LVwG ST LVwG 30.21-2867/2024

LVwG 30.21-2867/2024Tribunal administratif régional13 févr. 2025

Regest

Lenkeranfrage, Ort, Richtigkeit der Erklärung, Kraftfahrgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.21-2867/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.21.2867.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 19.06.2024, GZ: BHMT/620230009900/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05.09.2023 wurde Frau A als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen **** gemäß § 103 Abs 2 KFG aufgefordert der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 08.02.2023 um 15:18 Uhr das Kraftfahrzeug in B-Ort, C-Straße [...] verwendet hat (Lenkererhebung).

Mit Schreiben vom 09.09.2023 teilte Frau A mit, dass sie keine Ahnung habe, da es zu lange her sei (acht Monate). Auch sei die C-Straße [...] unbekannt. Sie würden immer in der C-Straße [...] zum Entladen bei ihrem Haus stehen, weshalb sie immer angezeigt würden. Auch sei sie der Auffassung, dass sie schon bezahlt hätte.

Mit Strafverfügung vom 20.12.2023, GZ: BHMT/620230009900/2023, wurde Frau A sodann zur Last gelegt, sie habe es unterlassen als Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem Kennzeichen **** der Bezirkshauptmannschaft Murtal über deren Aufforderung vom 05.09.2023 binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen zuletzt vor dem 08.02.2023 um 15:18 Uhr in B-Ort, C-Straße [...], abgestellt habe. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können.

Gegen diese Strafverfügung hat Frau A Einspruch erhoben, in welchem sie ausführte, dass es nicht möglich sei, in der C-Straße [...] ein Auto abzustellen, da würde man auf der D-Straße stehen. Sie bitte von der Strafverfügung Abstand zu nehmen und ersuchte für den Fall, dass es Fotomaterial gebe, ihr dieses zukommen zu lassen.

Am 19.06.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Murtal sodann die bereits mit Strafverfügung verhängte Strafe nunmehr mit Straferkenntnis, GZ: BHMT/620230009900/2023, verhängt.

Am 10.07.2024 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Murtal die Beschwerde von Frau A ein. Darin führte sie aus, dass bei der C-Straße [...] kein Auto abgestellt werden könne. Man würde auf der D-Straße stehen und ein Verkehrschaos auslösen. Sie würde bitten von der Strafe abzusehen. Die Auskunft sei fristgerecht erledigt worden.

Aufgrund dieses Vorbringens und der nicht eindeutig lesbaren Organstrafverfügung, das erkennende Gericht hat „C-Straße ggü. [...]“ herauszulesen vermeint, auf welche die belangte Behörde offenkundig die Vorhaltung des Tatzeitpunkts und Tatorts stützte, wurde der diensthabende Beamte mit hg. Schreiben vom 29.08.2024 aufgefordert, bekannt zu geben, ob das dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Kraftfahrzeug tatsächlich an der C-Straße [...] abgestellt worden ist oder doch wie von der Beschwerdeführerin behauptet an der C-Straße [...] – laut Google Maps auf der gegenüberliegenden Straßenseite. In seiner Stellungnahme vom 03.09.2024 bestätigte E, dass sich die Tatörtlichkeit nicht an der C-Straße [...] sondern gegenüber befand.

Die Stellungnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, wobei die Beschwerdeführerin das Schreiben nicht behoben hat.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.Feststellungen:

Mit Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Murtal vom 05.09.2023 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer am 08.02.2023 um 15:18 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** in B-Ort, C-Straße [...], verwendet hat. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Auskunft den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Für den Fall, dass die Auskunft nicht erteilt werden könne, sei jene Person zu benennen, die die Auskunft erteilen könne, welche dann die Auskunftspflicht trifft. Hingewiesen wurde darauf, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist und, dass die Lenkerauskunft auch dann zu erteilen ist, wenn die Beschwerdeführerin der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen oder den Strafbetrag bereits beglichen zu haben.

Mit Eingabe vom 09.09.2023 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die C-Straße [...] unbekannt ist und sie immer in der C-Straße [...] zum Entladen bei ihrem Haus stehen würden. Im Einspruch und in der Beschwerde führte sie aus, dass man in der C-Straße [...] kein Auto abstellen könnte, da man dann auf der D-Straße stehen und ein Verkehrschaos auslösen würde. Das erkennende Gericht erblickt in diesem Vorbringen der unvertretenen Beschwerdeführerin die Behauptung, dass das ihr gehörige Fahrzeug auch zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt von niemandem am vorgehaltenen Tatort abgestellt worden ist.

Das der Beschwerdeführerin gehörige Kraftfahrzeug wurde zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt nicht an der C-Straße [...], sondern auf dem gegenüberliegenden Gehsteig, außerhalb der Parkbucht, abgestellt.

Die im Rahmen der Lenkererhebung erfolgte Bekanntgabe, dass niemand das der Beschwerdeführerin gehörige Kraftfahrzeug am vorgehaltenen Tatort abgestellt hat, entspricht daher den Tatsachen.

II.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen sich auf den erstinstanzlichen Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und der vom erkennenden Gericht eingeholten Stellungnahme des E.

III.Rechtliche Beurteilung:

Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:

§ 38 VwGVG:

„Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF lauten:

§ 103 Abs 2 KFG 1967

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

§ 134 Abs 1 KFG

Strafbestimmungen

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die belangte Behörde hat von Frau A darüber Auskunft verlangt, wer am 08.02.2023 um 15:18 Uhr das Kraftfahrzeug in B-Ort, C-Straße [...], verwendet/ abgestellt hat.

Frau A hat auf diese eingeforderte Lenkerauskunft fristgerecht reagiert und bekannt gegeben, dass sie ihr Fahrzeug immer in der C-Straße [...] vor ihrem Haus zum Entladen abstellen würden, welche Aussage sinngemäß so zu verstehen ist, dass auch zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt ihr Kraftfahrzeug – wenn überhaupt – auch dort und nicht in der C-Straße [...] abgestellt gewesen ist.

Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 13.09.1991, 91/18/0096, ausgesprochen, dass der Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Beantwortung einer Lenkeranfrage nachkommt, wenn er das Ansuchen der Behörde um Bekanntgabe des Lenkers eines KFZ damit beantwortet, dass sich das KFZ im fraglichen Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden habe. Wenn die Behörde daher danach fragt, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt hat, ist der befragte Zulassungsbesitzer berechtigt, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken und genügt daher - die Richtigkeit dieser Erklärung vorausgesetzt - seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er erklärt, dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden hat. Der VwGH hat ausgesprochen, dass eine als Verwaltungsübertretung zu verfolgende Verletzung der aus § 103 Abs 2 KFG 1967 erfließenden Verpflichtung der Beschwerdeführerin nur dann vorliegt, wenn die von ihr erteilte Auskunft, das in Rede stehende KFZ habe sich im fragliche Zeitpunkt nicht an dem in der Anfrage genannten Ort befunden, unrichtig ist.

Da die im Rahmen der Lenkererhebung getätigte Aussage, dass ihr Kraftfahrzeug zum vorgehaltenen Tatzeitpunkt nicht B-Ort, C-Straße [...], sondern gegenüber abgestellt war, den Tatsachen entspricht ist – dies hat bereits das Organmandat vermuten lassen und wurde letztlich von E bestätigt – ist Frau A im Lichte obiger Judikatur ihrer Auskunftspflicht ordnungsgemäß nachgekommen und hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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