LVwG ST LVwG 30.6-2945/2024

LVwG 30.6-2945/2024Tribunal administratif régional20 nov. 2024

Regest

Feststellung Alter, Zutritt, Aufenthalt, Lokal, Veranstaltung, alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung, All you can drink Veranstaltung, Eintrittpreis, Konsumation von alkoholischen Getränken ohne Mengenbegrenzung, Kontrollsystem, Sicherheitskonzept, Zutrittskontrollen, Steiermärkisches Jugendgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.6-2945/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.6.2945.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Börger über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch C, D-Straße /VIII, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 25.06.2024, GZ: GRAZ/602240001357/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 40,00 zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der Bürgermeisterin von Graz („belangte Behörde“) wurde A („Beschwerdeführer“) zur Last gelegt, er habe es als verantwortlicher Geschäftsführer des E in A-Ort unterlassen dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendgesetzes eingehalten werden obwohl Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen verpflichtet seien, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen. Er habe nachzuweisen, dass er alles unternommen habe, um diesen Verpflichtungen nachzukommen. Es sei festgestellt worden, dass die Jugendliche F, geboren am **** sich am 08.11.2023 um 22:09 Uhr im „G“ in A-Ort, H-Straße aufgehalten habe, obwohl Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Aufenthalt in lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung seine mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt, untersagt sei.

Dadurch habe er § 26 Absatz 2 Z. 4 Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG) iVm § 14 Abs. 3 Z. 1 StJG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Z. 3 StJG verletzt, weshalb gemäß § 26 Abs. 4 StJG eine Geldstrafe i.H.v. € 200,00 (Ersatzfreiheitstrafe 13 Stunden) verhängt wurde.

Ausgesprochen wurde, dass die E in A-Ort, H-Straße , über die verhängte Geldstrafe, sonstigen Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der LPD Steiermark vom 08.11.2023 eine Anzeige an die Behörde ergangen war; im Zuge der Amtshandlung sei festgestellt worden, dass die Jugendliche F sich zum Tatzeitpunkt am angeführten Ort befunden habe. An diesem Abend sei dort eine „all you can drink“ Veranstaltung durchgeführt worden. Ein ausreichendes Kontrollsystem, dass die Sicherstellung eines geeigneten Zutrittssystems bei solchen Veranstaltungen gewährleisten solle, habe nicht vorgelegen.

In seiner rechtzeitigen und formal zulässigen Beschwerde wendet sich der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Er habe ein - der Beschwerde beigefügtes - umfassendes Sicherheitskonzept eingerichtet, welche es unmöglich mache, dass Personen ohne Ausweiskontrolle das Lokal betreten könnten. Möglicherweise habe die minderjährige Person einen veränderten bzw. verfälschten Ausweis vorgezeigt und das Personal habe nicht die Möglichkeit gehabt dies zu erkennen, weshalb ein tatbestandsmäßiges Verhalten nicht vorliege.

II.Feststellungen

Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt einer von zwei Geschäftsführern der E mit Sitz in H-Straße , A-Ort. Mit 01.05.2013 erfolgt eine schriftliche Vereinbarung mit dem zweiten Geschäftsführer der E über die Verteilung der Verantwortungsbereiche; demzufolge war der Beschwerdeführer im Betrieb verantwortlich für (unter anderem) „Haftung bei Verwaltungsstrafverfahren gegenüber Behörden jeglicher Art“.

Am 08.11.2023 fand im von der E betriebenen Lokal „G“ wie jeden Mittwoch eine „All you can drink“ Veranstaltung statt. Zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr waren für einen Eintrittspreis von zwölf Euro alkoholische Schankmixgetränke ohne Mengenbegrenzung im Eintrittspreis inkludiert. Der Zutritt hierzu war ab Vollendung des 18. Lebensjahres zugelassen; die zur Einhaltung dieser Bestimmung vorgesehene Ausweiskontrolle wurde durch Sicherheitsdienstmitarbeiter am Eingang zum Lokal durchgeführt. Insgesamt sind bei derartigen Veranstaltungen, wie auch am 08.11.2023 5 Sicherheitsdienstmitarbeiter vor Ort: drei im Eingangsbereich, einer im Barbereich und einer als „Springer“, der flexibel dort hinzugezogen wird, wo er gerade benötigt wird. Das Ein- und Auslasssystem zum Betrieb ist mit Kordeln für den Eingang bzw. Ausgang des Clubs gestaltet; es gibt ansonsten keine Möglichkeit, in den Club zu gelangen. Ein Mitarbeiter kontrolliert den Zutritt, ein anderer den Ausgangsbereich, damit über diesen Weg niemand in das Lokal gelangen kann. Bei einer Veranstaltung wie verfahrensgegenständlich wird nur einmal der Ausweis kontrolliert, weil zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr ohnehin ein Mindestalter für 18 Jahre für den Zugang vorliegen muss. Nach dieser Einlasskontrolle kommen Gäste zur Kasse, wo die € 12,00 bezahlt werden müssen; alle Besucher über 18 Jahre bekommen dort ein Band um die Hand gewickelt. Gäste, die unter 18 Jahre sind, können nach 23:00 Uhr den Club betreten und bekommen an der Kassa einen Stempel auf den Arm.

Die Sicherheitsdienstmitarbeiter sind teilweise Mitarbeiter der E, teilweise sind sie bei der Firma K beschäftigt. Im Bereich der Sicherheitsdienstmitarbeiter gibt es wenig Fluktuation, zu 90-95 % sind die Mitarbeiter im Sicherheitsdienst immer dieselben.

Diese Mitarbeiter im Sicherheitsdienst werden, wenn sie am Beginn ihrer Tätigkeit für die E stehen, vom Beschwerdeführer über Abläufe und inhaltliche Voraussetzungen, auch des Jugendgesetzes, geschult. Weitere Schulungen werden von der Firma K durchgeführt, dabei wird beispielsweise darauf Bedacht genommen, wie man gefälschte Ausweise erkennen kann.

Im Anlassfall gibt es Nachschulungen, da auch immer wieder neue Problemstellungen im Sicherheitsbereich auftreten. Etwa vierzehntägig finden Mitarbeiterbesprechungen statt, bei denen ebenfalls auf allfällig neu entstandene Problematiken im Sicherheitsbereich hingewiesen wird.

Im März 2024 hat die Firma K ein Sicherheitskonzept für den Club erstellt, welches die Vorgehensweise der letzten Jahre im Sicherheitsbereich zusammenfasst.

Nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall am 08.11.2023 wurde an der Vorgehensweise im Sicherheitsbereich nichts geändert.

Das Sicherheitskonzept beschreibt das erläuterte Zutrittssystem zum Club, die Positionierung der Sicherheitsdienstmitabeiter und ihre Aufgaben sowie deren technische Ausrüstung. Es enthält die Feststellung, dass alle eingesetzten Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes im Bereich Konfliktmanagement und Deeskalation geschult werden.

Die zu diesem Zeitpunkt 17-jährige F wurde am 08.11.2023 im Lokal um 22:09 Uhr von der Polizei angetroffen. Sie war zuvor - in einem schon alkoholisierten Zustand - mit einer Gruppe von 18-jährigen Personen im Eingangsbereich des Clubs gewesen, hat ihren Ausweis dem ihr unbekannten Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes im Eingangsbereich vorgezeigt, wobei sich nicht mehr feststellen lässt ob es sich um den Reisepass oder die E-Card gehandelt hat; dieser hat den Ausweis angesehen und sie eingelassen.

Die Polizei hat am 08.11.2023 einen koordinierten Schwerpunkt zur Einhaltung des Jugendgesetzes durchgeführt. Hierzu wurde mit 5-6 Polizeibeamten im „G“ die Ausweise der dort befindlichen 100-150 Personen während der „All you can drink“ Veranstaltung kontrolliert. Dabei wurde F anhand ihres Reisepasses als einziger Gast identifiziert, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 27.09.2024, bei welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer als Partei, die meldungslegende Polizeibeamtin L sowie F als Zeuginnen einvernommen wurden. Von der in der Beschwerde angekündigten Stelligmachung von Mitarbeitern des Beschwerdeführers als weitere Zeugen für die mündliche Verhandlung wurde von diesem während der Verhandlung wieder Abstand genommen. Auch aus Sicht des Gerichts waren weitere dahingehende Einvernahmen nicht notwendig, da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.

Die Darstellung des Einlasssystems bei Veranstaltungen wie gegenständlich wurde glaubhaft vom Beschwerdeführer erläutert; auch die Zeugin F konnte dies im Wesentlichen bestätigen. Dass diese am Übertretungstag sich bei der Veranstaltung befand, bei welcher im Eintrittspreis von zwölf Euro (alkoholische) Schankmixgetränke ohne Mengenbegrenzung zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr inkludiert waren, ergibt sich aus den Aussagen beider Zeuginnen sowie dem Verwaltungsstrafakt und wird vom Beschwerdeführer bestätigt. Die Zeugin F hat glaubhaft geschildert, wie ihre Einlasskontrolle abgelaufen war und während der Verhandlung ihren Reisepass sowie ihre e-Card vorgelegt, dabei zeigten sich keine relevanten Auffälligkeiten.

IV.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Die relevanten Bestimmungen des „Gesetz vom 14. Mai 2013 über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz – StJG 2013)“ in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 14 Pflichten der Erwachsenen

[…]

(3) Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, sind verpflichtet,

1. dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen;

2. auf die Beschränkungen und Verbote für Kinder und Jugendliche in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen wie folgt:

a) in Betrieben an deutlich sichtbarer Stelle, bei Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen im Sinne des Prostitutionsgesetzes, LGBl. Nr. 16/1998, jedenfalls an allen Eingängen,

b) bei Veranstaltungen an allen Einlass- und Kartenverkaufsstellen und

c) auf bzw. in unmittelbarer Nähe von Spielapparaten.

[…]

§ 16 Aufenthaltsverbote und -einschränkungen

(1) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten:

1. der Aufenthalt in Betrieben, Vereinslokalen und bei Veranstaltungen, wenn wegen der Art der Darbietung oder Schaustellung anzunehmen ist, dass diese Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, ethischen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung beeinträchtigen könnten, und

2. die Teilnahme an solchen Darbietungen und Schaustellungen.

(2) Verboten im Sinn des Abs. 1 ist insbesondere der Aufenthalt

[…]

3. in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt.

§ 26 Strafbestimmungen für Erwachsene

[…]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

2. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

3. entgegen § 14 Abs. 2 Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes ermöglicht oder erleichtert;

4. entgegen § 14 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass Kinder und Jugendliche die für sie bestimmten Beschränkungen oder Verbote einhalten oder es unterlässt, auf diese in deutlich lesbarer Schrift hinzuweisen;

[…]

(4) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 sind unbeschadet des Abs. 7 mit einer Geldstrafe bis zu EUR 15.000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

[…]

b.Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im Falle einer E ist dies der Geschäftsführer. Vorliegend ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den - zum damaligen Zeitpunkt zwei - Geschäftsführern der E vorhanden, welche die Zuständigkeit für Verwaltungsstrafverfahren dem Beschwerdeführer zuweist. Da dieser als Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen ist kann dahingestellt bleiben, welche rechtliche Bedeutung diese Vereinbarung tatsächlich hat. Jedenfalls ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich somit für den gegenständlichen Vorwurf verantwortlich.

Gem § 14 Abs 3 StJG sind Personen, hinsichtlich deren Betrieb oder Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen oder Verboten unterliegen, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche diese Beschränkungen bzw. Verbote einhalten. Hierzu haben sie insbesondere nötigenfalls das Alter festzustellen und den Zutritt bzw. Aufenthalt zu den Betriebsräumlichkeiten bzw. Betriebsgrundstücken und Veranstaltungsorten zu untersagen; sie haben nachzuweisen, dass sie alles unternommen haben, um dieser Verpflichtung nachzukommen. § 16 StJG sieht vor, dass bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Aufenthalt in Lokalen oder bei Veranstaltungen, solange dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem mindestens einmal zu entrichtenden Preis oder zu einem Preis ausgeschenkt werden, der um mehr als die Hälfte unter dem sonst üblichen Preis liegt, verboten ist.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass es sich bei der Veranstaltung, welche am im Straferkenntnis genannten Übertretungsort zum dort genannten Zeitpunkt stattgefunden hat („All you can drink“) zwischen 20:00 Uhr und 23:00 Uhr um eine von § 16 Abs 2 Z 3 StJG erfasste Veranstaltung handelte. Im Eintrittspreis von zwölf Euro war die mengenmäßig nicht begrenzte Konsumation von – auch alkoholischen – Schankgetränken enthalten. Ob die Entrichtung dieser Summe als „Eintritt“ oder „Preis für Getränke“ deklariert wird spielt hierbei keine Rolle. Wesentlich ist gem § 16 StJG, dass ein einmalig zu entrichtender Betrag zu einer Konsumation alkoholischer Getränke ohne Mengenbegrenzung berechtigt; dies ist vorliegend der Fall, die Bezeichnung dieses Betrages gegenüber den Gästen ist gänzlich irrelevant.

Ebenso ergibt sich - unbestritten – aus den Feststellungen, dass sich an den im Straferkenntnis genannten Daten eine 17-jährige Person bei dieser Veranstaltung befunden hat.

Somit ist der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt.

Die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung lässt es nicht zu, dass ein Geschäftsführer eines Unternehmens sich aller Belange persönlich annimmt. Es ist daher zulässig und oft notwendig, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen selbstverantwortlich zu übertragen und die eigene Tätigkeit auf Kontrolle zu beschränken. Schuldbefreiend ist dies aber nur dann, wenn tatsächlich für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauten Personen Vorsorge getroffen wird.

Hat der Beschuldigte in seinem Betrieb also ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte, trifft ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden. Ein derartiges, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hat daher exkulpierende Wirkung (vgl. VwGH 16.4.2019, Ra 2018/05/0163, mwN).

Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bloße interne Aufgabenverteilung ohne Kontrollsystem zur Überwachung der Einhaltung der erteilten Weisungen nicht reicht (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0178).

Es ist vielmehr glaubhaft zu machen, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Einhaltung der Anordnungen zu gewährlisten und insbes. wie sich der Verantwortliche vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (VwGH 23.05.2013, 2011/09/0212). Kurze stichprobenartige Kontrollen reichen für sich nicht aus (VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065); Schulungen und Betriebsanweisungen sind unterstützend relevant, aber nicht ausreichend. Ebenso reicht ein Verweis auf gut geschulte und verlässlich arbeitende Mitarbeiter nicht aus und ersetzt ebenso nicht ein Kontrollsystem (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/09/0244). Auch aus dem Umstand, dass es bislang in dem Betrieb keine Übertretungen gegeben habe, lässt sich das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht ableiten (ebd.).

Im Kontext der Umsetzung der gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehender Kontrollpflichten darf nicht außer Acht gelassen werden, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen ein Kontrollsystem Platz greifen muss, kann doch nicht völlig darauf vertraut werden, dass eingewiesene, geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten. Bei Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es derart erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter den maßgebenden Vorschriften auch tatsächlich entspricht und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren eines Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund ist die höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Bestehen eines ausreichenden Kontrollsystems eng.

Im vorliegenden Fall wurde mit der Beschwerde zwar ein schriftliches Sicherheitskonzept für den Betrieb vorgelegt, welches auch die Regeln für die Zutrittskontrollen beinhaltet. Einerseits wurde dieses Konzept jedoch erst lange nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall erstellt, auch wenn vorgebracht wurde das dieses de facto bereits vorher gegolten hatte und inhaltlich angewendet wurde, andererseits enthält dieses Konzept keine Erläuterungen zum StJG und worauf bei Einlasskontrollen zu achten ist. Weiters enthält es zwar Hinweise zu Schulungsmaßnahmen für Sicherheitsdienstmitarbeiter, dies jedoch lediglich im Bereich Deeskalation und Konfliktverhütung. Dem folgend lagen zum Übertretungszeitpunkt keine dokumentierten Arbeitsanweisungen oder Betriebsanweisungen, Schulungen oder sonstige Unterlagen zu den verfahrensgegenständlich anzuwendenden Normen und wie diese zu kontrollieren waren, vor.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers geht dahin, dass alle Mitarbeiter im Sicherheitsdienst über die einzuhaltenden Regeln informiert waren, dass sie im Anlassfall problembezogen Informationen erhielten und sich austauschten und dass ein Missbrauch der Verantwortlichkeit bei der Zutrittskontrolle ausgeschlossen sei durch die ständige unmittelbare Nähe von Kollegen. Damit bringt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, wie er die Anweisungen und deren Durchsetzung kontrollierte und Maßnahmen zur Hintanhaltung oberflächlicher Kontrollen und Fahrlässigkeiten setzte; somit eine wirksame Kontrolle (wann, wie oft auf welche Weise und von wem) der Einhaltung der erteilten Weisungen erfolgte und der Beschwerdeführer ein effizientes Kontrollsystem betreffend die Einhaltung der Vorschriften gerade auch zur Hintanhaltung von „individuellen Fehlleistungen“ von Mitarbeitern errichtet hätte (VwGH 28.09.2011, 2010/04/0075). In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zwar glaubhaft ausgeführt, dass ein Missbrauch durch einzelne Sicherheitsdienstmitarbeiter im Zugangsbereich faktisch ausgeschlossen sei, da die einzelnen Mitarbeiter dort so eng aneinander stehen, dass etwa der Einlass von Personen ohne vorherige Kontrolle eines Ausweises den Kollegen sofort auffallen würde. Eine derartige räumliche Konstellation vermag jedoch erstens nicht die Kontrollpflichten des Geschäftsführers und die Etablierung eines Systems, welches die Befolgung von Weisungen gewährleistet, zu ersetzen. Zweitens wird gerade verfahrensgegenständlich nicht davon ausgegangen, dass ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes bewusst missbräuchlich vorgegangen sei und eine minderjährige Besucherin, ohne ihren Ausweis zu kontrollieren, eingelassen habe. Vielmehr haben die Feststellungen ergeben, dass im Bereich des Einlasses der Ausweis zwar angesehen aber nicht ausreichend kontrolliert wurde. Dies vermag auch ein in der Nähe stehender Kollege in keinem Fall erkennen. Gerade solchen – angesichts von größeren Besuchergruppen in kurzer Zeit – stets möglichen individuellen Fahrlässigkeiten und oberflächlichen Kontrollen von Ausweisen müsste ein geeignetes Kontrollsystem begegnen, dies etwa durch „Tests“ und stichprobenartige Kontrollen der Mitarbeiter; derartige Tests sind ja gerade der Systematik des Jugendgesetzes (etwa § 28 StJG) nicht fremd.

Auch der Umstand, dass lediglich eine von 100-150 Personen, die im Zuge der Amtshandlung kontrolliert wurden, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kann das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht belegen. Einerseits ist diesem Vorbringen per se nicht zu entnehmen, welches konkrete Kontrollsystem eingerichtet worden sei und andererseits bestimmt sich die Wirksamkeit eines Kontrollsystems nicht schon nach seiner Fehlerquote im Einzelfall (VwGH 28.09.2011, 2010/04/0075).

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer daher kein wirksames Kontrollsystem darstellen, weshalb auch die subjektive Tatseite erfüllt ist.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses seien die notwendigen Voraussetzungen des § 44a VStG nicht ausreichend erfüllt wird festgehalten, dass die Beschreibung der Tat mit Tatort, Tatzeit und Tathandlung ausreichend ist.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie ist der Sachverhalt, der den Deliktstatbestand erfüllt. Es bedarf im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die erforderlich sind, um das inkriminierte Verhalten zu individualisieren und zu konkretisieren und um die als erwiesen angenommene Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift zu subsumieren. (VwGH 24.05.2013, 2012/02/0103). Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens (VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078). Die Beschreibung der Tat in einem Straferkenntnis orientiert sich daher notwendigerweise stets am Tatbild.

Es geht aus dem Spruch hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als verantwortlicher Geschäftsführer eines genannten Betriebes es unterlassen hat dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Jugendgesetzes eingehalten werden da die namentlich genannte Jugendliche sich zum Tatzeitpunkt im näher bezeichneten Betrieb aufgehalten hat, obwohl der Aufenthalt von Jugendlichen in Lokalen oder bei Veranstaltungen untersagt war, wenn dort alkoholische Getränke ohne Mengenbegrenzung zu einem einmal zu entrichtenden Preis konsumiert werden können. Damit sind alle Tatbestandselemente der einschlägigen §§ 14 Abs. 3 Z 1 und 16 Abs. 2 Z 3 StJG anhand des konkreten Sachverhalts ausgeführt.

c.Strafbemessung

Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entscheidend für die Strafhöhe ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts – diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens – sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (VwGH 03.05.2017, Ra 2016/03/0108).

Die Bestimmung des § 16 StJG bezweckt den Schutz von Kindern und Jugendlichen in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen, charakterlichen und/oder sozialen Entwicklung. Der Besuch von Betrieben, die (vorwiegend) dem Konsum von prozentigem Alkohol dienen steht dem entgegen und ist daher zu untersagen (vgl die Erläuterungen zu § 16 StJG). Dies zeigt sich auch in der Strafdrohung von bis zu € 15.000,00, welche gegenüber ähnlichen Delikten in der Neufassung des Gesetzes 2013 eine deutliche Steigerung erfuhr woraus die Wertung des Gesetzgebers abzuleiten ist, dass es sich hierbei um besonders intensive Eingriffe in strafbewehrte Rechtsgüter handelt.

Die belangte Behörde legte ihrer Strafbemessung als mildernd die Unbescholtenheit und als erschwerend nichts zugrunde.

Die verhängte Strafe liegt bei 1,3 % des möglichen Strafrahmens, somit im untersten Bereich. Auch wenn das geschützte Rechtsgut als besonders wichtig erachtet wird so ist doch festzustellen, dass der Beschwerdeführer zweifellos Anstrengungen unternommen hat und dies nach wie vor tut, damit in seinem Betrieb die Bestimmungen des Jugendschutzes eingehalten werden; das Verschulden ist daher im Bereich der leichteren Fahrlässigkeit anzusetzen da zwar ein Kontrollsystem im Grundsatz vorhanden war, dies jedoch nicht einem ausreichenden Maße. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe erscheint vor diesem Hintergrund auch aus Sicht des Gerichts uns unter Berücksichtigung der in der Verhandlung vorgebrachten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (insbes. mtl. Einkommen dzt rd. € 500,00 pro Monat) als tat- und schuldangemessen.

V.Kosten

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

VI.Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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