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LVwG 30.25-2742/2024•LVwG ST LVwG 30.25-2742/2024
LVwG 30.25-2742/2024Tribunal administratif régional11 nov. 2024
Kontrollsystem, Verschulden, Weiterleitungssystem, Testphase, lückenlose Überprüfung, stichprobenartige Kontrolle, Kontrollbericht, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Kraftfahrgesetz 1967, funktionierendes Kontrollsystem, Verhinderung von Übertretungen, geringfügiges Verschulden, ordnungsgemäße Bearbeitung behördlicher Dokumente, Verbot unverhältnismäßiger Gesamthöhe der Strafen, Kumulation von Strafen, Länge der Ersatzfreiheitsstrafen, keine Verhängung Ersatzfreiheitsstrafe von erheblicher Dauer, bedeutende Rechtsgutbeeinträchtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1.) des Herrn A B, geb. am *****, W, K-P-Straße, und 2.) der C D GmbH, situiert in W, L-F-Gasse, jeweils vertreten durch die E F Rechtsanwälte GmbH, W, K Ring, gegen die Straferkenntnisse der Landespolizeidirektion Steiermark vom 21.06.2024, GZ: VStV/924300835734/2024, 20.06.2024, GZ: VStV/924300834339/2024, 20.06.2024, GZ: VStV/924300835832/2024, 20.06.2024, GZ: VStV/924300836449/2024, 21.06.2024, GZ: VStV/924300834925/2024, 20.06.2024, GZ: VStV/924300835660/2024, 21.06.2024, GZ: VStV/924300836502/2024 und 20.06.2024, GZ: VStV/924300835323/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 04.07.2024 gegen das Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: VStV/924300834339/2024, keine Folge gegeben und wird dieses bekämpfte Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer diesbezüglich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 480,00 zu leisten.
III. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 VwGVG wird den Beschwerden vom 04.07.2024 gegen die Straferkenntnisse vom 21.06.2024, GZ: VStV/924300835734/2024, 20.06.2024, GZ: VStV/924300835832/2024, 20.06.2024, GZ: VStV/924300836449/2024, 21.06.2024, GZ: VStV/924300834925/2024, 20.06.2024, GZ: VStV/924300835660/2024, 21.06.2024, GZ: VStV/924300836502/2024 und 20.06.2024, GZ: VStV/924300835323/2024, insoferne Folge gegeben als der jeweilige Spruch dieser angefochtenen Straferkenntnisse dahingehend abgeändert wird, dass über den Beschwerdeführer in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen dieser Bescheide in Anwendung des § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 34/2024 (im Folgenden VStG), jeweils eine Geldstrafe im Ausmaß von € 2.500,00 verhängt und diesbezüglich jeweils die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 10 Tagen und 12 Stunden festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag der belangten Behörde zu diesen Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde jeweils auf den Betrag von € 250,00.
Diese Kostenbeiträge und die verhängten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu entrichten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit den im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnissen der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. und 21.06.2024 wurden Herrn A B 8 Übertretungen des KFG 1967 unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:
Straferkenntnis vom 21.06.2024, GZ: VStV/924300835734/2024
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241111_LVwG_30_25_2742_2024_00/image001.jpg“
Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: VStV/924300834339/2024
„
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Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: VStV/924300835832/2024
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241111_LVwG_30_25_2742_2024_00/image003.jpg“
Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: VStV/924300836449/2024
„
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Straferkenntnis vom 21.06.2024, GZ: VStV/924300834925/2024
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241111_LVwG_30_25_2742_2024_00/image005.jpg“
Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: VStV/924300835660/2024
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241111_LVwG_30_25_2742_2024_00/image006.jpg“
Straferkenntnis vom 21.06.2024, GZ: VStV/924300836502/2024
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241111_LVwG_30_25_2742_2024_00/image007.jpg“
Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: VStV/924300835323/2024
„
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Darüber hinaus wurde in diesen Straferkenntnissen jeweils ausgesprochen, dass der Beschuldigte ferner gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den näher bezeichneten Betrag von 10 % der Strafe zu bezahlen habe und wurde behördlicherseits überdies in diesen Straferkenntnissen jeweils ein Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG dahingehend getätigt, dass die angeführte Firma für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängte Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand hafte.
Die belangte Behörde ging in ihren Straferkenntnissen davon aus, dass die Lenkererhebung jeweils elektronisch der Zulassungsbesitzerin C D GmbH zugestellt worden sei und die Lenkerauskunft nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Lenkererhebung erteilt worden sei und erachtete die Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 2 KFG in objektiver Hinsicht als erwiesen, wobei der Beschuldigte, Herr A B, als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei und ging die Behörde im Ergebnis mangels initiativer Darlegung eines wirksamen Kontrollsystems durch den Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht von der Verwirklichung des diesbezüglichen Tatbestands durch den Beschuldigten aus. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe er nicht bekannt gegeben, Sorgepflichten hätten nicht berücksichtigt werden können und würden strafmildernde Umstände nicht vorliegen. Bei der Behörde würden 16 einschlägige Vormerkungen und im Bereich der LPD W 66 bestehen, wovon 45 bzw. 46 berücksichtigt worden seien. Behördlicherseits wurden die verhängten Geldstrafen im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe von € 10.000,00 als tat- und schuldangemessen angesehen und auch als geeignet erachtet, den Beschuldigten zukünftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und erscheine die Strafhöhe auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam hintanzuhalten sowie die Ersatzfreiheitsstrafe im Hinblick auf die verhängte Geldstrafe verhältnismäßig und gesetzeskonform.
Gegen diese Straferkenntnisse, welche auch an die C D GmbH ergingen, erhoben Herr A B sowie die C D GmbH rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten in ihren im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeschriftsätzen vom 04.07.2024 1. das Verwaltungsgericht möge das jeweils bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu 2. das jeweils bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abändern, dass gegen den Erstbeschwerdeführer anstelle einer Geldstrafe eine Ermahnung im Sinne des § 45 VStG erteilt werde; in eventu 3. das jeweils bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Strafe (einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe) schuld- und tatangemessen sohin in deutlich geringerer Höhe als im bekämpften Straferkenntnis neu festgesetzt werde und 4. die Bearbeitung und Entscheidung der Beschwerden gemeinsam durchführen.
Im Detail ist den Beschwerde Nachstehendes zu entnehmen:
„…
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…“
Diesbezüglich wurde beschwerdeführerseitig die gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführern Herrn G H jeweils ergangene, näher bezeichnete Strafverfügung als Beweis ins Treffen geführt.
Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Behördenseite unter Anschluss der einschlägigen Verwaltungsverfahrensakten am 23.07.2024 vorgelegt.
Im Verfahrensgegenstand wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ersucht, das mit Februar 2024 in den Echtbetrieb gegangene IT-System, auf welches in der Beschwerde Bezug genommen wurde, binnen zwei Wochen zusammenfassend darzulegen und zum Beweis dafür den Namen des IT-Mitarbeiters unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift bekannt zu geben, um diesen im Rahmen des Beweisverfahrens als Zeuge einvernehmen zu können.
Mit Schreiben vom 01.08.2024 wurde Frau I J beschwerdeführerseitig als Zeugin namhaft gemacht und wurden die aufgetretenen EDV-Probleme seitens der Beschwerdeführer technisch beschrieben.
Dieser „Bekanntgabe“ ist im Detail Nachstehendes zu entnehmen:
„
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Darüber hinaus wurde zuvor Herr DI K L, Abteilung 1 Organisation und Informationstechnik des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, als informationstechnischer Amtssachverständiger erforderlichenfalls zum Zwecke der Überprüfung der bekanntgegebenen bzw. bekanntzugebenden Maßnahmen in fachlicher Hinsicht bestellt und beigezogen.
In den Beschwerdefällen wurde am 29.10.2024 eine verbundene öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben Frau I J als Zeugin auch der beigezogene informationstechnische Amtssachverständige DI K L seine fachliche Expertise, insbesondere auch bezogen auf das fallbezogen behauptete Versagen des beschwerdeführerseitig neu etablierte IT-Systems, abgab und die Beschwerdeführer auch nochmals die Möglichkeit hatten, im Verfahrensgegenstand Stellung zu nehmen.
Beschwerdeführerseitig wurde im Zuge dieser Verhandlung auf die Beschwerde und das Schreiben vom 01.08.2024 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass die Weiterleitung der Lenkererhebungen aufgrund des etablierten Systems an das große Servicezentrum in R erfolgen sollte, wobei die Bekanntgabe allfälliger Lenker auch zentral durch dieses Servicecenter erfolge. Im Februar 2024 bzw. Anfang März dieses Jahres habe es Probleme gegeben, welche jedoch vorwiegend im Verwaltungsbereich der LPD L sowie in Z am S aufgetreten seien. Das Problem sei insofern nicht sofort erkennbar gewesen, als die bezughabenden E-Mails im Postfach auch als „abgeholt“ gekennzeichnet gewesen seien, jedoch bedauerlicherweise nicht weitergeleitet worden seien.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens gab der Beschwerdeführer über Befragen auch noch an, dass das System bis Jahresende offenbar funktioniert habe und der Fehler erst aufgrund der gebündelten behördlichen Übermittlung von Lenkererhebungen ab Februar aufgetreten sei. Aus technischer Sicht könne bestätigt werden, dass die Ursache der mangelnden Weiterleitung nicht in der Unsicherheit der E-Mail-Übertragung an sich gelegen sei, sondern vorgelagert im Nichtfunktionieren der etablierten Weiterleitungsregel.
Auf Grundlage des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Übertretungen nachstehende Sachverhalte festgestellt:
Die C D GmbH, situiert in W, L-F-Gasse, ist ein großes österreichisches Fahrzeug-Vermietungsunternehmen, in dessen Vermiet-Flotte sich im Schnitt ca. 3.000 Fahrzeuge befinden, und werden jährlich mehrere hunderttausend Einzelmietverträge zur Kurzeitvermietung von Fahrzeugen von dieser mit Fahrzeugmietern abgeschlossen, hinzu kommen auch mehrere tausend Langzeitmietverträge. Durchschnittlich erhält die C D GmbH jährlich ca. fünfzigtausend behördliche Schreiben im Zusammenhang mit verwaltungsstrafrechtlichen Vorgängen, wie z.B. Anonymverfügungen, Lenkererhebung, etc., zugestellt, wobei der Großteil an die Firmenzentrale in W gerichtet sind, jedoch in zahlreichen Fällen auch eine Zustellung im Bereich der in den neun Bundesländern befindlichen Geschäftsstellen dieser Gesellschaft erfolgt.
Zu GZ: 30.25-2742/2024 und 35.25-2743/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 23.11.2023, 11.22 Uhr, in L, S6, Str.km ***** in Fahrtrichtung St. M, erging behördlicherseits am 05.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 19.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Zu GZ: 30.25-2745/2024 und 35.25-2746/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 19.11.2023, 18.44 Uhr, in L, S6, Str.km ***** in Fahrtrichtung St. M, erging behördlicherseits am 05.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 19.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Zu GZ: 30.25-2747/2024 und 35.25-2748/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 24.11.2023, 14.58 Uhr, in L, S6, Str.km ***** in Fahrtrichtung St. M, erging behördlicherseits am 05.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 19.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Zu GZ: 30.25-2749/2024 und 35.25-2750/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 27.11.2023, 10.21 Uhr, in L, S6, Str.km ***** in Fahrtrichtung B an der M, erging behördlicherseits am 09.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 23.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Zu GZ: 30.25-2751/2024 und 35.25-2752/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 28.11.2023, 12.32 Uhr, in L, S6, Str.km ***** in Fahrtrichtung St. M, erging behördlicherseits am 09.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 23.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Zu GZ: 88.25-2753/2024 und 35.25-2754/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 30.11.2023, 12.28 Uhr, in L, S6, Str.km ***** in Fahrtrichtung St. M, erging behördlicherseits am 09.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 26.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Zu GZ: 88.25-2755/2024 und 35.25-2756/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 06.12.2023, 13.27 Uhr, in L, S6, Str.km ****** in Fahrtrichtung B an der M, erging behördlicherseits am 09.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 26.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Zu GZ: 88.25-2757/2024 und 35.25-2758/2024:
Aufgrund des Verdachtes einer verkehrsrechtlichen Verwaltungsübertretung am 28.12.2023, 19.28 Uhr, in L, S6, Str.km ***** in Fahrtrichtung St. M, erging behördlicherseits am 09.02.2024 eine „Lenkererhebung“ an die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen ****** und wurde dieses behördliche Ersuchen um Bekanntgabe des Lenkers oder einer anderen Person, welche die Auskunft erteilen hätte können, nicht bis zum Ende dieser Frist mit Ablauf des 26.02.2024, obwohl auf die Rechtsfolgen der Nichterteilung der verspäteten Erteilung oder nicht korrekten Erteilung dieser Auskunft hingewiesen wurde und fungierte der Beschwerdeführer neben Herrn G H auch zum Tatzeitpunkt als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C D GmbH.
Hinsichtlich des Kontrollsystems, welches beschwerdeführerseitig aufgrund der jährlich zugestellten Anzahl an behördlichen Schriftstücken etabliert wurde, ist festzuhalten, dass von Seiten der C D GmbH auch zu den Tatzeitpunkten organisatorische Maßnahmen gesetzt wurden, um die fristgerechte Bearbeitung dieser behördlichen Schriftstücke, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung der Lenkerauskünfte, zu gewährleisten, wobei in vielen Fällen auch noch Anfragen an C D-Geschäftsstellen oder Franchisenehmer in den Bundesländern gestellt werden müssen, um dazu nötige Vertragsunterlagen zu erhalten, und mehrere Mitarbeiter im Unternehmen schwerpunktmäßig mit der Bearbeitung derartiger behördlicher Schriftstücke befasst sind, welche regelmäßig geschult und vom Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer auch stichprobenartig diesbezüglich überwacht werden. Die Schriftstücke langen jedoch nicht nur elektronisch, sondern auch postalisch und teilweise per Telefax ein und waren es im Jahr 2023 2.455 Schriftstücke, welche elektronisch über das Unternehmensserviceportal (USP-Portal) der C D GmbH zugestellt wurden. Es kommt auch vor, dass manche Behörden solche Schriftstücke sogar doppelt, zuerst elektronisch und Tage später per Post zustellen, was den Bearbeitungsaufwand weiter erhöht und stellt es einen nicht unerheblichen administrativen Aufwand dar, all diese Schriftstücke abzurufen bzw. zu sammeln und in der Folge an den jeweils zuständigen Mitarbeiter zur Bearbeitung weiterzuleiten. Trotz der gesetzten Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen kam es aber in Einzelfällen, insbesondere bei den Lenkererhebungen, noch zu Fehlern bzw. Fristversäumnissen. Nachdem im Jahr 2023 zahlenmäßig eine größere Anzahl derartige Versäumnisse auftrat, wurde innerhalb der C D GmbH über Betreiben des Erstbeschwerdeführers ein neues IT-System installiert, welches im Besonderen bei Zustellungen über das USP-Portal einen möglichst automatisierten Abruf der Zustellungen, Registrierung derselben und Weiterleitung an den zuständigen Mitarbeiter sicherstellen sollte. Nachdem im zuvor durchgeführten Testbetrieb von 2 Wochen Fehler nicht festgestellt werden konnten, ging das System mit Februar 2024 in den Echtbetrieb, wobei erst Mitte März 2024 festgestellt wurde, dass möglicherweise auch aufgrund einer durch die zuständigen IT-Mitarbeiter zu verantwortenden Fehl-Konfiguration einzelne Behörden-Schriftstücke zwar vom Portal abgerufen wurden, deren Weiterleitung an den jeweiligen Mitarbeiter jedoch unterblieb. Dies betraf auch verfahrensgegenständliche Schreiben betreffend Lenkererhebung der Landespolizeidirektion Steiermark, PK L, wobei möglicherweise durch einen Konfigurationsfehler die automatische Weiterleitung an die zuständige Stelle (Mitarbeiter) unterblieb, und bei den meisten anderen Behörden, mit Ausnahme von „Z am S“, dieser Fehler nicht bestand, weshalb es nicht sofort auffiel, dass es gerade bei der Behörde in diesem Zeitraum ein Problem betreffend die Weiterleitung der von ihr zugestellten Schriftstücke betreffend gab. Insofern trat der Fall ein, dass im Zeitraum zwischen Anfang Februar 2024 und Mitte März 2024 eine größere Anzahl an behördlichen Zustellungen, darunter auch die den in Rede stehende Verfahren zugrundeliegenden Lenkererhebungen, vom System nicht korrekt bearbeitet und weitergeleitet wurden und aufgrund der größeren Anzahl von Verkehrsübertretungen in diesem Zeitraum diesbezügliche Lenkererhebungen nicht fristgerecht beantwortet werden konnten.
Im Detail gilt es festzuhalten, dass aus Datenschutzgründen nur die Zeugin I J und die persönliche Assistentin des Geschäftsführers Zugriff auf das Postfach im USP-Portal haben. Frau I J ist seit April 2016 bei der C D GmbH beschäftigt und dort als Fachkraft im Bereich Controlling und Steuerthemen tätig, wobei sie derzeit in Karenz ist. Die Bearbeitung der zahlreichen Lenkererhebungen, welche täglich bei der C D GmbH einlangen, erfolgte auch zur jeweiligen Tatzeit aus Kapazitäts- und Qualitäts-Sicherungsgründen weitgehend automationsunterstützt durch eine darauf spezialisierte Konzernabteilung in D, in einer großen Servicestelle in R. Die dort tätigen Mitarbeiter haben weder Zugriff auf das USP-Portal noch auf das jeweilige Outlook-Postfach gehabt. Die Bearbeitung in D erfolgt über ein eigenes Postfach mit OCR-Technologie (optische Zeichenerkennung), wo die eingehenden Schriftstücke automatisiert ausgelesen und weiterverarbeitet werden, was – soweit erkennbar – jedenfalls Ende des Jahres 2023 noch problemlos und ohne technische Fehler funktionierte. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, den deutschen Mitarbeitern dieser Konzern-Abteilung Zugriff auf das gesamte USP-Postfach der C D GmbH zu geben und müssen daher die behördlichen Zustellungen im USP-Portal von den dazu befugten Personen der C D GmbH abgeholt und wenn es sich um Lenkererhebungen handelt, an das erwähnte Postfach in D weitergeleitet werden. Da es bei diesem manuellen Abruf samt Weiterleitung urlaubs- und krankheitsbedingt gerade bei Lenkererhebungen, welche ja binnen 2 Wochen zu beantworten sind, gelegentlich Probleme gegeben hatte, wurde über Initiative des Erstbeschwerdeführers bereits im Jahr 2023 eine teilautomatisierte Lösung implementiert, wonach die im USP-Postfach eingehenden Schriftstücke im Wege des Systems „Briefbutler“ der Firma M N automatisiert stündlich abgeholt und ein eigenes dafür erstelltes Q R Outlook-Postfach (***@C D.com) weitergeleitet werden, wobei das eigentliche Behördenschriftstück der E-Mail als Attachment angefügt ist. Für dieses Postfach wurden im Q R Outlook der Zeugin I J Weiterleitungsregeln implementiert, aufgrund deren Schriftstücke, die bestimmte Begriffe enthielten (insbesondere „Anonymverfügung“ und „Lenkererhebungen“) automatisch an das genannte OCR-Postfach der für die Bearbeitung zuständigen Abteilung in D weitergeleitet werden sollten. Gleichzeitig wurden diese weitergeleiteten Mails als „gelesen“ markiert, aus dem Postfach entfernt und in einem Unterordner archiviert.
Die als Weiterleitungsadresse definierte Adresse „O P.at“ war das erwähnte Postfach der zuständigen Abteilung in D, wo die weitere Bearbeitung automatisiert (und vorerst technisch einwandfrei funktionierend) erfolgte.
Damit war bereits ein substanzieller Teil der eingehenden Behördenschriftstücke (vermeintlich) bearbeitet und die Zeugin I J musste nur noch die verbleibenden übrigen Nachrichten manuell bearbeiten.
Der Erst-Beschwerdeführer hatte ausdrücklich angeordnet, die Funktionsfähigkeit dieses Systems in geeigneter Form zu kontrollieren. Die Kontrollen nahm die Zeugin Frau I J auftragsgemäß vor.
Diese hatte bei Implementierung der erwähnten Weiterleitungs-Regeln für einen Testzeitraum von zwei Wochen eingestellt, dass die an das OCR-Postfach in D weitergeleiteten Mails in Kopie auch an ihr eigenes individuelles Postfach gesendet werden. Dies funktionierte problemlos und die Zeugin I J verglich in dieser Testphase regelmäßig die bei ihr eingehenden E-Mails mit den im genannten Unterordner archivierten Mails und stellte dabei die Vollständigkeit fest. Ebenso wurde mit den zuständigen Kollegen in D stichprobenartig abgeglichen, ob tatsächlich alle E-Mails dort angekommen waren und war dies der Fall.
Nachdem diese zweiwöchige Testphase erfolgreich absolviert worden war, deaktivierte die Zeugin I J die Weiterleitung der Kopien an ihr eigenes Postfach, da es durch diese weitergeleiteten E-Mails regelmäßig „überschwemmt“ worden war. Auch danach ergaben stichprobenartige Kontrollen bzw. Rückfragen bei den Kollegen in D, dass die Mails im OCR-Postfach dort ankommen.
Der Erst-Beschwerdeführer hatte, bevor die Probleme der mangelnden Weiterleitung erkannt wurden, auch mehrfach nachgefragt, ob die implementierte Lösung funktioniert, was ihm stets bestätigt wurde.
Zu einem nachträglich nicht mehr genau verifizierbaren Zeitpunkt Anfang des Jahres 2024 kam es aus auch für die C D GmbH nicht mehr nachvollziehbaren Gründen – möglicherweise auch im Zuge eines Q R-Updates oder auch einer versehentlichen Fehlbedienung bei Einrichtung weiterer Regeln – zu einer Störung dieser eingerichteten Weiterleitungs-Regel und führte diese Störung dazu, dass die Mails mit den entsprechenden Begriffen (Anonymverfügung und Lenkererhebung) zwar als gelesen markiert und in den Archiv-Unterordner verschoben wurden, tatsächlich aber offensichtlich nicht an das OCR-Postfach in D weitergeleitet wurden. Dies betraf nicht alle, aber offensichtlich einen wesentlichen Teil der in diesem Zeitraum eingehenden Schriftstücke.
Die zentrale Rolle im Rahmen der Kontrolle der Weiterleitung der behördlichen Dokumente kam auch damals der Zeugin I J zu, welche von der Ausbildung zwar keine Technikerin ist, jedoch sich den Umgang mit der EDV selbst entsprechend beibrachte und aufgrund ihrer Kenntnisse grundsätzlich auch durchaus in der Lage war, ein Weiterleitungssystem einzurichten und zu kontrollieren. Den Auftrag zur Kontrolle hatte sie – wie erwähnt - von Seiten des erstbeschwerdeführenden Herrn A B, wobei das 2023 etablierte Weiterleitungssystem u.a. auch deshalb eingerichtet werden sollte, weil die Behördenschreiben von der vorgenannten Fachabteilung (Servicestelle) in D bearbeitet werden und handelte es sich dabei u.a. auch um die Lenkererhebungen, welche – wie dargelegt – auf dem USP-Portal ankamen und sollten diese Schreiben mittels des Systems Briefbutler in ein Outlook-Postfach weitergeleitet werden, wobei zur Hintanhaltung des Umstandes, dass sämtliche im Outlook-Postfach befindlichen Schriftstücke manuell geprüft werden müssen von Seiten der Zeugin I J die genannte „Regel“ zur Weiterleitung bestimmter Schriftstücke eingerichtet wurde, da – wie erwähnt - angedacht war, dass das System anhand gewisser verwendeter Begriffe automatisch diese herausfiltert und nach D zur Bearbeitung weiterleitet. Die Aufgabe der Zeugin I J war somit zuerst diese Weiterleitungsregel einzustellen und dann die Durchführung zu prüfen, wobei – wie dargelegt - zwei Wochen lang parallel zur Weiterleitung an ihre Kollegen in D auch eine Weiterleitung an ihr Postfach erfolgte, um diesen quasi Testbetrieb zu kontrollieren. Die ersten zwei Tage prüfte sie sämtliche Eingänge ihres Postfaches, bekam zwischen 20 und 50 E-Mail-Kopien pro Tag und in der Folge erfolgte von ihr deshalb lediglich eine stichprobenartige Prüfung, und gibt es auch ein zentrales System, in welchem die Weiterleitung nach D von ihr überprüft wurde und wurde auch eine Prüfung der Abholung der zugestellten Schriftstücke durch das System Briefbutler von der Zeugin I J zusätzlich überprüft. Nach der vollen Prüfung von zwei Tagen erfolgte eine stichprobenartige Prüfung; ca. 20 Schreiben pro Tag wurden überprüft und funktionierte das System aus der Sicht der Zeugin I J auch. In jenen Bereichen, in welchen im Rahmen der von Frau I J getroffenen „Regel“ Schlagwörter zur Weiterleitung nicht verankert wurden, erfolgte durch sie auch weiterhin eine manuelle Prüfung und allfällige derartige Weiterleitung. Von der besagten „Regel“ waren Lenkererhebungen und Anonymverfügungen erfasst; - dies separat. Bei jenen Behörden, bei welchen in den Schreiben nicht zuerst entsprechende Schlagwörter, sondern allenfalls Geschäftszahlen verwendet wurden, kam die „Regel“ jedoch nicht zum Tragen. Für die LPD Steiermark in L gab es jedenfalls keine separate Regel, wie z.B. für die MA in W und hätte das Weiterleitungssystem somit auch in Bezug auf die Behörde LPD Steiermark grundsätzlich funktionieren sollen. Der Erstbeschwerdeführer kümmerte sich auch selbst um das Projekt der Weiterleitung und wurde es von ihm im Rahmen des Jourfix auch regelmäßig innerhalb der besagten zweiwöchigen Testphase angesprochen. Auch danach sprach der Erstbeschwerdeführer die Zeugin I J darauf an, ob sie nach diesen zwei Wochen Kontrollen noch durchgeführt hätte. Auch im September, Oktober und November bzw. nach dem zweiwöchigen Testbetrieb wurden im Auftrag des Erstbeschwerdeführers auch noch stichprobenartige Kontrollen des Systems von Seiten der Zeugin I J vorgenommen, wobei das System damals noch funktionierte.
Seitens der Zeugin Frau I J und dem Erstbeschwerdeführer wurde der Fehler der mangelnden Weiterleitung vorerst nicht unmittelbar erkannt. Erst Anfang März 2024 kam es zu einer Rückfrage der Magistratsabteilung der Stadt W, mit welcher die C D GmbH in einem Pilotprojekt die verbesserte elektronische Abwickelung von Verfahren über Parkstrafen (Kurzparkzonen) in W entwickelt hatte, warum plötzlich viele Lenkererhebungen nicht mehr beantwortet werden. Aufgrund dieser Rückfrage wurde das System überprüft und der geschilderte Fehler bei der Weiterleitung festgestellt. Dass der Fehler der mangelnden Weiterleitung aufgrund eines Updates der Firma Q R verursacht wurde, vermag jedoch ebenfalls nicht festgestellt zu werden. In der Folge wurde sofort mit der manuellen Bearbeitung – angefangen bei jenen Verfahren, in denen die Antwortfrist noch offen war – begonnen und war diese Frist in zahlreichen Verfahren aber in der Zwischenzeit abgelaufen und wurden bereits Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Nach Erkennen des Fehlers hat der Erstbeschwerdeführer als Geschäftsführer unverzüglich die Anweisung erteilt, nicht nur die rückständigen Verfahren manuell zu bearbeiten, sondern – bis zur Implementierung einer verbesserten neuen Automatisierungs-Lösung – auch die laufend hereinkommenden neuen Verfahren. Die C D GmbH (Österreich) als de facto reine Vertriebsorganisation verfügt über keine eigene IT-Abteilung und werden wesentliche Administrativ-Funktionen, darunter auch die IT, aufgrund der Konzern-Weisung grundsätzlich zentral aus D betreut.
Der Beschwerdeführer, Herr A B, hatte sich, nach dem erfolgreichen Testbetrieb auf die Funktion des von ihm etablierten IT-System zur Weiterleitung der zugestellten behördlichen Schriftstücke an die Mitarbeiter zur zeitgerechten Bearbeitung verlassen. Dass dieser Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen während des Echtbetriebs auch selbst entsprechende wirksame über die dargestellten Kontrollmaßnahmen hinausgehende durchführte bzw. durchführen ließ, vermag nicht festgestellt zu werden.
Bei der Übermittlung mittels E-Mail handelt es sich aus informationstechnisch fachlicher Sicht um ein historisch gewachsenes System, welches jedoch den aktuellen technischen Anforderungen nicht gerecht wird und kann diese Übermittlungsform als technisch nicht abschließend sicher angesehen werden. Aus fachlicher Sicht würde es eine sichere Methode der Weiterleitung über einen Web-Server geben, wobei es da auch einen sicheren Kopiervorgang auf diesen gibt und das Sendesystem auch eine direkte Rückmeldung über das tatsächliche Einlangen bzw. über den erfolgreichen Übermittlungsvorgang erhält.
Aus informationstechnisch fachlicher Sicht hätte neben der manuellen Kontrolle wirksam auch eine Workflow-Software zur Überprüfung der Weiterleitung der behördlichen Dokumente eingesetzt werden können, wobei mit einer solchen Workflow-Software ein täglicher Kontrollbericht vorliegend gewesen wäre und davon auszugehen ist, dass bei einer Überprüfung des Kontrollberichtes ein Fehler auch unmittelbar erkennbar gewesen wäre.
Auch wenn die Ursache der mangelnden Weiterleitung gegenständlich nicht in der Unsicherheit der E-Mail-Übertragung an sich gelegen war, sondern vorgelagert im Nichtfunktionieren der etablierten Weiterleitungsregel und das System bis Jahresende offenbar funktionierte und erst aufgrund der gebündelten behördlichen Übermittlung von Lenkererhebungen ab Februar Fehler auftraten, erweist sich das beschwerdeführerseitig in dem Beschwerdeverfahren dargelegte Kontrollsystem als nicht hinreichend geeignet.
Zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Übertretungen wies der Erstbeschwerdeführer insgesamt 61 relevante rechtskräftige Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG 1967 auf.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers wurden Angaben nicht gemacht.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die in Rede stehenden Übertretungen in objektiver Hinsicht bereits aus den Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergeben, welche dem Beschwerdeverfahren, insbesondere auch im Zuge der durchgeführten Verhandlung, bedenkenlos zugrundegelegt wurden. Im Übrigen wurde die Verwirklichung der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstraftatbestände, welche dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer der C D GmbH, die als Zulassungsbesitzerin die Verpflichtung nach § 103 KFG 1967 traf, zur Last gelegt wurden, fallbezogen beschwerdeführerseitig auch nicht bestritten.
Soweit von Seiten der Beschwerdeführer auch auf das etablierte IT-System und das damit in Zusammenhang stehende Kontrollsystem Bezug genommen wurde, legt das Verwaltungsgericht grundsätzlich die glaubhafte Darstellung des Beschwerdeführers im Verfahrensgegenstand zugrunde, welche im Übrigen im Wesentlichen auch von Seiten der Zeugin I J bestätigt werden hat können, wobei die grundsätzliche Tauglichkeit des beschwerdeführerseitig sowie seitens der Zeugin I J dargestellten IT-Systems im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch einer Überprüfung durch den beigezogenen informationstechnischen Amtssachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. K L, im Zuge der durchgeführten Verhandlung einer fachlichen Beurteilung unterzogen wurden, und führte der Amtssachverständige gegenständlichen auch im Rahmen seiner Expertise aus fachlicher Sicht überzeugend aus, dass das etablierte IT-System betreffend die Übermittlung mittels E-Mail aus seiner Sicht ein historisch gewachsenes System sei, welches jedoch den aktuellen technischen Anforderungen nicht gerecht werde und könne diese Übermittlungsform als technisch nicht abschließend sicher angesehen werden. Seiner Meinung nach gäbe es eine sichere Methode der Weiterleitung über einen Web-Server, wobei es diesfalls auch einen sicheren Kopiervorgang auf einen Web-Server geben würde und das Sendesystem auch eine direkte Rückmeldung über das tatsächliche Einlangen bzw. über den erfolgreichen Übermittlungsvorgang erhalte. In verfahrensrelevanter Hinsicht hielt der informationstechnische Amtssachverständige auch überzeugend fest, dass aus seiner Fachsicht, neben der manuellen Kontrolle, auch eine Workflow-Software zur Überprüfung eingesetzt werden hätte können, mit welcher ein täglicher Kontrollbericht vorgelegen wäre, aufgrund dessen der Fehler bei einer Überprüfung des Kontrollberichtes auch erkennbar gewesen wäre.
Was die einschlägigen Verwaltungsstrafen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen anlangt, so stützt sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark diesbezüglich auf die Urkunden im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und hegt an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Urkunden keinerlei Zweifel, wobei diese Übertretungen beschwerdeführerseitig auch nicht in Frage gestellt wurden.
In Bezug auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers wird mangels konkreter Angaben von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen ausgegangen.
In rechtlicher Beurteilung der festgestellten Sachverhalte hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG lautet wie folgt:
„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 103 Abs 2 KFG 1967 sieht Nachstehendes vor:
„Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
[…]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
[…]“
§ 134 Abs 1 KFG lautet wie folgt:
„Strafbestimmungen
(1) Wer
2. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen oder
3. den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder
4. der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder
5. den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975, in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010, oder
6. dem Artikel 465 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 31 Teil B Abschnitt 2, Artikeln 4 bis 6 und 7 Abs. 4 und 5 und Abschnitt 4 des Abkommens, ABl. Nr. L 149 vom 30.4.2021,
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
§ 5 VStG lautet wie folgt:
„Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
§ 9 Abs 1 VStG normiert Nachstehendes:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]“
§ 19 VStG normiert hinsichtlich der Strafbemessung Nachstehendes:
„Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
§ 32 Abs 3 StGB ist Folgendes zu entnehmen:
„Allgemeine Grundsätze
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.“
Im Beschwerdefall bilden die dem Beschwerdeführer mit den eingangs näher bezeichneten Straferkenntnissen der belangten Behörde zur Last gelegten 8 Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs 2 KFG 1967 und die behördlicherseits in diesen Strafbescheiden vorgenommenen Bestrafungen (jeweils € 5.000,00 Geldstrafe und 21 Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit, ausgenommen das Straferkenntnis vom 20.06.2024 zur behördlichen GZ: VStV/924300834339/2024, in welchem lediglich eine Geldstrafe im Ausmaß von € 2.400,00 [10 Tage und 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe im Uneinbringlichkeitsfall] verhängt bzw. festgesetzt wurde, und jeweils ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 10 % der verhängten Verwaltungsstrafe zur Vorschreibung gelangte), die „Sache“ des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens, wobei behördlicherseits, wenngleich bezogen auf die „angeführte Firma“, im Ergebnis jeweils auch ein Haftungsausspruch nach § 9 Abs 7 VStG in Bezug auf die C D GmbH vorgenommen wurde. Aufgrund des in diesem Zusammenhang erfolgten jeweiligen Eingriffs in die Rechtssphäre dieser Gesellschaft durch diesen bescheidmäßigen Haftungsausspruch ist diese neben dem Beschwerdeführer Herrn A B als Adressat der in Rede stehenden Straferkenntnisse fallbezogen ebenfalls zur Beschwerde legitimiert (vgl. z.B. VwGH am 25.01.2013, 2010/09/0168). Die Zweitbeschwerdeführerin fungierte auch zum Tatzeitpunkt als Zulassungsbesitzerin und war der Erstbeschwerdeführer zu diesen Zeitpunkten auch handelsrechtlicher Geschäftsführer und im Sinne der Regelung des § 9 Abs 1 VStG gegenständlich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das in Rede stehenden Auskunftsbegehren hat auch im Inland begangene Verwaltungsübertretungen zur Grundlage und besteht fallbezogen kein Zweifel, dass die belangte Behörde in den gegenständlichen Fällen berechtigt war, ihre konkreten Verlangen nach den begehrten näher beschriebenen Auskünften an die Zulassungsbesitzerin zu richten und die C D GmbH als Zulassungsbesitzerin der KFZ mit den näher bezeichneten Kennzeichen auch verpflichtet war, diese Auskünfte längstens binnen zwei Wochen ab Zustellung der jeweiligen behördlichen Aufforderung in Form der „Lenkererhebung“ zu erteilen. Dass die behördlicherseits begehrte Auskunft in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils nicht (rechtzeitig) erteilt wurde, ist fallbezogen nicht strittig und hat der Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin die in Rede stehenden näher beschriebenen 8 Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht auch zu verantworten. Der belangten Behörde vermag fallbezogen somit nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie in ihren mit Beschwerde bekämpften Straferkenntnissen, mangels (rechtzeitiger) Erteilung der begehrten Auskünfte durch die Zulassungsbesitzerin, von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen durch den Erstbeschwerdeführer als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ausging.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sogenannte Ungehorsamsdelikte darstellen.
„Die Verwirklichung des Tatbestandes allein genügt auch im Fall von Ungehorsamsdelikten für die Strafbarkeit nicht. Auch bei Ungehorsamsdelikten ist nur der schuldhaft Handelnde verantwortlich. Der Gesetzgeber präsumiert aber in einem solchen Fall die Schuld bis zur Glaubhaftmachung des Gegenteiles durch den Beschuldigten ....“ (vgl. VwGH am 23.11.2001, 2001/02/0184). Im Falle einer derartigen Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH am 12.12.2005, 2005/17/0090). Zur besagten Glaubhaftmachung des Verschuldens bedarf es der Darlegung, dass der Täter im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (vgl. z.B. VwGH am 27.04.2011, 2010/08/0172).
Die belangte Behörde ging in ihren Straferkenntnissen im Ergebnis nicht von einer initiativen Darlegung eines effektiven Kontrollsystems durch den Beschwerdeführer aus; hingegen führt der Beschwerdeführer fallbezogen sein mangelndes Verschulden im Hinblick auf das Versagen des von ihm etablierten IT-Systems, insbesondere bezogen auf die nicht erfolgte Weiterleitung der behördlichen „Lenkererhebungen“ an die jeweiligen Mitarbeiter, ins Treffen, was für ihn als nicht IT-Fachmann weder erkennbar noch zu verhindern gewesen sei, zumal das System im Testbetrieb keine Fehler aufgewiesen habe und daher im Februar 2024 in den Echtbetrieb gegangen sei, wobei jedoch erst Mitte März 2024 festgestellt worden sei, dass aufgrund einer durch die zuständigen IT-Mitarbeiter zu verantwortende Fehlkonfiguration die behördlichen Schriftstücke zwar vom Portal abgerufen worden seien, deren automatische Weiterleitung aufgrund des Konfigurationsfehlers unterblieben sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass bei den meisten anderen Behörden zugewiesenen Unterordnern dieser Fehler nicht bestanden habe, sei es nicht aufgefallen, dass es bei den zugestellten Schriftstücken der belangten Behörde in diesem Zeitraum ein massives Problem gegeben habe. Zwischen Anfang Februar 2024 und März 2024 sei eine größere Anzahl an behördlichen Zustellungen, darunter auch die gegenständlichen Lenkererhebungen, vom System nicht korrekt bearbeitet und weitergeleitet worden. Den Beschwerdeführer treffe an der Nichterteilung der Lenkerauskünfte fallbezogen kein Verschulden, zumal die geschilderte Sonderkonstellation im genannten Zeitraum gerade deshalb eingetreten sei, weil sich der Erstbeschwerdeführer bemüht habe, durch ein entsprechend verbessertes IT-System die ordnungsgemäße Bearbeitung sicherzustellen.
Gegenständlich hat das durchgeführte Beweisverfahren auch ergeben, dass die Zeugin I J, welche das in Rede stehende Weiterleitungssystem EDV-technisch etablierte, lediglich während einer Testphase von zwei Wochen eine lückenlose Kontrolle des etablierten Weiterleitungssystems vornahm und in der Folge bloß stichprobenartig kontrollierte, wobei der Erstbeschwerdeführer sich nicht nur innerhalb der Testphase um dieses Projekt der Weiterleitung im Rahmen des Jourfix kümmerte und die mit der Kontrolle bzw. Etablierung der Weiterleitungsregel beauftragte Zeugin I J ansprach, sondern diese auch danach noch diesbezüglich kontaktierte, ob sie auch nach diesen zwei Wochen Kontrollen noch durchgeführt hätte, wobei im September, Oktober, November bzw. nach dem zweiwöchigen Testbetrieb die Zeugin I J noch den Auftrag des Erstbeschwerdeführers hatte, stichprobenartige Kontrollen des Systems vorzunehmen, welches damals noch funktionierte. Eine weitergehende inhaltliche regelmäßige Kontrolle des Beschwerdeführers erfolgte fallbezogen nicht und legte der informationstechnische Amtssachverständige DI K L im Rahmen seiner Expertise auch überzeugend dar, dass - ungeachtet des Umstandes, dass gegenständlich die Ursache der mangelnden Weiterleitung im Nichtfunktionieren der etablierten Weiterleitungsregel zu erblicken war und ein tatsächlicher Zusammenhang mit einem Update der Firma Q R nicht mit Sicherheit hergestellt werden konnte – aus informationstechnisch fachlicher Sicht, neben der manuellen Kontrolle, auch eine Workflow-Software zur Überprüfung eingesetzt werden hätte können und mit dieser auch ein täglicher Kontrollbericht erhalten werden hätte können, sodass bei Überprüfung des Kontrollberichtes ein Fehler aus technischer Fachsicht auch erkennbar gewesen wäre.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch auf durchgeführte Schulungen und erteilte Anordnungen (Weisungen) der bzw. an Mitarbeiter bezieht, gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass diese – isoliert betrachtet – für ein „wirksames Kontrollsystem“ nicht als ausreichend zu erachten sind (vgl. z.B. VwGH am 26.02.2010, 2009/02/0302). Entscheidend ist auch, ob eine wirksame Kontrolle allfälliger erteilter Weisungen bzw. getroffener Anordnungen erfolgt und ist es Sache des Beschwerdeführers konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise, von wem Kontrollen vorgenommen worden sind (vgl. z.B. VwGH am 18.02.2015, Ra 2015/2004/0006, unter Hinweis auf VwGH am 28.09.2011, 2010/04/0075, VwGH am 31.05.2000, 2000/04/0090, und VwGH am 22.06.2011, 2009/04/0152). Der Verweis des Beschwerdeführers auf diesbezüglich durchgeführte stichprobenartige Kontrollen ist jedenfalls nicht ausreichend, um ein wirksames Kontrollsystem glaubhaft zu machen (vgl. z.B. VwGH am 23.11.2009, 2008/03/0176).
Auch wenn der Beschwerdeführer sich nicht nur während der Testphase durch regelmäßige Nachfrage in Bezug auf das Funktionieren der Weiterleitung Erkundigungen bei der mit der Kontrolle beauftragten Zeugin I J einholte, so führte diese nach zwei Wochen Testbetrieb auch selbst nur mehr stichprobenartige Kontrollen des IT-Systems durch, welche nach dem Funktionieren der Weiterleitung in der Folge das Auftreten von Fehlern im Februar 2024 nicht (mehr) unmittelbar erkennen ließen. Gerade aufgrund der relativ kurzen Frist zur Beantwortung der Lenkererhebung und deren Bedeutung wären fallbezogen nicht nur stichprobenartige Kontrollen, sondern regelmäßige begleitende und aus informationstechnisch fachlicher Sicht auch mögliche wirksame Kontrollmechanismen erforderlich gewesen, um allfällige Fehler des IT-Systems zur Weiterleitung der behördlichen Dokumente unmittelbar zeitgerecht erkennen zu können. Stichprobenartige Kontrollen durch den Erstbeschwerdeführer, welcher das Funktionieren des Kontrollsystems bei der Zeugin I J hinterfragte, die jedoch ihres Zeichens ebenfalls lediglich stichprobenartige Kontrollen nach dem zweiwöchigen Testbetrieb nur mehr vornahm, können fallbezogen jedenfalls nicht als ausreichend erachtet werden, um ein Verschulden gänzlich auszuschließendes, geeignetes Kontrollsystem zur jeweiligen Tatzeit am Tatort in rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen.
Soweit sich der Beschwerdeführer somit in seiner Beschwerde auf das von ihm etablierte IT-System und die hohe Anzahl an insbesondere auch behördlichen „Lenkererhebungen“, welche der Zulassungsbesitzerin im Besonderen elektronisch zugestellt werden, bezieht und nach einem angeblich funktionierenden Testbetrieb eine im Februar 2024 erfolgte von einem zuständigen IT-Mitarbeiter zu verantwortende Fehlkonfiguration ins Treffen führte, welche die Weiterleitung auch der in Rede stehenden „Lenkererhebungen“ der belangten Behörde an die zuständigen Mitarbeiter, die automatisch erfolgen sollte, hintanhielt, so gilt es auszuführen, dass gerade auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeiternehmern das entsprechende Kontrollsystem Vorsorge zu treffen hat (vgl. z.B. bereits VwGH am 23.09.1994, 94/02/0258). Dass der Erstbeschwerdeführer selbst kein IT-Fachmann ist, vermag ihn in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretungen für sich genommen auch noch nicht zu exkulpieren. Auch wenn eine lückenlose Kontrolle durch ihm nicht verlangt werden kann, entheben dieser vorgenannte Umstand der behaupteten Fehlkonfiguration durch betraute Mitarbeiter und die Tatsache, dass dieser Beschwerdeführer kein IT-Fachmann ist, diesen nicht von der Verpflichtung, alle möglichen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der maßgebenden Regelungen sicherzustellen (vgl. diesbezüglich z.B. VwGH am 26.01.2015, Ra 2014/08/0065 und VwGH am 27.06.2016, Ra 2015/08/0184), wobei ein etabliertes Kontrollsystem – um wirksam sein zu können – dann grundsätzlich anzuwenden ist (vgl. VwGH am 12.07.2011, 2008/09/0230). Im Kontext der Umsetzung der auch gegenüber Mitarbeitern im IT-Bereich bestandenen Kontrollpflichten darf nicht auch außer Acht gelassen werden, dass gerade in den ersten Monaten des Echtbetriebes des beschwerdeführerseitig etablierten neuen IT-Systems, auch im Lichte der positiv absolvierten recht kurzen Testphase, auch vor dem Hintergrund der näher beschriebenen Ausführungen des informationstechnischen Amtssachverständigen nicht gänzlich darauf vertraut werden durfte, dass die Zielvorgaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Weiterleitung zugestellter Behördendokumente an den betreffenden Mitarbeiter zur Bearbeitung lückenlos funktioniert und die, wenngleich geschulten und eingewiesenen Mitarbeiter, damit im Zusammenhang stehende Anordnungen auch in fachlicher Hinsicht einwandfrei umsetzen. Nach § 5 Abs 1 VStG liegt es an einem Beschuldigten konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um Verstöße – hier gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen – zu vermeiden, insbesondere auch darzulegen, wann und wie oft auf welche Weise von wem Kontrollen seiner „Hilfsorgane“ vorgenommen wurden, um ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen zu können (vgl. dazu auch VwGH am 30.07.2018, Ra 2018/03/0061 und VwGH am 10.02.2014, 2012/02/0102). Eine derartige nachvollziehbare hinreichend konkrete Darlegung wirksamer Kontrollmaßnahmen ist beschwerdeführerseitig fallbezogen in diesem Konnex nicht erfolgt und liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 01.09.2022, Ra 2022/02/0161, mwN) ein wirksames Kontrollsystem dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen, wie sie den Übertretungen des Erstbeschwerdeführers zugrundegelegt wurden, jederzeit sichergestellt werden kann. Die beschwerdeführerseitig getroffenen Maßnahmen waren gegenständlich aus den dargelegten Gründen auch möglicher wirksamer alternativer Kontrollmaßnahmen somit nicht derart, dass sie mit gutem Grunde erwarten ließen, dass dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Regelung des § 103 Abs 2 KFG 1967 gewährleistet gewesen wäre (vgl. auch VwGH am 07.09.2022, Ra 2022/02/0168). Fehlt es an einem funktionierenden Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen liegt ein geringfügiges Verschulden nicht vor (vgl. VwGH am 18.04.2017, Ra 2016/02/0061, mwN). Verfahrensgegenständlich kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass beschwerdeführerseitig kein Kontrollsystem etabliert wurde. Vielmehr hatte sich der Erstbeschwerdeführer durch Installierung eines verbesserten IT-Systems fallbezogen auch bemüht, gerade die ordnungsgemäße Bearbeitung der behördlichen Dokumente sicherzustellen und ist daher fallbezogen, vor dem Hintergrund der dargelegten und durchgeführten Kontrollmaßnahmen, auch davon auszugehen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers in den Beschwerdefällen derart war, dass es den Grad des nicht mehr geringen Verschuldens nicht erreichte. Dem Erstbeschwerdeführer war die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsvorschriften auch durchaus zumutbar und ist mit der belangten Behörde im Ergebnis in Bezug auf die in Rede stehenden Übertretungen in subjektiver Hinsicht auch vom Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit auszugehen, sodass beschwerdeführerseitig, bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Übertretungen, nicht nur jeweils der objektive, sondern auch der subjektive Tatbestand derselben erfüllt wurde.
Die übertretene Norm schützt auch das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben und damit auch das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. z.B. VwGH am 16.09.1987, 87/03/0066 und 87/03/0067 sowie VwGH am 22.03.2000, 99/03/0434). Zweck dieser Norm ist jedoch nicht nur einer Verwaltungsübertretung schuldige Lenker auszuforschen, sondern in diesem Zusammenhang mit der Feststellung von Zeugen und einem Straftäter geordnete und zielführende Amtshandlungen überhaupt zu ermöglichen. Das damit im Zusammenhang stehende beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Regelung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil derselben in den Verfassungsrang erhob und treten Rechte gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen zurück und sind Übertretungen der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht als „Bagatelldelikte“ mit geringfügigen Geldstrafen anzusehen. Es reicht der „Strafrahmen“ des § 134 Abs 1 KFG 1967 auch bis zu € 10.000,00 (vgl. auch LVwG Oberösterreich am 06.12.2016, LVwG-601625/2/FP). Fallbezogen ist auch ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigungen bzw. Gefährdungen derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, anzunehmen (vgl. z.B. VwGH am 22.03.2000, 99/03/0434). Nicht zuletzt auch aufgrund der hohen Strafdrohung des § 134 Abs 1 KFG 1967 „Geldstrafe bis zu € 10.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen“, ist auch zu ersehen, dass der Gesetzgeber die Bedeutung des hinter dieser Bestimmung stehenden strafrechtlich geschützten Rechtsguts zweifelsfrei nicht als gering einstuft.
Soweit beschwerdeführerseitig daher auch eine Ermahnung fallbezogen begehrt wurde, gilt es auszuführen, dass die Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 des § 45 Abs 1 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im Hinblick auf das fallbezogen unzweifelhaft bedeutende Rechtsgut im Zusammenhang mit der Ausforschung von Straftätern und Zeugen und der damit einhergehenden Schaffung der Möglichkeit der Durchführung von Amtshandlungen sowie eines zielgerichteten ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens und den auch geschützten diesbezüglichen öffentlichen Interessen ist im Beschwerdefall ohne Zweifel von einem bedeutenden Rechtsgut auszugehen, weshalb die Erteilung einer Ermahnung des Erstbeschwerdeführers bereits deshalb nicht in Betracht kam. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht in Betracht (vgl. z.B. VwGH am 06.03.2018, Ra 2018/02/0009 unter Hinweis auf VwGH am 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
Soweit sich der Beschwerdeführer fallbezogen auch auf eine erfolgte Bestrafung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers Herrn G H wegen in Rede stehender Übertretungen bezieht, ist festzuhalten, dass zur Vertretung nach außen Befugte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind und auch eine (allfällige) Ahndung der Verwaltungsübertretungen durch Bestrafung des zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht dazu führen würde, dass der Beschwerdeführer als ebenfalls zur Vertretung nach außen Berufener fallbezogen nicht (mehr) bestraft werden könnte, zumal gegenständlich jeweils nur die Nichtbeantwortung einer behördlichen Anfrage verwaltungsstrafrechtlich geahndet wurde und es nicht um die Nichtbeantwortung bzw. nicht rechtzeitige Beantwortung einer zweiten Anfrage im Lichte des Umstandes, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs 2 KFG 1967 nur einmal besteht (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH am 14.07.2000, 2000/02/0084, VwGH am 25.02.2005, 2004/02/0217), ging. Rechtskräftige Strafverfügungen gegen den zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin stehen der Bestrafung des Erstbeschwerdeführers fallbezogen somit nicht entgegen und ist auch die Höhe der Strafen, welche gegen diesen handelsrechtlichen Geschäftsführer fallbezogen verhängt wurden, vor dem Hintergrund der individuellen verwaltungsstrafrechtlichen Strafbemessungskriterien, nicht von Belang.
Die gegenständlichen 8 Verwaltungsübertretungen wurden beschwerdeführerseitig auch in Realkonkurrenz begangen und stellen jeweils eigene Verwaltungsübertretungen und kein fortgesetztes Delikt dar. § 134 Abs 1 KFG 1967 normiert für eine derartige Übertretung als Höchstgrenze jeweils eine Geldstrafe von € 10.000,00 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit derselben 6 Wochen an Freiheitsstrafe. Eine Mindestgeldstrafe ist fallbezogen nicht vorgesehen und geht das Verwaltungsgericht fallbezogen auch davon aus, dass die Höhe der möglichen Strafe und Freiheitsstrafe gesetzgeberseitig auch im Lichte der auch zu ahndenden Beeinträchtigungen geschützter bedeutender öffentlicher Interessen festgesetzt wurde. Durch die festgelegte Höchstgrenze der Gesamtdauer zulässiger Ersatzfreiheitsstrafen ist insofern auch sichergestellt, dass auch bei Kumulation derartiger Sanktionen dies in Bezug auf die festgestellten Übertretungen, welche – wie dargelegt – bedeutende, näher beschriebene Rechtsgutsbeeinträchtigungen nach sich zogen, nicht zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von erheblicher Dauer führt, welche der Schwere der im Verfahrensgegenstand festgestellten Übertretungen nicht mehr entspricht. Insoferne vermag sich das Verwaltungsgericht dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht anzuschließen.
Selbst vor dem Hintergrund der im Beschwerdefall übertretenen kraftfahrrechtlichen Vorschrift im Zusammenhang mit dem dahinterstehenden geschützten, bedeutenden Rechtsgut im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung sowie an der Durchführung von zielgerichteten ordnungsgemäß geführten Verwaltungsstrafverfahren, dem behördlicherseits zutreffend angenommenen Fehlen mildernder Umstände und der zum Tatzeitpunkt rechtskräftig vorliegenden 61 einschlägigen Verwaltungsvorstrafen, welche als erschwerend heranzuziehen sind, ergab sich in den Beschwerdefällen, in welchen behördlicherseits jeweils eine Geldstrafe im Ausmaß von € 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen) verhängt bzw. festgesetzt wurde, auch unter Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Erwägungen sowie selbst unter Zugrundelegung allfälliger günstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Erstbeschwerdeführers, im Lichte des näher dargelegten Verschuldensgrades des Beschwerdeführers, dennoch diesbezüglich die aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtliche Reduktion der Geldstrafen und der Anpassung der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafen an diese. Der Erstbeschwerdeführer war fallbezogen gerade aufgrund der gegen ihn verhängten zahlreichen Verwaltungsstrafen bemüht, ein verbessertes IT-System zu schaffen, um die ordnungsgemäße Bearbeitung der behördlichen Lenkererhebungen künftig sicherzustellen, sodass die bisher über ihn verhängten Verwaltungsstrafen aus dem Titel der Spezialprävention durchaus eine gewisse Wirkung gezeitigt hatten und gilt es auch die von Seiten der zweitbeschwerdeführenden Zulassungsbesitzerin zu bewältigende Masse an insbesondere auch elektronisch zugestellten behördlichen Dokumenten fallbezogen zu berücksichtigen, wobei der weitaus überwiegende Teil, insbesondere auch der Lenkerauskünfte auch damals zeitgerecht bearbeitet werden konnte. Ungeachtet des Ausmaßes des Verschuldens des Erstbeschwerdeführers in diesen Verfahren ist die hohe Anzahl an einschlägigen Verwaltungsvorstrafen in allen beschwerdegegenständlichen Verfahren allerdings als deutlich erschwerend zu werten. Diesem Erschwerungsgrund stehen Milderungsgründe verfahrensgegenständlich nicht gegenüber und sind es vor allem auch generalpräventive Erwägungen, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Verhängung der neu festgesetzten Geldstrafen in der Höhe eines Viertels der möglichen Höchststrafe samt angepasster Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen in Zusammenschau mit der Fülle an einschlägigen Verwaltungsvorstrafen rechtfertigen, welche auch die Allgemeinheit abschrecken und das Vertrauen der Gesellschaft in die Rechtsordnung stärken sollen; - dies ungeachtet der behördenseitig im Lichte der zahlreichen Verwaltungsvorstrafen grundsätzlich auch nicht zu Unrecht angezogenen Gründe der Spezialprävention.
Im Beschwerdefall zur GZ: 30.25-2745/2024, 35.25-2746/2024, sprach die Verwaltungsstrafbehörde, trotz der auch damals bestandenen Fülle an einschlägigen Verwaltungsvorstrafen und von ihr angezogenen spezial- und generalpräventiven Erwägungen und der nicht bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse, mit Straferkenntnis vom 20.06.2024, GZ: VStV/924300834339/2024, eine Geldstrafe im Ausmaß von € 2.400,00 (10 Tage, 1 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit) aus und schrieb die 10 % der Strafhöhe als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vor, sodass der Gesamtbetrag € 2.640,00 betrug. Diese Strafe bewegt sich damit noch € 100,00 unter den seitens des Verwaltungsgerichtes gegenständlich als tat- und schuldangemessen erachteten Geldstrafen im Ausmaß von € 2.500,00 und konnte eine weitere Reduktion dieser Geldstrafe aus den obgenannten Gründen der Strafzumessung in Bezug auf die restlichen Übertretungen in diesem Beschwerdefall nicht mehr erfolgen, weshalb der Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis keine Folge zu geben war und diesbezüglich auch ein Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von 20 % der bestätigten Geldstrafe im Lichte der Regelung des § 52 Abs 1 und 2 VwGVG zur Vorschreibungen zu bringen war.
Im Übrigen war den Beschwerden – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – Folge zu geben und waren die bezughabenden Geldstrafen tat- und schuldangemessen neu zu bemessen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen neu festzusetzen. Ungeachtet des Umstandes, dass gegenständlich Fälle mit Auslandsberührung den Feststellungen nach nicht vorliegend sind, geht das Verwaltungsgericht im Lichte der Bedeutung des näher beschriebenen verwaltungsstrafrechtlich geschützten Rechtsguts, des Ausmaßes seiner Beeinträchtigung durch separate in Realkonkurrenz stehende Verwaltungsübertretungen und die von Gesetzgeberseite verankerte Höchstgrenze der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der Schwere der festgestellten Taten in Verbindung mit dem herangezogenen Erschwerungsgrund auch davon aus, dass auch die festgesetzte Länge der Ersatzfreiheitsstrafen, bezogen auf die in Rede stehenden Beschwerdefälle, nicht unverhältnismäßig sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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