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LVwG 41.25-2218/2024•LVwG ST LVwG 41.25-2218/2024
LVwG 41.25-2218/2024Tribunal administratif régional28 oct. 2024
Gewerbezugang, Holzbau-Meister-Gewerbe, berufsbildende höhere Schule, Ausbildung, abgeschlossene berufsbildende höhere Schule, Bereich Bautechnik, Ausbildung im bautechnischen Bereich, ein spezifischer Schwerpunkt, grammatikalische Auslegung, gesetzeskonforme Interpretation, Befähigungsprüfung, Zimmermeister-Verordnung, Gewerbeordnung 1994
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Ing. A B, geb. am ****, Sankt M am W, G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C D, D, Gstraße, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17.05.2024, GZ: BHVO-130981/2024-23,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 10.06.2024
Folge gegeben
und wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Bezug auf die Gewerbeanmeldung des Herrn Ing. A B, geb. am **** in V, vom 28.03.2024, bei der Behörde eingelangt am 05.04.2024, betreffend die Ausübung des Gewerbes „Holzbau-Meister“ auf dem Standort V, G, auf Rechtsgrundlage § 340 Abs 2 iVm § 95 Abs 1 und § 339 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. I Nr. 194/1994, idF BGBl. I Nr. 130/2024, iVm § 18 leg. cit., § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 102/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 12.06.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn Ing. A B vom 10.06.2024 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 17.05.2024 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Holzbau-Meister“ durch Herrn Ing. A B auf dem Standort V, G, gemäß § 339, § 340 Abs 1, 2 und 3, § 95 Abs 1 iVm § 18 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 75/2023, nicht vorliegen und wurde die Ausübung dieses Gewerbes untersagt.
Bescheidbegründend führte die Gewerbebehörde aufgrund einer Gegenüberstellung der Stundentafel des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Höheren Lehranstalt für Betriebsmanagement, Ausbildungszweig Holzwirtschaft in K des Ing. A B vom 24.06.2010 mit Inhalten der Ausbildung der Höheren Lehranstalt für Bautechnik mit Vertiefung im Bereich Holzbau in R im Wesentlichen, auch unter Bezugnahme auf das Bundesgewerbereferentenprotokoll aus dem Jahr 2022, Top *, aus, dass die HTL für Betriebsmanagement, Ausbildungszweig Holzwirtschaft, keine Schule im Bereich Bautechnik und somit keine facheinschlägige Ausbildung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung sei. Der Ausbildungsschwerpunkt „Holzbau“ vermittle eine vertiefende Fachausbildung hinsichtlich Planung und Ausführung von Hochbauten mit besonderer Berücksichtigung des Werkstoffes Holz; der Ausbildungszweig „Holzwirtschaft“ vermittle die für die holzwirtschaftliche Berufspraxis notwendigen Kenntnisse für die Auswahl und Lagerung von Holz- und Holzwerkstoffen, die Bedienung von Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, über Holztrocknung und Holzveredlung, über Planung von Material-, Maschinen- und Personaleinsatz, über Methoden der Entscheidungsfindung nach technischen, sicherheitsvorkehrenden, ökonomischen und ökologischen Aspekten sowie über die in der Branche üblichen Fremdsprachen.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Ing. A B mit Schriftsatz vom 10.06.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und/oder das Verwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung des Gewerbes „Holzbau-Meister“ feststellen; in eventu den Bescheid aufheben und an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen inhaltlichen Entscheidung eine Zurückverweisung der Angelegenheit vornehmen. Dieser Beschwerde waren auch E-Mails betreffend den E-Mail-Verkehr mit der Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe sowie eine fachliche Stellungnahme des Abteilungsvorstandes der HTL K DI (FH) E F vom 23.05.2024 angeschlossen.
Im Detail wurde im Rahmen der Beschwerde ausgeführt bzw. vorgebracht wie folgt:
„…
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…“
Eine Anfrage bei der Polizeiinspektion V ergab, dass in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers im Protokollierungssystem in straf- und verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nichts Negatives aufliegt und wurde aus polizeilicher Sicht ausgeführt, dass eine Zuverlässigkeit nach § 95 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gegeben zu sein scheine.
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg wurde über Befragen durch das Verwaltungsgericht ein Verwaltungsvorstrafenauszug den Beschwerdeführer betreffend übermittelt, aus welchem sich lediglich eine Übertretung nach § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO zur behördlichen GZ: BHVO/616190022601/2019 ergibt, sowie auch eine Stellungnahme der PI E vom 06.07.2024, GZ: PAD/24/01391364/001/VW, vorgelegt, wonach Herr Ing. A B im Überwachungsrayon der behördlichen Organe weder in straf- noch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht negativ in Erscheinung getreten sei und keinerlei Tatsachen bekannt seien, welche die Zuverlässigkeit im Sinne der GewO 1994 in Frage stellen würden.
Bereits mit Eingabe vom 19.06.2023 wurde beschwerdeführerseitig aufgrund des verwaltungsgerichtlichen Ersuchens auch ein aktueller Versicherungsdatenauszug in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers übermittelt.
Aufgrund der Interpretation der Zugangsvoraussetzungen in der Zimmermeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 102/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008 (§ 1 Abs 1 Z 1 lit. b)), wurde die Wirtschaftskammer Österreich, als nichtamtliche Sachverständige um Erstellung von Befund und Gutachten hinsichtlich der für und allenfalls dagegen sprechenden Tatsachen, ob die damalige HTL K eine höhere Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liege, gewesen ist, ersucht.
Mit E-Mail vom 06.08.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand seitens der Wirtschaftskammer Österreich, ein an den Innungsgeschäftsführer Holzbau WKO Steiermark gerichtetes Schreiben des Abteilungsvorstandes der HTL K DI (FH) E F vom 01.08.2024 übermittelt und übermittelte die Wirtschaftskammer Österreich, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.08.2024 überdies auch ein Gutachten des Sachverständigen DI G H, Zimmermeister, Baumeister, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes wurde ersucht klarzustellen, ob es sich dabei um ein Gutachten der Wirtschaftskammer Österreich handelt und wurde über dies auch ersucht, letzteres hinsichtlich der maßgebenden Ausbildungszeiten, bezogen auf die den Holzbau betreffenden bautechnischen Bereiche, zu ergänzen.
Mit Eingabe vom 03.09.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ein nunmehr ergänztes Gutachten der Bundesinnung Holzbau Bundessparte Gewerbe und Handwerk vom 19.08.2024, gefertigt durch den Vertreter Dipl.-Ing. G H, übermittelt, sodass nunmehr ein Gutachten der Wirtschaftskammer Österreich Bundesinnung Holzbau Bundessparte Gewerbe und Handwerk im Verfahrensgegenstand vorliegend ist.
Mit E-Mail vom 13.09.2024 wurde dem Verwaltungsgericht seitens der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe ergänzend noch eine Liste des Bundesministeriums als Beilage zu einem Erlass (BMWA-30.599/0341-I/7/2005) betreffend Zugangsbestimmungen zu Handwerken und sonstigen reglementierten Gewerben aufgrund von schulischer beruflicher Ausbildung übermittelt, wobei auf Seite 65 dieser Eingabe auch die „Höhere Lehranstalt für Holztechnik“ angeführt ist.
Diese dem Verwaltungsgericht übermittelten Eingaben wurden den Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung vom 25.10.2024 zur Kenntnis gebracht.
Mit E-Mail vom 17.09.2024 gab die belangte Behörde bekannt, dass sie an der Verhandlung aus näher angeführten Gründen nicht teilnehmen könne und merkte zu den übermittelten Unterlagen an, dass der Erlass des Bundesministeriums in die Entscheidung eingeflossen sei – allerdings die aktuelle Version aus dem Jahr 2015. Des Weiteren sollte eine Ausbildung für Bautechnik und nicht Holztechnik vorhanden sein und sei die absolvierte Schule die Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement, Ausbildungszweig Holzwirtschaft gewesen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
In der Folge wurde seitens des Beschwerdeführers, insbesondere durch Vorlage des Beleges vom 20.09.2024, der beschwerdeführerseitig vorgelegte Nachweis seiner absolvierten Praxiszeiten dahingehend konkretisiert, dass von Seiten des Zimmermeisters I J bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer seit 11.07.2011, ausgenommen saisonale Unterbrechungen, über elf Jahren in seinem ausführenden und planenden Zimmermeisterunternehmen in leitender Stellung als Polier bzw. Bauleiter tätig sei und inhaltlich der fachlichen Tätigkeit eines Zimmermeisters ausführend und planend nachgehe. Auch diese Bestätigung wurde den Verfahrensparteien im Vorfeld der anberaumten Gerichtsverhandlung zur Kenntnis gebracht.
Im Zuge der durchgeführten Verhandlung erfolgte die Erörterung des von Seiten der Bundesinnung Holzbau erstellten Gutachtens mit dem Verfasser Dipl.-Ing. G H sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Abteilungsvorstandes der HTL K DI (FH) E F, des vormaligen Leiters der HTL K, DI K L, und des Gewerbeinhabers I J und wurde den Verfahrensparteien auch Gelegenheit geboten, zu den ermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, wobei in Bezug auf die verfahrensrelevante Rechtsfrage des Gewerbezugangs des Beschwerdeführers in Bezug auf das Holzbau-Meister-Gewerbe nach Erörterung der Sachlage mit der anwesenden Verfahrenspartei auch ein entsprechendes „Rechtsgespräch“ geführt wurde.
Ein Vertreter der belangten Behörde war, anlässlich dieser Amtshandlung entschuldigt nicht zugegen.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde beschwerdeführerseitig ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer dem SV-Gutachten inhaltlich anschließe und darüber hinaus auch festgehalten, dass das abgeführte Beweisverfahren für den Beschwerdeführer ergeben habe, dass sowohl ein spezifischer Schwerpunkt im Bereich Bautechnik/Holzbau mit der Schulausbildung K absolviert worden sei. Durch die einvernommenen Zeugen hätte sich ein klares Bild hinsichtlich der Schwerpunkte der Schule abgegeben, sodass den gesetzlichen Erfordernissen der Zugangsregelungen Genüge getan worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei die Zimmermeisterverordnung gesetzmäßig und somit anzuwenden.
In entscheidungsrelevanter Hinsicht geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehendem Sachverhalt aus:
Mit 05.04.2024 wurde der zuständigen Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Voitsberg die Gewerbeanmeldung des Ing. A B in Bezug auf das Gewerbe „Holzbau-Meister“ gemäß § 94 Z 82 GewO 1994 betreffend den Standort V, G, vom 28.03.2024 unter Anschluss einer „§ 13-Erklärung“, einer Kopie des Reisepasses, des Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Holzbau-Meister“ gemäß § 94 Z 82 der Gewerbeordnung 1994 vom 22.06.2016, die Urkunde betreffend die Berechtigung der Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur („Ing.“)“ des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 24.07.2017, das Reife- und Diplomprüfungszeugnis vom 24.06.2010 der Höheren Lehranstalt für Betriebsmanagement, Ausbildungszweig Holzwirtschaft, aus welchem die Prüfungsgebiete sowie der Umstand, dass sich Herr Ing. A B dieser Reife- und Diplomprüfung unterzogen hat und diese bestanden hat, samt Stundentafel hervorgehen sowie der Tätigkeitsnachweis der Holzbau M N in V, G, vom 04.04.2024, gefertigt durch den Zimmermeister Herrn I J angeschlossen.
Die HTL K ist eine private Schule der österreichischen Holzwirtschaft mit Öffentlichkeitsrecht. Die Lehrpläne und die Ausbildung werden laufend an die Erfordernisse und Entwicklungen der Holzwirtschaft angepasst. Rund 2/3 des in Österreich verarbeiteten Holzes werden im Holzbau verwendet. Daher stellt auch der Holzbau einen wesentlichen Bereich der Ausbildung an der HTL K dar.
Gleichzeitig muss aber auch darauf geachtet werden, dass durch die Bezeichnungen und Lehrpläne ein eigenständiges Profil gewahrt bleibt, um ein Alleinstellungsmerkmal und damit das Überleben der privaten Einrichtung zu ermöglichen. Die Ausbildung an der HTL K hat neben den technischen Fächern auch einen wirtschaftlichen Schwerpunkt, weil die Absolventen auf eine leitende Stellung in der österreichischen Holzwirtschaft vorbereitet werden sollen. Dazu zählt auch die Leitung eines Unternehmens, z. B. als Holzbaumeister.
Laut ständig durchgeführter Absolventenbefragungen, werden mehr als 30% der Absolventen nach dem Schulabschluss im gewerblichen bzw. industriellen Holzbau tätig.
Bei der Lehrplanüberarbeitung für alle HTL-Lehrpläne 1998 wurde von der für die HTL-Lehrpläne verantwortlichen Abteilung im Bundesministerium (BMUKK) vorgegeben, dass es möglichst keine Unikatlehrpläne geben soll und Lehrplangruppen gebildet werden sollen. Daher wurde der Lehrplan der HTL K wegen seinem Wirtschaftsschwerpunkt der Gruppe „Betriebsmanagement“ zugeordnet. Die Folge war, dass bestimmte Begriffe für Unterrichtsgegenstände in allen Lehrplänen der Gruppe gleich verwendet werden und die Bildungsziele sehr allgemein gehalten wurden mussten, um formal das Zusammenfassen sehr unterschiedlicher Ausbildungen in einer Lehrplangruppe zu rechtfertigen. Die Stundentafel und die allgemeine Beschreibung des Bildungszieles des Lehrplanes 1998 geben daher nur eine oberflächliches Bild der Ausbildung an der HTL K.
Diese Schwäche der Lehrpläne für Betriebsmanagement wurden auch im Unterrichtsministerium erkannt und bereits in der Zeit des Schulabschlusses von Herrn A B wurde begonnen, die Lehrpläne zu überarbeiten und mit einem klareren Profil zu versehen. Diese neuen Lehrpläne wurden 2015 verordnet. (BGBl. II - Ausgegeben am 17. September 2015 - Nr. 262). Die Lehrplangruppe Betriebsmanagement wurde aufgelöst und die technischen Ausbildungen mit einem zusätzlichen Wirtschaftsschwerpunkt wurden nach dem Vorbild der Universitäten unter der Bezeichnung „Wirtschaftsingenieure“ zusammengefasst. Der Lehrplan der HTL K heißt nun „Wirtschaftsingenieure Holztechnik“. In diesem neuen Lehrplan wurden die Stundentafel und die Inhalte kaum verändert, das Ausbildungsprofil wurde aber entsprechend geschärft. Damit sollen die Ausbildungsprofile der Lehrpläne auch für nichtschulische Personenkreise klarer erkennbar sein.
Der Stundentafel auf Grund des maßgebenden Lehrplans gemäß BGBl. Nr. 382/1998, Schulformenkennzahl 8481 mit schulautonomen Lehrplanbestimmungen, sind neben dem Pflichtpraktikum folgende Pflichtgegenstände in nachstehendem Wochenstundenausmaß, bezogen auf den jeweiligen Jahrgang sowie in Summe, zu entnehmen:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20241028_LVwG_41_25_2218_2024_00/image007.png“
Eine Auflistung maßgebender Unterrichtsgegenstände aus dem Bereich Holzbau unter Zugrundelegung des in der Schulzeit des Beschwerdeführers maßgebenden Lehrplans 1998, BGBl. Nr. 382/1998, ergibt hinsichtlich feststellbarer Dauer und der auszugsweise dargestellten Inhalte Nachstehendes:
„II Allgemeines Bildungsziel
Fachrichtungsspezifische Bildungsziele: Die Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement vermittelt Kenntnisse über industrielle und gewerbliche Fertigungen ...
So wird das für die Berufspraxis notwendige Basiswissen über Auswahl und Lagerung von Rohstoffen, Bedienung von Maschinen und über Planung von Material-, Maschinen- und Personaleinsatz in Verbindung mit Management- und Führungskompetenzen unterrichtet.
Zusätzliche Qualifikationen werden durch die Möglichkeit einer Ausrichtung auf spezielle Technologien (Holz, Textil, Textilchemie) erworben.
Die Absolventen sollen befähigt sein, in Planung, Produktion, Beratung, Ein- und Verkauf sowie im Qualitätsmanagement Aufgaben auf der Ebene des Sachbearbeiters bis hinauf zur Führungsebene zu übernehmen. Die Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement sieht neben einer allgemeinen bereichsübergreifenden Fachausbildung fünf Ausbildungszweige vor: - Der Ausbildungszweig „Holzwirtschaft” vermittelt die für die holzwirtschaftliche Berufspraxis notwendigen Kenntnisse über die Auswahl und Lagerung von Holz und Holzwerkstoffen, die Bedienung von Holzbe- und -verarbeitungsmaschinen, über Holztrocknung und Holzveredlung, über Planung von Material-, Maschinen- und Personaleinsatz, über Methoden der Entscheidungsfindung nach technischen, sicherheitsvorkehrenden, ökonomischen und ökologischen Aspekten ....
Hier sind bereist allgemeine gehaltene Hinweise auf entsprechende Relevanz in Richtung Holzbautechnik, welche nun im Einzelnen in Zusammenhang mit dem Lehrplan zu setzen sind. Der obige Text lässt vermuten, dass neben dem betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt zumindest ein weiterer in technischer Hinsicht vorliegt. (Hervorzuheben sind die verwendeten Begriffe Auswahl und Lagerung von Rohstoffen, Planung von Materialeinsatz; diese Wissenbereiche sind für den aufführendenden Holzbaubetrieb im Vorfeld der Ausführung wesentlich.)“
Angewandte Mathematik: 11 Wochenstunden, verteilt auf 4 Unterrichtsjahre, die kritisch für technisches Verständnis und Berechnungen im Bauwesen sind.
„Analysis: Zahlenfolgen, Grenzwert, Stetigkeit; Differenzialrechnung (Differenzen- und Differenzialquotient, Ableitungsregeln, Anwendungen der Differenzialrechnung); Integralrechnung (bestimmtes und unbestimmtes Integral, Integration elementarer Funktionen, Anwendungen der Integralrechnung). Numerische Mathematik:
Fehlerabschätzung und -fortpflanzung; Konditionsproblematik; numerische Methoden zum Lösen von Gleichungen, numerische Integration; Interpolation.
IV. Jahrgang: Analysis: Einfache Differenzen- und Differenzialgleichungen. Lineare Algebra und analytische Geometrie: Matrizen (Operationen, Anwendungen), Determinanten; Geraden und Ebenen; Kegelschnitte in Hauptlage; Algebraische Strukturen.“
Das Gewerbe des Holzbau-Meisters umfasst gem § 149 (3) GewO auch die (statische) Berechnung von Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind. Diese Befugnis ist gleichzusetzen mit jenem eines Ziviltechnikers für Statik.
Die hier angeführten mathematischen Kenntnisse sind essenziel für alle darauf aufbauenden Wissensbereiche der Anwendung des entsprechenden Eurocodes 5, der Basis für konstruktionstechnische Berechnungen von Holzkonstruktionen.“
Baukonstruktion und Holzbau: 8 Wochenstunden über vier Jahre, die tiefe Kenntnisse in Konstruktionstechniken, Bauphysik, Bauökologie und Baustatik vermitteln.
„Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll - die für den Ausbildungszweig bedeutsamen bautechnischen Verfahren und Konstruktionen kennen. Lehrstoff:
III. Jahrgang: Grundlagen: Bauweisen, Ablauf und Rahmenbedingungen des Bauvorhabens. Hochbau: Elemente und Werkstoffe der Primärstruktur, bauphysikalische Aspekte.
IV. Jahrgang: Hochbau: Elemente der Sekundärstruktur (Konditionierung), bauphysikalische Aspekte. Holzbau: Grundlagen, Elemente, Tragwerke und Berechnung.
V. Jahrgang: Hochbau: Elemente der Tertiärstruktur (Bodenaufbauten, Trockenbau).
Holzbau: Holzbauweisen, Wandsysteme aus Holz.“
Konstruktionsübungen und Projekt: 12 Wochenstunden, einschließlich der Arbeit mit branchenüblichen Programmen wie AutoCAD, ArchiCAD und CADWork.
Als Ausbildungsziel werden ua. Einreichpläne, bauphysikalische Auswertungen, Anlagen für die Holzbe- und verarbeitung inklusiv diverser Berechnungen erstellt.
„Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll - selbständig unter Einhaltung der gültigen Vorschriften und Normen Entwurfsaufgaben des Ausbildungszweiges lösen können; - einzelne Objekte und Baugruppen aus dem Fachbereich sowohl unter Verwendung herkömmlicher Zeichentechniken als auch durch computerunterstützte Konstruktionsmethoden berechnen und darstellen können; - fächerübergreifende Problemstellungen auch unter intensiver Verwendung überregionaler Datenbestände in Form von Projektarbeiten vornehmlich in Gruppenarbeiten bearbeiten können.
Lehrstoff: I. Jahrgang: Zeichnen und Schrift: Normgerechte Darstellungstechniken in Normalrissen sowie in räumlichen Ansichten; Freihandzeichnungen einfacher Konstruktionselemente aus dem Holzbereich.
II. Jahrgang: Rechnerunterstützte Konstruktion: Grundbegriffe der CAD-Technik; Darstellung einfacher Teile aus dem Fachbereich. Maschinenelemente: Darstellung einfacher Elemente und Baugruppen aus dem Maschinenbau.
III. Jahrgang: Berechnungen und Konstruktionen zusammengesetzter Baugruppen aus den Fachbereichen der Pflichtgegenstände „Grundlagen” sowie „Baukonstrukion und Holzbau”. IV. und V. Jahrgang: Bundesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 35 Konstrukion(en) und fächerübergreifende(s) Projekt(e) aus den Stoffgebieten der Pflichtgegenstände „Technologie des Holzes”, „Säge- und Holzbearbeitungstechnik” und „Baukonstruktion und Holzbau” in enger Kooperation und Abstimmung mit den Inhalten der Pflichtgegenstände „Betriebsmanagement”, „Laboratorium” und „Werkstättenlaboratorium”.“
Technologie des Holzes: Im Fach "Technologie des Holzes" (10 Wochenstunden über drei Jahre) erwarb Herr A B fundierte Materialkenntnisse über den Bau- und Werkstoff Holz und deren Verarbeitung. Im III. Jahrgang wurden anatomische und chemische Eigenschaften des Holzes, Holztrocknung und spanlose Holzbearbeitung behandelt. Im IV. Jahrgang lag der Fokus auf Klebstoffen, Oberflächenbehandlung, dem konstruktiven Holzschutz sowie der Herstellung und Nutzung von Massivholzplatten, Fenstern, Wand- und Deckenverkleidungen, Fußböden, Türen und Stiegen. Im V. Jahrgang wurden Furniere, Sperrholz und Holzwerkstoffe wie Span- und Faserplatten behandelt. Diese umfassenden Materialkenntnisse sind essentiell für die praktische Ausübung des Zimmererhandwerks.
„Der Schüler soll - die Eigenschaften des Holzes und der Holzwerkstoffe kennen;
III. Jahrgang: Holzrohprodukte: Anatomie und chemischer Aufbau des Holzes, physikalische und mechanische Eigenschaften des Holzes, energetische Nutzung von Holz, Holztrocknung, Kochen und Dämpfen des Holzes, spanlose Holzbearbeitung.
Nur bei Vorliegen entsprechender Kenntnisse oben angeführter Holz-Eigenschaften können im konstruktiven Holzbau die Einsatzmöglichkeiten der einzelnen Holzarten gewählt bzw. geplant werden, um eine Nachhaltigkeit im Sinne von Langlebigkeit gewährleisten zu können.
IV. Jahrgang: Holzprodukte: Klebstoffe und Klebetechnologie, Oberflächenbehandlung, Holzschutz, Massivholzplatten, Konstruktionselemente, Fensterkantel und Fenster, Wand- und Deckenverkleidungen, Fußböden, Türen, Stiegen.
Auch hier spiegelt sich die Vermittlung von technischem Wissen über die einzelnen
Bauelemente, die unumgänglich im Holzbau sind, wider.“
Säge und Holzbearbeitungstechnik: Im Fach "Säge- und Holzbearbeitungstechnik" (10 Wochenstunden über vier Jahre) werden umfassende Kenntnisse über die Werkzeuge und Maschinen der Holzverarbeitung vermittelt. Der Lehrstoff umfasste Werkzeugarten, Schneidengeometrie, Sägetechnik, Pneumatik, Hydraulik, numerisch gesteuerte Holzbearbeitung, sowie verschiedene Sägemaschinen, Messermaschinen und Schleifmaschinen und CNC-Technik. Zudem wurden Förderanlagen und Hilfseinrichtungen wie Holzverbrennungs- und Holzvergasungsanlagen behandelt. Diese Kenntnisse sind für die effiziente und sichere Holzbearbeitung sowie den Einsatz moderner Abbundmaschinen bzw. Abbundanlagen unerlässlich.
Maschinentechnik und Elektronik: Im Fach "Maschinentechnik und Elektronik" (9 Wochenstunden über zwei Jahre) werden wesentliche Roh- und Werkstoffe, Maschinenelemente und Grundlagen der Mechanik und Festigkeitslehre. Der Lehrstoff umfasste Verbindungselemente, Achsen, Wellen, Lager, Kupplungen, Bremsen, Zahn- und Hüllgetriebe sowie Energieumwandlungen und Kraftmaschinen. Zudem wurden die Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik behandelt. Diese Kenntnisse sind auch entscheidend für den sicheren und effizienten Einsatz von Holzbearbeitungsmaschinen im Zimmereibetrieb und bilden auch die Grundlage für statische Berechnungen.
Werkstättenlaboratorium – 4 Wochenstunden im 4. Jahrgang.
Hier wurden die Schüler in Kleingruppen in 5 unterschiedlichen Bereichen unterrichtet – unter anderem im Bereich Arbeitsvorbereitung für die CNC-Technik, Abbundtechnik usw.
„Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll - betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten kennen; - die in der Praxis vorkommenden Güteprüfungen durchführen können; - computerunterstützte Planungen, Programmierungen und Fertigungen ausführen können; - aktuelle Möglichkeiten der Fertigung und Werkzeugtechnik der Holzbe- und Holzverarbeitung kennen. Lehrstoff: IV. Jahrgang: Übungen aus den Stoffgebieten der Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen”, „Forst- und Holzwirtschaft”, „Technologie des Holzes”, „Säge- und Holzbearbeitungstechnik” und „Werkstätte”.
Dieser Wissensbereich ist insbesonders iZm der Junktimierung der Fachbereiche Forst- und Holwirtschaft Technologie des Holzes sowie Baukonstruktion und Holzbau zu sehen. Damit werden die bereits zuvor dargelegten, bautechnisch relevanten Lehrinhalte, etwa im Bereich der Planung laboratoriumspraktisch vertieft. Insbesonders wird auch die computerunterstützte Herangehensweise gelehrt.
Laboratorium – 3 Wochenstunden im 4. und 6 Wochenstunden im 5. Jahrgang, fokussiert auf Festigkeitsuntersuchungen, Werkstofferzeugung, Bauteil- bzw. Oberflächenprüfungen und Qualitätssicherung.
„Der Schüler soll - Planungs-, Mess- und Prüfaufgaben der betrieblichen Laboratoriumspraxis selbständig ausführen und auswerten; - die für die jeweilige Aufgabe geeignetsten Methoden und Geräte unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse auswählen; - Untersuchungsberichte zusammenstellen und die Ergebnisse interpretieren können. Lehrstoff:
IV. und V. Jahrgang: Übungen aus den Stoffgebieten der Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft und Rechnungswesen”, „Forst- und Holzwirtschaft”, „Technologie des Holzes”, „Säge- und Holzbearbeitungstechnik” und „Baukonstruktion und Holzbau”.“
Werkstätte: 17 Wochenstunden in den ersten drei Jahrgängen, wo praktische Fertigkeiten in der Holzbe- und -verarbeitung vertieft werden.
„Bildungs- und Lehraufgabe: Der Schüler soll - die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe nach technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten handhaben und instandhalten können; - die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen; - facheinschlägige Erzeugnisse nach normgerechten Zeichnungen herstellen und montieren sowie facheinschlägige Tätigkeiten ausführen können; - die Produktionsplanung und -steuerung (PPS) im Zusammenhang mit der Werkzeug-, Maschinen- und Materialverwaltung ausführen können; - die CNC-Technologie im Bereich der Holzverarbeitung kennen; - die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können; - die einschlägigen Sicherheits- und Unfallvorschriften kennen und beachten, um Berufskrankheiten vorzubeugen.
Lehrstoff: I. Jahrgang:
Grundausbildung Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung; Arbeitsvorbereitung; Metallbearbeitung (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Sägen, Schneiden, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Schleifen, Gewindeschneiden von Hand, Stempeln). Holzbearbeitung: Messen, Anreißen, Herstellen von Längs- und Querschnitten, Hobeln, Stemmen, Sägen, Fräsen, Lamellieren, Dübeln, Leimen, Schleifen, Lackieren, Beizen; Benützung von Handmaschinen und einfache Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen.
II. Jahrgang: Holzbearbeitung: Abrichten, Dickenhobeln, Fräsen, Zuschneiden, Bohren, Leimen, Pressen, Schleifen, Lackieren, Furnieren. Sägen: Doppelbesäumer (Einstellen, Blattwechsel, Probeschnitte). Kappsäge (Einrichten, Probeschnitte). Rund- und Schnittholz: Rundholzmanipulation (Vermessen, Sortieren, Österreichische Holzhandelsusancen, Poltern, Transportieren); Schnittholzmanipulation (Vermessen, Sortieren, Österreichische Holzhandelsusancen, Stapeln, Paketieren, Transportieren); Manipulation mit Flurfördermitteln (Radlader, Rundholzbagger, Stapler). Metallbearbeitung: Instandsetzung von Gatter- und Kreissägeblättern, Tischlerbandsägen, Hobel- und Hackmesser (Schweißen, Löten, Schärfen, Schränken, Stauchen, Richten, Spannen, Abziehen, Messen, Einrichten); Arbeiten an Schärfautomaten, Anfertigen von einfachen Werkstücken unter Verwendung von Maschinen, Vorrichtungen und Spezialwerkzeugen; Materialverwaltung.
III. Jahrgang: Sägetechnik: Gatter (Einhängen, Spannen, Einschnittberechnung, Probeschnitte, Einschnitt von Nadel- und Laubholz); Kappsäge (Ausformung von Listenaufträgen); Doppelbesäumer (Besäumen unter Berücksichtigung der Güteklassen); Trennbandsäge (Einstellung, Probeschnitte); Zerspaner (Einstellung, Probeschnitte). Rund- und Schnittholz: Rundholzsortierung (nach Liste oder Holzauszug, EDV-Einsatz, Qualifikation nach Österreichischen Holzhandelsusancen, Beförderung mit Flurfördermittel); Schnittholzmanipulation (Güteklassen nach Österreichischen Holzhandelsusancen, Vermessen, Transportieren); Trockenkammer. Holzbearbeitung: CNC-Technik (Fertigung von Werkstücken); Materialverwaltung (PPS); Tischlereimaschinen (Holz- und Plattenbearbeitung). Schärfen: Instandsetzung von Block- und Trennbandsägeblättern, Hartmetallsägen und Fräsen (Maschineneinstellung, Schärfen, Richten, Spannen, Stauchen, Schweißen, Neubezahnen, Reparieren); Kettensägen (Reinigen, Schärfen).“
Der aktuelle Lehrplan „Wirtschaftsingenieure Holztechnik“ weicht in der Stundentafel kaum von dem Lehrplan 1998 ab. Hinsichtlich der obgenannten Gegenstände ergibt sich im „neuen“ Lehrplan, BGBl. II Nr. 262/2015, die Ausbildungszeiten betreffend nachstehendes Bild:
Angewandte Mathematik: 13 Wochenstunden auf 5 Unterrichtsjahre.
Die zentrale Reifeprüfung in Angewandter Mathematik wird gemeinsam mit den HTL ́s für Bautechnik durchgeführt.
Baukonstruktion und Holzbau: Holzbau: 8 Wochenstunden auf 4 Unterrichtsjahre Mechanik und Festigkeitslehre: 3 Wochenstunden im 2. Jahrgang im Clusterfach Grundlagen und Konstruktion.
Konstruktionsübungen und Projekt: 11 Wochenstunden
Technologie des Holzes: 10 Wochenstunden
Säge und Holzbearbeitungstechnik: Wird im neuen Lehrplan unter Holzbe- und Verarbeitung HOBV geführt – ebenfalls 10 Wochenstunden
Maschinentechnik und Elektronik: Im neuen Lehrplan wurde dieser Gegenstand in das Modul Holzbe- und -verarbeitung eingegliedert und auf 1 Wochenstunde in der 1. Klasse und 2 Wochenstunde in der 2. Klasse gekürzt.
Werkstättenlabor –Im neuen Lehrplan wurde dieser Gegenstand gestrichen bzw. in anderen Modulen mitaufgenommen.
Laboratorium – Im neuen Lehrplan 4 Wochenstunden im 4. Jahrgang / 6 im 5. Jahrgang
Werkstätte: Im neuen Lehrplan ebenfalls 17 Wochenstunden
Im aktuellen Lehrplan ist das fachbezogene Qualifikationsprofil im Bereich Holzbau klar definiert und damit der Holzbauschwerpunkt im Bereich Bautechnik dokumentiert.
Der Verordnung BGBl. II Nr. 262/2015 ist hinsichtlich des nunmehrigen fachbezogenen Qualifikationsprofils Folgendes zu entnehmen:
„
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Dieses aktuelle Qualifikationsprofil war in der HTL K jedoch auch bereits zuvor zu Zeiten der Schulausbildung des Beschwerdeführers praktisch inhaltlich maßgebend. Die Vorbereitung und Ablegung der Holzbaumeisterprüfung (vormals Zimmermeisterprüfung) stellt eine zusätzliche Vertiefung dar.
Es ist somit festzustellen, dass auch im Bereich der damaligen HTL K, in welcher der Beschwerdeführer seine schulische Ausbildung erfolgreich absolvierte, eine tiefe Kenntnis in Konstruktionstechniken, Bauphysik, Bauökologie und Baustatik vermittelt wurden und ebenso Kenntnisse zur Erstellung eines Einreichplanes mit allen Berechnungen für die Einreichung von Projekten. Ungeachtet des Umstandes, dass die Schulform auch einen Schwerpunkt im Bereich des Betriebsmanagements damals aufwies, ist in Bezug auf die beschwerdeführerseitig seinerzeit absolvierte Schule auch damals bereits ein Schwerpunkt im Bereich der „Holzbautechnik“ gegeben gewesen. Im Bereich dieser Schulausbildung wurden dem Beschwerdeführer im näher beschriebenen Ausmaß auch Lehrinhalte vermittelt, welche vertieft Prüfungsteile der Holzbaumeisterbefähigungsprüfungsordnung darstellen, insbesondere die Bereiche Bauteile und Konstruktionen, Bauphysik und Bauökologie, Baustatik, industrieller Holzbau, Baumanagement, Grundlagen und Konstruktion sowie Mechanik- und Festigkeitslehre, welche sich eindeutig und ausschließlich dem Holzbau zuordnen lassen und essenzielles Wissen für die Ausübung des beschwerdeführerseitig angestrebten Gewerbes darstellen.
Von den damaligen Absolventen der HTL K zu Zeiten der Schulausbildung des Beschwerdeführers musste daher selbstständig auch ein Einreichplan mit allen Berechnungen im Bereich des Holzbaus erstellt werden, wobei es dabei durchaus um größere bauliche Anlagen wie Einfamilienhäuser ging und mussten auch die erforderlichen technischen Beschreibungen damals von den Absolventen fachkundig angefertigt werden, wobei die seinerzeit auch im Jahr 2010 abgehaltene zentrale Diplom- und Reifeprüfung in Mathematik inhaltlich dieselbe war, wie für damalige Bautechniker und betrafen diese Beispiele regelmäßig auch statische Belange und Traglastberechnung, etc. Im Bereich „Holzwirtschaft“ ist überdies auch die „Holztechnik“ angesiedelt.
Vor dem Jahr 2004 zu Zeiten des Inkrafttretens der Zimmermeisterverordnung gab es auch noch keine HTL für Bautechnik mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Holzbau“.
Festzustellen ist somit das der Beschwerdeführer durch Nachweis des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der HTL K den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule iSd Regelung des § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 102/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, erbracht hat, da es sich bei dieser Schule um eine solche handelt, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt.
In dem Tätigkeitsnachweis vom 04.04.2024, in welchem Tätigkeiten als Polier/Vizepolier und Bauleiter im Wochenstundenausmaß von 39 Stunden bestätigt wurden, sind folgende zum Berufs- und Arbeitsumfang gehörende Tätigkeiten zu entnehmen:
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Mit Schreiben vom 20.09.2024 erfolgte von Seiten des Gewerbeinhabers I J die Präzisierung dieses Nachweises dahingehend, dass der Beschwerdeführer, ausgenommen saisonale Unterbrechungen, seit über elf Jahren in seinem ausführenden und planenden Zimmermeisterunternehmen in leitender Stellung als Polier bzw. Bauleiter tätig ist.
Herr I J ist auf dem Standort G, seit 02.02.2000 zur Ausübung des Gewerbes „Zimmermeister gem. § 127 Z 5 GewO 1994“ berechtigt (GISA-Zahl: *****).
Hinsichtlich des genannten Zeitraumes lassen sich folgende Zeiten als Arbeitnehmer in Bezug auf Herrn Ing. A B bei der Zimmerei I J, in welchen er als Arbeiter nach ASVG angemeldet war, nachvollziehen:
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…“
Eine EKIS-Anfrage hinsichtlich des allfälligen Vorliegens von Vorstrafen verlief negativ, ebenso wurden Eintragungen in Bezug auf Herrn Ing. A B in der Insolvenzdatei nicht vorgefunden, Gewerbeausschlussgründe sind nicht vorliegend.
Die übermittelte Stellungnahme der Polizeiinspektion E vom 25.06.2024 ergab, dass im aufliegenden Protokollierungssystem in straf- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nichts Negatives aufliegt und wurde aus polizeilicher Sicht auch festgehalten, dass eine Zuverlässigkeit nach § 95 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 aus polizeilicher Sicht gegeben zu sein scheint. Der behördlicherseits übermittelten Stellungnahme der PI E vom 06.07.2024 ist zu entnehmen, dass Herr Ing. A B im Überwachungsrayon der Organe der Behörde weder in straf- noch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht negativ in Erscheinung getreten ist und keine Tatsachen bekannt sind, die die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der GewO 1994 in Frage stellen.
Den behördlicherseits mit Eingabe vom 12.07.2024 übermittelten Verwaltungsvorstrafenauszug ist lediglich eine Übertretung nach § 2 Abs 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs-VO zu behördlichen GZ: BHVO/616190022601/2019 zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer verfügt somit über die für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit.
Zusammenfassend ist in verfahrensrelevanter Hinsicht wiederholend festzustellen, dass die seinerzeitige Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement mit Ausbildungszweig Holzwirtschaft eine berufsbildende höhere Schule ist, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt und aufgrund der festgestellten Zeiten über die fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Polier, Bauleiter) sowie der absolvierten Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Holzbau-Meister“ sowie insbesondere der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die beschwerdeführerseitig bei der Gewerbebehörde erstattete Gewerbeanmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der beschwerdeführerseitig abgelegten Befähigungsprüfung und der bestandenen Reife- und Diplomprüfung der damaligen HTL K sowie deren Pflichtgegenstände und bezughabende Ausmaße aus den beschwerdeführerseitig der Behörde vorgelegten unbedenklichen Urkunden der in den Feststellungen näher beschriebenen Zeugnisse bzw. Nachweise ergeben. Was die fachliche Tätigkeit als Polier bzw. Bauleiter des Herrn Ing. A B anlangt, so wurde der Tätigkeitsnachweis der Holzbau I J vom 04.04.2024 zugrundegelegt und aufgrund des beschwerdeführerseitig vorgelegten Versicherungsdatenauszugs einer nachprüfenden Beurteilung unterzogen und hielt der das Zeugnis ausstellende Gewerbeinhaber auch präzisierend fest, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von saisonalen Unterbrechungen, seit über elf Jahren in seinem ausführenden und planenden Zimmermeisterunternehmen in leitender Stellung als Polier bzw. Bauleiter tätig ist und ist der Nachweis einer erforderlichen mehrjährigen fachlichen Tätigkeit in Zusammenschau mit dem eingeholten Auszug über die Versicherungszeiten fallbezogen als erbracht anzusehen.
Das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen ist auf die verwaltungsgerichtlicherseits vorgenommen EKIS- und Insolvenzregisterabfragen sowie die beschwerdeführerseitig der Gewerbeanmeldung beigefügte „§ 13-Erklärung“ zurückzuführen.
Was das Vorliegen der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers anlangt, so stützt sich das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die eingeholten Stellungnahmen der belangten Behörde in Bezug auf allfällige vorliegende Verwaltungsstrafen und die Auskünfte der Landespolizeidirektion Steiermark, PI E, vom 25.06.2024 bzw. 06.07.2024.
Hinsichtlich des Umstandes, dass die HTL K eine berufsbildende höhere Schule, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, zu Zeiten des Abschlusses dieser Schulausbildung durch den Beschwerdeführer war, legt das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand den einschlägigen damaligen gültigen Lehrplan von 1998 und darauf basierend die fachlichen Expertisen des Abteilungsvorstandes der HTL K DI (FH) E F sowie seines Vorgängers DI K L sowie das schlüssige fachliche Gutachten der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Holzbau, zugrunde, welches teilweise auch auf den nachvollziehbaren Ausführungen des Abteilungsvorstandes der HTL K DI (FH) E F basiert. Dieser nahm in einem an den Innungsgeschäftsführer Holzbau der WKO Steiermark gerichteten Schreiben im Schreiben vom 01.08.2024 im gegenständlichen Zusammenhang wie folgt Stellung:
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“
Dem vorgenannten, seitens der Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnung Holzbau, Bundessparte Gewerbe und Handwerk, mit Eingabe vom 03.09.2024 übermittelten Gutachten vom 19.08.2024 ist Folgendes zu entnehmen:
„
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“
Von Seiten des Abteilungsvorstands der HTL K, Herrn DI (FH) E F, welcher seit ca. 25 Jahren seit 1999 an der HTL K als Lehrer tätig ist, wurde unter Verweis auf seine vorgenannte Stellungnahme auch erläuternd ausgeführt, dass er deshalb Parallelen zum „neuen“ Lehrplan „Wirtschaftsingenieur/Holztechnik“ gezogen habe, da dieser nunmehr ein Qualifikationsprofil auch definiere und auch der neue Lehrplan mit Ausnahme weniger Abweichungen im Bereich z.B. der Stundenausmaße im Wesentlichen deckungsgleich mit jenem aus 1998 sei. Aus seiner fachlichen Tätigkeit konnte er im Zuge der Verhandlung auch angeben, dass die im Gutachten der Wirtschaftskammer, Bundesinnung Holzbau, vom 19.08.2024 angeführten Punkte betreffend das allgemeine Bildungsziel sowie die darin näher beschriebenen Bildungs- und Lehraufgaben bzw. Profile dem einschlägigen Lehrplan aus 1998 auch entnommen worden seien. In seiner Stellungnahme ging er teilweise auch auf den „neuen“ Lehrplan „Wirtschaftsingenieur/Holztechnik“, BGBl. II Nr. 262/2015, ein, da dieser nunmehr konkret auch ein Qualifikationsprofil definiere und konnte er aus seiner Erfahrung als Angehöriger des Lehrkörpers und nunmehriger Abteilungsvorstand der HTL K auch überzeugend bestätigen, dass dieses definierte Qualifikationsprofil auch jene Teile beinhaltet, die damals nach dem Lehrplan 1998 Bildungs- und Lehraufgaben waren, sodass sich die Profile im Wesentlichen decken. Hinsichtlich seiner Stellungnahme vom 01.08.2024 wurde von Seiten dieses Zeugen weiters glaubhaft dargelegt, dass sich die von ihm getroffenen Ausführungen auch aus seiner jahrelangen Praxis ergeben würden, jedoch eine Bezugnahme nicht nur zur Stundentafel, sondern auch zu den Bildungs- und Lehraufgaben des damaligen Lehrplanes von 1998 erfolgt sei. Der Zeuge DI (FH) E F ging aus fachlicher Sicht davon aus, dass aufgrund des Lehrplanes von 1998 der Beschwerdeführer aufgrund seines Abschlusses 2010 auch damals bereits tiefe Kenntnisse im Bereich der Konstruktionstechniken, Bauphysik, Bauökologie und Baustatik erworben hat und mit der Erstellung von Einreichplänen mit allen Berechnungen für allfällige Projekteinreichungen betraut war und vertrat überdies die Ansicht, dass der Bereich Bautechnik für den Holzbau damals schulisch auch abgedeckt worden sei und bestätigte, dass einer der Schwerpunkte der schulischen Ausbildung damals auch bereits bautechnische Belange im Bereich Holzbau betraf.
Der ehemalige Direktor und Abteilungsvorstand sowie über 34 Jahre hindurch Lehrer an der HTL K gewesene Dipl.-Ing. K L bestätigte ebenfalls, dass sich das Qualifikationsprofil des Lehrplanes aus 2015 mit dem damaligen Qualifikationsprofil unter dem Regime des Lehrplanes von 1998 deckt und gab an, dass zwar 2015 quasi jenes Qualifikationsprofil, welches jahrelang auch in der Praxis in der Schule gelebt worden sei, festgeschrieben wurde.
Dieser Zeuge konnte überdies auch nachvollziehbar dartun, warum die HTL K in die Lehrplangruppe des Betriebsmanagement einbezogen worden sei und hielt fachkundig ebenfalls fest, dass der bautechnische Schwerpunkt im Bereich der HTL K bezogen auf Holzbau auch damals bereits gegeben gewesen sei, da rund 2/3 des Holzes aus Österreich auch im Bauwesen eingesetzt würden. Seiner Meinung nach habe es jahrelang auch keinerlei Thematisierung des 2003 geschaffenen Verordnungswortlautes der Zimmermeisterverordnung gegeben und auch keinerlei Probleme für Absolventen der HTL K im Bereich der vormaligen Zulassung zur Zimmermeisterprüfung und seien ihm selbst durchaus Personen bekannt, welche das Gewerbe „Holzbaumeister“ ausüben würden und nach dem damaligen Lehrplan von 1998 die HTL K absolviert hätten. Fachkundig hielt dieser Zeuge überdies klarstellend fest, dass vor dem Jahr 2004 es seines Wissens auch keine HTL für Bautechnik mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Holzbau“ gegeben habe und auch eine „HTL für Holztechnik“ es seines Wissens damals nicht gab. Bei der Schulbezeichnung sei es im Wesentlichen auch darum gegangen, einen Unikatsanspruch am Markt als Privatschule zu erheben und sei die Schule bereits seinerzeit nach dem Lehrplan 1998 eine solche gewesen, an welcher die Grundlagen für die Selbstständigkeit im Holzbaumeistergewerbe, damals Zimmermeister, vermittelt worden seien, wobei aufgrund der vorgeschriebenen Befähigungsprüfung naturgemäß eine Vertiefung und Verfeinerung der Kenntnisse und Fähigkeiten stattfinde. Überzeugend legte der Zeuge Dipl.-Ing. K L auch aus seiner Erfahrung dar, dass bereits zu Schulzeiten des Beschwerdeführers von den damaligen Absolventen selbstständig ein Einreichplan mit allen Berechnungen im Bereich des Holzbaus erstellt werden habe müssen und sei es dabei durchwegs auch um größere bauliche Anlagen, wie Einfamilienhäuser, gegangen. Auch die erforderlichen technischen Beschreibungen hätten bereits damals von den Absolventen fachkundig angefertigt werden müssen und sei die damals abgehaltene zentrale Diplom- und Reifeprüfung in Mathematik inhaltlich dieselbe gewesen, wie für damalige Bautechniker, wobei die bezughabenden Bespiele regelmäßig auch statistische Belange und Traglastberechnungen, etc. betroffen hätten.
Der Vertreter der berufskundigen Sachverständigen, Wirtschaftskammer Österreich, Bundesinnungsgruppe Baunebengewerbe, Herr Dipl.-Ing. G H, bestätige aus seiner fachlichen Sicht, unter Verweis auf das erstellte schlüssige Sachverständigengutachten, dass die Gegenstände Baukonstruktion, Holzbaukonstruktionsübungen im Wesentlichen das gesamte vorgegebene Stundenausmaß laut Stundentafel von 1998 eingenommen haben müssen, jedoch auch in den Bereichen „angewandte Mathematik“, „Technologie des Holzes“ „Laboratorium“, „Werkstättenlaboratorium“ und „Werkstätte“ naturgemäß Schwerpunkte bezogen auf den verfahrensgegenständlichen „Holzbau“ und die Holzbautechnik vorliegen mussten und es diesbezüglich Verflechtungen auch mit letzteren Querschnittsmaterien gibt und die Grenzen damals auch nicht hinreichend scharf bzw. definiert gewesen sind. Unter Verweis auf die schriftlichen Ausführungen des DI (FH) E F hielt der Vertreter der Sachverständigen nochmals fest, dass aufgrund der einschlägigen auch bautechnischen Schwerpunkte in den Querschnittsmaterien und der zweifellos vorliegenden ausschließlichen Schwerpunkten in den Bereichen Baukonstruktion, Holzbaukonstruktionsübungen er aus fachlicher Sicht davon ausgehe, dass es auch nach dem Lehrplan 1998 im Jahr 2010 einen weitern Schwerpunkt in Form von Holz und Holzbau sowie Holzbautechnik an der HTL K gab und erläuterte aus seiner jahrzehntelangen Erfahrung und Fachsicht auch, dass Lehrpläne immer wieder in der Vergangenheit gelebte Praxis in der Folge festschreiben, dies insbesondere, wenn nicht ein völlig neuer Schultyp geschaffen wurde, was gegenständlich nicht der Fall war. Für den Vertreter der Sachverständigen war im Zuge der Verhandlung aus holzbautechnischer Fachsicht auch zweifelsfrei zu erkennen, dass auch wesentliche Bereiche der Bauteile und Konstruktionen, Bauphysik und Bauökologie, Baustatik, industrieller Hochbau, Baumanagement, Grundlagen und Konstruktionen sowie Mechanik und Festigkeitslehre bereits dem Lehrplan von 1998 zuzuordnen waren und einen facheinschlägigen Bezug zum Holzbau bzw. zur Holzbautechnik darstellen.
Unter Zugrundelegung dieser sich am maßgebenden Lehrplan von 1998 orientierenden fachlichen Ausführungen des Vertreters der beigezogenen nichtamtlichen berufskundigen Sachverständigen sowie aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der im Zuge des Beweisverfahrens einvernommenen ebenfalls fachkundigen Zeugen hegt das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand auch keinerlei Zweifel, dass die damalige HTL in K auch aufgrund der HTL-Lehrpläne 1998 ausreichende schwerpunktmäßige bautechnische Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Schwerpunkt für den „Holzbau“ vermittelte und besteht insbesondere kein Anlass, die schlüssigen nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters der nichtamtlichen Sachverständigen, Herrn Dipl.-Ing. G H, sowie jener der fachkundigen Zeugen DI (FH) E F sowie seines Vorgängers als Abteilungsvorstand Dipl.-Ing. K L in Zweifel zu ziehen, welche insbesondere auch im damals gültigen Lehrplan von 1998, welcher im Zeitpunkt des Schulabschlusses des Beschwerdeführers galt, hinreichend Deckung finden.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„Verhandlung
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG ist Nachstehendes zu entnehmen:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Die im Verfahrensgegenstand maßgeblichen gewerberechtlichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt:
§ 5 GewO:
„Einteilung der Gewerbe
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.“
§ 16 Abs 1 und 3 GewO:
„Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben
Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen
(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
[…]
(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
[…]“
§ 18 Abs 1 und 3 GewO:
„Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
[…]
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
[…]“
§ 94 Z 82 GewO:
„Bestimmungen für einzelne Gewerbe
[…]
§ 95 Abs 1 GewO:
„Überprüfung der Zuverlässigkeit
(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.
[…]“
§ 96 GewO:
„Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe
Durch die Neueinstufung einer Tätigkeit als reglementiertes Gewerbe wird der Berechtigungsumfang anderer reglementierter Gewerbe, von deren Berechtigungsumfang diese Tätigkeit auch schon bis zum In-Kraft-Treten der Neueinstufung umfasst war, nicht berührt.“
§ 149 GewO:
„Holzbau-Meister
(1) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist zur Ausführung von Bauarbeiten, bei denen Holz als Baustoff verwendet wird, wie zur Herstellung von Holzhäusern, Dachstühlen, Holzbrücken, Holzveranden, Holzstiegen, Holzbalkonen und dergleichen berechtigt.
(2) Bei Ausführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 darf der Holzbau-Meister auch andere Werkstoffe als Holz verwenden. Der Holzbau-Meister ist weiters zur Herstellung von Hauseingangstüren aus Massivholz, Holzfußböden aller Art und von gezimmerten Holzgegenständen berechtigt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Arbeiten darf der Holzbau-Meister, wenn die Mitwirkung verschiedener Baugewerbe erforderlich ist und soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, nur unter der Leitung eines Baumeisters ausführen.
(4) Der Holzbau-Meister (§ 94 Z 82) ist jedoch berechtigt, Bauten, die ihrem Wesen nach Holzkonstruktionen sind, selbstständig sowohl zu planen und zu berechnen als auch zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen und nach Maßgabe des § 99 Abs. 2, der sinngemäß anzuwenden ist, auszuführen.
(5) Der Holzbau-Meister ist zur Aufstellung von Gerüsten, für die statische Kenntnisse erforderlich sind, berechtigt.
(6) Der Holzbau-Meister ist im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.
(7) Die Befähigung für Tätigkeiten gemäß Abs. 4 kann nur im Wege eines Befähigungsnachweises gemäß § 18 Abs. 1 erbracht werden.
(8) Wird das Gewerbe der Holzbau-Meister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung „Holzbaugewerbetreibender“ unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden. Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur Planung gemäß Abs. 4 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung „Holzbau-Meister“ verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Holzbau-Meistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, dass sie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 4 berechtigt sind.“
§ 339 GewO:
„2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.
(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen und
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 56/2024)
(4) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise, wie im Wege der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft, eingebracht werden. Hat die Behörde Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie den Einschreiter auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt. Der Anmelder ist von der Beibringung der Belege entbunden, wenn
1. die betreffenden Daten bereits im GISA eingetragen sind oder
2. sich die Gewerbebehörde über die betreffenden Daten durch automationsunterstützte Abfrage gemäß § 365a Abs. 5 Kenntnis verschaffen kann.“
§ 340 GewO:
„(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.“
Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das in Rede stehende Gewerbe ist der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe „Zimmermeister“ (Zimmermeister-Verordnung), BGBl. II Nr. 102/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008 Nachstehendes zu entnehmen:
„Zugangsvoraussetzungen
(1) Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister (§ 94 Z 82 GewO 1994) ist durch
1. a)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder
b)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder
c)Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer bzw. Zimmerei und eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) oder
d)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer nicht in lit. b angeführten mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule oder ihrer Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2) und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung als erfüllt anzusehen.
[…]“
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Holzbau-Meister“ durch den Beschwerdeführer festgestellt und die Ausübung dieses Gewerbes am begehrten Standort untersagt.
Die Sache des Rechtsmittelverfahrens wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt und was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung (vgl. z.B. VwGH am 19.03.2003, 2000/08/0172).
Dem behördlichen Bescheid lag die Gewerbeanmeldung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 28.03.2024, der Gewerbebehörde übermittelt am 05.04.2024, in Bezug auf das Gewerbe „Holzbau-Meister“ gemäß § 94 Z 2 GewO 1994 am näher bezeichneten Standort zugrunde, wobei die Gewerbebehörde das Vorliegen der Zugangsvoraussetzung nach § 1 Z 1 lit. b) in Bezug auf das beschwerdeführerseitig vorgelegte Reife- und Diplomprüfungszeugnis der damaligen Höheren Technischen Lehranstalt K ihre Lehranstalt für Betriebsmanagement, Ausbildungszweig Holzwirtschaft, verneinte, indem behördlicherseits davon ausgegangen wurde, dass die in Rede stehende Schule keine solche im Bereich der Bautechnik sei und somit die Schulausbildung keine solche im Sinne der Zimmermeister-Verordnung.
Das gegenständliche Gewerbe „Holzbau-Meister“ nach § 94 Z 82 GewO 1994 ist nicht nur ein reglementiertes im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs 2 GewO 1994, sondern auch ein sensibles nach § 95 Abs 1 leg. cit., bei welchem von Seiten der Behörde auch zu überprüfen ist, ob der Bewerber die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs 1 Z 3 GewO) besitzt, wobei mit der Gewerbeausübung anmelderseitig erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 GewO 1994 begonnen werden darf (vgl. § 95 Abs 1 letzter Satz GewO 1994).
Gegenständlich verfügt der Beschwerdeführer über den Nachweis einer mehrjährigen fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung, zumal eine solche nach § 1 Abs 2 der Zimmermeister-Verordnung eine im Rahmen einer ausführenden und planenden Zimmermeistertätigkeit zurückgelegte der Funktion eines Bauleiters oder Poliers entsprechende Tätigkeit zu verstehen ist. Der die fachliche Tätigkeit bescheinigende I J Holzbau M N, V, G, verfügt seit 02.02.2000 über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Zimmermeister“ am Standort G, G/1.
Weiters hat der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Holzbau-Meister“ erfolgreich abgelegt und ist dieser den Feststellungen folgend als zuverlässig im Sinne der Regelung des § 95 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 zur Ausübung des in Rede stehenden Holzbau-Meister-Gewerbes anzusehen, wobei auch Gewerbeausschlussgründe nicht vorliegen.
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die damalige HTL K, Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement, Ausbildungszweig Holzwirtschaft, zum Zeitpunkt des Schulabschlusses des Beschwerdeführers auch eine höhere Schule darstellte, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe „Holzbau-Meister“ spezifischen Schwerpunkt liegt, was behördlicherseits insofern verneint wurde, als die maßgebende Zugangsbestimmung derart ausgelegt wurde, dass diese Schule keine solche im Bereich der Bautechnik sei und daher eine facheinschlägige Ausbildung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung nicht vorliegend sei.
Dies wird von Seiten des Beschwerdeführers, insbesondere bezogen auf die im Rahmen dieser Ausbildung vermittelten Inhalte, bestritten und wird in der Beschwerde u.a. auch davon ausgegangen, dass die Schulausbildung der HTL K im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liege, was im Ergebnis auch von Seiten des Abteilungsvorstands der HTL K im angeschlossenen Schreiben vom 23.05.2024 aufgrund der näher dargelegten Unterrichtsfächer bestätigt werde.
Fallbezogen geht die Gewerbebehörde somit die Regelung des § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der den Gewerbezugang regelnden Zimmermeister-Verordnung interpretierend davon aus, dass es sich bei der berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen um eine Schule im Bereich der Bautechnik zu handeln hat und lediglich eine solche eine facheinschlägige Ausbildung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung vermittle.
Die Gesetzesgrundlage für diese Verordnung bildet die Regelung des § 18 Abs 1 GewO 1994, wonach durch Verordnung festgelegt werden kann, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls erfüllt anzusehen sind und nennt § 18 Abs 2 GewO 1994 die Belege, welche im Sinne des § Abs 1 leg. cit. in Betracht kommen, wobei in § 18 Abs 3 GewO 1994 auch die fachliche Tätigkeit (vgl. § 18 Abs 2 Z 8 leg. cit.) definiert wird und nach § 18 Abs 5 GewO 1994 in Bezug auf jene Schulen wie die verfahrensgegenständliche HTL K, bei welcher eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, der erfolgreiche Besuche (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis) nachzuweisen ist.
Die Rechte des Holzbaumeisters werden in § 149 GewO 1994 geregelt, wobei nach Abs 7 leg. cit. die Befähigung für das Gewerbe „Holbau-Meister“ nach § 94 Z 82 GewO 1994 lediglich im Wege eines Befähigungsnachweises nach § 18 leg. cit. erbracht werden kann und die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 in Bezug auf dieses Gewerbe somit ausscheidet, anders als dies für lediglich ausführende Tätigkeiten im Sinne der Regelung des § 149 Abs 1 GewO 1994 der Fall ist.
Gemäß § 16 Abs 2 GewO 1994 ist der Befähigungsnachweis, der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die den betreffenden gewerbeeigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.
Gemessen an diesen gesetzlichen Bestimmungen der GewO 1994 vermag die Zugangsregelung nach § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung lediglich derart verstanden zu werden, dass für den Gewerbezugang, bezogen auf die fachliche Qualifikation zum Antritt des in Rede stehenden „Holzbau-Meister-Gewerbes“ nach § 94 Z 82 GewO 1994 neben der mindestens 1 ½-jährigen fachlichen Tätigkeit in leitender Stellung (Bauleiter oder Polier) im Rahmen eines ausführenden und planenden Zimmermeisterbetriebs (vgl. § 1 Abs 2 leg. cit.) und dem Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung (vgl. § 1 Abs 1 Z 2 Zimmermeister-Verordnung), ein Zeugnis vorzulegen ist, aus welchem ersichtlich ist, dass eine berufsbildende höhere Schule oder deren Sonderform erfolgreich abgeschlossen wurde, deren Ausbildung im Bereich der Bautechnik mit einem für das reglementierte Holzbau-Meister-Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, sodass es auch dem Wortlaut dieser Regelung nach um eine HTL geht, deren bautechnische Ausbildung mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, was im Lichte des verwendeten unbestimmten Artikels schon sprachlich bzw. grammatikalisch nicht bedeutet, dass die Ausbildung im Bereich Bautechnik den für das Holzbau-Meister spezifischen einzigen Schwerpunkt zu bilden hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht bei der Auslegung von Gesetzen vom Vorrang des Wortlauts aus und ist dabei nach der objektiven Methode die Frage zu beantworten, was der kundgemachte Text bedeutet und führt eine derartige Vorgangsweise zu einem klaren Ergebnis, so ist dieses maßgebend (vgl. dazu bereits VwGH am 08.02.1988, 87/10/0171 unter Verweis auf VwGH am 15.02.1979, 1405/78 und VwGH am 24.09.1979, 1341/78). Lässt der Wortlaut (Wortsinn) keine Zweifel offen, so ist für eine teleologische Auslegung kein Raum (VwGH am 03.03.1981, 79/80 VwSlg 10389 A/1981).
Selbst wenn man fallbezogen davon ausginge, dass der Wortlaut dieser generellen Norm fallbezogen zweifelhaft wäre, so ergibt eine gesetzeskonforme Interpretation dieser Verordnungsbestimmung, mit Blick auf § 18 und § 16 GewO 1994, dass es im gegenständlichen Fall lediglich darauf anzukommen hat, dass die erfolgreich abgeschlossene berufsbildende höhere Schule eine Ausbildung im bautechnischen Bereich mit einem für das reglementierte Holzbaugewerbe spezifischen Schwerpunkt vermittelt, was gemessen an den vorzitierten gesetzlichen Regelungen der GewO 1994 implizit auch durch das zusätzlich verlangte Zeugnis der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung zum Ausdruck gebracht und untermauert wird. Die gemäß § 22a GewO 1994 am 20.08.2015 kundgemachte Holzbau-Meister-Befähigungsprüfungsverordnung, welche auf Rechtsgrundlagen §§ 22 Abs 1, 352a Abs 2 GewO 1994 erging, normiert in § 1 Abs 1 leg. cit. in Bezug auf die Anforderungskriterien, dass die Prüfung zur Erlangung des Befähigungsnachweises für das Holzbau-Meister-Gewerbe, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers festzustellen hat und das Niveau der Prüfung den hohen Anforderungen dieses Berufes gerecht zu werden hat, wozu insbesondere die eigenständige und eigenverantwortliche Planung, Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der übernommenen Aufträge zählt. Dieser Umstand mit Blick auf die Prüfungsgegenstände der drei Module und die näher beschriebenen Anforderungskriterien erhellen, dass die zur Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch durch den erfolgreichen Abschluss dieser inhaltsgleichen Prüfung nachgewiesen werden, sodass auch dieser Umstand, die fallbezogen vorgenommene Auslegung dieser im Verfahrensgegenstand maßgebenden Verordnungsbestimmung nach § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung ebenfalls zu stützen vermag. Auch gab es vor dem Jahr 2004 (das Inkrafttreten der Zimmermeisterverordnung war 2003) keine HTL für Bautechnik mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Holzbau“.
Bei Befähigungsprüfungen (§ 22 GewO 1994) ist die Unternehmerprüfung lediglich dann abzulegen, wenn dies in der betreffenden Prüfungsordnung festgelegt ist. Eine derartige Festlegung ist nicht erfolgt.
Entgegen dem behördlichen Dafürhalten kann es somit nicht auf einen Vergleich mit einer HTL für Bautechnik mit Vertiefung im Bereich Holzbau ankommen und ist es auch nicht erheblich, dass sich die Höhere Technische Lehranstalt K als „Höhere Technische Lehranstalt für Betriebsmanagement, Ausbildungszweig Holzwirtschaft“ bezeichnete, zumal es nach dem Verordnungswortlaut und auch einer gesetzeskonformen Interpretation desselben darauf anzukommen hat, dass die Ausbildung dieser Höheren Technischen Lehranstalt im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt. Dass letzteres der Fall ist, hat das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren, dem der maßgebende Lehrplan von 1998 zugrundegelegt wurde, ohne Zweifel ergeben.
Unter Zugrundelegung des im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachtens der Bundesinnung Holzbau der Wirtschaftskammer Österreich sowie der fachlichen Darstellung des Abteilungsvorstandes der HTL K sowie dessen Vorgängers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens, und insbesondere dem auszugsweise zitierten Lehrplan von 1998 ist es für das Verwaltungsgericht gegenständlich nicht zweifelhaft, dass die HTL K mit ihrer Stundentafel gemäß BGBl. Nr. 382/1998, Schulformenkennzahl 8481, und schulautonomen Lehrplanbestimmungen eine berufsbildende höhere Schule darstellte, deren Ausbildung auch Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Bautechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe „Holzbau-Meister“ spezifischen Schwerpunkt liegend ausreichend vermittelte und auch die damalige HTL K mit dem Lehrplan aus 1998 als berufsbildende höhere Schule nach § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung idgF anzusehen ist, andernfalls es dem Beschwerdeführer wohl auch fachlich gar nicht möglich gewesen wäre, die Befähigungsprüfung für das angestrebte Gewerbe in der Folge positiv zu absolvieren.
Der Beschwerdeführer hat somit die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes „Holzbau-Meister“ nach § 94 Z 82 GewO 1994 auch auf Grund seiner absolvierten verordnungskonformen Praxiszeiten und der absolvierten Befähigungsprüfung nachgewiesen.
Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass der Beschwerdeführer über die allgemeinen und persönlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von ihm am näher beschriebenen Standort angemeldeten Holzbau-Meister-Gewerbe auch im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung verfügte, weshalb der Beschwerde im Ergebnis Berechtigung zukam und es den bekämpften Bescheid – wie im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ersichtlich – abzuändern galt und wird die belangte Behörde in der Folge auch die entsprechende Eintragung im Gewerberegister vorzunehmen haben, wobei die Rechtskraft fallbezogen mit Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses eintritt.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist insbesondere deshalb zulässig, da einschlägige Judikatur seitens des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 lit. b) der Zimmermeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 102/2003 idF BGBl. II Nr. 399/2008, nicht vorgefunden wurde.
Im gegenständlichen Verfahren war eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine solche höchstgerichtliche Rechtsprechung bis dato fehlt.
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