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LVwG 26.20-509/2024•LVwG ST LVwG 26.20-509/2024
LVwG 26.20-509/2024Tribunal administratif régional4 févr. 2025
Daueaufenthalt-EU, Niederlassung, Interpretation, Aufenthaltsberechtigung, Asylwerber, Aufenthaltsdauer, Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt C, D-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.12.2023, GZ: ABT03-533226/2023-8,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Dir Beschwerde wird abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass keine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung des Beschwerdeführers in Österreich vorliege, weil nur Zeiten zu berücksichtigen seien, in denen der Drittstaatsangehörige zur Niederlassung berechtigt war.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 20.06.2015 einen Asylantrag gestellt, der in der Folge abgewiesen wurde, jedoch sei dem Beschwerdeführer nach Erhebung eines Rechtsmittels mit 31.08.2020 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Asylgesetz zuerkannt worden. Diese Aufenthaltsberechtigung sei in der Folge von der Niederlassungsbehörde gemäß § 41a Abs 9 NAG in eine Niederlassungsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ umgetauscht worden. Gemäß Art. 4 Abs 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 stehe dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ zu, da er bereits länger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Die Richtlinie erfordere im Unterschied zu § 45 Abs 1 NAG nicht eine Niederlassung, sondern lasse jede Form eines Aufenthaltes, wenn er rechtmäßig und ununterbrochen sei, genügen. Insofern genügen die Bestimmungen des § 45 Abs 2 NAG und § 45 Abs 12 NAG nicht zur richtlinienkonformen Umsetzung, weil nach Art. 4 Abs 2 der Richtlinie eben jede Form des rechtmäßigen Aufenthalts zur Erfüllung der Fünfjahresfrist ausreiche. In richtlinienkonformer Interpretation sei § 45 Abs 1 NAG daher erfüllt. Mit Art. 4 Abs 2 und Abs 3 der Richtlinie 2003/109/EG werde ein subjektives Recht eingeräumt, das unmittelbar anwendbar sei. Die belangte Behörde hätte die Bestimmungen des NAG unionsrechtskonform interpretieren müssen und wenn eine solche Interpretation unmöglich sei, die unionsrechtswidrigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unangewendet lassen müssen und die unmittelbar anwendbaren Unionsrechtsbestimmungen anwenden müssen, welche entgegengesetzte Bestimmungen des nationalen Rechts insoweit verdrängen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:
Der Beschwerdeführer, geb. am ****, ist Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 20.06.2015 einen Asylantrag gestellt, der in der Folge abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2020, GZ: W1912117221-2, wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Plus gemäß § 55 Asylgesetz zuerkannt, welche in der Folge von der Niederlassungsbehörde gemäß § 41a Abs 9 NAG in die Niederlassungsberechtigung „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ umgetauscht wurde. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 20.06.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § Art. 4 Abs 1 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 erteilen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 2 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren, ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage der Beilagen XXII. GP führen zu dieser Bestimmung aus, dass mit den Regelungen des § 45 die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG innerstaatlich umgesetzt werden. Voraussetzung für die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ ist ein ununterbrochener und rechtmäßiger Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG).
Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Widerspruch zwischen § 45 NAG und Art. 4 Abs 1 der RL 2003/109/EG ist freilich unter dem Aspekt zu sehen, dass diese Richtlinie gemäß ihrem Artikel 3 Abs 2 lit d keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige findet, die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Angesichts dieser Bestimmung erscheint es auch konsistent, wenn die Richtlinie in der Folge in ihrem Art 3 Abs 2 dritter Unterabsatz Zeiträume für Personen einrechnet, denen internationaler Schutz gewährt wurde, was seine innerstaatliche Umsetzung auch in § 45 Abs 12 NAG gefunden hat.
Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Widerspruch des § 45 Abs 1 NAG zu Art. 4 Abs 1 der RL scheint daher gerade für den konkreten Fall nicht zu bestehen, zumal der Beschwerdeführer zunächst zwar Asylwerber war, ihm in der Folge jedoch ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt wurde.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark besteht daher im vorliegenden Fall angesichts Art 3 Abs 2 dritter Unterabsatz RL 2003/109/EG kein Raum für eine richtlinienkonforme Interpretation des Art. 45 Abs 1 NAG dahingehend, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als Asylwerber zur nach § 45 Abs 1 NAG geforderten Aufenthaltsdauer dazuzurechnen wäre.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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