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LVwG 30.33-2057/2024•LVwG ST LVwG 30.33-2057/2024
LVwG 30.33-2057/2024Tribunal administratif régional7 nov. 2024
Dokumentation, Verkehrsbeschränkung, Vorgaben, Kundmachung, Missachtung, Bestrafung, Straßenverkehrsordnung 1960
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, Cstraße, D-Ort, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 18.04.2024, GZ: BHHF/622240002290/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 22.10.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 23.10.2024 zugestellt. Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 22.10.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet.
1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 06.11.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, welche nicht von der Behörde angeordnet wurde, ist rechtlich unerheblich, es sei denn, es liegt ein Fall des § 44b StVO vor (vgl. Pürstl, StVO-ON16, § 90 Anmerkung 10 [Stand 15.09.2023, rdb.at]).
Gemäß § 44b Abs 1 StVO dürfen im Falle der Unaufschiebbarkeit die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen nach Erfordernis u.a. eine der in § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO bezeichneten Maßnahmen, somit auch Geschwindigkeitsbeschränkungen, durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung treffen, als ob die Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. Laut der demonstrativen Aufzählung in § 44b Abs 1 StVO gilt dies insbesondere,
wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten ist oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist;
bei unvorhersehbar aufgetretenen Straßen- oder Baugebrechen und dergleichen;
bei unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen, wie z.B. Brände, Unfälle, Ordnungsstörungen und dergleichen, die besondere Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen oder eine besondere Verkehrsregelung (z.B. Einbahnverkehr, abwechselnder Gegenverkehr, Umleiten und dergleichen) erfordern.
Diesen demonstrativ umschriebenen Situationen ist die Notwendigkeit raschen Handelns infolge der Unvorhersehbarkeit drohender oder bereits eingetretener, die Sicherheit auf den Straßen gefährdender Ereignisse gemeinsam; durch rasches Handeln soll Schaden von der Allgemeinheit, insbesondere von den Verkehrsteilnehmern abgewendet werden.
Ist der Grund für die Veranlassung oder Maßnahme weggefallen, so hat das nach Abs. 1 tätig gewordene Organ oder dessen Dienststelle die Veranlassung oder Maßnahme unverzüglich aufzuheben (Abs. 2 leg.cit).
Gemäß § 44b Abs 3 StVO ist von der nach § 44b Abs 1 leg cit getroffenen Maßnahme und von deren Aufhebung die Behörde von der Dienststelle des nach § 44b Abs 1 leg cit tätig gewordenen Organs unverzüglich zu verständigen und hat die Behörde diese Verständigung in einem Aktenvermerk gemäß § 16 AVG 1991 festzuhalten. Von der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß § 44b Abs 3 StVO ausgenommen sind jedoch gemäß § 44b Abs 4 leg cit die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs 1 leg cit. Das nach § 44b Abs 1 StVO tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach § 44b Abs 1 StVO tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß § 44b Abs 3 StVO anzulegenden Aktenvermerk.
§ 44b Abs 1 StVO ermächtigt die dort angeführten Organe zur Erlassung unaufschiebbarer Verkehrsbeschränkungen. Unaufschiebbar iS dieser Bestimmung ist eine Maßnahme, wenn sie ihren Grund, wie die in § 44b Abs 1 StVO angeführten Beispiele deutlich zeigen, in unvorhersehbar eingetretenen Ereignissen hat. Nur in diesen Fällen sollen ausnahmsweise auch von den Organen des Straßenerhalters unter gewissen Voraussetzungen Maßnahmen, die sonst die Behörde zu treffen hat, ergriffen werden dürfen (vgl. VwGH 30.03.1978, 2259/76 ÖJZ 1979, 249).
§ 43 Abs 1a StVO stellt dagegen auf „vorhersehbare Arbeiten“ ab.
Im gegenständlichen Fall wurde von der örtlich zuständigen Straßenmeisterei im Zuge einer Kontrollfahrt am 10.1.2024 festgestellt, dass es auch auf der Böschung der B54 Wechsel Straße im Bereich von km ** bis km ** an mehreren Stellen zu Windbruch gekommen ist. Die Dokumentation erfolgte im Straßenmeistertagebuch und mit Fotos der Situation vor Ort.
Die Böschung mit den betroffenen Bäumen liegt in diesem Bereich oberhalb der Fahrbahn der B54. Es bestand die Gefahr, dass Bäume bzw. Teile von Bäumen auf die darunterliegende Fahrbahn fallen oder beim nächsten Starkwind auf die Fahrbahn geschleudert werden könnten. Mit den Aufräumarbeiten wurde bereits am 10.01.2023 begonnen, zumal diese unaufschiebbar waren.
Die Bäume bzw. die Baumteile mussten von der Fahrbahn aus mit einem Kranwagen sowie einem Bagger mit Fällgreifer von der darüber liegenden Böschung heruntergehoben werden. Damit der Platz zum Aufstellen dieser Geräte gegeben war, musste die Fahrbahn verschwenkt werden, weshalb der Arbeitsbereich abgesichert werden musste.
Die Herabsetzung der Geschwindigkeit von 100 km/h auf 70 km/h, dann 50 km/h und letztendlich auf 30km/h erfolgte, weil sich Arbeiter und Fahrzeuge der Straßenmeisterei auf der Fahrbahn befanden.
Damit handelt es sich um einen Fall einer unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkung im Sinne des § 44b StVO. Die Dokumentation betreffend den 10.1.2024 erfolgte, wenn auch nur sehr spärlich, im Straßenmeistertagebuch sowie im Protokoll über aufgestellte Verkehrszeichen (Wochenbericht des Partieführers).
Dem Straßenmeistertagebuch ist überhaupt kein konkreter Beginn oder Ende der gesetzten Maßnahmen zu entnehmen. Für den verfahrensgegenständlichen 12.01.2024 sind überhaupt keine Maßnahmen gemäß § 44b StVO dokumentiert. Am 12.01.2024 ist lediglich der Partieführer mit den zugewiesenen Arbeitern für die Tätigkeit „Sichtprofil freischneiden B54“, zu entnehmen. Genaue Örtlichkeit oder Maßnahmen sind nicht angeführt.
Die gesamte Dokumentation ist derart spärlich und entspricht nicht den Vorgaben des § 44b StVO.
Daraus folgt aber, dass die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht rechtmäßig und ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht wurde.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.
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