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LVwG 42.10-3391/2024•LVwG ST LVwG 42.10-3391/2024
LVwG 42.10-3391/2024Tribunal administratif régional10 déc. 2024
Beteiligung, Straßenrennen, Aufzählung, gefährliche Verhältnisse, Fahrten, Führerschein, Planung, Spontanität, Durchführung, Entziehungsdauer, Wertung, Verwerflichkeit, Gefährlichkeit, Ortsgebiet, Tageszeit, Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr, Höchstgeschwindigkeit, Führerscheingesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jakopic über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C D, F, B an der M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 01.08.2024, GZ: BHBM-154628/2024-19,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 01.08.2024, GZ: BHBM-154628/2024-19, sprach die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2a iVm §§ 7 Abs 3 Z 3 lit d und 29 Abs 4 Führerscheingesetz 1997 die ihm mit Führerschein der belangten Behörde am 20.03.2023 unter Zahl ******* erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von 12 Monaten gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, sohin vom 20.04.2024 bis einschließlich 20.04.2025, entzogen wird.
In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 24 Abs 3 Z 1a Führerscheingesetz 1997 angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer vor Ablauf der verhängten Entziehungsdauer einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen habe.
In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2023, GZ: 11.1-251-2023, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat (von 03.07.2023 bis einschließlich 03.08.2023) entzogen worden sei, da er laut rechtskräftiger Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.04.2023, GZ: BHBM/621230014884/2023, am 24.03.2023 um 10:02 Uhr in K auf der S6, Strkm ***, Fahrtrichtung W, die außerhalb des Ortsgebietes durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 66 km/h überschritten habe. Am 20.04.2024 um 18:32 Uhr habe der Beschwerdeführer den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***** im Gemeindegebiet von Kberg auf der B116, Strkm **, am äußerst rechten Fahrstreifen (1. Fahrstreifen) in Fahrtrichtung K im Zuge eines unerlaubten Straßenrennens gelenkt und hierbei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 62 km/h überschritten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass § 7 Abs 3 Z 3 FSG die „Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen“ als bestimmte Tatsache qualifiziere und § 26 Abs 2a FSG bei Vorliegen einer solchen Tatsache zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vorsehe, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte. Es zeige sich nun eines besondere Verwerflichkeit darin, dass der Beschwerdeführer trotz des vorangegangenen Entzuges der Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.07.2023, GZ: 11.1-251-2023, nicht davon abhalten habe lassen, weiterhin mit massiver Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit am Straßenverkehr teilzunehmen, wobei unabhängig vom Tatbestand der Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen bei Vorliegen einer wiederholten Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Übertretung mit einer Qualifizierung im Sinne von § 26 Abs 3 Z 2 FSG innerhalb von vier Jahren eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten gemäß § 36 Abs 3 FSG auszusprechen wäre. Der zeitliche Abstand zwischen dem jetzigen Vorfall vom 20.04.2024 und dem vorangegangen Entzug aufgrund des Vorfalls vom 24.03.2023 betrage weniger als zwei Jahre. Die einschlägige Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung des Geschwindigkeitsdeliktes aus dem Jahr 2023 sei in die Überlegungen zur Bemessung der Entziehungszeit einzubeziehen. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte falle daher im Rahmen der Bemessung Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Dass beim Vorfall vom 20.04.2024 auch eine besondere Gefährlichkeit im Straßenverkehr gegeben gewesen sei, sei bereits aus der Qualifizierung als Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG ableitbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, es sei für das gegenständliche Verfahren ausschließlich relevant, ob die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers gemessen worden sei und welches Messergebnis vorliege. Tatsächlich sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeit von 112 km/h nie gemessen worden und liege dementsprechend auch kein Messergebnis vor. Die Übertragung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, dessen Geschwindigkeit tatsächlich gemessen worden sei, auf die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers sei unzulässig. Dazu komme, dass das Messergebnis nicht verwertbar sei. Ein verwertbares Messergebnis setze voraus, dass der Tiefenabstand zwischen dem Messfahrzeug und dem gemessenen Fahrzeug unverändert bleibe und sei dies hier nicht der Fall gewesen, da sich nach dem Messergebnis die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges (des Fahrzeuges des Sohnes des Beschwerdeführers) während eines Bremsmanövers von 111 km/h auf 120 km/h erhöht haben solle; tatsächlich sei das Messfahrzeug dem gemessenen Fahrzeug stets näher gekommen, sodass die Geschwindigkeit des Messfahrzeuges keinen Rückschluss auf die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges zulasse.
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt am 09.09.2024 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 12.11.2024 fragte das Landesverwaltungsgericht Steiermark bei der belangten Behörde an, ob in dem gegen den Beschwerdeführer aufgrund des von der Landesverkehrsabteilung Steiermark mit Anzeige vom 22.04.2024, GZ: PAD/24/00841708/001/VStV, angezeigten Vorfalls vom 20.04.2024 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren bereits ein Straferkenntnis ergangen ist oder das Verfahren in sonstiger Weise abgeschlossen wurde.
Mit Schreiben vom 13.11.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass das aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Steiermark vom 22.04.2024, GZ: PAD/24/00841708/001/VStV, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ausgesetzt worden sei, da gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2024, GZ: BHBM/621240015250/2024, mit welchem die Beschlagnahme des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers gemäß § 99b Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 verfügt worden sei, von der rechtfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 22.05.2024 Beschwerde erhoben worden sei, welche dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 28.05.2024 vorgelegt worden sei, somit beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 41.36-2086/2024 eine Vorfrage anhängig sei.
Am 15.11.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren statt, in welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen E F und GrInsp G H als Zeugen vernommen wurden.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführervertreter ergänzend vorgebracht, dass ein unerlaubtes Straßenrennen nicht stattgefunden habe.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer A B und sein Sohn E F begeistern sich für sportliche, leistungsstarke Kraftfahrzeuge.
Der Beschwerdeführer besitzt neben einem PKW der Marke Fiat Abarth auch einen PKW der Marke Audi S3, welcher eine Leistung von 195 kW (= 265 PS) aufweist.
E F besitzt einen PKW der Marke VW Corrado, einen PKW der Marke Audi DTM und einen PKW der Marke Audi A8. Zudem besitzt auch er einen PKW der Marke Audi S3, welcher eine Leistung von 195 kW aufweist.
Vor dem 20.04.2024 trat beim Audi S3 des E F ein Motorschaden auf und wurde dieser daher zur Reparatur in eine KFZ-Werkstatt in B an der M gebracht. Am 20.04.2024 wurde E F seitens der KFZ-Werkstatt verständigt, dass die Reparatur abgeschlossen sei und er das Fahrzeug abholen könne.
Der Beschwerdeführer brachte E F daher am Nachmittag des 20.04.2024 zur KFZ-Werkstatt in B an der M. Nachdem E F sein Fahrzeug dort übergeben bekommen hatte, machten sich E F und der Beschwerdeführer auf den Weg in Richtung Kberg, wobei E F seinen Audi S3 mit dem behördlichen Wechselkennzeichen ****** lenkte und der Beschwerdeführer seinen Audi S3 mit dem behördlichen Wechselkennzeichen ***** lenkte.
Als E F im Ortsgebiet von B an der M die B116 in Fahrtrichtung Kberg befuhr, wurde eine Zivilverkehrsstreife, besetzt mit GrInsp G H und BezInsp I J, auf den PKW des E F aufmerksam, weil dieser zwei abrupte Fahrstreifenwechsel durchführte. Die Polizeibeamten beobachteten daraufhin dessen PKW und nahmen wahr, dass dieser an der durch eine Verkehrssignalanlage geregelten Kreuzung B116 – Bgasse (Strkm ****) als erstes Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen vor der Haltelinie zu stehen kam, da die Verkehrssignalanlage rotes Licht ausstrahlte. Neben dem Fahrzeug des E F kam ein dunkelblauer VW Golf 5 auf dem ersten Fahrstreifen zu stehen. Während der Haltephase aufgrund des Rotlichtes gab E F mit seinem PKW wiederholt Gasstöße ab und bewegte diesen mehrmals ruckartig ein paar Zentimeter nach vorne. Dabei versuchte E F auch mit dem Lenker des VW Golf 5 Blickkontakt aufzunehmen. Das Verhalten des E F zielte offenkundig darauf ab, den Lenker des VW Golf 5 zu einem Beschleunigungsrennen zu animieren. Als die Verkehrssignalanlage auf grünes Licht umschaltete, beschleunigte E F seinen PKW stark. Der Lenker des VW Golf 5 tat es ihm jedoch nicht gleich, sondern beschleunigte seinen PKW in einer den Verkehrsverhältnissen entsprechenden normalen Weise.
E F setzte danach seine Fahrt auf der B116 in Fahrtrichtung Kberg fort. Das Zivilstreifenfahrzeug fuhr dem PKW des E F nach und beobachtete diesen weiter.
Im Ortsgebiet von Kberg kam an der durch eine Verkehrssignalanlage geregelten Kreuzung auf Höhe Strkm **** der B116 der PKW des E F als erstes Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen und der PKW des Beschwerdeführers als erstes Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen der B116 in Fahrtrichtung K vor der Haltelinie zu stehen, da die Verkehrssignalanlage rotes Licht ausstrahlte. Das Zivilstreifenfahrzeug kam untermittelbar hinter dem PKW des E F zum Stillstand. Während der Haltephase öffneten der Beschwerdeführer die linke vordere Seitenscheibe seines PKW und E F die rechte vordere Seitenscheibe seines PKW. Die beiden kommunizierten durch die geöffneten Seitenscheiben miteinander, wobei der Beschwerdeführer auch mit seinem Arm in Richtung des PKW des E F gestikulierte.
Als die Verkehrssignalanlage auf grünes Licht umschaltete, beschleunigten E F und der Beschwerdeführer um 18:32 Uhr ihre Fahrzeuge äußerst stark, wobei E F den zweiten Fahrstreifen und der Beschwerdeführer den ersten Fahrstreifen der B116 in Fahrtrichtung K befuhr. Die beiden lieferten sich ein Beschleunigungsrennen, um zu testen, ob der Motor des PKW des E F nach der erfolgten Reparatur des Motorschadens wieder gleich leistungsstark wie der Motor des PKW des Beschwerdeführers ist. Sie zielten darauf ab, innerhalb einer kurzen Zeitspanne eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich dadurch an einem unerlaubten Straßenrennen.
Im Zuge des Beschleunigungsvorganges querte auf Höhe Strkm ** ein Fußgänger die Fahrbahn der B116 von links nach rechts. Als der Beschwerdeführer und E F den Fußgänger vor sich auf der Fahrbahn wahrnahmen, bremsten sie nicht, sondern setzten ihre Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fort. Der Fußgänger sah sich dadurch veranlasst, die Fahrbahn im Laufschritt zu queren, um sich vor den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugen in Sicherheit zu bringen.
Der Beschwerdeführer und E F beschleunigten ihre Fahrzeuge auf über 100 km/h.
Vor der durch eine Verkehrssignalanlage geregelten Kreuzung B116 – G-K-Straße (Strkm ****) verringerten der Beschwerdeführer und E F ihre Geschwindigkeit, da die Verkehrssignalanlage zunächst rotes Licht ausstrahlte und erst im Zuge der Annäherung auf grünes Licht umschaltete. Nachdem der Beschwerdeführer und E F die Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h übersetzt hatten, beschleunigten sie ihre Fahrzeuge wieder.
Um einer weiteren Gefahrensituation vorzubeugen, zumal sich die Fahrbahn der B116 in Fahrtrichtung K im weiteren Verlauf von zwei Fahrstreifen auf einen Fahrstreifen verengt, beschlossen die Zivilstreifenbeamten, welche dem PKW des E F auf dem zweiten Fahrstreifen nachgefahren waren und dabei das im Zivilstreifenfahrzeug eingebaute, aufrecht geeichte Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Videospeed 250 mit der Identifikationsnummer *- aktiviert hatten, E F und den Beschwerdeführer anzuhalten.
Es wurde zunächst das Blaulicht des Zivilstreifenfahrzeuges aktiviert, die Lichthupe und die akustische Hupe betätigt und schließlich auch noch der Anhaltestab von BezInsp I J eingesetzt.
Nachdem E F vom zweiten auf den ersten Fahrstreifen gewechselt und sich vor dem PKW des Beschwerdeführers einordnet hatte, überholte das Zivilstreifenfahrzeug den PKW des Beschwerdeführers und den PKW des E F und hielt diese an.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17.04.2023, GZ: BHBM/621230014884/2023, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Lenker eines Kraftfahrzeuges am 24.03.2023 um 10:02 Uhr in K auf der S6 auf Höhe Strkm *** in Fahrtrichtung W die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 66 km/h überschritten zu haben und dadurch § 20 Abs 2 StVO 1960 verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt.
Aufgrund dieser Übertretung wurde dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.07.2023, GZ: 11.1-251-2023, die ihm mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 20.03.2023 unter Zahl ******* erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von einem Monat entzogen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum vorangegangenen Entzug der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers stützen sich auf den im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.07.2023, GZ: 11.1-251-2023.
Die Feststellungen zum Fuhrpark des Beschwerdeführers und seines Sohnes E F wurden aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getroffen.
Dass der Audi S3 des E F wegen eines Motorschadens zur Reparatur in einer KFZ-Werkstatt in B an der M war und dort am 20.04.2024 von E F im Beisein des Beschwerdeführers abgeholt wurde, ergab sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des E F in der mündlichen Verhandlung, welche insoweit auch mit den in der Anzeige des Landesverkehrsabteilung Steiermark gegen E F angeführten Angaben, welche dieser nach seiner Anhaltung gegenüber den amtshandelnden Straßenaufsichtsorganen tätigte, in Einklang stehen.
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer und E F beim Befahren der B116 gezeigten Verhaltens stützen sich primär auf die Ausführungen in den vom Zeugen GrInsp G H gegen den Beschwerdeführer und gegen E F erstatteten Anzeigen, welche er bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bekräftigte.
Bei GrInsp G H handelt es sich um ein sehr erfahrenes Straßenaufsichtsorgan, zumal er schon seit 14 Jahren Verkehrsstreifen durchführt. Er verfügt daher über umfassende Erfahrung in der Beobachtung von Verkehrsteilnehmern und der Beurteilung des von ihnen gesetzten Verhaltens.
Im Hinblick darauf konnten auch die Schilderungen von GrInsp G H, wonach ihm das Fahrzeug des E F aufgrund zweimaliger abrupter Fahrstreifenwechsel aufgefallen sei und er in weiterer Folge beobachtet habe, dass dieses, nachdem es an Kreuzung B116 – Bgasse (Strkm ****) als erstes Fahrzeug am zweiten Fahrstreifen neben einem am ersten Fahrstreifen stehenden dunkelblauen VW Golf 5 zu stehen gekommen sei, während der Haltephase aufgrund des Rotlichtes der Verkehrssignalanlage wiederholt Gasstöße abgegeben habe und mehrmals ruckartig ein paar Zentimeter nach vorne bewegt worden sei, wobei E F Blickkontakt mit dem Lenker des VW Golf 5 aufzunehmen versucht habe, bedenkenlos den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Ebenso konnte aufgrund der jahrelangen Erfahrung von GrInsp G H seiner Einschätzung, dass das beobachtete Verhalten des E F offenkundig darauf abgezielt habe, den Lenker des VW Golf 5 zu einem Beschleunigungsrennen zu animieren, da es sich hierbei um in der Motorsport- und Tuningszene typische Zeichen der Aufforderung zu einem Beschleunigungsrennen handle, bedenkenlos gefolgt werden.
Dass sich GrInsp G H bei seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an die genaue Position des Streifenfahrzeuges in Bezug auf den VW Golf 5 nicht mehr erinnern konnte, vermochte die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht zu schmälern, da die diesbezügliche Beeinträchtigung seiner Erinnerung zwanglos auf die seit dem Vorfall verstrichene längere Zeitspanne zurückgeführt werden kann. Der Zeuge deponierte in der Verhandlung glaubhaft, aus seiner Position einwandfreie Sicht auf den PKW des E F gehabt zu haben, zumal es das Ansinnen von ihm und seinem Kollegen BezInsp I J gewesen sei, den ihnen zuvor aufgefallenen PKW des E F weiter zu beobachten.
Insoweit E F die Abgabe von Gasstößen und ruckartige Vorwärtsbewegungen mit seinem Fahrzeug in Abrede stellte, schenkte daher das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung von GrInsp G H mehr Glauben als den Angaben des E F, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb GrInsp G H eine wahrheitswidrige Aussage tätigen sollte.
Die weiteren Beobachtungen von GrInsp G H, dass an der Kreuzung auf Höhe Strkm * der PKW des Beschwerdeführers als erstes Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen und der PKW des E F als erstes Fahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen vor der Haltelinie zu stehen kamen und die beiden während der Haltephase aufgrund des Rotlichtes der Verkehrssignalanlage die Seitenscheiben ihrer Fahrzeuge öffneten und durch diese miteinander kommunizierten, wobei der Beschwerdeführer auch mit seinem Arm in Richtung des PKW des E F gestikulierte, wurden vom Beschwerdeführer und vom Zeugen E F ausdrücklich bestätigt.
Ebenso wurde von beiden ausdrücklich zugestanden, dass sie nach dem Umschalten der Verkehrssignalanlage auf grünes Licht ihre Fahrzeuge sehr stark beschleunigten.
Dass der Beschwerdeführer und E F im Zuge der Beschleunigung eine Geschwindigkeit von über 100 km/h erreichten, konnte aufgrund der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen E F in Verbindung mit der von GrInsp G H erstellten Lichtbildbeilage, welche im erstinstanzlichen Verfahrensakt aufliegt, und den von ihm in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Lichtbildern getroffen werden.
Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung ein, etwas über 100 km/h gefahren zu sein. Auch E F gab in der mündlichen Verhandlung an, auf ca. 100 km/h beschleunigt zu haben. Diese Verantwortungen entsprechen jenen Angaben, welche der Beschwerdeführer und E F laut den vorliegenden Anzeigen im Zuge der Amtshandlung nach ihrer Anhaltung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten tätigten.
Auf den von GrInsp G H vorgelegten Lichtbildern, bei welchen es sich um Ausdrucke der Videoaufzeichnung des im Streifenfahrzeug eingebauten (gemäß vorliegendem Eichschein aufrecht geeichten) Geschwindigkeitsmessgerätes der Bauart Videospeed 250 handelt, ist die Geschwindigkeit ersichtlich, mit welchem das Streifenfahrzeug auf dem zweiten Fahrstreifen dem Fahrzeug von E F nachfuhr, wobei sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf etwa gleicher Höhe mit dem Fahrzeug des E F befand. Das Streifenfahrzeug erreichte im Zuge der Nachfahrt eine Geschwindigkeit von 118 km/h. Auch dies spricht dafür, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeit von über 100 km/h erreichte.
Welche genaue Geschwindigkeit vom Beschwerdeführer erreicht wurde, brauchte nicht festgestellt werden, da sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung auf die Tatsache der Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen gemäß § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG und nicht auf eine in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannte Übertretung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortgebiets um mehr als 50 km/h, welche mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde) stützt.
Dass im Zuge des Beschleunigungsvorganges – wie vom Zeugen GrInsp G H geschildert –ein Fußgänger die Fahrbahn der B116 von links nach rechts querte, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von E F eingeräumt.
Ebenso wurde von beiden zugestanden, nicht gebremst zu haben, als der Fußgänger die Fahrbahn querte.
Der Zeuge E F deponierte hinsichtlich der Fußgängerquerung, dass der Fußgänger „ganz normal“ gegangen und nicht gelaufen sei.
Dies widerspricht nicht nur der Schilderung des Zeugen GrInsp G H, wonach der Fußgänger sichtlich Mühe gehabt habe, noch vor den stark beschleunigenden Fahrzeugen die Fahrbahn zu überqueren, und ihm deshalb nichts anderes übriggeblieben sei, als im Laufschritt die Fahrbahn zu übersetzen, sondern auch der Verantwortung des Beschwerdeführers, welcher aussagte, dass der Fußgänger über die Straße gelaufen sei und er aufgrund dessen keinen Anlass für eine Bremsung gesehen habe, weil er gleich erkannt habe, dass „sich das ausgeht“. Es wurde daher die Schilderung des Zeugen GrInsp G H den Feststellungen zugrunde gelegt.
Dass der Beschwerdeführer und E F auf die Fußgängerquerung nicht durch Bremsung reagierten, geht auch aus den von GrInsp G H vorgelegten Lichtbildern hervor, da auf diesen vor dem Auftauchen des Fußgängers am Gehsteig rechts neben der Fahrbahn kein Aufleuchten der Bremsleuchten an den Fahrzeugen ersichtlich ist. Erst als sich der Fußgänger bereits auf dem Gehsteig rechts neben Fahrbahn befand, leiteten der Beschwerdeführer und E F – aufgrund Rotlichtes der an der folgenden Kreuzung befindlichen Verkehrssignalanlage – eine Bremsung ein, was sich auf den Lichtbildern anhand der an den Fahrzeugen aufleuchtenden Bremsleuchten erkennen lässt.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer und E F im Ortsgebiet von Kberg auf der B116 ein Beschleunigungsrennen lieferten, um zu testen, ob der Motor des Audi S3 des E F nach der erfolgten Reparatur des Motorschadens wieder gleich leistungsstark wie der Motor des Audi S3 des Beschwerdeführers ist, gründet sich auf den – unbestrittenen – Umstand, dass der Beschwerdeführer und E F nach unmittelbar vorangegangener Kommunikation während der Haltephase an der Kreuzung auf Höhe Strkm **** ihre Fahrzeuge zeitgleich nebeneinander äußerst stark beschleunigten, in Verbindung mit dem Umstand, dass E F sein Fahrzeug kurz davor nach erfolgter Behebung des Motorschadens aus der Werkstatt abgeholt hatte und zunächst erfolglos versucht hatte, den Lenker eines anderen PKW (VW Golf 5) zu einem Beschleunigungsrennen zu animieren, und den in der vorliegenden Anzeige gegen E F festgehaltenen Angaben, welche dieser nach seiner Anhaltung gegenüber GrInsp G H tätigte. Demnach gab E F nach seiner Anhaltung gegenüber GrInsp G H an: „Ich habe das Auto erst vor kurzer Zeit aus der Werkstatt geholt. Es ist einfach ein geiles Gefühl, wenn der Motor wieder funktioniert. Ja, vielleicht wollte ich bzw. mein Vater und ich testen, ob mein Audi auch wieder so gut geht, wie der von meinem Vater. Wir haben ja dieselbe PS-Anzahl. […]“. In der mündlichen Verhandlung bekräftigte GrInsp G H, dass E F die in der Anzeige festgehaltenen Angaben ihm gegenüber gemacht habe.
Mit diesen Angaben wurde von E F implizit eingestanden, sich im Zuge eines unerlaubten Straßenrennens mit seinem Vater gemessen zu haben.
Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Bestreitung des E F, diese Angaben gegenüber GrInsp G H getätigt zu haben, wird vom erkennenden Gericht als Schutzbehauptung gewertet und wird der Darstellung von GrInsp G H Glauben geschenkt, da kein Grund ersichtlich, weshalb der Polizeibeamte eine wahrheitswidrige Aussage tätigen sollte, wohingegen E F zweifellos im Hinblick auf das gegen ihn selbst im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt anhängige Führerscheinentzugsverfahren daran interessiert ist, seine die Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen indizierenden Erstangaben in Abrede zu stellen.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er und E F keinen Grund gehabt hätten, zu testen, ob der Audi S3 des E F gleich gut gehe wie der Audi S3 des Beschwerdeführers, da es sich um zwei gleiche Fahrzeuge handle, welche sie schon längere Zeit hätten, und sie diese daher kennen würden, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen, da das Fahrzeug des E F einen Motorschaden gehabt hatte, laut Aussage des Beschwerdeführers komplett zerlegt worden war und E F das Fahrzeug unmittelbar davor von der Werkstatt abgeholt hatte, weshalb sich für den Beschwerdeführer und E F sehr wohl die Frage gestellt haben konnte, ob der Motor des Fahrzeuges von E F nach erfolgter Reparatur wieder über die gleiche Leistungsstärke verfügt wie jener des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Dass die Funktion des Motors des Fahrzeuges des E F im Zuge der Heimfahrt von der KFZ-Werkstatt tatsächlich Thema zwischen dem Beschwerdeführer und E F war, wurde dadurch verdeutlicht, dass sich der Beschwerdeführer laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung während der Haltephase an der Kreuzung auf Höhe Strkm **** bei seinem Sohn erkundigte, ob er irgendetwas bei seinem Fahrzeug bemerke, ob etwas „tscheppere“ oder Ähnliches.
Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer und E F sonst ihre Fahrzeuge zur gleichen Zeit nebeneinander äußerst stark beschleunigen sollten.
Dieses Verhalten lässt sich – vor allem in Zusammenschau mit der zeitlichen Nähe zur Abholung des reparierten Fahrzeuges des E F von der Werkstatt und mit den Angaben, welche E F nach seiner Anhaltung gegenüber GrInsp G H tätigte, nur dadurch erklären, dass sie nach der erfolgten Reparatur die Leistungsstärke des Motors des Fahrzeuges von E F durch ein Beschleunigungsrennen gegen das Fahrzeug des Beschwerdeführers testen wollten.
Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nur deshalb so stark beschleunigt, weil er schnell zu seiner kranken Frau nach Hause fahren habe wollen, wurde – auch wenn vom Gericht nicht bezweifelt wird, dass die Frau des Beschwerdeführers an gesundheitlichen Problemen leidet – als Schutzbehauptung gewertet, erklärt dies doch nicht, weshalb auch E F, welcher seinen Angaben zufolge ein andere Fahrtziel hatte, zeitgleich parallel zum Beschwerdeführer sein Fahrzeug ebenso stark beschleunigte. Eine andere plausible Erklärung für diesen Umstand als die Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen trat im abgeführten Verfahren nicht zu Tage.
Zu dem vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen zum Beweis dafür, dass ein Durchdrehen der Reifen am Fahrzeug des Beschwerdeführers und am Fahrzeug des Zeugen E F technisch nicht möglich sei, ist Folgendes festzuhalten:
Ob es im Zuge des – sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen E F eingestandenen – sehr starken Beschleunigungsvorganges ab Strkm **** der B116 zu einem Durchdrehen der Reifen gekommen ist oder nicht, ist für die Beurteilung der hier entscheidenden Frage, ob sich der Beschwerdeführer an einem unerlaubten Straßenrennen beteiligt hat, unerheblich. Es wurden daher diesbezüglich auch keine Feststellungen vom erkennenden Gericht getroffen.
Wenn der Beschwerdeführervertreter vorbringt, dass im Falle einer Bestätigung der Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen E F, dass bei ihren Fahrzeugen ein Durchdrehen der Reifen technisch nicht möglich sei, durch ein Sachverständigengutachten die Ausführungen des Meldungslegers GrInsp G H in der von ihm verfassten Anzeige und seine Aussage in der mündlichen Verhandlung nicht verwertbar seien, ist dem entgegenzuhalten, dass – wie sich auch den obigen Ausführungen ergibt – weite Teile der Sachverhaltsschilderungen des Zeugen GrInsp G H vom Beschwerdeführer und vom Zeugen E F nicht bestritten bzw. als richtig zugestanden wurden, sodass für das erkennende Gericht kein Anlass besteht, die Glaubwürdigkeit des Zeugen GrInsp G H in Zweifel zu ziehen.
Es konnte daher von der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens abgesehen werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
a)Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, lauten wie folgt:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
[…]
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
[…]
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
[…]
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26. […]
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]
§ 29.
[…]
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
b)Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG ist die Verkehrszuverlässigkeit eine Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.
Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entziehen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird (Z 1), oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer Handlungen schuldig machen wird (Z 2).
Unabdingbare Voraussetzung für die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit ist also, wie der Wortlaut des § 7 Abs 1 FSG unmissverständlich zum Ausdruck bringt, das Vorliegen zumindest einer erwiesenen bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 FSG (vgl. z.B. VwGH 26.04.2018, Ro 2018/11/0004).
Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt gemäß § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG die „Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen“.
Aufgrund der durch die 21. FSG-Novelle erfolgten Aufnahme der „Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen“ in die demonstrative Aufzählung der „besonders gefährlichen Verhältnisse“ in § 7 Abs 3 Z 3 FSG muss die Behörde in diesen Fällen nicht gesondert begründen, ob diese Fahrten im konkreten Fall zu besonders gefährlichen Verhältnissen geführt haben.
Wie sich aus dem Spruch und der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt, stützt die belangte Behörde die von ihr ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung auf die Tatsache der Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen gemäß § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG. Zwar ging die belangte Behörde auch davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge des unerlaubten Straßenrennens die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 62 km/h überschritten hat, jedoch stützt sich der Entzugsbescheid nicht auf die in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannte Tatsache einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h, zumal gemäß § 26 Abs 4 FSG eine Entziehung wegen einer in § 7 Abs 3 Z 4 leg cit genannten Übertretung erst ausgesprochen werden darf, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist, was bis dato nicht der Fall ist.
Eine Legaldefinition des Begriffes des „unerlaubten Straßenrennens“ existiert nicht.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der 21. FSG-Novelle RV 946 BlgNR 27. GP wird darauf verwiesen, dass es der Beurteilung der Behörde obliegt, im konkreten Fall festzustellen, ob es sich um ein unerlaubtes Straßenrennen gehandelt hat.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden folgende Arten von unerlaubten Straßenrennen aufgezählt:
-Vorab geplante und organisierte Rennen ohne behördliche Bewilligung, gegebenenfalls auch mittels Hilfestellung durch andere beteiligte Personen als die Kontrahenten;
-spontanes Aufeinandertreffen von zwei oder mehreren „Kontrahenten“, das sind Rennen ohne andere Beteiligte als die Kontrahenten;
-„Rennen gegen die Uhr“ eines einzelnen Lenkers
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage werden auch bei Straßenrennen typische Verhaltensweisen aufgezählt, die bei der behördlichen Beurteilung des Vorfalles besonders beachtet werden sollen, nämlich:
-Erreichen möglichst hoher Geschwindigkeiten, wobei diese im Einzelfall auch nur geringfügig über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegen können; wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, so kann ein unerlaubtes Straßenrennen nur dann vorliegen, wenn eine oder mehrere andere Übertretungen begangen wurden (arg: „durch Übertretung von Verkehrsvorschriften“ in § 7 Abs 3 Z 3 FSG)
-sehr dichtes Auffahren auf die davor fahrenden Fahrzeuge
-geringe Bremsbereitschaft
-mehrfaches gegenseitiges Überholen oder Überholversuche
-auf Autobahnen: permanente Spurwechsel
-das Provozieren von Driften und schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs am Stand („Doughnut“ bzw. „Donut“) sind für sich alleine genommen nicht als unerlaubte Straßenrennen zu qualifizieren, können aber im Zuge einer Einzelfallbeurteilung als Fahrweise mit besonderer Gefährlichkeit oder Rücksichtslosigkeit eingestuft werden.
Nach den getroffenen Feststellungen versuchten der Beschwerdeführer und sein Sohn E F im Zuge ihrer Beschleunigung nach dem Umschalten der Verkehrssignalanlage auf Höhe Strkm **** der B116 auf Grünlicht eine möglichst hohe Geschwindigkeit mit ihren Fahrzeugen zu erreichen, wobei sie letztlich ihre Fahrzeuge auf über 100 km/h beschleunigten.
Sie zeigten dabei auch insofern eine geringe Bremsbereitschaft, als sie auf die Querung der Fahrbahn durch einen Fußgänger im Zuge des Beschleunigungsvorganges nicht durch Bremsen oder Verringerung der Geschwindigkeit reagierten.
Im Hinblick auf das Vorliegen dieser nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für ein „unerlaubtes Straßenrennen“ typischen Verhaltensweisen erfolgte die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion des von den Beschwerdeführern gesetzten Verhaltens unter den Tatbestand der „Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen“ zu Recht.
Angesichts der oben dargestellten Erläuterungen zur Regierungsvorlage hinsichtlich der verschiedenen Arten von unerlaubten Straßenrennen, war es nicht erforderlich, dass das Straßenrennen vom Beschwerdeführer und seinem Sohn vorab geplant war, sondern konnte dieses auch spontan von ihnen durchgeführt werden.
Gemäß § 26 Abs 2a FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs 3 Z 3 leg cit genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht – was im Beschwerdefall nicht von Bedeutung ist – gemäß Abs 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Judikatur die Auffassung, dass in den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung iSd § 7 Abs 4 leg cit zu entfallen hat. Bei Vorliegen der in § 26 Abs 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; 29.03.2011, 2011/11/0039; 17.11.2009, 2009/11/0023, je mwN; vgl. zudem hinsichtlich § 26 Abs 2a FSG VwGH 27.05.2014, 2013/11/0112).
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 leg cit zu erfolgen, d.h. es darf über eine solche Mindestentziehungszeit hinaus nur insoweit hinausgegangen werden, als der Betreffende noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2022, 2000/11/0078).
Für die Festsetzung der (die Mindestentziehungsdauer überschreitenden) Entziehungsdauer ist also die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs 4 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiederlangen werde, mit anderen Worten, wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs 1 leg cit, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (vgl. VwGH 24.09.2003, 2002/11/0155; 06.07.2004, 2002/11/0130).
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind bei der Wertung einer bestimmten Tatsache deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Dem Wohlverhalten in der Zeit, in der ein Strafverfahren oder ein Führerscheinentziehungsverfahren anhängig sind, kommt jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. VwGH 20.03.2001, 99/11/0074; 22.01.2002, 2001/11/0096).
Bei der Prognoseentscheidung sind das gesamte für die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden relevante strafbare Verhalten, auch länger zurückliegende einschlägige Delikte und vorangegangene Entziehungen der Lenkberechtigung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 21.10.2004, 2002/11/0166).
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer durch seine Beteiligung an einem unerlaubten Straßenrennen eine Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 lit d FSG verwirklicht, weshalb gemäß § 26 Abs 2a leg cit die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen hat.
Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer ist zu berücksichtigen, dass die Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, als schwerwiegend zu qualifizieren ist, weil das Straßenrennen im Ortsgebiet und zu einer Tageszeit stattfand, zu welcher mit vermehrtem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, und bei dem Straßenrennen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eklatant – laut Verantwortung des Beschwerdeführers wurde von ihm eine Geschwindigkeit von knapp über 100 km/h erreicht – überschritten wurde.
Dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seither wohlverhalten hat, kommt nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dem Beschwerdeführer nach seiner Anhaltung am 20.04.2024 der Führerschein vorläufig abgenommen wurde und seither das Führerscheinentziehungsverfahren behängt.
Bei der Prognoseentscheidung ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal, nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.07.2023, GZ: 11.1-251-2023, die Lenkberechtigung wegen einer am 24.03.2023 begangenen massiven Geschwindigkeitsüberschreitung (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 66 km/h) entzogen wurde. Da dieser vorangegangene Entzug nicht einmal ein Jahr vor dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 20.04.2024 erfolgte, kommt ihm im Rahmen der anzustellenden Prognose besonderes Gewicht zu.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Wertungskriterien kann die Prognose der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer erst nach einem Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins (=20.04.2024), die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt haben wird, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
§ 24 Abs 3 Z 1a FSG sieht bei einer Entziehung wegen einer in § 7 Abs 3 Z 3 FSG genannten Übertretung zwingend die Anordnung einer Nachschulung vor. Auch diesbezüglich liegt somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zwar fehlt es bislang – soweit ersichtlich – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur mit der 21. FSG-Novelle in § 7 Abs 3 Z 3 FSG eingefügten Tatsache der „Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen“, jedoch ist die Rechtslage aufgrund des Gesetzeswortlautes in Verbindung mit den Erläuterungen zur betreffenden Regierungsvorlage nicht unklar, da – wie oben dargestellt wurde – in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage neben verschiedenen Arten von unerlaubten Straßenrennen auch Verhaltensweisen, die typisch bei Straßenrennen sind und daher bei der im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung des Geschehens besondere Beachtung finden sollen, genannt werden. Diese Kriterien wurden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Hinsichtlich der darüber hinaus zu lösenden Rechtsfrage der Entziehung der Lenkberechtigung weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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