LVwG ST LVwG 30.11-4227/2024

LVwG 30.11-4227/2024Tribunal administratif régional8 janv. 2025

Regest

Tabakerzeugnisse, Strafbarkeitsverjährung, Spruch, Verfolgungshandlung, Tathandlung, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Verwaltungsstrafgesetz 1991

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.11-4227/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.11.4227.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn AB, geb. am ****, vertreten durch die CD Rechtsanwälte GmbH, Kgasse, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.10.2024, GZ: BHGU/606220012915/2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Verwaltungsstrafverfahren in den Punkten 1. bis 4. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) und im Punkt 5. gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 03.10.2024, GZ: BHGU/606220012915/2022, wurden Herrn AB (im Folgenden Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

„1. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EF GmbH mit Sitz in H, P zu verantworten, dass die angeführte Firma a gegen § 8c Abs. 3 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. – wonach Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von pflanzlichen Raucherzeugnissen dem Bundesministerium für Gesundheit für neue oder veränderte pflanzliche Raucherzeugnisse vor dem Inverkehrbringen eine nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste aller Inhaltsstoffe unter Angabe der Mengen, die bei der Herstellung verwendet werden, zu übermitteln haben - insofern verstoßen hat, als dass bei den unten angeführten Produkten festgestellt wurde, dass diese zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht (als pflanzliches Raucherzeugnis) im Online-Portal EU-CEG (EU-Common Entry Gate) gemeldet waren:

10.08. 2021, Automat am Standort: G, Wstraß, Produkte: "Erdbeerli" und "Amnesia",

29.09. 2021, Automat am Standort: K, PStraße, Produkt: "Syriana",

29.09. 2021, Automat am Standort: K, RStraße, Produkt: "Amnesia"

2. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EF GmbH mit Sitz in H, P, zu verantworten, dass die angeführte Firma gegen § 10f Abs. 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. - wonach die Packung und die Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen den gesundheitsbezogenen Warnhinweis "Das Rauchen dieses Produktes schädigt Ihre Gesundheit." zu beinhalten hat, - insofern verstoßen hat, als dass unten angeführte Produkte mit einer unzureichenden Verpackung - fehlender gesundheitsbezogener Warnhinweis - in Verkehr gebracht wurden:

10.08. 2021, Automat am Standort: G, Wstraße, Produkte: "Erdbeerli" und "Amnesia",

29.09. 2021, Automat am Standort: K, PStraße, Produkt: "Syriana",

29.09. 2021, Automat am Standort:K, RStraße, Produkt: "Amnesia"

3. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EF GmbH mit Sitz in H, P, zu verantworten, dass die angeführte Firma gegen § 10f Abs. 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. – wonach jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Zif. 1, 2 und 4 TNRSG aufweisen darf – insofern verstoßen hat, als dass unten angeführte Produkte, Angaben aufwiesen, welche ein Element sind, die suggieren, dass die Produkte einen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung haben bzw. dass das Produkt ökologische Eigenschaften besitzt und somit mit einem nicht zulässigen Element in Verkehr gebracht wurden:

10.08. 2021, Automat am Standort: G, Wstraße, Produkt: "Erdbeerli" wies folgende Angaben bzw. unzulässige Elemente auf: "Hanfblüten aus ... kontrollierter ... Produktion", "ökologisch kultiviert und gentechnikfrei", "Naturprodukt", "biologisch kultiviert", "gentechnikfrei" und "all you need is love und Erdbeerli",

10.08. 2021, Automat am Standort: G, Wstraße, Produkt: "Amnesia" wies folgende Angaben bzw. unzulässige Elemente auf: "Hanfblüten aus ... kontrollierter ... Produktion", "ökologisch kultiviert und gentechnikfrei", "Naturprodukt" und "biologisch kultiviert und gentechnikfrei",

29.09. 2021, Automat am Standort: K, PStraße, Produkt: "Syriana" wies folgende Angaben bzw. unzulässige Elemente auf: "CBD ~ 40 %", "ökologisch kultiviert und gentechnikfrei", "Naturprodukt", "biologisch kultiviert" und "gentechnikfrei",

29.09. 2021, Automat am Standort: K, RStraße, Produkt: "Amnesia" wies folgende Angaben bzw. unzulässige Elemente auf: "ökologisch kultiviert und gentechnikfrei", Naturprodukt" und "biologisch kultiviert und gentechnikfrei".

4. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EF GmbH mit Sitz in H, P zu verantworten, dass die angeführte Firma am 10.08.2021 bei dem Automaten am Standort: G, Wstraße, gegen § 10f Abs. 4 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) i.d.g.F. - wonach jede Packung und jede Außenverpackung von pflanzlichen Raucherzeugnissen keines der Elemente oder Merkmale gemäß § 5d Abs. 1 Zif. 1, 2 und 4 TNRSG aufweisen darf - insofern verstoßen hat, als dass, das Produkt "Erdbeerli" die Angabe "Erbeerli" aufweist, welches ein Element ist, dass einem Lebensmittel ähnelt und somit mit nicht zulässigen Elementen in Verkehr gebracht wurde.

5. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der EF GmbH mit Sitz in H, P folgende Übertretung zu verantworten:

Die genannte Firma hat zumindest am 28.01.2022 um 11:15 Uhr auf der Website "www.hanfshop24.at" pflanzliche Raucherzeugnisse zum Verkauf angeboten bzw. die Bestellung dieser Produkte ermöglicht und somit gegen § 2a TNRSG idgF., wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist, verstoßen.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer im Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Z 3 iVm § 8c Abs 1 und Abs 3 TNRSG, im Punkt 2. nach § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 10f Abs 1 TNRSG, im Punkt 3. nach § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 10f Abs 4 und § 5d Abs 1 Z 2 TNRSG, im Punkt 4. nach § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 10f Abs 4 TNRSG und im Punkt 5. gemäß § 14 Abs 1 Z 2 iVm § 2a TNRSG begangen und verhängte die Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs 1 TNRSG im Punkt 1. eine Geldstrafe von € 250,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), in den Punkten 2., 3. und 5. von jeweils € 500,00 (in den Punkten 2. und 3. je 22 Stunden und in Punkt 5. 11 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und im Punkt 4. von € 150,00 (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe).

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, dass in den Punkten 1. bis 4. Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei und dass im Punkt 5. der Tatvorwurf unbestimmt sei, da nur von pflanzlichen Raucherzeugnissen die Rede sei, jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnt werde, welche Produkte der Beschwerdeführer zum Verkauf angeboten habe.

Zu den Punkten 1. bis 4.:

Gemäß § 31 Abs 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs 1 genannten Zeitpunkt. In § 31 Abs 1 VStG wird angeführt, dass die Frist von dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

In den Punkten 1. bis 4. wurden Übertretungen bei Automaten zur Anzeige gebracht, in denen pflanzliche Raucherzeugnisse zum Verkauf angeboten wurden. Die Tatzeitpunkte betreffen im Punkt 1. den 10.08.2021, 29.09.2021 und 29.09.2021, im Punkt 2. den 10.08.2021 sowie zweimal den 29.09.2021, im Punkt 3. zweimal den 10.08.2021 und zweimal den 29.09.2021 und im Punkt 4. den 10.08.2021.

Dies bedeutet, dass bereits bei der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Verwaltungsbehörde am 03.10.2024 die Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren in allen vier Punkten eingetreten war. Warum die Verwaltungsbehörde dennoch in diesen Punkten ein Straferkenntnis erlassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Strafbarkeitsverjährung war das Straferkenntnis in den Punkten 1. bis 4. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Zu Punkt 5.:

Gemäß § 31 Abs 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Im Spruchpunkt 5. wird dem Beschwerdeführer zu Last gelegt, dass „zumindest am 28.01.2022 um 11.15 Uhr auf der Website „www.hanfshop24.at“ pflanzliche Raucherzeugnisse zum Verkauf angeboten“ worden seien.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Dem Spruch des Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die in § 44a festgelegten Erfordernisse besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen worden ist. Die Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a.) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b.) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173; 10.12.2001, 2000/10/0024).

In der Beschwerde wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf im Punkt 5. diesen Kriterien nicht einmal ansatzweise entspricht. Es wird nämlich nur von „pflanzlichen Raucherzeugnissen“ gesprochen, ohne zu konkretisieren, welche konkreten Raucherzeugnisse auf der Website zum Verkauf angeboten worden sind.

Da es keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr gegeben hat (auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12.07.2022 ist inhaltlich ident mit den Tatvorwürfen im Straferkenntnis), war bereits aus diesem Grund der Beschwerde im Punkt 5. Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konnte abgesehen werden, da sich bereits aus der Aktenlage ergeben hat, dass der Beschwerde Folge zu geben war und die Verwaltungsstrafverfahren wegen Strafbarkeits- bzw. Verfolgungsverjährung einzustellen waren.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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