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LVwG 70.31-3622/2024•LVwG ST LVwG 70.31-3622/2024
LVwG 70.31-3622/2024Tribunal administratif régional31 oct. 2024
Tagesbegleitung und Förderung, erhöhte Mitwirkungspflicht, Partei, persönliche Sphäre, Zusammenwirken, Ermittlung, Mitwirkung, maßgeblicher Sachverhalt, Parteiengehör, Bescheid, Abweisung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der A, geb. ****, vertreten durch Frau B, E-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.08.2024, GZ: BHGU-114621/2024-5,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 3 Z 6 und § 16 Stmk. Behindertengesetz, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 90/2024 (im Folgenden StBHG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Antrag der A (im Folgenden Beschwerdeführerin), geb. am ****, vertreten durch B, vom 15.03.2024 auf Gewährung der Leistung „§ 16 Tagesbegleitung und Förderung“ wurde von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) mit Bescheid vom 19.08.2024, GZ: BHGU-114621/2024-5, abgewiesen.
Im Bescheid der belangten Behörde wird begründend ausgeführt, dass die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.05.2024, nachweislich übernommen am 15.05.2024, aufgefordert worden sei, einen aktuellen Bericht der Tageseinrichtung sowie Bekanntgabe welche Form des Transportes vom Wohnort zur Tageseinrichtung und retour benötigt wird, vorzulegen. Eine Stellungnahme wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin jedoch nie abgegeben, weshalb die belangte Behörde den Antrag mangels Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes abgewiesen hat.
Dagegen erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird lediglich ausgeführt „es werde um Erlaubnis ersucht, die fehlenden Unterlagen nachzubringen.“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist ein Mensch mit Behinderung iSd § 1a StBHG. Aus dem Ambulanzbefund der Kinderorthopädie des F geht hervor, dass die Diagnosen Neurogene Skoliose, Trisomie Chromosom 9 und Hüftrekonstruktion links gestellt wurden. Laut Befund des Kinderpsychiaters C liegt eine Impulskontrollstörung vor. Die Beschwerdeführerin bezieht Pflegegeld der Stufe 6 und erhöhte Familienbeihilfe.
Am 15.03.2024 wurde bei der belangten Behörde der Antrag auf Gewährung von „Heilbehandlung“, „Tageseinrichtungen“ und „Übernahme der Fahrtkosten“ gestellt. Weiters wurde handschriftlich hinzugefügt: „Tagesförderstätte, höchster Pflegebedarf, Pflegestufe 6“.
Mit Schreiben vom 10.05.2024 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, eine genaue Bezeichnung der beantragten Leistung bekannt zu geben sowie einen aktuellen Bericht der Tageseinrichtung vorzulegen. Weiters wurde um Bekanntgabe der Form des Transportes vom Wohnort zur Tageseinrichtung und retour ersucht. Für die Vorlage wurde eine Frist von 4 Wochen eingeräumt und mitgeteilt, dass der Antrag erst nach Vorliegen der geforderten Unterlagen bearbeitet werden kann.
Nachdem seitens der Beschwerdeführerin keine Unterlagen vorgelegt wurden, erfolgte seitens der belangten Behörde am 20.06.2024 eine Urgenz und wurde noch einmal auf die Erforderlichkeit der Unterlagen hingewiesen. Für die Vorlage wurde eine Frist von 3 Wochen eingeräumt. Die Behörde wies ausdrücklich auf die Pflicht der Partei zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hin und erläuterte die Konsequenzen der fehlenden Mitwirkung.
Nachdem die Beschwerdeführerin auch weiterhin keine Unterlagen vorlegte, erließ die belangte Behörde am 19.08.2024 den abweisenden Bescheid.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin lediglich „um Erlaubnis ersucht, die fehlenden Unterlagen nachzubringen“. Sie habe den Bericht einmal per Post gesendet und sei dieser wahrscheinlich nicht bei der Behörde angekommen.
Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht am 24.09.2024 vorgelegt. Die fehlenden Unterlagen waren nicht angeschlossen. Sie wurden bis dato auch nicht nachgereicht. Lediglich am 11.10.2024 gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass sie die fehlenden Unterlagen demnächst per E-Mail an das LVwG übermitteln werde.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Da keine mündliche Verhandlung beantragt wurde und eine solche auch zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich ist, konnte gemäß § 24 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Rechtliche Erwägungen:
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführt, obliegt gemäß § 39 Abs 2 AVG die Pflicht, den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, grundsätzlich der Behörde von Amts wegen und zwar auch dann, wenn das Verwaltungsverfahren auf Antrag eingeleitet wird (vgl. VwGH 23.06.1976, 2209/75; 02.06.1998, 97/01/1146; VwSlg 15.255/1999; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 39 Rz 13). Dieser Grundsatz der Amtswegigkeit befreit jedoch die Parteien nicht von der Pflicht zur Mitwirkung. Es korrespondiert damit nach ständiger Rechtsprechung des VwGH – auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung - eine „Pflicht“ der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (siehe zB VwGH 27.06.1997, 96/19/0256; 13.12.2000, 2000/04/0128; 03.09.2002, 2001/09/0018; 21.11.2014,2013/02/0223; 18.02.2015,Ra 2015/03/0011; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009).
Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen (VwSlg 12.559/1987; VwGH 27.06.1997, 96/19/0256), wenn es einer diesbezüglichen Mitwirkung bedarf (VwGH 08.08.2008, 2007/09/0339; 21.11.2014, 2013/02/0223; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009; vgl auch VwGH 25.03.1985, 84/10/0266; 12.09.2006, 2003/03/0035). Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der amtswegigen behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH 13.12.2000,2000/04/0128; 18.11.2003,2002/03/0150; 26.04.2011,2010/03/0186;
Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 39 Rz 10). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde also nicht in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 07.06.2000, 96/03/0340; VwGH 03.09.2002, 2001/09/0018; 24.04.2007, 2004/05/0285; 19.07.2011, 2010/02/0299; vgl auch VwGH 18.02.2015, Ra 2015/03/0011) bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH 11.12.2002, 2000/03/0190; 25.02.2004, 2002/03/0273; 22.10.2013, 2012/10/0150; vgl. auch VwGH 17.10.1984, 83/11/0182; 30.06.2016, 2013/07/0095; 27.02.2018, Ro 2016/05/0009), bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und „Bescheinigungsanbieten“ der Partei voraussetzen (VwGH 15.09.1999, 99/04/0092; 05.07.2000, 2000/03/0157; 26.04.2011, 2010/03/0186).
In diesem Sinn spricht der Verwaltungsgerichtshof von einer „erhöhten Mitwirkungspflicht“ (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279; 27.01.2011, 2008/09/0189; 29.01.2014, 2013/12/0025), wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [vgl VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; 07.08.2002, 2002/08/0010], gesundheitliche [vgl VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 03.09.2003, 2001/03/0178] oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl. auch VwGH 24.10.1980, 1230/78; 08.08.2008, 2007/09/0339; 19.07.2011, 2010/02/0299; 27.02. 2018, Ro 2016/05/0009). Dh, die Mitwirkungspflicht der Partei ist gerade dort von Bedeutung, wo ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, weil die Behörde außerstande ist, sich die Kenntnis von ausschließlich in der Sphäre der Partei liegenden Umständen von Amts wegen zu beschaffen.
Dabei ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche Angaben noch benötigt werden sowie sie aufzufordern, diese Unterlagen vorzulegen (vgl. VwGH 18.06.2020, Ra 2020/10/0066). Dies ist im vorliegenden Fall unter hinreichender Konkretisierung und Einräumung einer ausreichenden Frist und einer Belehrung bezüglich der Folgen seitens der Behörde erfolgt.
Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, obwohl ihr dazu im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben und sie über die Folgen ihrer Unterlassung gemäß § 13a AVG belehrt wurde, so ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde befugt, daraus gemäß § 45 Abs 2 AVG iVm § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen (vgl VwGH 24.10.1980, 1230/78; 26.02.2002, 2001/11/0220; 02.07.2007, 2006/12/0168; 18.11.2014, 2012/05/0186; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 39 Rz 16).
Die belangte Behörde ist somit rechtmäßig vorgegangen und war die Abweisung daher durch das Landesverwaltungsgericht zu bestätigen. Inwieweit im Rahmen einer zulässigen Neuerung vor dem Landesverwaltungsgericht die inhaltliche Entscheidung nachgeholt hätte werden können, mag dahingestellt bleiben, da auch vor dem Landesverwaltungsgericht keine Unterlagen übermittelt wurden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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