projets
LVwG 50.21-1954/2024•LVwG ST LVwG 50.21-1954/2024
LVwG 50.21-1954/2024Tribunal administratif régional19 déc. 2024
Hunde, Zucht, Bauwerke, typische Bedürfnisse, Wohnbevölkerung, allgemeines Wohngebiet, Haustiere, Haltung, Haustiere, Höchstzahl, typisch, Richtlinie, geringfügige Überschreitung,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Kerschbaumer über die Beschwerde der A B, geb. am **, vertreten durch C D, Rechtsanwalt, Tstraße, F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldbach vom 08.04.2024, GZ: 131-9/707-2024/,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde Feldbach vom 08.04.2024, GZ: 131-9/707-2024/***, wurde Frau A B gemäß § 41 Abs 4 Stmk. BauG 1995
1. Ab sofort das Betreiben einer Hundezucht in den auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG: F, befindlichen Gebäuden (Wohnhaus und Garage) untersagt und
2. Ab sofort untersagt, eine über das übliche Maß von maximal drei Hunden hinausgehende Anzahl von Tieren in den auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG: F, befindlichen Gebäuden (Wohnhaus und Garage) zu halten.
Gegen diesen Bescheid hat Frau A B rechtzeitig durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter C D Beschwerde erhoben, in welcher moniert wurde, dass keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, dass das beschwerdegegenständliche Wohnhaus oder auch die Garage zum Betrieb einer Hundezucht verwendet oder, dass darin Hunde gehalten würden. Diese baulichen Anlagen würden weder zum Halten von Hunden noch zum Betrieb einer Hundezucht verwendet. Bemängelt wurde der Aufbau des angefochtenen Bescheides und dessen mangelnde Nachvollziehbarkeit, dass die Einfriedung, die als Hundeauslauffläche dienen soll, zu diesem Zweck nicht vorhanden sei und die unzutreffende Rechtsansicht, dass die Hundezucht im allgemeinen Wohngebiet jedenfalls unzulässig sein solle. Die sehr wenigen Hunde würden sich auf Freiflächen (Grünland) im Ausmaß von knapp 2.800 m², nämlich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin und jenes ihrer Eltern, aufhalten. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den individuellen Standort konkret dahingehend zu prüfen, ob dort eine gezielte Hundevermehrung dem WA widerspreche und überhaupt eine Möglichkeit bestünde, Immissionen auf Nachbargrundstücke zu erzeugen. Jegliche Beeinträchtigung durch die Haltung von den fünf Hunden von Nachbarn sei ausgeschlossen. Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des LVwG Wien vom 15.07.2021, VGW-112/077/2224/2021-10, wonach - auch partiell seiner anderen Rechtslage - unmissverständlich festgestellt worden sei, dass zwei Hündinnen für Zuchtzwecke den Charakter eines Wohngebiets und einer Wohnungswidmung nicht widersprechen würden. Es werde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, festzustellen, dass räumlich zwischen Gweg, grundbücherliches Eigentum der Eltern der Beschwerdeführerin und dem grundbücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin, J-T-Gasse, keine räumliche Trennung bestünde und sich die Hunde auf ca. 3.000 m² bewegen könnten. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich erklärt, dass das Grundstück der Eltern von den Hunden betreten werden könne und auch betreten werde. Es sei daher davon auszugehen, dass pro Baugrundstück eigentlich nur eine Zuchthündin verwendet würde. Es wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde zitierte VwGH-Erkenntnis vom 24.04.2018, Ra 2018/05/0056, beim gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids.
Mit Ladung vom 18.11.2024 wurde für den 12.12.2024 die öffentliche, mündliche Verhandlung anberaumt, welche an eben diesem Tage stattfand, wobei Frau A B und ihr rechtsfreundlicher Vertreter C D sowie E F als Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
I. Feststellungen:
Frau A B ist behördlich registrierte und anerkannte Hundezüchterin der Rasse Border Collie und betreibt Hundezucht seit dem Jahr 2002. Die beschwerdegegenständliche Liegenschaft hat sie im Jahr 2022 erworben und ist dort mit ihren vormals fünf Hunden eingezogen und hat auch eine Hundezucht betrieben. Dieses Jahr hatte sie einen Wurf mit nur drei Welpen, welche sie in ihrem Wohnhaus gehalten hat.
Aufgrund von Nachbarbeschwerden, durch die die erstinstanzliche Baubehörde über den Betrieb einer Hundezucht in Kenntnis gesetzt wurde, wurde am 19.03.2024 zum Zwecke der Feststellung, ob wie von den beschwerdeführenden Nachbarn behauptet, Frau A B auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ***, tatsächlich eine Hundezucht betreibt eine angekündigte baupolizeiliche Überprüfung durchgeführt.
Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins waren fünf Hunde auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, die sich während des ca. 30-minütigen Ortsaugenscheins absolut ruhig und gehorsam verhalten haben. Eine Lärmbelästigung konnte aus Sicht der Vertreter der Baubehörde nicht festgestellt werden.
Bei den fünf anwesenden Hunden, welche der Beschwerdeführerin gehörten, handelte es sich um eine nicht fortpflanzungsfähige Hündin, über 15 Jahre alt, sowie zwei fortpflanzungsfähige Hündinnen im Alter von etwa drei Jahren und zwei Rüden im Alter von drei und fünf Jahren.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Frau A B das Betreiben einer Hundezucht im Wohnhaus und der Garage auf Grundstück Nr. *** sowie das Halten von mehr als drei Hunden untersagt.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 17.06.2024, GZ: LVwG 40.21-1955/2024-4, als unzulässig zurückgewiesen, zumal für Bescheide gemäß § 41 Abs 4 Stmk BauG, wie der beschwerdegegenständliche, gemäß § 41 Abs 5 Stmk. BauG ex lege die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen ist und eine Legitimation zur Stellung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 VwGVG nicht vorgesehen ist.
Seit diesem Beschluss hält Frau A B in ihrem Wohnhaus auch nur drei Hunde. Die zwei darüberhinausgehenden Hunde befinden sich auf Grundstück Nr. ***, KG: F, die Liegenschaft ihrer Eltern, die selbst noch einen Hund haben, der ihrer Schwester gehört.
Frau A B hat ihre drei Hunde auch bei der Gemeinde gemeldet. Zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, *** und der elterlichen Liegenschaft Grundstück Nr. ***, beide KG: F, befindet sich keine bauliche Trennung und sind die beiden Grundstücke mangels einer solchen Trennung faktisch als ein großes Grundstück mit etwa 2.800 m² Gesamtfläche zu betrachten. Die drei Hunde der Beschwerdeführerin, aber auch die drei Hunde, die nunmehr von ihrer Familie gehalten werden, können sich auf den beiden Liegenschaften frei bewegen. Ungeachtet dessen wird im Haushalt von Frau A B eine Hundehaltung im Ausmaß von lediglich drei Hunden gepflegt. Frau A B hält sich daher aus rechtlicher Sicht an das Verbot, mehr als drei Hunde in ihrem Wohnhaus/Garage zu halten. Festgestellt wird, dass es sich bei der Räumlichkeit, in welcher Utensilien für die Hunde sowie Liegemöglichkeiten und ein Futterplatz untergebracht sind, richtigerweise um die eingehauste Terrasse handelt und nicht um die Garage. Eine Hundezucht betreibt sie in ihrem Wohnhaus und Garage seit Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ebenfalls nicht.
II.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen erstinstanzlichen Verfahrensakt in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.12.2024, insbesondere der glaubhaften und nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin wie auch des Behördenvertreters.
III.Rechtliche Beurteilung:
Folgende Rechtsgrundlagen sind für die Entscheidung maßgeblich:
§ 17 VwGVG:
„Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 Abs 1 VwGVG:
„Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]“
§ 27 VwGVG:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG:
„Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
Folgende Bestimmungen des Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 73/2023, sind für die Entscheidung maßgeblich:
§ 19 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;
3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, Garagen und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
5. Photovoltaikanlagen mit einer installierten elektrischen Engpassleistung von mehr als 500 kWp und solarthermische Anlagen mit einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 3 000 m²;
6. Lagerung von Treib- und Kraftstoffen sowie sonstigen brennbaren Flüssigkeiten mit einer Lagermenge über 60 l sowie die Lagerung von Heizöl mit einer Lagermenge über 300 l, sofern die Lagerung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
7. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird;
8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.“
§ 41 Abs 4 Stmk. BauG:
„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
[…]“
Folgende Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, StROG, LGBl. Nr. 49/2010 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 73/2023, sind für die Entscheidung maßgeblich:
§30 Abs 1 StROG:
Baugebiete
(1)Als Baugebiete kommen in Betracht:
[…]
2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (zB Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;
[…]
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldbach vom 08.04.2024, GZ: 131-9/707-2024/*** wurde der Beschwerdeführerin zum einen der Betrieb einer Hundezucht im Wohnhaus und der Garage auf Grundstück Nr. ***, KG: F, untersagt, zum anderen eine Haltung von einer über das übliche Maß von maximal drei Hunden hinausgehenden Anzahl von Hunden.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, kann die bewusste Aufzucht und der damit verbundene Tierbestand mit der üblichen Tierhaltung in einem Haushalt nicht verglichen werden (VwGH vom 22.12.1992, Zl. 90/05/0031). So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass so eine Hundezucht im Widerspruch zur Flächenwidmung "Wohngebiet" steht, weil nicht gesagt werden kann, dass eine solche Zucht wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohner des Wohngebietes im Sinne des § 22 Abs. 1 Oö ROG dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/05/0150, betreffend eine Karnickelzucht, zur vergleichbaren früheren oberösterreichischen Rechtslage). Da sich schon allein der Widerspruch zur Flächenwidmung ergibt, bedarf es keiner Lärmmessung durch Sachverständige hinsichtlich der von diesen Hunden ausgehenden Lärmimmissionen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass es unerheblich ist, ob die Hundezucht gewerblich oder hobbymäßig ausgeübt wird (siehe die hg. Erkenntnisses vom 22. Dezember 1992, Zl. 90/05/0031, und vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0060). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zumindest die Haltung von ein oder zwei Hunden als für die gegenständliche Widmung jedenfalls typisch anzusehen; Bauwerke, welche einer Hundezucht dienen, können hingegen keinesfalls als der Befriedigung der typischen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung dienend angesehen werden (z.B. VwGH vom 22.12.1992, Zl. 90/05/0031, in diesem Sinne auch zur Frage der im Wohngebiet üblichen Haustierhaltung VwGH vom 30.5.2007, Zl. 2005/06/0368).
In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit wurden zwar keine eigenständigen baulichen Anlagen zum Zwecke der Hundezucht verwendet, sondern hat diese im Wohnhaus der Beschwerdeführerin stattgefunden. Dennoch wurden 4 Hunde zu Hundezuchtzwecken gehalten, darüber hinaus eine betagte Hündin, also in Summe 5 Hunde und war dieses Jahr auch ein Wurf mit 3 Welpen zu verzeichnen. Wenngleich die bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen keine Höchstzahl in Hinblick auf die Haltung von Hunden als Haustiere vorsehen, ist neuerlich die ständige Rechtsprechung zu bemühen, wonach 1 bis 2 Hunde als zahlenmäßig jedenfalls typisch für Allgemeine Wohngebiete gelten. Diese Judikatur kann nur dahingehend verstanden werden, dass bei einer Anzahl von bis zu 2 Hunden davon auszugehen ist, dass diese Anzahl als im Rahmen des Hauptzweckes der Wohnnutzung gelegen und von Anrainern zu tolerieren ist und im Einklang mit der Nutzung Allgemeines Wohngebiet steht. Im Wohngebiet befinden sich Anrainer mit Wohnbedürfnissen, welche laut höchstgerichtlicher Judikatur von einer die haushaltsübliche Menge von Hunden überschreitenden Anzahl nicht in ihren sozialen Bedürfnissen gestört werden dürfen. Demnach erblickt der VwGH in der Haltung einer über das aus seiner Sicht in Allgemeinen Wohngebieten ortsübliche Ausmaß hinausgehenden Zahl von 2 Hunden offenbar grundsätzlich eine Änderung des Verwendungszweckes der Hauptnutzung Wohnen. Dies stellt daher auch grundsätzlich eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar, da Nachbarrechte und Bestimmungen des Flächenwidmungsplans berührt werden und die Einfluss auf die Hygiene haben können.
In der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit ist Hundehaltung in der näheren Nachbarschaft der Beschwerdeführerin evident. Es handelt sich dabei überwiegend um Einfamilienhaushalte und keine Mehrparteienwohnanlagen. So befinden sich auf Grundstück Nr.: *** sicher ein Hund, auf Grundstück Nr.: *** zwei Hunde, Grundstück Nr.: *** drei Hunde, Grundstück Nr.: *** zwei und auf Grundstück Nr.: *** ebenfalls drei Hunde. Wenngleich die letztgenannten Hunde der Familie der Beschwerdeführerin gehören, wobei es sich bei zwei von ihnen um jene Hunde handelt, die Frau A B in Entsprechung des Verbots der Haltung von mehr als drei Hunden ihrer Familie übergeben hat, und sich zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführerin und der im Eigentum ihrer Eltern stehenden Liegenschaft Grundstück Nr.: *** keine bauliche Trennung befindet, ändert dies nichts an dem Umstand, dass Frau A B in ihrem Wohnhaus auf Grundstück Nr. ***, KG F, nunmehr nur drei Hunde hält und künftig entsprechend dem angefochtenen Bescheid auch nicht mehr als drei Hunde halten darf. Die drei von ihrer Familie gehaltenen Hunde sind rechtlich deren Haushalt zuzuordnen, werden im Wohnhaus auf der Liegenschaft Nr.: ***, KG F, gehalten und sind daher nicht von Punkt 2 des an die Beschwerdeführerin gerichteten nunmehr angefochtenen Untersagungsbescheids umfasst. Es handelt sich demnach um die Haltung von drei Hunden in zwei Haushalten bzw. Wohnhäusern auf zwei Liegenschaften von unterschiedlichen Eigentümern.
Unabhängig vom Vorliegen einer Hundezucht hat die Haltung von fünf Hunden durch die Beschwerdeführerin nicht dem üblichen Ausmaß einer Tierhaltung bzw. Haustierhaltung, wie diese im Wohnbereich typisch und üblich ist, entsprochen. Wie bereits dargelegt, geht aus der höchstgerichtlichen Judikatur hervor (VwGH 22.12.1992, 90/05/0031 sowie VwGH 22.05.2001, 2000/05/0279), dass die Haltung von 1 bis 2 Hunden jedenfalls für Allgemeine Wohngebiete üblich ist. Die belangte Behörde hat in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit die Haltung von maximal drei Hunden als gerade noch für Allgemeine Wohngebiete übliche Tierhaltung angesehen. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und dem Umstand der auch in der Nachbarschaft vorhandenen Hundehaltung - fallweise ebenfalls von zwei bis drei Hunden - an und erachtet im Gegenstande die Haltung von maximal drei Hunden durch die Beschwerdeführerin als ebenfalls noch tolerabel und vereinbar mit der höchstgerichtlichen Judikatur, die wohl als Richtlinie, die in begründeten Einzelfällen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch eine geringfügige Überschreitung zulässt, zu betrachten ist. Bedenkt man, dass die Zulässigkeit der Haltung von 2 Hunden vom VwGH generell im Allgemeinen Wohngebiet als typisch erachtet wird, bedeutet dies, dass dies auch auf urbane Wohngebiete mit dichter Bebauung und Mehrparteienwohnhäusern zutrifft und demnach wohl auch in Wohnungen die Haltung von bis zu 2 Hunden als zulässig erachtet wird. Dies spricht daher dafür, dass wie in der beschwerdegegenständlichen Angelegenheit im nicht so dicht besiedelten Gebiet mit einer Bebauung von durchwegs Einfamilienhäusern mit Garten die Haltung von bis zu 3 Hunden - wie von der erstinstanzlichen Baubehörde angenommen – im Einzelfall auch im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur noch als ortsüblich und gerechtfertigt erscheint, ohne dass es sich dabei um eine widmungswidrige Haltung handelt und es einer baurechtlichen Bewilligung bedarf.
Die Haltung von mehr als 3 Hunden stellte jedoch wie bereits dargelegt eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar, da die über 3 Hunde hinausgehende Zahl an Tieren als nicht mehr vom Hauptzweck des Wohnens gedeckt zu betrachten ist, da Nachbarrechte und Bestimmungen des Flächenwidmungsplans berührt werden können und Einfluss auf die Hygiene genommen werden kann.
Die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Untersagung der Haltung von einer über das im Gegenstande übliche Ausmaß von 3 Hunden hinausgehende Anzahl von Tieren – dies sowohl für Zuchtzwecke aber auch als Haustiere - war unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur geboten und ist zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.