LVwG ST LVwG 50.39-3225/2023

LVwG 50.39-3225/2023Tribunal administratif régional22 oct. 2024

Regest

Nebengebäude, Gesamtfläche von 40 m², Gerätehütte, Bewilligungspflicht, Abstände, Ermessen, Änderung des Verwendungszwecks, Nutzungsunterlassung, Sache des Verfahrens, Hühnerstall, keine Einfriedung, Beseitigungsauftrag, Haltung von Hühnern mit Widmung unvereinbar, Tierhaltung, Haustiere, Steiermärkisches Baurecht, Steiermärkisches Raumordnungsrecht

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.39-3225/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.39.3225.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Sarah Schweiger über die Beschwerde der A B, geb. *****, und des C D, geb. *****, beide vertreten durch Mag. E F, Rechtsanwalt, Jstraße, K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Köflach vom 22.08.2023, GZ: BA 131-91-483d K 5/1 - 2023 Pa/Js,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., soweit dieser den Auftrag zur Beseitigung des Hühnerstalls und der Umzäunung des Freigeheges betrifft, mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

dass es im Spruch des bekämpften Bescheides anstelle von „KG P“ heißt „KG ***** P bei K“ und bei der Umzäunung des Freigeheges die Angabe „und einer Höhe von 1,6 m“ zu entfallen hat.

II. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt I., soweit dieser den Auftrag zur Beseitigung des im südöstlichen Bereich der Grundstücksgrenze zu Gst Nr / gelegenen Gartenhauses betrifft, und der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.

F o l g e g e g e b e n ,

und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.08.2023 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, binnen 3 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides auf dem Grundstück Nr /, KG P, einen Hühnerstall mit Abmessungen von ca 1,5 m x 3.0 m und einer Gesamthöhe von ca 2,0 m, eine Umzäunung eines Freigeheges im Anschluss an diesen Hühnerstall mit Abmessungen von 6 x 5,5 m und einer Höhe von 1,6 m im südöstlichen Bereich des Gst Nr /, KG P, und ein im südöstlichen Bereich der Grundstücksgrenze zu Gst Nr / gelegenes Gartenhaus mit Abmessungen von 6,20 m x 3,20 m und einer Gesamthöhe von 2,55 m zu beseitigen.

Zu Spruchpunkt II wurden den Beschwerdeführern Barauslagen gemäß § 76 AVG für „BM Ing. G H als bautechnischer SV“ in Höhe von € 187,50 und für eine Niederschrift vom 10.05.2022 nach Tarifposten TP G/2 in Höhe von € 13,00, gesamt somit € 200,50, vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde im bekämpften Bescheid insbesondere aus, das Gst Nr /, KG ***** P, weise die Widmung „Reines Wohngebiet“ mit einer höchstzulässigen Bebauungsdichte von 0,2 – 0,6 gemäß gültigem Flächenwidmungsplan 4.0 der Stadtgemeinde K auf.

Der Hühnerstall sei ca Anfang des Jahres 2020 errichtet worden und das Gartenhaus im Jahr 2016. Das Gartenhaus schließe an einen Außenbereich/ein Freigehege an, in welchem Enten gehalten würden und ein Teil des Gartenhauses würde als Entenstall dienen. Im Hühnerstall samt Freigehege würden 3 Hühner gehalten werden. Rechtlich begründete die belangte Behörde, weder die Gartenhütte, noch der Hühnerstall seien als Nebengebäude zu qualifizieren und seien diese baulichen Anlagen auch keinem Tatbestand des § 21 Stmk BauG zuzuordnen. Bereits aus diesem Grund liege eine Vorschriftswidrigkeit vor.

Aber selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den baulichen Anlagen um bloß meldepflichtige Vorhaben handeln würde, ergebe sich, dass die Haltung von Hühnern, selbst von nur wenigen Exemplaren, nicht mit der Widmungskategorie „Wohngebiet“ vereinbar sei, wozu die belangte Behörde die Entscheidungen VwGH 15.10.1996, 96/05/0199 und vom 24.04.2018, Ra 2018/05/0056 und zur Rechtslage in der Steiermark VwGH 12.12.1991, 91/06/0172 zitierte.

Sowohl der Hühnerstall, als auch das zum Teil als Entenstall genutzte Gartenhaus würden folglich der gegenständlichen Widmung „Reines Wohngebiet“ widersprechen und erwiesen sich daher als vorschriftswidrig. Da der Teil des Gartenhauses, der als Entenstall genutzt werde, bautechnisch nicht vom restlichen Teil des Gartenhauses getrennt werden könne, habe sich der Beseitigungsauftrag auf das gesamte Gebäude zu erstrecken.

Das Freigehege des Hühnerstalls weise eine Umzäunung mit einer Höhe von mehr als 1,5 m auf und stelle daher eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 20 Z 2 lit g Stmk BauG dar. Da eine Bewilligung nicht vorliege, erweise sich die Umzäunung folglich als vorschriftswidrig.

Zur Kostenentscheidung wurde ausgeführt, dass diese tarifgemäß erfolgte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführer vom 22.09.2023, mit der der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.

Begründend führen die Beschwerdeführer aus, es handle sich sowohl bei der Gartenhütte, als auch beim Hühnerstall um ein Nebengebäude iSd § 4 Z 47 Stmk BauG.

Als solches sei die Errichtung des Gartenhauses mit Mitteilung nach § 21 Stmk BauG vom 29.03.2016 auch ordnungsgemäß angezeigt worden. Dazu legten die Beschwerdeführer die im Folgenden dargestellte Urkunde ihrer Beschwerde bei:

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Das Gartenhaus sei daher nicht vorschriftswidrig und daran vermöge auch die Haltung von Enten bzw Hühnern nichts zu ändern, zumal keine Vollzugsnormen für eine verpflichtende Übereinstimmung von faktischen Tätigkeiten mit dem Flächenwidmungsplan ersichtlich seien. Selbst wenn man von einer vorschriftswidrigen Nutzung eines Teils des Gartenhauses ausgehe, wäre nur dieser Teil mit der Widmung der Liegenschaft Bauland-Wohngebiet nicht vereinbar, wozu die Beschwerdeführer LVwG Kärnten 25.06.2019, KLVwG-253-254/6/2019 zitieren.

Zur Herstellung des Hühnerstalls sei kein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich und er werde auch nicht mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht. Der von den Beschwerdeführern errichtete Holzverschlag stelle daher keine bauliche Anlage dar. Selbst wenn man von einer solchen ausgehen würde, sei dieser als Nebengebäude anzusehen und würde § 21 Abs 1 Z 2 lit g Stmk BauG unterliegen.

Die Umzäunung stelle keine Einfriedung dar und sei daher auch nicht baubewilligungspflichtig. Zudem liege die Höhe des Freigeheges unter 1,50 m und ergebe sich auch aus diesem Grund keine Bewilligungspflicht.

Außerdem sei die Haltung von drei Hühnern bzw vier Enten nicht raumordnungswidrig, zumal es sich um keine Nutztierhaltung, sondern um eine Haustierhaltung handle. Die Tierhaltung sei auch dem Veterinärreferat der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg ordnungsgemäß gemeldet worden und habe es nach einer amtstierärztlichen Untersuchung keine Beanstandungen gegeben. Auch seien mit der Haltung der Tiere keine wie immer gearteten Lärm- und Geruchsbelästigungen oder sonstige Emissionen verbunden, die ortsunüblich wären. Diese Tierhaltung unterscheide sich auch nicht von einer Hundehaltung. Im Umkreis der Liegenschaft der Beschwerdeführer befänden sich mehrere Eigentümer von Einfamilienhäusern, deren Grundstücke ebenfalls die Widmung „Reines Wohngebiet“ aufweisen würden und die ebenfalls Hühner halten würden. Das Grundstück der Beschwerdeführer liege in einem aufgelockerten Wohngebiet mit einem dörflich-ländlichen Charakter, es sei auch zu keinem Zeitpunkt ein Hahn gehalten worden, zudem habe auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.06.2012, 4 Ob 99/12f, ausgesprochen, dass die Hühnerhaltung im ländlichen Gebiet bei Ortsüblichkeit zulässig sei und sei die Haltung mit der Widmung „Reines Wohngebiet“ daher vereinbar und zulässig.

Es wurde sodann beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor.

Mit diesem Vorlageschreiben wurde mitgeteilt, dass zum gegenständlichen Gartenhaus keine Mitteilung nach § 21 Stmk BauG 1995 vom 29.03.2016, wie in der Beschwerde ausgeführt, im Bauakt aufliege und auch nicht in der Posteinlaufstelle registriert sei. Es liege lediglich eine bewilligungsfreie Vorhabensmeldung vom 30.09.2016, K76/1-2016, für ein Carport für zwei KFZ mit 40 m² Dachfläche auf.

Am 02.05.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführer und zwei Miteigentümer der am verfahrensgegenständlichen Grundstück befindlichen Wohnanlage einvernommen wurden.

Im Vorfeld zu dieser Verhandlung übermittelte die belangte Behörde eine Dokumentation des Gebäudebestands auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und teilte die belangte Behörde im Vorfeld der Verhandlung mit, dass ein Kostenbestimmungsbescheid für die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen noch nicht vorliege.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, dass das mit der Beschwerde vorgelegte Formblatt den Beschwerdeführern von Seiten der belangten Behörde im Rahmen der Bauausführung übergeben worden sei und sie hätten es ausgefüllt und bei der belangten Behörde deponiert. Es sei im März 2016 bei der belangten Behörde abgegeben worden. Zudem wurde vorgebracht, dass die Nutzung des Gartenhauses zur Entenhaltung nicht mehr gegeben sei, da sämtliche Enten abgegeben worden seien.

Den Beschwerdeführern wurde in der Verhandlung eine Frist von 3 Wochen zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt und verzichteten die anwesenden Parteien auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und eine mündliche Verkündung der Entscheidung.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Gerätehütte sei im Jahr 2016 zur Aufbewahrung von Gartengerätschaften errichtet worden. Die in der von der belangten Behörde vorgelegten Fotodokumentation abgebildeten baulichen Anlagen hätten bei der Berechnung der Gesamtfläche der auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft befindlichen Gerätehütten außer Betracht zu bleiben. Denn es handle sich zum einen bei diesen um keine Gerätehütten iSd § 21 Abs 1 lit g Stmk BauG und zum anderen dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die bestehenden Freiflächen den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen seien und verbiete sich auch aus diesem Grund das Abstellen auf das gegenständliche Grundstück und eine Berücksichtigung der baulichen Anlagen der anderen Wohnungseigentümer.

Mit diesem Schriftsatz legten die Beschwerdeführer zudem Lichtbilder betreffend das Freigehege vor, zum Beweis dafür, dass die Höhe des Freigeheges unter 125 cm liege.

Mit Schreiben vom 29.05.2024 wurde der belangten Behörde diese Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt, dies mit der Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde brachte dazu keine Stellungnahme ein.

In weiterer Folge holte das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein bautechnisches Amtssachverständigengutachten zur Frage ein, ob das laut Bescheid zum Teil als Entenstall genutzte Nebengebäude aus Fachsicht der Bautechnik oder des Straßen-, Orts- und Landschaftsbilds gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstößt, wozu insbesondere der Auftrag erteilt wurde, zu erheben, welche Abstände diese bauliche Anlage zur Grundstücksgrenze zum Gst / hin einhält und ob, sollte der Grenzabstand 1 m oder mehr als 1 m betragen, aus bautechnischer Fachsicht Gründe dagegen sprechen, diesen Grenzabstand nach § 13 Abs 8 Stmk BauG zuzulassen.

Mit Gutachten vom 16.09.2024 gutachtete ASV DI I J, dass ein Grenzabstand der verfahrensgegenständlichen Gartenhütte auf Gst Nr / zur Rückseite der Zaunsäulen von 1,01 bis 1,02 m ermittelt werden konnte. Der Saum der Dachrinne der Stellplatzüberdachung am Nachbargrund liege im Lot darüber. Aus fachlicher Sicht sei die Gartenhütte mit der Projektabsicht eines Grenzabstandes von 1,0 m errichtet worden. Die Gartenhütte weise eine bebaute Fläche von (6,2*3,2) rund 20 m² auf, die Gesamthöhe betrage 2,55 m. Mit der beschriebenen Nutzung als Gartenhütte seien aus bautechnischer Fachsicht die Kriterien des § 4 Z 47 Stmk BauG für ein Nebengebäude eingehalten.

Die relativ leuchtende gelbe Farbgebung folge der Farbgebung des zugeordneten Wohngebäudes und stelle keine maßgebliche Störung des relativ heterogenen Ortsbilds des Betrachtungsraums dar. Da im Betrachtungsraum die Errichtung von Nebengebäuden in den Freibereichen zwischen den Hauptgebäuden nicht untypisch sei, könne kein Widerspruch zu den Vorgaben des § 43 Abs. 4 Stmk, BauG Straßen-, Orts- und Landschaftsbild erkannt werden.

Dieses Gutachten wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahmemöglichkeit binnen zwei Wochen übermittelt. Weder innerhalb dieser Frist noch bis dato langte eine Stellungnahme ein.

Ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten bestätigte der beigezogene ASV zudem, dass es durch die Errichtung des von ihm im Gutachten begutachteten Nebengebäudes zu keiner Überschreitung der Bebauungsdichte auf Gst Nr / kommt.

II.Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Gst /, KG ***** P bei K, welches im derzeit rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde K als „Reines Wohngebiet“ gewidmet ist. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist ua untrennbar Wohnungseigentum an W 1, 2 und 3 verbunden (öffentliches Grundbuch; Flächenwidmungsplan 4.0).

Auf der diesen Wohnungen zugeordneten Freifläche errichteten die Beschwerdeführer im Jahr 2016 im südöstlichen Bereich des Gst /, KG ***** P bei K, zum Gst / hin einen eingeschoßigen Baukörper mit Abmessungen von 6,20 m x 3,20 m und einer Gesamthöhe von 2,55 m und einem Pultdach. Die bauliche Anlage ist räumlich in zwei Bereiche getrennt. Aus bautechnischer Fachsicht sind die Kriterien des § 4 Z 47 Stmk BauG für ein Nebengebäude bei Nutzung als Gerätehütte eingehalten. Durch die Errichtung dieser baulichen Anlage kommt es zu keiner Überschreitung der zulässigen Bebauungsdichte auf Gst Nr / und widerspricht das Nebengebäude den Vorgaben des § 43 Abs 4 Stmk BauG Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht (im Nachfolgenden kurz das „Nebengebäude“). Das Nebengebäude hält einen Grenzabstand von zumindest 1 m zur Grundstücksgrenze des benachbarten Gst /, auf dem sich in diesem Bereich nicht überwiegend umschlossene Stellplatzüberdachungen befinden, ein (PV beider Beschwerdeführer; öffentliches Grundbuch; Parifizierungsgutachten vom 03.12.2014; Niederschrift über Ortsaugenschein am 10.05.2022; Aktenvermerk vom 13.07.2023; Gutachten DI I J vom 16.09.2024).

Das Nebengebäude wurde ursprünglich zu Abstellzwecken genutzt und wurden darin insbesondere Gartengeräte aufbewahrt. Eine Tierhaltung war in dieser baulichen Anlage nicht geplant. Im Frühjahr 2022 wurden erstmals vier Enten in einem baulich abgetrennten Teil des Nebengebäudes gehalten, der andere Teil wurde weiter zur Lagerung von Gartengeräten genutzt (PV beider Beschwerdeführer).

Die Errichtung des Nebengebäudes wurde der belangten Behörde weder angezeigt noch gemeldet. Eine Baubewilligung oder Baufreistellung wurde hierfür nicht erteilt (Mitteilung nach § 21 Stmk BauG, datiert mit 29.03.2016; Akt der belangten Behörde samt Vorlageschreiben an das LVwG).

Im Zeitpunkt der Errichtung des Nebengebäudes waren auf dem Gst /, KG ***** P bei K keine Gerätehütten errichtet, deren Gesamtflächen summiert mit jener des Nebengebäudes 40m² überschritten hätten (Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2024; ZV K L M. und K L A.).

Im März 2020 errichteten der Beschwerdeführer und sein Sohn im südöstlichen Bereich des Gst /, KG ***** P bei K einen Hühnerstall in der Form einer aufgeständerten Holzkonstruktion mit Pultdach und den Abmessungen von 1,5 m x 3,0 m und einer Gesamthöhe von ca 2,0 m. Er steht auf rund 50 cm hohen Stelzen und ruht damit durch eigenes Gewicht am Boden, ist nicht begehbar und besteht aus zwei Geschoßen. In der unteren Etage sind die Hühner untergebracht, die obere Etage dient zur Lagerung ua von Futtermitteln. Der Stall steht auf einer Betonplatte, mit der er aber nicht baulich verbunden ist, weshalb er auch überhebbar ist. Er ist dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (im Nachfolgenden kurz der „Hühnerstall“). Derzeit werden vier Hühner im Hühnerstall gehalten (Niederschrift über Ortsaugenschein am 10.05.2022; Lichtbilder im bekämpften Bescheid; PV beider Beschwerdeführer).

Im Anschluss an den Hühnerstall errichteten der Beschwerdeführer und sein Sohn im März 2020 eine Umzäunung mit den Abmessungen von rund 6,0 m x 5,5 m und einer Höhe zwischen 1,25 m und 1,60 m. Diese Umzäunung dient als Freigehege für die Hühner und ist dieses über eine in die Umzäunung integrierte Tür begehbar. Zwischen den Zaunpfosten wurden am oberen Ende der Pfosten und im Bereich des Bodens fortlaufende Bretter angebracht und zudem ein Drahtzaun darauf angebracht (PV; Niederschrift über Ortsaugenschein am 10.05.2022; Lichtbilder im bekämpften Bescheid).

Zur fachgerechten Herstellung des Hühnerstalls und der Umzäunung des Freigeheges sind bautechnische Kenntnisse erforderlich.

Mit Bescheid vom 20.04.2022 wurde Ing. G H zum nichtamtlichen bautechnischen Sachverständigen bestellt. Die in seiner Honorarnote vom 10.05.2022 für die gegenständliche Sache ausgewiesenen Kosten in Höhe von € 187,50 wurden jedenfalls bis zum 30.04.2024 noch nicht bescheidmäßig von der belangten Behörde bestimmt (Bescheid vom 20.04.2022; Rechnung Nr BVH**-2022; Schreiben der belangten Behörde vom 30.04.2024).

Am 10.05.2022 fand auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer ein Ortsaugenschein statt, im Rahmen dessen der nichtamtliche Sachverständige Erhebungen durchführte. Im Anschluss daran fand eine Besprechung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters statt sowie des Bauamtsleiters der Gemeinde K, im Rahmen derer die Rechtsmeinung der belangten Behörde besprochen wurde (Niederschrift vom 10.05.2022).

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren in erster Linie auf den in Klammer dazu jeweils zitierten Beweisergebnissen.

Die Feststellungen zu den Abmessungen der verfahrensgegenständlichen Bauwerke konnten auf Grundlage der erstinstanzlichen Erhebungen durch den nicht amtlichen bautechnischen Sachverständigen Ing. G H getroffen werden. Dessen Erhebungen hatten die Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Höhe der Umzäunung des Freigeheges widersprochen. Die konkrete Höhe dieser Einzäunung ist jedoch aus rechtlicher Sicht nicht entscheidungsrelevant (siehe dazu unten), weshalb mit der dazu getroffenen Feststellung für die Zwecke dieses Verfahrens das Auslangen gefunden werden kann.

Die Feststellungen zur bautechnischen Qualifikation des Nebengebäudes, dessen Grenzabstand und die Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild und zum Bestand am Nachbargrundstück waren auf Grundlage des von den Parteien unwidersprochen gebliebenen ausführlichen und nachvollziehbaren Gutachtens des Amtssachverständigen DI I J zu treffen.

Die Feststellungen zum Errichtungszeitraum der jeweiligen Bauwerke und dem Verwendungszweck derselben konnten aufgrund der übereinstimmenden und diesbezüglich widerspruchsfreien Aussagen der Beschwerdeführer getroffen werden. Diese können bezüglich der erst späteren Haltung der Enten auch anhand der Orthobilder aus dem öffentlich einsehbaren webGIS Steiermark nachvollzogen werden, zumal ein Schwimmteich vor dem Nebengebäude auf dem Orthofoto mit Flugdatum 13.08.2018 noch nicht zu sehen war.

Dass die Errichtung des Nebengebäudes der belangten Behörde weder angezeigt noch gemeldet wurde, ergibt sich schon daraus, dass diese Meldung, wie von der belangten Behörde vorgebracht, bei dieser nicht aufliegt. Das Einlangen bei einer Behörde hat die Partei zu beweisen (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139; 29.01.2010, 2008/10/0251).

Solche Beweise legten die Beschwerdeführer jedoch im gesamten Verfahren nicht vor. Darüber hinaus ist die von ihnen vorgelegte Mitteilung mit 29.03.2016 datiert und lautet auf „Mitteilung nach § 21 Steiermärkisches Baugesetz (meldepflichtige Bauvorhaben)“.

Tatsächlich gibt es „meldepflichtige Vorhaben“ nach § 21 Stmk BauG erst seit der Novellierung LGBl Nr 11/2020. Davor handelte es sich bei den Bauvorhaben nach § 21 Stmk BauG nicht um meldepflichtige Bauvorhaben, sondern um bewilligungsfreie Vorhaben und lautete, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden konnte, folglich auch die Vorlage des Gemeindebundes Steiermark vor dem 04.02.2020 auf „bewilligungsfreie Vorhaben“ und hatte diese auch ein anderes Format und zwar jenes, welches sich im Akt der belangten Behörde hinsichtlich der Meldung des bewilligungsfreien Vorhabens Carport vom 30.09.2016 der Beschwerdeführer auch findet. Es war daher die entsprechende Feststellung zu treffen.

Dass sich auf dem fallgegenständlichen Grundstück im Jahr 2016 keine Gerätehütten befanden, deren Gesamtflächen mit jener des Nebengebäudes 40 m² überschritten hätten, war auf Grund des Schreibens der belangten Behörde vom 30.04.2024 iVm den Zeugenaussagen der Zeugen K L zum Verwendungszweck diverser baulicher Anlagen auf dem maßgeblichen Gst festzustellen sowie der Aussagen der Beschwerdeführer (siehe dazu im Detail unter Punkt IV.).

Bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass es fachtechnischer Kenntnisse bedarf, um beim Hühnerstall ein Ab- oder Einstürzen des Daches zu verhindern, eine sturm- und kippsichere Verbindung über die Stelzen herzustellen sowie eine Standsicherheit desselben, um öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen und Tieren entgegnen zu können. Dies gilt für den gegenständlichen Hühnerstall insbesondere auch deshalb, da er sogar zweigeschoßig (eine bestimmte Raumhöhe ist für den jeweiligen Gebäudeabschnitt gemäß den Vorbemerkungen 0 zur OIB RL 3 nicht gefordert) errichtet wurde, somit im Zuge der fachgerechten Herstellung auch statische Überlegungen Berücksichtigung zu finden haben. Auch die Montage der auf der baulichen Anlage angebrachten Türen mittels Scharnieren setzt bautechnische Kenntnisse voraus, um einerseits deren Funktionalität zu gewährleisten und andererseits ein Ausreißen oder Abbrechen derselben zu verhindern.

Dass solche Kenntnisse auch für die Errichtung der Umzäunung des Geheges erforderlich sind, liegt ebenso auf der Hand, muss doch die Umzäunung in den verfahrensgegenständlichen Ausmaßen samt darauf angebrachtem Drahtzaun ebenso sturm- und kippsicher bzw. standsicher sein und gilt dies umso mehr, als die Umzäunung sogar mit einem Tor versehen ist und auf der Umzäunung sogar Blumenkästen befestigt wurden, wie sich aus den im Akt erliegenden Lichtbildern ergibt.

Dem nicht weiter begründeten gegenteiligen Beschwerdevorbringen konnte daher nicht gefolgt werden und wird an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des VwGH dazu verwiesen, dass selbst bei rascher Montagemöglichkeit die Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse zu bejahen ist (VwGH 19.09.2006, 2003/06/0098). Zudem ist die Frage, ob ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. VwGH 15.07.2003, 2002/05/1011 mwN). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich bautechnische Kenntnisse angewendet wurden (VwGH 30.05.2005, 2003/06/0092) oder die tatsächlich ausgeführte Anlage laienhaft gestaltet ist (VwGH 19.09.2006, 2003/06/0092). Maßgebend ist ausschließlich, dass bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung der baulichen Anlage in ihrer Gesamtheit objektiv ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/05/0115; 21.01.1997, 96/05/0211).

Im Sinne dieser Rechtsprechung waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen, zumal der Verwaltungsgerichtshof das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse bzw in weiterer Folge die Qualifikation einer baulichen Anlage in zahlreichen Entscheidungen zu vergleichbaren Bauwerken bejahte (vgl VwGH 26.06.2008, 2006/06/0304; 27.11.2007, 2007/06/0229; 30.05.2006, 2004/06/0204).

Dass für den Hühnerstall und die Umzäunung des Freigeheges keine Baubewilligung oder -freistellung erteilt wurde, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde beschwerdeführerseitig auch nichts Gegenteiliges behauptet.

Die Feststellung, dass der Hühnerstall nach seinem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benützt zu werden, ergibt sich aus den vorliegenden Lichtbildern des Grundstückes der Beschwerdeführer und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach die Käfige früher versetzt worden seien und die Hühner an verschiedenen Orten gehalten worden seien, derzeit aber nur auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Hühner gehalten würden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Hühnerstall jederzeit wo anders platziert werden könnte und dies gemacht werde, um den Hühnern regelmäßig einen besseren Scharrplatz zu bieten, ist dagegen nicht glaubhaft, zumal die Umzäunung zur Hühnerhaltung im gleichen Jahr errichtet wurde, wie der Hühnerstall und nichts darauf hinweist, dass sich ein solches Gehege für Hühner auch an anderer Stelle des Grundstückes befindet oder befunden hat. Es ist daher davon auszugehen und war daher festzustellen, dass der Hühnerstall seinem Verwendungszweck nach überwiegend ortsfest benutzt werden sollte.

Die Feststellungen zu den Amtshandlungen am 10.05.2022 sind der Niederschrift von diesem Tag entnommen und die Feststellungen zu den Sachverständigengebühren der entsprechenden Mitteilung der belangten Behörde.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk BauG, LGBl Nr 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2023– lauten wie folgt:

§ 4 Z 13 und Z 47 idgF LGBl Nr 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 45/2022:

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

[…]

13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

[…]

47. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

§ 13 Abs 8 und 9 Stmk BauG idF LGBl Nr 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 34/2015 und LGBl Nr 73/2023:

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

  • für Nebengebäude oder

  • wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;

  • für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

§ 21 Abs 1 und Abs 4 Stmk BauG idgF LGBl Nr 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2023:

(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

§ 21 Abs 1 und Abs 4 Stmk BauG idF LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 29/2014:

(1) Zu den baubewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

§ 41 idgF LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2020:

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Die maßgebliche Bestimmung des Gesetzes vom 23. März 2010 über die Raumordnung in der Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG) lautet wie folgt:

§ 30 Abs 1 Z 1 und 2 StROG LGBl Nr 49/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 45/2022

Baugebiete

(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:

1. reine Wohngebiete, das sind Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen und dergleichen) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen;

2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;

Die maßgebliche Bestimmung des Landesgesetzes vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994) lautet wie folgt:

§ 22 Abs 1 LGBl Nr 114/1993 zuletzt geändert durch LGBl Nr 125/2020

Widmungen im Bauland

(1) Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Wohngebäude für den dauernden Wohnbedarf bestimmt sind. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen dürfen in Wohngebieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen vorwiegend der Bewohnerinnen bzw. Bewohner dienen und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner mit sich bringt; unter den letztgenannten Voraussetzungen sind Räumlichkeiten für Büros, Kanzleien und personenbezogene Dienstleistungen in Wohngebieten darüber hinaus zulässig, soweit die einzelnen Bauwerke nicht überwiegend für solche Zwecke benützt werden und damit keine erheblichen Belästigungen durch zusätzlichen Straßenverkehr für die Bewohnerinnen bzw. Bewohner verbunden sind; Einrichtungen, die auf Grund ihrer Betriebstype überwiegend während der Nachtstunden betrieben werden, sind unzulässig. Die Privatzimmervermietung im Ausmaß bis zu zehn Betten als häusliche Nebenbeschäftigung ist zulässig. Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in diesen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauwerke und sonstige Anlagen errichtet werden, die dazu dienen, den täglichen Bedarf der Bewohnerinnen bzw. Bewohner zu decken. Im Wohngebiet können Flächen ganz oder teilweise für den mehrgeschoßigen Wohnbau bzw. Gebäude in verdichteter Flachbauweise vorbehalten werden.

Zum Nebengebäude

Gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit g Stmk BauG in der im Errichtungszeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl Nr 29/2014 zählte zu den bewilligungsfreien Bauvorhaben die Errichtung von Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2.

Gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit g Stmk BauG in der nunmehr maßgeblichen Fassung LGBl Nr 73/2023 zählt zu den meldepflichtigen Bauvorhaben die Errichtung von Nebengebäuden im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m².

Nebengebäude definiert § 4 Z 47 Stmk BauG als eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits klarstellte (VwGH 28.02.2006, 2005/06/0084), kommt es nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm in der jeweiligen Fassung entscheidend auf das Wort "insgesamt" an, welches im gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen ist, dass nach der Rechtslage LGBl Nr 29/2014 die Gesamtfläche aller Gerätehütten das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen darf, was grundstücksbezogen zu sehen ist.

Das abgeführte Ermittlungsverfahren hat, wie festgestellt, ergeben, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Nebengebäudes keine sonstigen Gerätehütten am Grundstück errichtet waren, deren Gesamtflächen summiert mit jener des Nebengebäudes 40m² überschritten hätten.

Dies deshalb, da der Bezeichnung „Gerätehütte“ iSd § 21 Abs 1 Z 2 lit g Stmk BauG idF LGBl Nr 29/2014 eine bauliche Selbständigkeit immanent war (vgl dazu auch Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 [2023] § 21 Stmk BauG Rz 13). Die teilweise Verwendung einer überwiegend anderen Zwecken dienenden baulichen Anlage zur Aufbewahrung von Geräten führt daher nicht zur Qualifikation als „Gerätehütte“ iSd § 21 Abs 1 Z 2 lit g Stmk BauG idF LGBl Nr 29/2014. Auf Grund der erzielten Beweisergebnisse war daher die bauliche Anlage der Beschwerdeführer lt Lichtbild 5 des Schreibens der belangten Behörde vom 30.04.2024 nicht als Gerätehütte zu qualifizieren, da sie überwiegend zu Aufenthaltszwecken genutzt wurde und wird. Ebensowenig stellt der Zubau zum Abstellplatz Lichtbild 1 aus diesem Grund eine Gerätehütte dar. Auch der Gebäudebestand, der als „Abstellräume vor 1.1.1969“ auf dem Plan des Schreibens der belangten Behörde vom 30.04.2024 bezeichnet ist, ist, da er auch als Garage benutzt wurde und wird und auch auf Grund seiner Dimensionen nicht als „Gerätehütte“ zu qualifizieren. Die Abmessungen der Gerätehütte auf Lichtbild 3 ermittelte die belangte Behörde mit etwa 3,30 x 3,00 m, sodass sie selbst unter Berücksichtigung des Anbaus mit Abmessungen von 3,50 x 1,50 m in Summe mit der bebauten Fläche des Nebengebäudes von rund 20 m² nicht die normierte Gesamtfläche von 40 m² erreicht.

Aus diesem Grund war die Errichtung der Gerätehütte im Jahr 2016 nicht bewilligungspflichtig, sondern gemäß § 21 Abs 1 Z 2 lit g Stmk BauG idF LGBl Nr 29/2014 bewilligungsfrei.

Jedoch kommt die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG auch dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk BauG verstoßend ist (vgl VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160 mwN).

§ 21 Abs 4 Stmk BauG ordnet dazu an, dass durch baubewilligungsfreie bzw nunmehr meldepflichtige Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden dürfen.

Dass es im Hinblick auf die Übereinstimmung eines Vorhabens mit Raumordnungsvorschriften keine „Vollzugsnorm“ gebe, ist daher auch bei baubewilligungsfreien bzw nunmehr meldepflichtigen Vorhaben unrichtig und ergibt sich eine solche im Übrigen auch aus § 5 Abs 1 Z 1 Stmk BauG.

Der Grenzabstand des Nebengebäudes beträgt knapp mehr als 1 m. Grundsätzlich muss gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt.

§ 13 Abs 8 Stmk BauG normiert (auch bereits in der im Errichtungszeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl Nr 34/2015), dass die Behörde geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden für Nebengebäude zulassen kann.

Das verfahrensgegenständliche Nebengebäude erfüllt, wie auch vom bautechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt wurde, grundsätzlich die Kriterien des § 4 Z 47 Stmk BauG, wobei die Definition auch im Zeitpunkt der Errichtung gemäß LGBl Nr 34/2015 gleich lautete.

Da nicht erkennbar ist, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Hinblick auf die Prüfung einer Vorschriftswidrigkeit des Nebengebäudes nach § 21 Abs 4 Stmk BauG durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist, wurde ein bautechnisches Gutachten zum Grenzabstand eingeholt sowie zu Fragen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache vor.

Daher ist das Landesverwaltungsgericht, obwohl für die Entscheidung gemäß § 13 Abs 8 Stmk BauG eine Ermessenentscheidung zu treffen ist, nicht gehalten, den Bescheid aufzuheben und eine Zurückverweisung vorzunehmen. Vielmehr hat es grundsätzlich auch in Ermessensfällen in der Sache zu entscheiden und nach erfolgter Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dabei selbst das Ermessen zu üben (VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 und VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0004).

Bei der Auslegung der Ermessensbestimmung des § 13 Abs 8 Stmk BauG ist darauf zu achten, dass jedem der beiden Nachbarn die Baufreiheit im gleichen Umfang gewahrt bleibt (vgl ausdrücklich VwGH 21.02.2007, Zl. 2003/06/0064).

Die Ermessensbestimmung für die Gewährung geringerer Grenzabstände muss daher in einer für beide betroffenen Grundeigentümer gleichheitskonformen Weise vollzogen werden (vgl VwGH 23.11.2010, 2009/06/0093).

Da nach § 13 Abs 9 Stmk BauG ein Gebäudeabstand von unter 2 m jedenfalls unzulässig ist, ist im Sinne der obigen Baufreiheit des Nachbarn eine Abstandsunterschreitung nur dann möglich, wenn im Fall, dass auch der andere, benachbarte Grundeigentümer einen gleichen Grenzabstand einhielte, es zu keiner Gebäudeabstandsunterschreitung kommt. Andernfalls würde sich daraus für den Nachbarn, der noch nicht gebaut hat, ergeben, dass er, sobald er baut, um den Gebäudeabstand einzuhalten, einen entsprechend größeren Abstand von der Grundgrenze einzuhalten hätte, was eine unsachliche Ungleichbehandlung und damit fehlerhafte bzw nicht verfassungsgemäße Ermessensausübung bedeuten würde (vgl VwGH 25.11.2008, 2007/06/0074; 23.11.2010, 2009/06/0093).

Gegenständlich ist bei einem Grenzabstand von zumindest einem Meter von keiner Beschränkung der Baufreiheit des benachbarten Grundstückseigentümers, der bislang keine abstandsrelevanten Gebäude gegenüber dem Nebengebäude errichtete, im oben dargestellten Sinn auszugehen.

Auch stehen keine öffentlichen Interessen wie beispielsweise der Ortsbildschutz der Errichtung dieses Nebengebäudes in einem Meter Entfernung von der Grundstückgrenze entgegen, wie dem bautechnischen Gutachten zu entnehmen war.

Unter Berücksichtigung der beschriebenen besonderen Verhältnisse des Einzelfalles, die darin gelegen sind, dass die Baufreiheit des Nachbarn durch die Abstandsunterschreitung nicht verletzt wird und weder bautechnische Gründe, noch Ortsbildgründe gegen die Zulassung sprechen, kann der festgestellte Grenzabstand nach § 13 Abs 8 erster Spiegelstrich Stmk BauG als gesetzesgemäß und zulässig angesehen werden.

Auch sonst hat das abgeführte Beweisverfahren nicht ergeben, dass durch das Nebengebäude Bau- und Raumordnungsvorschriften verletzt werden im Sinne des § 21 Abs 4 Stmk BauG.

Die Errichtung des Nebengebäudes erweist sich daher weder im Zeitpunkt seiner Errichtung noch im Entscheidungszeitpunkt als vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk BauG.

Die belangte Behörde begründete eine Vorschriftswidrigkeit durch die Nutzung des Nebengebäudes als Entenstall, in der sie eine Raumordnungswidrigkeit erkannte.

Dazu ist festzuhalten, dass das abgeführte Beweisverfahren ergab, dass das Nebengebäude ursprünglich als Gerätehütte genutzt wurde und erst im Jahr 2022 teilweise zum Entenstall umfunktioniert wurde.

Darin liegt allenfalls eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks iSd § 19 Z 2 Stmk BauG, hinsichtlich derer die belangte Behörde bei vorschriftswidriger, weil bewilligungsloser Nutzung mit Nutzungsunterlassung nach § 41 Abs 4 Stmk BauG vorzugehen hätte, nicht dagegen nach § 41 Abs 3 Stmk BauG.

Dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Steiermark ist ein Abspruch über eine Nutzungsänderung iSd § 19 Z 2 iVm § 41 Abs 4 Stmk BauG jedoch verwehrt, weil die Entscheidungsbefugnis mit der "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist und damit auf den spruchgegenständlichen Beseitigungsauftrag betreffend das Nebengebäude nach § 41 Abs 3 Stmk BauG (vgl dazu ausdrücklich VwGH 13.12.2004, 2001/06/0117 mwN).

Dieser Beseitigungsauftrag war jedoch wie festgestellt zu beheben, da die Errichtung des Nebengebäudes mit Verwendungszweck Gerätehütte im Zeitpunkt seiner Errichtung bewilligungsfrei war und auch nicht gegen die Anordnung des § 21 Abs 4 Stmk BauG verstößt.

Zum Hühnerstall und der Umzäunung des Freigeheges

Gemäß § 4 Z 13 Stmk BauG handelt es sich bei einer baulichen Anlage um eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Wie festgestellt bedarf es zur fachgerechten Herstellung des Hühnerstalls und der Umzäunung des Freigeheges bautechnischer Kenntnisse und stehen diese Anlagen mit dem Boden in Verbindung. Zum gegenteiligen Vorbringen ist festzuhalten, dass das Eigengewicht des Hühnerstalls über die vier Stützen auf das Erdreich bzw die Betonplatte drückt, wodurch bereits eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden besteht und auch dieses Tatbestandsmerkmal somit erfüllt ist (vgl VwGH 23.09.2002, 2002/05/1006; 22.01.1991, 90/05/0152; 20.09.2015, 2013/06/0251).

Im Ergebnis handelt es sich somit um bauliche Anlagen im Sinne des § 4 Z 13 Stmk BauG.

Dass es sich beim Hühnerstall um kein Nebengebäude iSd § 4 Z 47 Stmk BauG handelt folgt bereits aus der Zweigeschoßigkeit desselben. Zudem handelt es sich bei diesem Stallgebäude nicht um ein Gebäude von „untergeordneter Bedeutung“.

Denn insbesondere vor dem Hintergrund des § 13 Abs 8 Stmk BauG und der in den Materialien nicht weiter begründeten Zuordnung der Errichtung von Nebengebäuden im Bauland im Rahmen der Novellierung LGBl 2020/11 zu den meldepflichtigen Vorhaben kann die Definition des Nebengebäudes nur dahingehend verstanden werden, dass auf Grund des Verwendungszweckes typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind (vgl VwGH 18.10.2012, 2011/06/0078; siehe dazu auch zur vergleichbaren alten Rechtslage des § 4 Abs 2 Stmk BauO 1968: VwGH 28.05.1974, 0120/74).

Ein Stall zur Unterbringung von zumindest vier Hühnern ist vor diesem Hintergrund nicht als Nebengebäude iSd § 4 Z 47 Stmk BauG zu qualifizieren.

Die Errichtung des Hühnerstalls war im Zeitpunkt seiner Errichtung und auch nach aktueller Rechtslage somit bewilligungspflichtig. Denn weder ist der Hühnerstall einem der in § 21 Stmk BauG ausdrücklich genannten Tatbestände zuzuordnen, noch kann er unter den Auffangtatbestand des § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG subsumiert werden. Denn die von bewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 oder 3 Stmk BauG ausgehenden Emissionen dürfen nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen (VwGH 18.10.2012, 2011/06/0078).

Ein Bauwerk mit den Abmessungen von 1,5 m x 3,0 m, das der Unterbringung von zumindest Hühnern dient, ist vor diesem Hintergrund hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Nachbarn nicht mit einer der sonstigen in § 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG genannten baulichen Anlagen vergleichbar (VwGH 26.06.2008, 2006/06/0304; 26.09.2002, Zl 2001/06/0022).

Dasselbe gilt hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umzäunung. Es ist den Beschwerdeführern zwar zuzustimmen, dass es sich dabei um keine Einfriedung handelt, da bei einer solchen nach der Rechtsprechung des VwGH die grundsätzliche Eignung gegeben sein muss, die Liegenschaft nach außen abzuschließen, was hier nicht der Fall ist (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0063 mwN; 25.03.2024, Ra 2021/05/0079 mwN).

Doch es handelt sich bei der Einzäunung wie festgestellt um eine bauliche Anlage, die als Tiergehege verwendet wird. Und im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung ist auch dieses Bauwerk nicht unter § 21 Abs 1 Z 3 Stmk BauG zu subsumieren, sondern ist vielmehr von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht des Geheges gemäß § 19 Z 1 Stmk BauG auszugehen (zu Tiergehegen: VwGH 26.06.2008, 2006/06/0304).

Im Ergebnis handelt es sich somit auch bei der Umzäunung des Freigeheges um den Hühnerstall um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage. Auf die konkrete Höhe der Einzäunung kommt es dabei nicht an und konnte daher auch der Spruch entsprechend korrigiert werden.

Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk BauG kommt dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baus sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig oder anzeigepflichtig (oder zwar bewilligungsfrei oder meldepflichtig, aber gegen Bestimmungen des Stmk BauG oder StROG verstoßend) war, wobei mangels Baubewilligung oder Bauanzeige eine vorschriftswidrige bauliche Anlage iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG solange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung gegeben ist oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 6 Stmk BauG (alte Rechtslage zum Anzeigeverfahren) als genehmigt gilt (VwGH 17.08.2010, 2010/06/0001).

Da eine Bewilligung weder für den Hühnerstall noch für das Tiergehege vorliegt, erweisen sich die Bauwerke als vorschriftswidrig und der angefochtene Bescheid diesbezüglich als rechtsrichtig.

Aber selbst wenn man entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark die Errichtung des Hühnerstalles samt Umzäunung des Freigeheges als bloß meldepflichtig qualifizieren würde, erweist sich die Errichtung als vorschriftswidrig nach § 21 Abs 4 Stmk BauG. Denn es ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Errichtung eines Hühnerstalls zur Haltung von zumindest vier Hühnern mit der hier gegenständlichen Widmung „Reines Wohngebiet“ nicht vereinbar ist.

In seinem Erkenntnis vom 12.12.1991, 91/06/0172 zur StROG 1974 qualifizierte der VwGH die Errichtung eines Stalles zur Haltung von Hühnern und Schafen im Ausmaß von 75 m² als typenmäßig mit der Widmung „allgemeines Wohngebiet“ nicht vereinbar, da bei einem Wirtschaftsgebäude der beabsichtigten Größe zur Haltung von Hühnern und Schafen von vornherein feststeht, dass ein derartiges Gebäude wegen der evidenten Geruchsbelästigung schon typenmäßig mit der Widmung nicht vereinbar ist.

Im Erkenntnis VwGH 30.05.2007, 2005/06/0368 wiederrum qualifizierte er die Tierhaltung in einem Tierheim als eine nicht im Wohngebiet übliche Haustierhaltung und ein Tierheim daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig, wozu der VwGH das Erkenntnis vom 31.01.2006, Zl. 2003/05/0179, zum Oö Raumordnungsgesetz 1994 zitierte. Und da ein Tierheim nicht als den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienend qualifiziert werden kann, bedurfte es keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob von den dort in Frage stehenden Zubauten keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursacht werden, weshalb es in dieser Hinsicht keines Ortsaugenscheines und keiner weiteren Ermittlungen bedurfte.

Ein weiteres Stallgebäude zur Haltung von Pferden mit einer bebauten Fläche von ca. 110 m2 beurteilte er nach § 23 Abs 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 127/1974, in der Fassung LGBl Nr 39/1986 (ROG) dahingehend, dass das Stallgebäude dem Gebietscharakter schon wegen der Geruchsbelästigung widerspricht. Dazu hielt er folgendes fest (Hervorhebungen nicht im Original): “Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf, dass ein Vergleich der Definition des reinen Wohngebietes mit jener des allgemeinen Wohngebietes zeigt, dass im reinen Wohngebiet weniger wohnzweckfremde Einrichtungen zulässig sind als im allgemeinen Wohngebiet. Bauvorhaben, die Belästigungen der Bevölkerung verursachen, die dem Wohncharakter des Gebiets widersprechen, sind im reinen Wohngebiet somit schon deshalb unzulässig, weil sie (gemäß der Definition des § 23 Abs. 5 lit. b ROG) nicht einmal im allgemeinen Wohngebiet errichtet werden dürften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, Zl. 91/06/0030, mwN).“ (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0071).

Die Bestimmung zum Allgemeinen Wohngebiet in § 30 Abs 1 Z 2 ROG 2010 sowie § 23 Abs 5 lit b ROG 1974 ist vergleichbar zu § 22 Abs 1 Oö ROG 1994 (vgl dazu auch das oben zitierte Erkenntnis VwGH 30.05.2007, 2005/06/0368).

Zu letzterer Bestimmung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Beantwortung der Frage, ob bestimmte Tiere auf einer Liegenschaft mit der Widmung "Wohngebiet" gehalten und ob darauf bauliche Anlagen zum Zweck der Haltung solcher Tiere errichtet werden dürfen, von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, ob solche Tiere typischerweise in einem Haushalt im Wohngebiet gehalten werden, also eine übliche Tierhaltung im Haushalt vorliegt (VwGH 14.05.2021, Ra 2020/05/0059; verneinend zu einer gewerblichen oder vereinsmäßig betriebenen Hundezucht: VwGH 24.04.2018, Ra 2018/05/0056; verneinend zur Haltung eines Ponys: VwGH 31.03.2005; 2002/05/1109; vgl allgemein zur zulässigen Wohnnebennutzung nach StROG 2010: VwGH 06.10.2011, 2011/06/0109).

Der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2018, Ra 2018/05/0056 zu § 22 Abs 1 OÖ ROG 1994 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem auf einem Teil einer Liegenschaft drei Haushühner gehalten wurden sowie für diese ein Stall in Holzbauweise (bebaute Fläche ca. 1,5 m2, Maximalhöhe ca. 1,5 m) errichtet wurde. Nach Darstellung der oben dargestellten Rechtsprechung erkannte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:

„Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass Hühner nicht typischerweise im Haushalt gehalten und demnach bauliche Anlagen zur Haltung von Hühnern von der Wohnbevölkerung nicht üblicherweise errichtet würden, sodass die Haltung von drei Haushühnern und die Errichtung des genannten Hühnerstalles auf der Liegenschaft der Revisionswerberin mit der Widmung "Wohngebiet" (§ 22 Abs. 1 Oö. ROG 1994) unvereinbar und daher unzulässig seien, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden und steht im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen der hg. Judikatur.“

Im Erkenntnis vom 14.05.2021, Ra 2020/05/0059 erkannte er unter Bezugnahme auf die Entscheidung Ra 2018/05/0056 folgendes:

„Unter Rückgriff auf diese zur Widmung „Wohngebiet“ ergangene, bei Prüfung der Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 Z 3 Oö. ROG 1994 zu beachtende Judikatur hätte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass Hühnerhaltung jedenfalls nach dieser Bestimmung nicht widmungskonform erfolgen kann.“

Ausgehend von dieser Judikatur ist auch für die hier anwendbare Rechtslage davon auszugehen, dass die Errichtung einer baulichen Anlage mit den Abmessungen von 1,5 m x 3,0 m zur Haltung von vier Haushühnern samt Freilaufgehege mit der gegenständlich maßgeblichen Widmung „Reines Wohngebiet“ nicht vereinbar und daher unzulässig ist. Denn Nutztiere wie Hühner werden nicht typischerweise im Haushalt gehalten und werden demnach bauliche Anlagen zur Haltung von Hühnern von der Wohnbevölkerung nicht üblicherweise errichtet (vgl dazu auch zur Rechtslage in Tirol: LVwG Tirol 07.08.2017, LVwG-2017/22/1620-2).

Im Allgemeinen Wohngebiet sind auch Nutzungen zulässig, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen.

Bei den sozialen Bedürfnissen handelt es sich schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw. Gesellschaft bezogene Bedürfnisse, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind (VwGH 17.03.1994, 93/06/0096; 30.05.2007, 2005/06/0368).

Die Haltung von Hühnern, wenn auch vorwiegend als Haustiere und nicht als Nutztiere dient somit auch nicht den sozialen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten, zumal die sozialen Bedürfnisse auf die Bewohner des Wohngebietes und nicht nur auf die der Beschwerdeführer abstellen (VwGH 26.01.1995, 94/06/0205; 18.11.2014, Zl. 2012/05/0186, mwN). Auch dient die Haltung nicht wirtschaftlichen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen und erweist sie sich damit auch vor diesem Hintergrund und – entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung – auch im Reinen Wohngebiet als raumordnungswidrig.

Der Hühnerstall und das Freilaufgehege stehen daher jedenfalls im Widerspruch zu den Raumordnungsvorschriften. Wie von der belangten Behörde richtig dargestellt, erweisen sich diese baulichen Anlagen daher auch dann als vorschriftswidrig gemäß § 21 Abs 4 iVm § 41 Abs 3 Stmk BauG und daher der bekämpfte Bescheid als rechtsrichtig, wenn man sie entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark als bloß meldepflichtig qualifizieren würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Bezeichnung der Katastralgemeinde zu berichtigen war. Dabei handelte es sich lediglich um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, weshalb der Spruch dieser Berechtigung zugänglich war.

Zu den Kosten

Zu Spruchpunkt II wurden den Beschwerdeführern Barauslagen für „BM Ing. G H als bautechnischer SV“ in der Höhe von € 187,50 vorgeschrieben.

Diese Kosten wurden seitens der belangten Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht bescheidgemäß bestimmt. Damit sind ihr die Kosten noch nicht „erwachsen“ im Sinne des § 76 Abs 1 AVG, weshalb die Vorschreibung dieser Kosten unzulässigerweise verfrüht erfolgte (vgl VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033; 21.10.1987, 87/03/0175; 24.02.2004, 2002/05/0658).

TPA2 der Anlage 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die "auch im Privatinteresse der Partei liegen", sofern nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe in Höhe von EUR 13,00 vor.

Der amtswegig angeordnete Ortsaugenschein am 10.05.2022 fand offenbar aufgrund einer Anzeige des Nachbarn M N statt und mündete im verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrag.

Da vor diesem Hintergrund kein Interesse der Beschwerdeführer am Ortsaugenschein und der nachfolgenden Besprechung erkennbar ist, sind von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren auch keine Kosten dafür nach der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung zu entrichten und war folglich der angefochtene Bescheid auch in diesem Umfang zu beheben (vgl in diesem Sinn LVwG Stmk 06.04.2016, LVwG 50.17-1917/2015-2).

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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