LVwG ST LVwG 50.3-1685/2024

LVwG 50.3-1685/2024Tribunal administratif régional20 déc. 2024

Regest

Immission, Emission, Immissionsbelastung, ortsüblich, Ausmaß, Nachbar, Luftwärmepumpe, Wohnbauten, Gutachten, medizinisch, lärmtechnisch, Steiermärkisches Baugesetz, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.3-1685/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.3.1685.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Norbert Mandl über die Beschwerde von B, geb. am **** und C, geb. am ****, beide D-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 13.03.2024, GZ: A17-TBB-177413/2022/0020,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 13.03.2024, GZ: A17-TBB-177413/2022/0020, wurde A die Baubewilligung für die Errichtung der beantragten Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort unter Vorschreibung von näher genannten Auflagen erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid haben C und B rechtzeitig Beschwerde erhoben.

2.1. In der Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Luftwärmepumpe auf Basis der Einreichung bewilligt wurde. Die Funktionsbeschreibung weist Schallemissionswerte an der Ansaug- und Auslassöffnung aus. Diese Öffnungen führen durch einen Schacht, der ursprünglich nicht bewilligt wurde und auch nicht Gegenstand der aktuellen Genehmigung ist. Die Behörde führt in ihrer Begründung aus, dass „die zulässigen Schalldrücke für „Dauerläufer“ ebenfalls in der ÖNORM S 5021 mit 40 dB(A) (06:00-19:00 Uhr), 35 dB(A) (19:00-22:00 Uhr) und 30 dB(A) (22:00-06:00 Uhr) niedergeschrieben“ sind. Allein auf Basis dieser Begründung fußt die Auffassung der belangten Behörde, Schallimmissionen, die von der Nutzung des Antragsgegenstandes herrühren, sollen bis zu den genannten Werten jedenfalls zulässig sein. Diese Begründung widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen des § 77 Abs. 1 und § 13 Abs. 12 Stmk. BauG und lässt die dort normierten Schutzziele außer Acht. Die Einreichunterlagen beinhalten lediglich einen Einzahlwert je Ansaug- und Auslassöffnung. Für die entsprechend notwendige schalltechnische und eine erforderliche darauf aufbauende humanmedizinische Beurteilung sind aber jedenfalls Angaben über die Frequenzzusammensetzung des emittierenden Geräusches der Luftwärmepumpe unabdingbar. Aufgrund dieser fehlenden Projektangaben kann niemals festgestellt werden, ob und in welcher Intensität welche Geräusche (Brummtöne) emittiert werden.

2.2. In der Bescheidbegründung wird auf die Rechtsprechung in Bezug auf die sogenannten KFZ-Pflichtabstellplätze verwiesen, diese Begründung ist aber aus den nachfolgenden Gründen nicht schlüssig:

­Die Prüfung, ob genügend Pflichtparkplätze vorhanden sind, hat mit der Baugenehmigung eines Objekts zu erfolgen. Auch die Prüfung, ob das genehmigte Wohnhaus der Konsenswerberin für eine entsprechende Nutzung geeignet ist, wäre zum Zeitpunkt der Erstellung des Baubescheides für das Wohnhaus erforderlich gewesen.

­Unter besonderen Umständen hat, unabhängig, ob es sich um Pflichtabstellplätze handelt, eine entsprechende fachtechnische und humanmedizinische Beurteilung zu erfolgen. Das Vorliegen von besonderen Umständen wurde bereits im Zuge der Bauverhandlung aufgezeigt.

­Das Wohnhaus der Konsenswerberin mit der Adresse E-Straße, A-Ort, wurde bereits vor einigen Jahren baubehördlich bewilligt. Das Wohnhaus wird bereits seit Dezember 2022 bewohnt, womit von einer funktionierenden und genehmigten Heizung auch ohne der beschwerdegegenständlichen Hausanlage auszugehen ist.

­Die Beheizung eines Wohnhauses mit einer Luftwärmepumpe kann in Bezug auf die dadurch verursachten spezifischen Schallimmissionen nicht als typisch angesehen werden. Vielmehr ist durch den Betrieb von Luftwärmepumpen mit nachbarschaftlichen Belästigungsreaktionen in verbautem Wohngebiet zu rechnen.

Die Behörde habe es daher unterlassen ein schalltechnisches sowie ein humanmedizinisches Gutachten einzuholen und diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Begründet wird dies ohne jede weitere Ermittlungstätigkeit einzig mit einem Verweis auf die Datenblätter der Luftwärmepumpe, aus welchen hervorgehen soll, dass die Schutzziele des Stmk. BauG eingehalten werden.

2.3. In der mündlichen Bauverhandlung am 07.02.2024 führten die Beschwerdeführer fallbezogen aus, dass die Schallemissionsangaben aufgrund fehlender Frequenzspektren nicht dazu geeignet sind, eine normgerechte Schallausbreitungsberechnung durchzuführen. Die Beurteilung der Behörde hat unter anderem nach § 77 Abs. 1 und § 13 Abs. 12 Stmk. BauG in Bezug auf die betriebsspezifischen Schallimmissionen zu erfolgen. Das diesbezügliche Nachbarrecht ergibt sich aus § 26 Stmk. BauG. Da keine Darstellung der Veränderung der örtlichen Schallsituation gegeben ist, ist eine Beurteilung nach den zuvor genannten gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Im gegenständlichen Fall liegen besondere Umstände vor, zumal es sich um eine sehr ruhige Wohnsituation mit einem nächtlichem Basispegel unter 20 dB handelt. Überdies stellen die schmalen und langen Grundstücksformen und damit einhergehenden Gebäudereflexionen bei geringen Abständen einen besonderen Umstand dar. Eine Beurteilung unter Bezugnahme auf den Planungsrichtwert der Flächenwidmung ist im gegenständlichen Bewilligungsverfahren abzulehnen.

2.4. Beantragt werde daher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des gegenständlichen Genehmigungsbescheides und Abweisung der Baubewilligung, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

3. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23.09.2024, GZ: 50.3-1685/2024-6 wurde F als schalltechnischer Amtssachverständiger dem Verfahren beigezogen und um Erstattung von Befund und Gutachten ersucht.

4. Am 07.11.2024 erstattete der schalltechnische Amtssachverständige sein Gutachten in welchem zusammengefasst hervorgekommen ist, dass durch die gegenständliche Luftwärmepumpe die zulässigen Widmungspegel an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer eingehalten werden und diese gegenüber der typischerweise von Wohnbauten ausgehenden Immissionsbelastung der Nachbarschaft keine besonderen Umstände erwarten lässt.

5. Am 19.12.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. An dieser Verhandlung nahm neben dem Beschwerdeführer auch ein Vertreter der belangten Behörde und die Bauwerberin teil.

II.Sachverhalt:

1. Mit Antrag vom 27.09.2022, bei der Behörde am 30.09.2022 eingelangt, hat Frau A, geb. am ****, E-Straße, A-Ort, um Baubewilligung für die Errichtung einer Luftwärmepumpe auf Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, angesucht.

2. Projektiert ist die Errichtung einer Wärmepumpe der Firma Buderus, Type WLW196i-14 IR. Laut Herstellerangaben weist die Wärmepumpe einen maximalen Schallleistungspegel im Normalbetrieb (06:00-22:00 Uhr) je Ansaug-/Ausblasöffnung von 52 dB(A) und einen maximalen Schallleistungspegel im reduzierten Betrieb (22:00-06:00 Uhr) je Ansaug-/Ausblasöffnung von 49 dB(A) auf.

2.1. Nach den Einreichunterlagen erfolgt die Aufstellung der Wärmepumpe innerhalb des Gebäudes im Keller. Die Ansaug- und Ausblasöffnung ist, wie nachfolgend dargestellt, entlang der südlichen Gebäudefassade in Richtung Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, mit einem Abstand zur nächstgelegenen Grundgrenze von 7,21 m von der Zuluftöffnung und 7,92 m von der Abluftöffnung situiert.

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

2.2. Das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, ist als Bauland „Reines Wohngebiet“ gewidmet und steht im Alleineigentum von A, geb. am ****.

2.3. Der Widmungsbasispegel für Reines Wohngebiet beträgt am Tag 40 dB, am Abend 35 dB und in der Nacht 30 dB.

2.4. Der Schallimmissionspegel an der nächstgelegenen Grundgrenze wurde in den Einreichunterlagen mit 27,9 dB (A) ausgewiesen.

3. Aufgrund dieses Bauansuchens führte die belangte Behörde am 28.12.2023 um 14:30 Uhr eine Bauverhandlung am Ort der Bauführung durch. Zu dieser Bauverhandlung wurden die beschwerdeführenden Nachbarn als Nachbarn iSd § 22 Abs. 2 Z 4 Stmk. BauG persönlich geladen. Zusätzlich wurde die Bauverhandlung auch durch Anschlag auf der Amtstafel der Stadt Graz und im Internet kundgemacht. Die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer wurden ordnungsgemäß geladen und haben an der Bauverhandlung auch teilgenommen.

4. In der Ladung zur mündlichen Bauverhandlung waren die Präklusionsfolgen gemäß § 27 Stmk. BauG sowie die weiteren formalen Voraussetzungen iSd § 25 Abs. 2 Stmk. BauG enthalten.

5. In der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Schallemissionsangaben aufgrund fehlender Frequenzspektren nicht dazu geeignet sind, eine normgerechte Schallausbreitungsberechnung durchzuführen. Die Beurteilung der Behörde hat unter anderem nach § 77 Abs. 1 und § 13 Abs. 12 Stmk. BauG in Bezug auf die betriebsspezifischen Schallimmissionen zu erfolgen. Das diesbezügliche Nachbarrecht ergibt sich aus § 26 Stmk. BauG. Da keine Darstellung der Veränderung der örtlichen Schallsituation gegeben ist, ist eine Beurteilung nach den zuvor genannten gesetzlichen Vorgaben nicht möglich. Im gegenständlichen Fall liegen besondere Umstände vor, zumal es sich um eine sehr ruhige Wohnsituation mit einem nächtlichem Basispegel unter 20 dB handelt. Überdies stellen die schmalen und langen Grundstücksformen und damit einhergehenden Gebäudereflexionen bei geringen Abständen einen besonderen Umstand dar. Eine Beurteilung unter Bezugnahme auf den Planungsrichtwert der Flächenwidmung ist im gegenständlichen Bewilligungsverfahren abzulehnen.

6. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 13.03.2024, GZ: A17-TBB-177413/2022/0020, wurde die Baubewilligung für die Errichtung der beantragten Luftwärmepumpe auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort erteilt. Als Auflage wurde soweit für den gegenständlichen Gutachtensauftrag von Relevanz vorgeschrieben, dass die Anlage so einzustellen ist, dass sie im Zeitraum von 22:00 bis 6:00 Uhr ausschließlich im schallreduzierten Modus mit einer maximalen Schallleistung von 49 dB (A) betrieben werden kann. Diesbezüglich ist eine Bescheinigung darüber von einer befugten Fachfirma oder einem befugten Sachverständigen auszustellen und dem Referat für technische Anlagen der Bau- und Anlagenbehörde zu übermitteln.

7. Gegen diesen Bescheid haben C und B rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese sind je Hälfteeigentümer des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, KG **** B-Ort, welches im nördlichen Bereich an das Baugrundstück direkt angrenzt.

8. Der Widmungspegel an der relevanten Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer wird durch die projektierte Luftwärmepumpe eingehalten.

9. Bei der gegenständlich projektierten Luftwärmepumpe liegen keine besonderen Umstände vor.

III.Beweiswürdigung:

1. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich in erster Linie aus dem vollständig vorgelegten und unbedenklichen Akteninhalt des geführten Verwaltungsverfahrens. Weiters auch aus der am 19.12.2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung.

2. Die festgestellten Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch. Die Widmung konnte aus Web GIS Steiermark Pro entnommen werden.

3. Dass der Widmungsbasispegel an der relevanten Grundstücksgrenze eingehalten wird und hinsichtlich der Luftwärmepumpe keine besonderen Umstände bestehen, ergibt sich aus dem Gutachten des beigezogenen schalltechnischen Amtssachverständigen vom 07.11.2024 sowie der Gutachtenserläuterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Umstand, dass durch den Amtssachverständigen ein Bestandobjekt welches im südlichen Bereich situiert ist, nicht berücksichtigt wurde, führt für das Verwaltungsgericht nicht dazu an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu zweifeln. Dies insbesondere dadurch, da der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der Widmungsbasispegel auch an der südlichen Grundstücksgrenze eingehalten wird und deshalb, selbst bei einer idealen Reflexion, niemals zu einer Überschreitung des Widmungsbasispegels an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer führen kann. Auch das sonst von Beschwerdeführerseite aus schalltechnischer Fachsicht Vorgebrachte führt nicht dazu, dass an der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens Zweifel entstehen. Dies deshalb, da es in rechtlicher Hinsicht lediglich – wie nachstehend ausgeführt – lediglich darum geht, ob der Widmungsbasispegel an der Grundstücksgrenze eingehalten wird und, ob besondere Umstände vorliegen.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 108/2022 lautet:

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage, sowie von einer Anlage, die dem Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetz 2017 unterliegt, Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer,

3. der Inhaber des Baurechtes,

4. die Verfasser der Projektunterlagen,

5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind,

6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.

[…]

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist

2. die Abstände (§ 13);

3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)

4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)

5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)

6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

  1. Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

[…]

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

[…]

V.Rechtliche Beurteilung:

1. Die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 BVG setzt voraus, dass den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren Parteistellung auf Grund eines ihnen in der Verwaltungssache gemäß § 8 AVG eingeräumten subjektiven Rechts zukam (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0051) und sie die Parteistellung auch nicht verloren haben. Der Verlust der Parteistellung im Bewilligungsverfahren vor der Baubehörde erster Instanz führt somit auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055).

1.1. Zu prüfen ist daher eingangs, ob die Beschwerdeführer, denen als anrainenden Nachbarn iSd § 4 Z 44 Stmk. BauG Parteistellung zukam, diese verloren haben. Den Nachbarn kommt im Baubewilligungsverfahren eine beschränkte Parteistellung und somit ein beschränktes Mitspracherecht zu: Es besteht einerseits nur insoweit, als diesen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden. Die den Nachbarn zustehenden Mitspracherechte sind dabei in § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG taxativ aufgezählt. Das Mitspracherecht der Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist somit auf die in § 26 Abs. 1 und 4 Stmk. BauG abschließend aufgezählten und nicht erweiterbaren subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (VwGH 25.11.2015, 2013/06/0129). Den Nachbarn kommt daher auf Grund ihrer beschränkten Parteistellung kein Mitspracherecht zu, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Sie sind im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren können.

1.2. Sofern Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen iSd § 26 Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 4 Stmk. BauG erhoben haben, ist dies insofern mit einem Verlust der Parteistellung in diesem Verfahren gemäß § 27 Stmk. BauG verbunden (VwGH 29.09.2016, 2013/05/0193).

2. Die Beschwerdeführer wurden zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zur Verhandlung enthielt die gemäß § 25 Abs. 2 Stmk. BauG erforderlichen Angaben, nämlich einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen sowie Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung. Dieser kam durch die doppelte Kundmachung und der persönlichen Zustellung an die Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 2 AVG Präklusionswirkung zu, mithin die Wirkung, dass die persönlich geladenen Verfahrensbeteiligten ihre Parteistellung verlieren, sofern sie nicht rechtzeitig rechtserhebliche Einwendungen erheben (VwGH 31.03.2008, 2007/05/0021).

3. Mit der Einwendung von Lärmemissionen durch die geplante Luftwärmepumpe machen die beschwerdeführenden Nachbarn die rechtserhebliche Einwendung einer Verletzung im Nachbarrecht gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG geltend und sind daher nicht präkludiert.

4. Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG kommt dem Nachbarn ein Recht auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan zu, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist. § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG räumt dem Nachbarn somit nicht schlechthin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ein, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wobei die Widmung des projektgegenständlichen Grundstückes maßgeblich ist. Darauf, welche Widmung die Grundstücke der Nachbarn aufweisen, kommt es grundsätzlich nicht an (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0125).

4.1. Das Baugrundstück liegt nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadt Graz im Bauland „Reines Wohngebiet“. Gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 Stmk. ROG sind „Reine Wohngebiete“ Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen.

4.2. Daraus ergibt sich, dass in einem als „Reines Wohngebiet“ gewidmeten Gebiet Wohnbauten ohne jede Einschränkung errichtet werden dürfen. Aus § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG kann daher kein Schutz vor Immissionen abgeleitet werden, welche typischerweise von Wohnbauten ausgehen. Diese sind für die Widmungskategorie eines Wohngebiets nach § 30 Abs. 1 Z 1 Stmk. ROG üblich und daher von den Nachbarn hinzunehmen.

4.3. Im gegenständlichen Wohngebiet sind aber nicht nur Wohnbauten schlechthin zulässig, sondern auch Anlagen für Wohnnebennutzungen, soweit sie im Ausmaß dem konkreten Wohnbau adäquat sind. Davon ist auszugehen, wenn die Anlage bzw. gegebenenfalls auch deren konkretes Ausmaß nach dem Umfang der Wohnnutzung rechtlich grundsätzlich vorgeschrieben ist (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0111).

4.4. Auch der Maßstab iSd § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG wird eingehalten, wenn es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Lärmimmissionen handelt, die dieser Widmungskategorie entsprechen. Dies ist der Fall, wenn keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vorliegen (VwGH 09.11.2011, 2011/06/0125).

4.5. Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für die Beurteilung von Luftwärmepumpen im Baubewilligungsverfahren, da es sich dabei um Anlagen handelt, die der Beheizung von Wohnbauten dienen, und somit um in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich für Wohnbauten erforderliche Anlagen handelt (vgl. § 66 Stmk. BauG). Somit sind deren Immissionen bei einer Baulandwidmung „Reines Wohngebiet“ als typisch anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, wobei auf das Widmungsmaß abzustellen ist und den Nachbarn kein Anspruch auf Beibehaltung eines geringeren Ist-Maßes zukommt (VwGH 27.02.2015, 2012/06/0129).

5. Liegen keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vor, sind die Emissionen von Luftwärmepumpen von Wohnbauten von den Nachbarn hinzunehmen und bedarf es somit weder nach § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG iVm § 30 Abs. 1 Z 1 Stmk. ROG noch nach § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG der Einholung eines (über die Frage des Vorliegens besonderer Umstände hinausgehenden) lärmtechnischen oder medizinischen Gutachtens (VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045).

6. Wie das gegenständliche Verfahren ergeben hat, wird durch die projektierte Luftwärmepumpe der Widmungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze der Beschwerdeführer eingehalten und liegen diesbezüglich keine besonderen Umstände vor. Die Beschwerdeführer werden daher nicht in ihrem subjektiv- öffentlichen Recht verletzt, sodass die Beschwerde abzuweisen war.

VI.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Frage fehlt, ob die zu den Pflichtabstellplätzen ergangene Judikatur auch auf Heizungsanlagen umgelegt werden kann.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.