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LVwG 41.25-91/2025•LVwG ST LVwG 41.25-91/2025
LVwG 41.25-91/2025Tribunal administratif régional21 janv. 2025
Vertretung, reglementiertes Gewerbe, Unternehmensberatung einschließlich Unternehmensorganisation, erteilte Vollmacht, Stellungnahme Vertreter, Zustellbevollmächtigung, Empfänger, Zustellgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Gewerbeordnung 1994
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, W, Kgasse, gegen die als „Bescheid“ bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 29.11.2024, GZ: BHLB-373185/2024-5, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird diese Beschwerde vom 17.12.2024
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit der als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 29.11.2024, GZ: BHLB-373185/2024-5, wurde auf Rechtsgrundlagen § 339 und § 340 Abs 1 und 3 iVm §§ 18 und 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 130/2024, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ durch Frau A B auf dem Standort G, E-G-Straße, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt; - dies zusammenfassend mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung nicht nachgewiesen worden seien.
Gegen diese Erledigung erhob Frau A B ausdrücklich ohne Vertreter elektronisch am 17.12.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, im Ergebnis mit der Begründung, dass aufgrund der vorgelegten Urkunden die Befähigung der Gewerbeanmelderin vorliegen würde, zumal sie 11 Jahre praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Leitung von Unternehmen und 5 Jahre im Gewerbe der Unternehmensberatung habe.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 09.01.2025 vorgelegt und teilte der Vertreter der seinerzeitigen C D GmbH (Firmenbuch-Nr. *****) und nunmehr aufgrund der Namensänderung E F GmbH, situiert in G, E-G-Straße, dem Verwaltungsgericht gegenüber telefonisch und auch schriftlich unter Vorlage der schriftlichen Vollmacht im Behördenverfahren mit, dass die Frau A B im behördlichen Verfahren vertretende Gesellschaft die behördliche Erledigung vom 29.11.2024, BHLB-373185/2024-5, nicht erhalten habe, nachdem auch eine Zustellung durch die Behörde nicht erfolgt sei.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde behördenseitig nachstehende Stellungnahme abgegeben:
„…
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20250121_LVwG_41_25_91_2025_00/image001.jpg
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“
Festzustellen ist, dass die seinerzeitige C D GmbH mit der Firmenbuchnummer ****** seit 19.09.2024 auch zur Ausübung des Gewerbes „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ berechtigt gewesen ist und die Firma C D GmbH in der Folge in E F GmbH geändert wurde; - dies mit 03.12.2024 und bei aufrechter Gewerbeberechtigung für das uneingeschränkte Unternehmensberatergewerbe.
In Ausübung dieses Gewerbes wurde seitens der seinerzeitigen C D GmbH im Rahmen der „Gewerbeanmeldung“ vom 08.11.2024 unter Berufung auf die erteilte Vollmacht auch die Vertretung der Frau A B in diesem Verfahren vor der Behörde vorgenommen.
Ungeachtet des Umstandes, dass die C D GmbH mit der Firmenbuchnummer: ****** mit 03.12.2024 in E F GmbH umbenannt wurde und als solche das am 19.09.2024 entstandene Unternehmensberatergewerbe durchgehend weiterhin ausübte, erging die nunmehr mit Beschwerde bekämpfte behördliche Erledigung vom 29.11.2024 nicht an die ausgewiesene Vertreterin, sondern an Frau A B in W, Kgasse.
Diese behördliche Erledigung wurde somit der damaligen C D GmbH nunmehr E F GmbH nicht zugestellt und auch im Original tatsächlich nicht übermittelt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 2 Z 1 bis 4 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022 sieht Folgendes vor:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. „Empfänger“: die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. „Dokument“: eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[…]“
§ 5 ZustG lautet wie folgt:
„Zustellverfügung
Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
Hinsichtlich der Heilung von Zustellmängeln sieht § 7 ZustG Nachstehendes vor:
„Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
§ 9 ZustG normiert Nachstehendes:
„Zustellungsbevollmächtigter
(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.“
§ 13 Abs 1 und 3 ZustG ist Folgendes zu entnehmen:
„Zustellung an den Empfänger
(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
[…]
(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen.
[…]“
§ 10 AVG normiert Nachstehendes:
„Vertreter
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“
§ 136 Abs 3 GewO 1994 lautet wie folgt:
„Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
[…]
(3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur
1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;
2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;
3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“
Im Beschwerdefall gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde am 08.11.2024 eine „Gewerbeanmeldung“ übermittelte, in welcher die C D GmbH als Vertreterin ausgewiesen war und sich darin auch auf die erteilte Vollmacht berief.
Die C D GmbH, welche am 03.12.2024 in E F GmbH umbenannt wurde, übt seit 19.09.2024 das uneingeschränkte reglementierte Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ aus und war nach § 136 Abs 3 Z 3 GewO 1994 vor der Behörde auch im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Gewerbeanmeldeverfahrens als Unternehmensberaterin zur Vertretung der nunmehrigen Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung berechtigt (vgl. dazu Stolzlechner/ Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher GewO, 4. Aufl., RZ 11 zu § 136 GewO 1994, vgl. auch Potacs, ÖZW 2018, S 74 - 81). Inwieweit eine Person zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor österreichischen Behörden befugt ist, ergibt sich nämlich aus dem jeweiligen Berufsrecht.
Als zur berufsmäßigen Parteienvertretung in diesem Umfang befugte Person erfolgte von ihr im Rahmen der Gewerbeanmeldung auch die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht, welche nach § 10 Abs 1 AVG deren urkundlichen Nachweis auch ersetzte, wobei die schriftliche Vollmacht der Bevollmächtigung dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch zur Einsicht übermittelt wurde. Insofern war es – entgegen der Stellungnahme der belangten Behörde – im Rahmen des Parteiengehörs somit nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Behörde im Verfahren die schriftlich erteilte Vollmacht nicht vorgelegt wurde und ist es auch nicht von Belang, ob im Rahmen des Parteiengehörs aufgrund einer behördlichen Verfahrensanordnung, welche an die nunmehrige Beschwerdeführerin selbst erging, im Behördenverfahren tatsächlich von Vertreterseite Stellung genommen wurde und eine derartige Stellungnahme im Rahmen der behördlichen Entscheidung inhaltlich Berücksichtigung fand, sowie der Vertreter der mit der Vertretung beauftragten Unternehmensberaterin der Behörde gegenüber nicht monierte, dass die vorgenannte Verfahrensanordnung nicht an die Vertreterin im Behördenverfahren erging, zumal das aufgrund des Bevollmächtigungsvertrages entstandene Vollmachtsverhältnis, von dem die belangte Behörde auch Kenntnis haben musste, nach wie vor aufrecht war. Die belangte Behörde hätte diesen Sachverhalt vielmehr amtswegig zu berücksichtigen gehabt.
Trotz der im Gewerbeanmeldeverfahren ausgewiesenen Vertreterin übermittelte die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als nunmehr belangte Behörde im behördlichen Verfahren die nunmehr mit Beschwerde bekämpfte behördliche Erledigung vom 29.11.2024 an die das Gewerbe anmeldende A B in W an deren dortige Abgabestelle und nicht an die mit der Vertretung im behördlichen Verfahren beauftragte C D GmbH, seit 03.12.2024 umbenannt in E F GmbH, und erging das Original der behördlichen Erledigung in der Folge auch nicht an diese Gesellschaft.
Die allgemeine Vertretungsvollmacht im Sinne des § 10 AVG schließt im Allgemeinen auch die Zustellbevollmächtigung ein und ist letztere in Bezug auf das Behördenverfahren für die näher bezeichnete Unternehmensberaterin auch durch die schriftliche Vollmacht der nunmehrigen Beschwerdeführerin evident. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person wird die Vollmacht nach außen wirksam (vgl. z.B. VwGH am 27.06.2002, 2001/07/0164, mwN). Ein derartiges Vollmachtsverhältnis kommt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Machtgeberin gegenüber der Vertreterin zustande (vgl. z.B. VwGH am 09.09.2009, 2004/10/0116).
In Entsprechung § 9 Abs 3 ZustG hätte die Behörde die Zustellbevollmächtigte C D GmbH, nunmehr E F GmbH, auch als Empfängerin nach § 2 Z 1 ZustG in der Zustellverfügung (vgl. § 5 leg. cit.) zu bezeichnen gehabt. Nach § 9 Abs 3 ZustG gilt die Zustellung, wenn dies nicht geschieht, erst in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im Beschwerdefall ist das verfahrensgegenständliche Dokument der behördlichen Erledigung vom 29.11.2024 der ausgewiesenen Vertreterin tatsächlich gar nicht zugekommen, sodass im verfahrensgegenständlichen Einparteienverfahren der belangten Behörde nicht von einer wirksamen Zustellung diesbezüglich ausgegangen werden konnte, zumal der in Rede stehende Zustellmangel im Sinne dieser zitierten gesetzlichen Vorschrift nicht geheilt wurde.
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit und kann nach Art. 132 Abs 1 leg. cit. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Ein solcher Bescheid liegt fallbezogen mangels wirksamer Zustellung an die Beschwerdeführerin jedoch nicht vor, weshalb sich ihr Rechtsmittel auch nicht gegen einen solchen zu richten vermochte und war die in Rede stehende Beschwerde daher im Ergebnis – wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich – zurückzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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