LVwG ST LVwG 30.16-1206/2024

LVwG 30.16-1206/2024Tribunal administratif régional10 déc. 2024

Regest

Unzumutbarkeit, Belästigung, Nachbarn, Hund, Mehrparteienhaus, Pause, Bellen, Widmung, Grundstücken, Industriegebiet, Wohngebiet, Annäherung, Halter, Anschlagen, Wohnung, Bellfreiheit, Erziehung, Verwahrung, Beaufsichtigung, Hundehalter, Verhalten, Tier, Wohlbefinden, Dritte, Verhalten, Dauer, Intensität, Umstände, Zeitpunkt, Ort, Empfinden, Durchschnittsmensch, Einzelfall, Überempfindlichkeit, Toleranz, Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.16-1206/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.16.1206.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schnabl über die Beschwerde der A B, geb. am ****, vertreten durch C Rechtsanwälte GesbR, Rstraße, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 19.02.2024, GZ: BHDL/603230011030/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde, zur obigen Zahl, wurde der Beschwerdeführerin folgende Übertretung vorgehalten bzw. folgende Strafe verhängt:

„1. Datum/Zeit:14.08.2023, zumindest von 19:45 bis 21:14 Uhr

Ort:B, Hstraße, Tür ****

Sie haben als Halterin des Hundes (Pudel braun) zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort den Hund nicht derart beaufsichtigt bzw. verwahrt, dass dadurch eine dritte Person nicht zumindest unzumutbar belästigt wurde, obwohl HalterInnen oder VerwahrerInnen ein Tier in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren haben, dass dadurch dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Ihr Hund hat sich am 14.08.2023 ab ca. 19.45 Uhr bis 21.14 Uhr am angeführten Ort aufgehalten und dabei mehrere Nachbarn in den Nebenwohnungen, insbesondere den Anzeiger Hadler durch ununterbrochenes lautes Gebell unzumutbar in den Abendstunden belästigt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 4 Abs. 3 Z 1 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020 i.V.m. § 3b Abs. 1 StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 147/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 100,00

16 Stunde(n)

§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 4 Stmk. Landes-

Sicherheitsgesetz - StLSG, LGBl. Nr. 24/2005 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/2020

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 110,00“

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass mit dem Privatanzeiger ein Nachbarschaftsstreit bestehe. Bei den Anzeigen gehe es um allgemeine Problemstellungen und nicht um den tatsächlichen Sachverhalt.

Der Hund habe üblicherweise nur relativ kurz angeschlagen, wenn jemand anläute oder geklopft habe, was grundsätzlich ohnehin die Aufgabe des Hundes sei. Das Erstgericht – gemeint wohl die Behörde – habe sich einseitig nur auf Aussagen von Personen verlassen, dies bei ihrer Beweiswürdigung, die massive Animositäten gegen die Beschwerdeführerin haben würden und keinerlei entlastende Beweise aufgenommen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zur Folge des Beschwerdevorbringens wurde am 02.12.2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge der die Beschwerdeführerin als Partei gehört, sowie die Zeugen AI E F, GrInsp. G H, I J, K L und M B einvernommen wurden. Die Zeugin N O ist entschuldigt nicht erschienen.

Aufgrund des vorliegenden Aktes der belangten Behörde iVm dem Beschwerdevorbringen, sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 02.12.2024 werden nachstehende Feststellungen getroffen:

Am Nachmittag des 14.08.2023 ging die Beschwerdeführerin etwa um 19.00 Uhr mit ihrem Partner zu einer Veranstaltung. Sie beauftragte ihren Sohn M B mit der Beaufsichtigung ihres Hundes P. M B ging jedoch in den Hof und vergaß einen Schlüssel mitzunehmen. Er kam in der Folge nicht mehr ins Haus.

Der Hund der Beschwerdeführerin begann in der Folge zu bellen. Auf Grund eines Anrufes wurde eine Streife um 21.14 nach B, Hstraße, zum dortigen Mehrparteienhaus beordert. Die Beschwerdeführerin konnte schließlich erreicht werden und kam nach Hause.

Die Meldungsleger konnten den Hund bellend wahrnehmen. Wie lange der Hund gebellt hatte, konnte keiner der Zeugen präzise angeben.

Die Beschwerdeführerin hat einen kleinen Pudel namens P, geboren etwa im September 2022. Als die Beschwerdeführerin ihn bekam, war er sechs Monate alt und wurde aus einer Mülltonne gerettet. Die Beschwerdeführerin besuchte mit dem Hund zahlreiche Kurse, den Welpenkurs, den Familienhundekurs und plant den Begleithundekurs. Der Hund ist mittlerweile kastriert.

Bei der Verhandlung zum zivilgerichtlichen Verfahren zur Zahl 18c105/13b stellte der Richter mehrfach fest, dass der Hund beim Ortsaugenschein im Haus trotz mehrerer anwesender Personen nur kurz anschlug.

Die einvernommenen Nachbarn der Beschwerdeführerin gaben übereinstimmend an, dass das Hundegebell komplett aufgehört hat.

Beweiswürdigung:

In beweiswürdigender Hinsicht wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestreitet, dass es sein kann, dass der zum damaligen Zeitpunkt sehr junge Hund in ihrer Abwesenheit gebellt hat. Allerdings lässt sich die genaue Dauer nicht mehr sagen, da sich sämtliche einvernommene Zeugen an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnten. Sie hatte jedoch ihren Sohn mit der Beaufsichtigung beauftragt, der jedoch auf Grund eines Versehens – von dem die Beschwerdeführerin nichts wusste – im Hof ausgesperrt war.

Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der öffentlich mündlichen Verhandlung einen sorgfältigen, bemühten und korrekten Eindruck hinterließ und glaubhaft angab, dass sie alles tue, um ihren Hund zu erziehen, dieser sei noch sehr jung und bemühe sie sich sehr, dass es nicht wieder zu Belästigungen kommt.

Dementsprechend gaben beide unter Wahrheitspflicht einvernommenen Nachbarn der Beschwerdeführerin gab, dass der Hund aufgehört hat zu bellen und wurde in der Verhandlung der Eindruck hinterlassen, dass sich die Parteien, die sich auch in anderen Belangen als Streitparteien gegenüberstanden und stehen, versöhnt haben.

Zweifelsohne kann auch nachvollzogen werden, dass, wenn ein Hund über längere Dauer bellt, dies als störend von Nachbarn empfunden wird. Die Beschwerdeführerin war nicht zuhause und hatte nicht dafür vorgesorgt, dass der Hund, falls er bellen sollte, davon abgebracht wird.

Rechtliche Beurteilung:

§ 3 Abs 1 StLSG:

„(1) Wer vorsätzlich

1. einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,

2. einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist,

3. einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht,

begeht die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.“

Es stellt jedenfalls eine unzumutbare Belästigung von unmittelbaren Nachbarn dar, wenn ein Hund in einem Mehrparteienhaus, wenn er alleine gelassen wird, mehr oder weniger durchgehend, wenn auch mit Pause, bellt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Strafbarkeit iSd § 3 Abs 1 StLSG die Widmung von Grundstücken (Industriegebiet, Wohngebiet etc.) keine Rolle spielt. Ebenso ist es von keinem Belang, ob der Hund nur dann bellt, wenn sich Personen berechtigter oder unberechtigter Weise nähern. Der Beschwerdeführer als Halter hat es jedenfalls zu verantworten, wenn der Hund anschlägt, wenn sich Personen in der Nähe der Wohnung aufhalten oder dort vorbeigehen. Es gibt somit keine Bellfreiheit für Hunde, vielmehr müssen diese entsprechend erzogen, verwahrt oder beaufsichtigt werden. Ein kurzes Anschlagen ist jedoch zulässig.

Im Übrigen ist es dem jeweiligen Hundehalter zumutbar, dass er dafür Sorge trägt, dass sein Hund, sollte er allein gelassen werden, nicht bellt oder dass er in der Wohnung eben andernfalls nicht allein gelassen wird. Von der Bestimmung des § 3b Abs 1 StLSG ist jedes Verhalten eines Tieres erfasst, welches von keiner Gefährdung der körperlichen Sicherheit bedeutet, jedoch grundsätzlich geeignet ist, das Wohlbefinden von dritten Personen konkret zu beeinträchtigen (unzumutbare Belästigung).

Ein solches macht einen Tierhalter jedoch nur dann strafbar, wenn die Hinnahme der Belästigung für dritte Personen unzumutbar ist. Nicht jedes Verhalten eines Tieres ist als unzumutbare Belästigung anzusehen. Es sind die zeitliche Dauer, die Intensität sowie die konkreten Umstände (Zeitpunkt, Ort) mitzuberücksichtigen. Relevanz für die rechtliche Beurteilung ist auf jeden Fall das objektive Empfinden eines Durchschnittsmenschen und die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Weder eine etwaige Überempfindlichkeit noch eine übermäßige Toleranz einer dritten Person ist für die Lösung dieser Rechtsfrage ausschlaggebend.

Indem es die Beschwerdeführerin zuließ, dass ihr Hund durch Bellen die Nachbarn belästigte, hat sie grundsätzlich den Tatbestand des § 4 Abs 3 Z 1 iVm § 3 Abs 1 StLSG verwirklicht und dies in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten. Die Beschwerdeführerin, der bekannt war, dass ihr Hund nicht gern allein bleibt, hätte für eine ordnungsgemäße – verlässliche - Verwahrung sorgen müssen.

Hinsichtlich der Strafbemessung ist jedoch zugunsten der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass diese schuldeinsichtig war und in der öffentlich mündlichen Verhandlung glaubhaft den Eindruck vermittelte, dass sie sich um die Erziehung ihres noch sehr jungen Hundes sehr bemüht. Dies wurde auch von den einvernommenen Zeugen, insbesondere dem Privatanzeiger, bestätigt.

Die Dauer der Belästigung konnte daher als relativ kurz angesehen werden, zumal die Beschwerdeführerin erst um 19.00 Uhr die Wohnung verließ und erscheint das Verschulden der Beschwerdeführerin als gering bis leicht fahrlässig, zumal sie ihren Sohn beauftragt hatte auf den Hund zu schauen. Die Folgen der Übertretung sind unbedeutend geblieben. Nach Aussage der Zeugen hat sich die Situation komplett beruhigt.

Es ist daher davon auszugehen, dass eine Ermahnung ausreicht, um die Beschwerdeführerin in Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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