LVwG ST LVwG 47.35-1864/2024

LVwG 47.35-1864/2024Tribunal administratif régional24 oct. 2024

Regest

Sozialhilfe, Restkostenübernahme Pflegeheim, stationäre Unterbringung, Subsidiarität, Individualität, soziales Auffangnetz, Ansprüche gegenüber Dritten, Rechtsverfolgungspflicht, Leibrentenvertrag, Leibrente, Verzicht auf Ansprüche, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 47.35-1864/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.35.1864.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, vertreten durch C D, geb. am *****, Rbach, Mdorf am Sbach, rechtlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. E F, Sgasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 09.04.2024, GZ: BHSO-303539/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde

stattgegeben

und Herrn A B, geboren am ****, aufgrund seines Antrages vom 04.10.2023 Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß §§ 4, 5, 9 und 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idgF (im Folgenden SHG), durch Übernahme der durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten seiner Unterbringung im G H GmbH, Mdorf am Sbach, ab 02.10.2023 für die Dauer der Pflegeheimunterbringung und unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse gewährt, wobei folgende Eigenleistungen von ihm zu erbringen sind:

Von 02. bis 31. Oktober 2023: € 2.175,05.

Im November 2023 und Dezember 2023: € 2.768,95 mtl.

Ab Jänner 2024 bis laufend: € 2.936,59 mtl.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Mit Bescheid vom 09.04.2024 hat die Bezirkshauptmannschaft (BH) Südoststeiermark den Antrag des A B, geboren am ****, vertreten durch C D, vom 12.10.2023 auf Kostenübernahme für die Unterbringung im Pflegeheim G H in Mdorf a. S., ab 02.10.2023 mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr A B von der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) eine monatliche Alterspension von € 943,79 (Wert 2023) sowie ab 01.11.2023 ein Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von monatlich € 1.024,20 (Wert 2023) bzw. von € 1.123,50 (ab 01.01.2024) beziehe. Weiters bestehe gegenüber der I J GmbH, W, aufgrund eines Kaufvertrages vom 23.09.1987 ein Leibrentenanspruch in Höhe von € 1.514,00 (ATS 20.833,33), wobei dieser Betrag aufgrund der Anpassung an den VPI 1986 einem derzeitigen Geldwert von € 3.623,04 entspreche. Trotz intensiver Recherchen sei der im Kaufvertrag vom 23.09.1987 angeführte Mineralwasserindex ebenso wie die derzeitige Abfüllmenge an Heil- und Tafelquellwasser nicht eruierbar gewesen. Im Jahr 2023 ergebe sich somit aus der SVS-Pension (gebührt 14-mal jährlich), der Leibrente und dem Pflegegeld ein Gesamteinkommen von € 5.748,32, daher abzüglich einer Steuervorschreibung von € 2.568,00 jährlich bzw. € 214,00 monatlich ein anrechenbares monatliches Einkommen von € 5.534,32. In Gegenüberstellung der monatlichen Heimkosten i.H.v € 5.389,13 verbleibe vom Einkommen ein monatlicher Restbetrag von € 145,19, welcher über dem Wert des Sozialhilfetaschengeldes im Sinne des SHG von monatlich € 134,40 liege.

Nach Übermittlung einer entsprechenden Verständigung (Ergänzung: vom Ergebnis) der Beweisaufnahme sei der Behörde ein Schriftstück (Sideletter) vorgelegt worden, wonach Herr A B auf die Indexanpassung seiner Leibrente verzichtet habe, wobei dazu auszuführen sei, dass aufgrund des Subsidiaritätsprinzips „ohne eine entsprechende Judikatur auf diesen Leibrentenanspruch bzw. die damit verbundene Indexanpassung nicht verzichtet werden“ könne. Aufgrund der amtlichen Erhebungen sei keine finanzielle Hilfsbedürftigkeit des Herrn A B im Sinne des SHG gegeben und wurde daher der Antrag auf Heimkostenzuzahlung ab 02.10.2023 abgelehnt.

II. Gegen diesen Bescheid wurde von RA Mag. E F fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher moniert wurde, die Behörde habe die vorliegenden Beweisergebnisse nicht richtig beurteilt bzw. auch gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. In der zum SHG ergangenen Durchführungsverordnung (StSHG-DVO) seien nähere Ausführungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens enthalten, wobei in § 3 StSHG-DVO ausdrücklich geregelt sei, dass zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 grundsätzlich der Einkommenssteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen sei.

Demnach wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Bewertung der Hilfsbedürftigkeit anhand des Einkommensteuerbescheides, sohin auf Basis des tatsächlichen Einkommens, zu beurteilen. Richtigerweise hätte die Behörde in Berücksichtigung einer Leibrente von € 1.514,00 monatlich sowie der Pension und des Pflegegeldes und in Beachtung der Steuervorschreibung von € 214,00 monatlich zu einem anrechenbaren Gesamteinkommen von € 3.425,28 gelangen müssen, wobei sich in Gegenüberstellung zu den monatlichen Heimkosten von € 5.389,13 ein Fehlbetrag von € 1.963,85 ergebe. Das dem Beschwerdeführer zustehende Taschengeld sei ergänzend zu berücksichtigen, sodass eine Hilfeleistung von zumindest € 2.098,25 erforderlich sei, damit der Beschwerdeführer im Heim versorgt werden könne.

Soweit die Behörde vermeine, dass sich der Beschwerdeführer einer höheren Leibrentenbetrag anrechnen lassen müsse, würden diesbezüglich keine entsprechenden Beweisergebnisse vorliegen bzw. vertrete die Behörde eine unrichtige Rechtsauffassung. Aus dem Vertrag aus dem Jahr 1987 möge sich zwar ergeben, dass ursprünglich eine Indexierung der monatlichen Zahlungen angedacht gewesen sei, allerdings seien die Parteien davon einvernehmlich abgegangen, sodass dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 1987 immer der gleichbleibende Betrag zugeflossen sei. Es könne auch mittels entsprechender Zahlungsbelege nachgewiesen werden, dass es niemals zu einer höheren Zahlung gekommen sei.

Der Sideletter stelle keinen unzulässigen Verzicht zulasten des Sozialhilfeträgers dar, zumal damit lediglich die bereits Ende der Achtzigerjahre getroffene Vereinbarung schriftlich festgehalten worden sei; dies erhelle sich auch zweifelsfrei aus dem Umstand, dass seit 1987 immer der gleichbleibende, nicht angepasste Betrag zur Anweisung gelangt sei. Die belangte Behörde vermeine offenbar, dass sich der Beschwerdeführer eine indexierte Leibrente anrechnen lassen müsse, die ihm weder tatsächlich zufließe, noch von ihm eingefordert werden könne, ohne dass sie diesbezüglich hinreichende Beweise aufgenommen oder entsprechende Feststellungen getroffen habe. Ausdrücklich wurde auf § 5 Abs 2 SHG verwiesen, wonach Hilfeempfänger Ansprüche gegenüber Dritten nur dann zu verfolgen haben, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden sei. Gerade diese Voraussetzungen würden gegenständlich nicht vorliegen, eine Indexanpassung der Leibrente sei aufgrund des Verzichts seit 1987 nie gefordert oder bezahlt worden, sodass eine gerichtliche Geltendmachung zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls aussichtslos sowie mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko des Beschwerdeführers verbunden sei. Für die Anrechnung eines fiktiven Betrages verbleibe sohin kein Raum, sodass jedenfalls von den tatsächlich lukrierten Einkünften auszugehen sei.

Das Verwaltungsgericht wolle eine öffentliche Verhandlung durchführen, ergänzende Beweise aufnehmen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid beheben und dahingehend abändern, dass eine Hilfeleistung im höchstmöglichen gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werde.

III. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 14.05.2024 die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss ihres Aktes zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 23.10.2024 wurde am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an der RA Mag. E F für den Beschwerdeführer und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilgenommen haben; im Zuge dieser Verhandlung wurden K L, der Sohn des Beschwerdeführers, und Herr M N, Geschäftsführer der I J GmbH als Zeugen einvernommen.

Es werden folgende Feststellungen getroffen:

A B, geboren am ****, ist seit 02.10.2023 im Pflegeheim G H in Mdorf a. S., zur Pflege und Betreuung untergebracht.

Er bezieht von der SVS eine Alterspension, die im Jahr 2023 monatlich € 994,51 (einschließlich Krankenversicherung), also netto € 943,79, umfasste. Seit Jänner 2024 beträgt diese € 1.090,98 (einschl. KV), also netto € 1.035,34 mtl.

Er bezieht weiters von der SVS ein Pflegegeld, wobei dies im Oktober 2023 in Höhe der Stufe 3 gebührte, also einen Betrag von € 502,80 umfasste. Seit November 2023 bezieht er Pflegegeld der Stufe 5, wobei dies im November 2023 und Dezember 2023 einen Betrag von € 1.024,20 umfasste, seit Jänner 2024 beträgt dieses € 1.123,50.

Auf Basis eines Kaufvertrages vom 23. September 1987, abgeschlossen zwischen A B und O P, welcher unter anderem den Verkauf der Q R zum Inhalt hatte, bestand ein Anspruch des A B gegenüber Herrn O P auf Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von ATS 20.833,33 (entspricht € 1.514,02). In diesem Kaufvertrag wurden diverse Umstände, die eine Erhöhung der Leibrente nach sich ziehen sollten vereinbart, ausdrücklich wurde unter anderem eine Wertsicherung der Leibrentenforderung mittels Mineralwasser-Index vereinbart. Mit Kaufvertrag vom 28.09.1998, abgeschlossen zwischen Herrn O P und der I J GmbH, verkaufte Herr O P unter Hinzutritt des A B zum Vertrag unter anderem die Q R an die I J GmbH. Die Regelung zur Leibrentenforderung und diverse Erhöhungsgründe, unter anderem die Wertsicherung mittels Mineralwasserindex, wurden in diesen Vertrag übernommen.

Tatsächlich haben sowohl Herr O P als auch - nach Abschluss dieses zweiten Kaufvertrages - die I J GmbH, an Herrn A B bis heute stets eine monatliche Leibrente in Höhe von € 1.514,02 bezahlt. Die vereinbarten Erhöhungsgründe wurden ebenso wie die Wertsicherung mittels Mineralwasserindex niemals angewendet bzw. durchgeführt, sondern hat Herr A B auf diese Erhöhungen bzw. Indexanpassungen seit Beginn an mit Rücksicht auf den gesicherten Fortbestand des Unternehmens verzichtet. Mündlich ausdrücklich erklärt wurde dieser Verzicht nach Aussage des Zeugen M N im Jahr 2000, von einer schriftlichen Abänderung der seinerzeitigen Zusage sah man aufgrund des langjährigen Vertrauensverhältnisses zueinander ab.

Herr A B bezieht seit mehreren Jahrzehnten bis heute unverändert regelmäßig eine monatliche Leibrente von € 1.514,02.

Aufgrund eines Einkommensteuerbescheides 2021 vom 28.04.2022 ist von einer jährlich gegenüber Herrn A B festzusetzenden Einkommensteuer von € 2.568,00 auszugehen, was einem monatlichen Wert von € 214,00 entspricht.

Die Heimkosten des A B belaufen sich auf:

€ 3.997,26 brutto monatlich (Oktober 2023)

€ 5.389,13 brutto monatlich (November 2023, Dezember 2023)

€ 5.968,63 monatlich (ab Jänner 2024)

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, aus dem Beschwerdevorbringen und aus den eingeholten Ermittlungsergebnissen, welche ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert worden und als solche der Sache nach vollkommen unstrittig sind, ergibt. Die dem Beschwerdeführer tatsächlich zufließenden Einkünfte stehen ebenso wie die Kosten seiner Pflegeheimunterbringung zweifelsfrei fest und war über die Frage der allfälligen Berücksichtigung einer Indexierung der vom Beschwerdeführer bezogenen Leibrente eine rechtliche Beurteilung zu treffen.

Der Umstand, dass Herr A B bereits vor Jahrzehnten auf sämtliche ihm zustehenden Erhöhungen und sonstigen Wertanpassungen der Leibrente verzichtet hat, ergibt sich übereinstimmend aus sämtlichen Beweisaufnahmen, wobei der Zeuge M N in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig ausgeführt hat, dass dies aus Rücksicht auf einen möglichst gesicherten Fortbestand des Unternehmens der Q R geschehen ist. Nachdem Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgeworfen wurden, konnte eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 110/2023 und der Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 18/2012, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2014 (StSHG-DVO) lauten wie folgt:

§ 2 Abs 1 SHG:

„Einsetzen der Sozialhilfe, Antragstellung

(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Eine Hilfeleistung gemäß § 13 kann auch für einen Zeitraum von höchsten einem Monat vor der Antragstellung zuerkannt werden.“

§ 4 SHG:

„Voraussetzung der Hilfe

(1) Personen, die sich in der Steiermark aufhalten und ihren Pflege- und Betreuungsbedarf oder Bedarf bei Krankheit nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten, haben einen Anspruch auf Hilfe zur Sicherung dieser Bedarfe.

(2) Keinen Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 haben Personen, die zur Zielgruppe von Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz zählen.“

§ 5 SHG:

„Einsatz der eigenen Mittel

(1) Hilfeleistungen gemäß § 13 sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreicht, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern. Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und c sind nur soweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers nicht ausreichen, um die erforderliche Pflege und Betreuung zu sichern.

(1a) Nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und zum Nachweis des Einkommens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(1b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, durch die Bedarfe gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 nicht ausreichend gesichert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

(1c) Das Pflegegeld ist bei Zuerkennung von Hilfeleistungen gemäß § 9 Abs. 2 lit. a und b und § 13 zu berücksichtigen.

(2) Hilfeempfänger haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung des Ersatzanspruches verfügt werden.

(5) (Anm.: entfallen)“

§ 13 SHG:

„Unterbringung in stationären Einrichtungen

(1) Pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf auf Grund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen. Bei Personen, die nach den pflegegeldrechtlichen Bestimmungen ein Pflegegeld der Stufe 1 bis 3 oder von einem anderen Staat beziehen oder bei denen das Verfahren der Pflegegeldeinstufung noch nicht abgeschlossen ist, ist die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches und/oder pflegerisches und/oder sozialarbeiterisches Gutachten zu bestätigen.

(2) Hilfeempfänger dürfen nur Einrichtungen in Anspruch nehmen, die von der Landesregierung gemäß § 13a anerkannt sind.

(3) Wird einer Hilfeempfängerin/einem Hilfeempfänger, die/der über kein eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so gebührt ihr/ihm, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, ein Taschengeld in Höhe von € 115,80. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.

(4) Wird einem Hilfeempfänger, der über eigenes Einkommen verfügt, Hilfe gemäß Abs. 1 gewährt, so haben ihm 20 % des eigenen Einkommens und Sonderzahlungen, die mit einem Pensionsbezug im Zusammenhang stehen, als Taschengeld zu verbleiben.

(5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen.

(6) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers ein Verfahren auf Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so ist der Rechtsträger der stationären Einrichtung, in der die Hilfeempfängerin/der Hilfeempfänger untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Hilfeempfängerin/des Hilfeempfängers zu stellen.“

§ 1 StSHG-DVO:

„Einkommen

Zum Einkommen zählen insbesondere:

1. Folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 1988/400, in der Fassung BGBl. I Nr. 2010/111 (im Folgenden: Einkommensteuergesetz):

a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

d)Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit;

e)Einkünfte aus Kapitalvermögen;

f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

g)Sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz;

2. Wochengeld;

3. Kinderbetreuungsgeld;

4. Arbeitslosengeld;

5. Notstandshilfe;

6. Pensionsvorschuss;

7. erhaltene Unterhaltszahlungen;

8. Sonderzahlungen;

9. Wohnbeihilfe.“

§ 2 StSHG-DVO:

„Einkommensermittlung

(1) Vom Einkommen gemäß § 1 sind die auf die Einkünfte gemäß § 1 Z 1 entfallende Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – bereinigt durch die steuerrechtlichen Begünstigungen (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge nach §§ 104 und 105 Einkommensteuergesetz) vor Abzug der Absetzbeträge (allgemeiner Absetzbetrag, Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Arbeitnehmer- und Grenzgängerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag) – sowie die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

(2) Bei regelmäßig anfallendem Einkommen ist das Jahresnettoeinkommen zu ermitteln. Dieses ist – unter Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen – durch 12 zu dividieren, um das monatliche Nettoeinkommen zu berechnen. Bei einem nicht regelmäßig anfallenden Einkommen ist das tatsächlich zufließende Einkommen heranzuziehen.“

§ 3 StSHG-DVO:

„Nachweise

(1) Nachweise über Einkünfte aus der Vergangenheit sind bei der Ermittlung des Einkommens nur dann heranzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass diese Einkünfte auch in Zukunft anfallen.

(2) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1, die regelmäßig anfallen, ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Bei allen Einkünften gemäß § 1 Z 2 bis 9 sind die entsprechenden Nachweise bzw. Bestätigungen der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(3) Bei Einkünften gemäß § 1 Z 1 lit. a ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist. Liegt ein Einkommensteuerbescheid nicht vor, ist vom letztgültigen Einheitswertbescheid auszugehen. Als Einkünfte sind 45 % des Einheitswertes anzusetzen. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft gepachtet, so wird der jährliche Pachtzins in Abzug gebracht. Ist ein Teil oder die ganze Land- und Forstwirtschaft verpachtet, so sind die erhaltenen Pachtzinse einkommenserhöhend zu berücksichtigen. EU-Förderungen sind den sonstigen Einkünften zuzurechnen.

(4) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. b, c und f ist vom Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre auszugehen. Hiefür ist der Einkommensteuerbescheid vorzulegen, wobei der Gewinn, der nach Durchschnittssätzen (§ 17 Einkommensteuergesetz) ermittelt wird, um 10 % zu erhöhen ist.

(5) Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Einkünfte gemäß § 1 Z 1 lit. d sind die Lohnzettel bzw. die Pensionsnachweise der letzten drei Kalendermonate vorzulegen.

(6) Ist gemäß § 2 Abs. 2 das tatsächlich zufließende Einkommen zu berücksichtigen oder kann glaubhaft gemacht werden, dass der Einkommensteuerbescheid unverschuldet nicht vorgelegt werden kann, sind alle Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, dieses Einkommen nachzuweisen.“

Im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer seinen Pflege- und Betreuungsbedarf in ausreichendem Maße aus eigenen Mitteln tragen kann, wobei die belangte Behörde dies insbesondere mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bezogene Leibrente, die seinerzeit unter einer Indexanpassung (und weiteren Erhöhungen) vereinbart worden ist, bejaht hat. Infolge dieser Bejahung hat die belangte Behörde die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers verneint und den zugrundeliegenden Antrag abgewiesen.

Gemäß § 13 Abs 1 SHG haben pflegebedürftige Personen, die ihren Lebensbedarf aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit sonst nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken können, Anspruch auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung. Bei Personen, die zumindest Pflegegeld der Stufe 4 beziehen, ist das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen anzunehmen.

Aufgrund des Vorliegens der Pflegegeldstufe 5 ab 01.11.2023 kann in Berücksichtigung des bei der SVS eingeholten pflegerischen Gutachtens, das aufgrund einer am 31.10.2023 durchgeführten Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.11.2023 erstellt worden ist und ausgehend von der bisherigen Pflegestufe 3 eine Erhöhung auf Pflegestufe 5 empfohlen hat, das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzung ab dem Zeitpunkt der Unterbringung im Pflegeheim, also ab 02.10.2023, angenommen werden. Dieser Umstand wurde in der hg. Verhandlung auch von der Vertreterin der belangten Behörde außer Streit gestellt.

Zur Frage der Hilfsbedürftigkeit und zur Berechnung des Eigenanteils:

Zuallererst ist festzuhalten, dass gemäß §§ 4 und 5 SHG im Falle eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe immer vorab zu prüfen ist, ob der Antragsteller über ein (ausreichendes) Einkommen verfügt, um seinen Lebensbedarf zu sichern, bzw. ob er den Lebensbedarf von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Erst wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens feststeht, dass Einkommen, Pflegegeld und sonstige Leistungen anderer nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu sichern, kann es zur Prüfung im Sinne des § 13 SHG kommen.

Dies ist Ausdruck zweier Grundprinzipien, die der Sozialhilfe innewohnen, nämlich der Subsidiarität und der Individualität. Die Sozialhilfe ist gewissermaßen das letzte soziale Auffangnetz und hat die Aufgabe, jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Sie greift daher nur dann, wenn keine anderen ausreichenden Mittel vorhanden sind und sie soll im Sinne der Individualität den konkreten Bedürfnissen des jeweils einzelnen Hilfsbedürftigen entsprechen (vgl. u.a. Manuel Mayr/Walter J. Pfeil, Mindestsicherung und Sozialhilfe, in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/1 (2012) 263 f.). Die Gewährung der Sozialhilfe erfolgt im Sinne eines letzten Auffangnetzes also lediglich im Falle der Hilfsbedürftigkeit (vgl. dazu auch J. Müllner, Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, in: Journal für Rechtspolitik 25, 182 bis 194 (2017), welcher u.a. davon spricht, dass „die Hilfeleistung bei stationärer Pflege bereits jetzt ausschließlich von zwei Faktoren abhängt: der aktuellen Mittellosigkeit und der Pflegebedürftigkeit“ (185); weiters bezeichnet er die Sozialhilfe ausdrücklich als „letztes Auffangnetz“ (186)). Im Sinne der Subsidiarität hat der Hilfesuchende zuerst eigene Mittel einzusetzen, um seinen Bedarf zu decken, und kann sich nur dann, wenn diese nicht reichen, an die Gemeinschaft wenden. Der Begriff der eigenen Mittel ist hiebei umfassend zu verstehen – die im Konkreten tatsächlich zufließenden Einkünfte fallen jedenfalls darunter (vgl. dazu wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 277f.).

Für den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer mit seinen tatsächlich zufließenden Bezügen, das ist die 14-mal jährlich gewährte Pensionsleistung und die Leibrente in Höhe von € 1.514,02 monatlich, sowie mit dem Pflegegeld der Stufe 3 bzw. der Stufe 5 nicht in der Lage war und ist, die monatlichen Heimkosten von € 3.997,26 (Oktober 2023) bzw. von € 5.389,13 bzw. von € 5.968,73 (ab 01.01.2024) selbst zu tragen, weshalb auf das Vorliegen der Hilfsbedürftigkeit geschlossen werden könnte.

Als weitere Leistungsvoraussetzung ist nun die mangelnde Bedarfsdeckung der hilfsbedürftigen Person durch Dritte anzusehen, wobei hier zwischen Leistungen Dritter und Ansprüchen gegenüber Dritten zu unterscheiden ist. Während Leistungen Dritter zur Deckung des Lebensbedarfes einer hilfesuchenden Person tatsächlich zur Verfügung stehen, verhält es sich mit Ansprüchen gegenüber Dritten etwas anders: Diese sind Forderungen gegenüber Dritten, auf die der Hilfeempfänger einen Anspruch hat und die zum Bedarf kongruent sind. Zu einem Spannungsverhältnis kann es hier dann kommen, wenn derartige Ansprüche gegen Dritte bestehen, aber Leistungen daraus nicht (oder nicht in voller Höhe) zufließen, weshalb in den unterschiedlichen Sozialhilfegesetzen der Länder (so auch in § 5 Abs 2 SHG) Rechtsverfolgungspflichten normiert sind, nach denen die Hilfe der Gemeinschaft davon abhängig sein kann, dass die hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt (vgl. wiederum M.Mayr/W.J. Pfeil, aaO, 284 ff).

Gemäß § 5 Abs. 2 SHG haben Hilfeempfänger Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzensgeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen des Hilfeempfängers.

Die hier zu klärende Frage ist nunmehr, ob der Beschwerdeführer nach wie vor einen Anspruch auf die seinerzeit vereinbarte Indexierung der Leibrente hat.

Für die vertragliche Zusicherung einer Leibrente gelten die §§ 1284 ff ABGB (s EvBl 1964/2; SZ 45/112; 5 Ob 521/95), die grundsätzlich dispositives Recht sind (7 Ob 514/94). Gemäß § 1284 ABGB handelt es sich in dem Falle, dass jemandem für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen wird, um einen Leibrentenvertrag.

§ 1286 ABGB lautet:

„Weder die Gläubiger, noch die Kinder desjenigen, welcher sich eine Leibrente bedingt, sind berechtiget, den Vertrag umzustoßen. Doch steht den Erstern frey, ihre Befriedigung aus den Leibrenten zu suchen; den Letztern aber, die Hinterlegung eines entbehrlichen Theiles der Rente zu fordern, um sich den ihnen nach dem Gesetze gebührenden Unterhalt darauf versichern zu lassen.“

Die Rechtsnatur des Leibrentenvertrages richtet sich grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis (EvBl 1964/2; SZ 45/112), wobei Kauf-, Tausch-, Werk-, Schenkungs- oder Versicherungsvertrag in Betracht kommen (9 Ob 134/00x). Leibrentenverträge sind grundsätzlich formfrei (Karner in Koziol/Bydlinski/ Bollenberger, ABGB: Kurzkommentar6 (2020) §§ 1284 – 1286). Da weder ein Leibrentenvertrag, noch ein Kaufvertrag grundsätzlich an eine bestimmte Form gebunden ist, ist daher grundsätzlich ein Verzicht auf die Gegenleistung (bzw. auf einen Teil davon), denkbar, wobei dieser nicht an eine bestimmte Form gebunden ist.

Im Sinne der im SHG angeordneten Rechtsverfolgungspflicht und in Entsprechung des Grundsatzes der Subsidiarität der Sozialhilfe ist grundsätzlich ein Verzicht auf Ansprüche mit Einkommenscharakter kritisch zu prüfen. So hat der VwGH in seinem Erkenntnis zu 2009/08/0286 Folgendes festgehalten:

„…Der subsidiäre, fürsorgeähnliche (sozialhilfeähnliche) Charakter der Ausgleichszulage verbietet im Allgemeinen die Berücksichtigung eines Verzichtes des Berechtigten auf derartige Leistungen. Entgegen der früheren Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf übrige Einkünfte nur dann beachtlich sei, wenn er in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung der Leistung durch den Verpflichteten begründet sei (vgl. RIS-Justiz RS0085238), ist es nunmehr aber ständige Rechtsprechung, dass ein Verzicht auf übrige Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu beachten ist, es sei denn, er hatte offenbar den Zweck, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen.“

In seinem Erkenntnis vom 01.07.1997 hat der VwGH ausgesprochen, dass die Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 879 Abs 1 ABGB) dann anzunehmen sein kann, wenn ein Vertrag (hier: ein Übergabsvertrag) nur oder zumindest primär der Herbeiführung der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers gedient hätte (95/08/0326).

Der OGH hat in seinem Erkenntnis vom 30.03.1993 von konkreten Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Handeln gesprochen, wenn ein Verzicht offenbar deshalb erfolgt ist, um die Leistungslast eines Schuldners auf die öffentliche Hand abzuwälzen (10 ObS 233/92). In seiner zu 10 ObS 77/13s ergangenen Entscheidung hat der OGH am 23.7.2013 judiziert wie folgt:

„Ein Verzicht auf Einkünfte ist zwar zulässig, vermindert den Anspruch auf Ausgleichszulage aber dann, wenn der Verzicht offenbar den Zweck hatte, den Versicherungsträger zu schädigen. Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang schon vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt. Der subsidiäre sozialhilfeähnliche Charakter der Ausgleichszulage verbietet es im Allgemeinen, dass der Pensionsberechtigte von sich aus auf realisierbare Leistungen anderer Art verzichtet. Auch wenn ein Bezieher einer Ausgleichszulage die Durchsetzung gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ohne ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht unterlässt, obwohl sie möglich und zumutbar wäre und er sie auch durchsetzen würde, wäre der Ausfall nicht durch die Ausgleichszulage gedeckt, so sind diese Ansprüche bei Berechnung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen. ….“

Aus all diesen höchstgerichtlichen Entscheidungen ist daher zusammengefasst abzuleiten, dass ein Verzicht auf Einkünfte dann nicht beachtlich sein soll, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Versicherungsträger bzw. die öffentliche Hand zu schädigen bzw. die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen. Umgekehrt kann er dann beachtlich sein, wenn er diesen Zweck gerade nicht hatte, wobei stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen sind.

Bezogen auf den Beschwerdefall war festzuhalten, dass zwar beim seinerzeitigen Vertragsabschluss, also im Jahr 1987, eine Indexanpassung der Leibrente vereinbart worden ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich jedoch in völliger Übereinstimmung mit den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, dass diese Indexanpassung schon von Beginn an niemals vollzogen worden ist, wurde doch stets eine tatsächliche Höhe der Leibrente in Höhe von ATS 20.833,33 bzw. von € 1.514,02 geleistet. Die Höhe der Leibrente blieb in all den Jahrzehnten bis heute gleich und ist daher von einem Verzicht auf jegliche Erhöhung auszugehen. Es ist im Sinne der Judikatur davon auszugehen, dass diese nachträgliche Abänderung (in Form eines Verzichts auf die Erhöhung) nicht an eine bestimmte Form gebunden ist.

Somit besteht der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Index-Anpassung der Leibrente schon seit Jahrzehnten nicht mehr und wurde der Verzicht darauf nicht erst durch den im Februar 2024 unterschriebenen Sideletter erklärt.

Dieser Verzicht wurde zudem nicht aus dem Grund getätigt, um dem Beschwerdeführer etwa die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu ermöglichen, sondern um das seinerzeit von ihm verkaufte Unternehmen abzusichern und dessen Fortführung zu ermöglichen. Es ist hierbei daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Verzicht auf die Erhöhung von Herrn A B schon vor Jahrzehnten, und jedenfalls lange vor Eintritt der Pflegebedürftigkeit und Beantragung der Sozialhilfe in Form der Restkosten-Übernahme erfolgt ist, weshalb keine Pflicht zur Verfolgung eines Erhöhungs- bzw. Indexanpassungsanspruches im Sinne von § 5 Abs 2 SHG besteht. Eine derartige Verfolgung wäre nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden, sie wäre zudem auch offenbar aussichtlos und unzumutbar.

Es ist folglich zur Deckung der Pflegeheimkosten die Leibrente nur in der tatsächlich vom Beschwerdeführer bezogenen Höhe heranzuziehen.

Neben der Pension und der tatsächlich bezogenen Leibrente ist gemäß § 4 Abs 3 SHG auch das Pflegegeld heranzuziehen, wobei ein Taschengeld in Höhe von 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3 (€ 50,30 bzw. im Jahr 2024 € 55,20) zu verbleiben hatte. Zudem ist die geschuldete Einkommenssteuervorauszahlung zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich folgende vom Beschwerdeführer zu tragende Eigenleistung (EL):

02. bis 31. Oktober 2023:

Alterspension € 943,79 + Leibrente € 1.514,02 abzgl. aliquote Steuervorschreibung von € 214,00 = Einkommen von € 2.243,81, davon 80 %: EL von € 1.795,05

plus EL aus Pflegegeld von € 452,50: ergibt insgesamt Eigenleistung von € 2.247,55

Aufgrund der Zuerkennung der Sozialhilfe ab 02.10.2023 ergibt sich eine Eigenleistung für 30 Tage in Höhe von € 2.175,05.

November 2023, Dezember 2023:

EL aus Einkommen von € 1.795,05 wie bisher

plus EL aus Pflegegeld von € 973,90: ergibt eine Eigenleistung von € 2.768,95.

Ab Jänner 2024:

Alterspension € 1.035,34 + Leibrente € 1.514,02 abzgl. aliquote Steuervorschreibung von € 214,00 = Einkommen von € 2.335,36, davon 80 %: EL von € 1.868,29

plus EL aus Pflegegeld von € 1.068,30:

ergibt insgesamt eine mtl. Eigenleistung von € 2.936,59.

Dem Beschwerdeführer war aus den genannten Gründen ab 02.10.2023 Sozialhilfe in Form der Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten zu gewähren, wobei auf die im Anschluss an diese Entscheidung von der Behörde beim Versicherungsträger gemäß § 13 BPGG durchzuführende Verständigung, die ein teilweises Ruhen des Pflegegeldanspruches zur Folge haben wird, hingewiesen wird.

Es war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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