Tierhaltungsverordnung die Rede sein kann und ob in Konsequenz (mangels Stallgebäudes oder Unterstands in der erforderlichen Größe) entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden ist oder die Möglichkeit besteht, die Tiere bei für diese schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall zu verbringen, nicht mehr einzugehen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zwar zutreffend auf den gesetzlichen Spielraum bei einer Neuregulierung von Weiderechten im Regime des StELG hingewiesen, jedoch hat die belangte Behörde gegenständlich auch in diesem Zusammenhang insbesondere im Wege von zahlreichen Gesprächen und Verhandlungen ermittelt, wobei selbst von der Beschwerdeführerin stets ausschließlich die unentgeltliche Überlassung der Liegenschaft in Ea angestrebt wurde (welche sich jedoch nicht im Eigentum der beteiligten Parteien, sondern – wie auch im angefochtenen Bescheid hervorkommt – einer Dritten befinden, sodass die Festlegung des belasteten Gebiets im Rahmen der Neuregulierung dort ausscheidet) und nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst eine hiervon abweichende, in Frage kommende andere Liegenschaft aufgezeigt wurde.
Letztlich kann auch im Wege des Hinweises, die belangte Behörde hätte sich mit der Trennung von Wald und Weide im Sinne des § 24 StELG auseinanderzusetzen gehabt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt werden. Zwar ist die Trennung von Wald und Weide und die Umwandlung von Waldboden in Weideboden im StELG ausdrücklich als ein mögliches bzw. sogar anzustrebendes Ereignis eines Neuregulierungsverfahrens vorgesehen (vgl. VwGH 17.12.2008, 2008/07/0136), jedoch ist eine Wald-Weide-Trennung im gegenständlichen Verfahren schon deshalb keine Option, weil wie vorstehend bereits ausgeführt aufgrund der natürlichen und rechtlichen Gegebenheiten im belasteten Gebiet (dieses ist größtenteils Schutzwald, welches von Lawinengräben- und Wildbächen durchzogen ist) eine solche Wald-Weide-Trennung ungeeignet ist und andere Flächen nicht einmal von der Beschwerdeführerin aufgezeigt wurden.
Irrelevant für das gegenständliche Verfahren sind letztendlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass völlig unverständlich sei, weshalb die belangte Behörde 1995 der Verlegung des Weiderechtes in das gegenständliche Gebiet bescheidmäßig stattgegeben habe und nunmehr davon spreche, dass bereits die Ausübung des Weiderechtes mit den urkundlichen Viehgattungen im belasteten Gebiet bedenklich erscheinen.
Diese Entscheidung konnte ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung (welche von keiner Partei beantragt wurde) gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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