LVwG ST LVwG 42.22-3022/2024

LVwG 42.22-3022/2024Tribunal administratif régional22 oct. 2024

Regest

Anordnung, Nachschulung, Probezeit, Rechtskraft, Verstoß, Handyverbot, Organmandat, Organstrafverfügung, Bindungswirkung, Beurteilung, Führerscheinbehörde, Führerscheingesetz, Kraftfahrgesetz 1967

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.22-3022/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.22.3022.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde Frau A B, geb. am ****, Mgasse, C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 08.07.2024, GZ: BHBM-234231/2024-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zu Spruch I. gemäß § 4 Abs 3 und § 8 FSG dazu verpflichtet, sich innerhalb von vier Monaten gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides einer Nachschulung zu unterziehen. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung dieser Anordnung die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 FSG bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Zu Spruch II. wurde ausgesprochen, dass der Führerschein binnen drei Wochen ab Zustellung des Bescheides zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines (Eintragung der Verlängerung der Probezeit) bei der belangten Behörde vorzulegen ist.

Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.

Als schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs 3 FSG wertete die belangte Behörde dabei eine Übertretung des § 102 Abs 3 fünfter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), begangen während des Lenkens des PKW mit dem Kennzeichen **** am 03.07.2024, für welche an Ort und Stelle ein Organmandat ausgestellt worden sei.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde, wird der Vorfall vom 03.07.2024 bestritten und ausgeführt, die Beschwerdeführer habe lediglich ihre Handyhülle in der Hand gehabt.

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin ist seit 28.12.2023 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Die dreijährige Probezeit läuft bis 20.02.2027. Am 03.07.2024, 11.03 Uhr, wurde die Beschwerdeführerin als Lenkerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen **** in C, auf der B 116, auf Höhe W Straße angehalten, da sie nach Wahrnehmung der beiden Polizeibeamten zuvor während der Fahrt mit ihrem Handy hantierte. Das an Ort und Stelle ausgestellte (bargeldlose) Organmandat in Höhe von € 100,00 wegen Übertretung des § 102 Abs 3 KFG, wurde von der Beschwerdeführerin am 22.07.2024 (Zahlungseingang bei der belangten Behörde; Anmerkung: die Zahlungsanweisung durch die Beschwerdeführerin erfolgte am 18.07.2024) bezahlt. In Folge einer Mitteilung gemäß § 4 Abs 3 und § 4 Abs 7 FSG an die belangte Behörde, erließ diese ohne weitere Erhebungen den nunmehr bekämpften Bescheid.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Die Bezahlung der Geldstrafe mit 22.07.2024 (Zahlungseingang der am 18.07.2024 von der Beschwerdeführerin veranlassten Zahlung bei der belangten Behörde) ergibt sich aus der von der belangten Behörde übermittelten Einzahlungsbestätigung.

Da in der Beschwerde die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und die Entscheidung im Übrigen, wie im Folgenden unter III ausgeführt, lediglich von der Beurteilung von Rechtsfragen abhängig ist, konnte von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht abgesehen werden.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt:

§ 4 Abs 1 FSG:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, unterliegen einer Probezeit von drei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.“

§ 4 Abs 3 FSG:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs. 7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Im Fall eines schweren Verstoßes gemäß Abs. 6 Z 2a kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs. 6 in die Wege zu leiten.“

§ 4 Abs 6 Z 2a FSG:

„Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein)

Als schwerer Verstoß gemäß Abs 3 gelten Übertretungen des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967.“

§ 50 Abs 1, 2, 6 und 7 VStG in der Fassung BGBl I Nr. 57/2018:

„Organstrafverfügung

§ 50. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 90 Euro eingehoben werden darf.

(2) Die Behörde kann die Organe (Abs. 1) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann.

……

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

…..“

Eine abschließende Erledigung der Strafsache kann nur durch eine frist- und formgerechte Bezahlung des Strafbetrags bewirkt werden. Eine ordnungsgemäße Bezahlung des Strafbetrags liegt vor, wenn der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht (dh innerhalb der zweiwöchigen Frist) gutgeschrieben wird. (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 50 (Stand 1.7.2023, rdb.at))

Gemäß § 134 Abs 3c KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl I Nr. 35/2023 begeht, wer Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 102 Abs. 3 fünfter Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird oder aus Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung gemäß §§ 98a, 98b, 98c, 98d oder 98e StVO 1960 einwandfrei erkennbar ist, eine Verwaltungsübertretung, welche im Falle einer Anhaltung mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 100 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, oder wenn die Übertretung anhand von Beweismaterial aus bildgebender Verkehrsüberwachung festgestellt wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 140 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen. Erfolgt die Übertretung durch eine Person, die sich noch in der Probezeit befindet, so sind auch im Falle einer Anhaltung die Daten der Person (Name, Geburtsdatum) sowie Zeit und Ort der Übertretung zu erfassen und es ist die Führerscheinbehörde davon zu verständigen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführerin am 03.07.2024 ein bargeldloses Organmandat wegen eines während der Probezeit begangenen Verstoßes gegen § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG ausgestellt wurde. Der Strafbetrag in Höhe von € 100,00 wurde von der Beschwerdeführerin zwar bezahlt, dies jedoch erst am 22.07.2024 und damit nach Ablauf der 14-tägigen Frist, was gemäß § 50 Abs 6 VStG die Gegenstandslosigkeit der Organstrafverfügung zur Folge hat.

§ 4 Abs 3 FSG ordnet an, dass die Behörde vor Anordnung einer Nachschulung wegen Begehung eines schweren Verstoßes in der Probezeit grundsätzlich die Rechtskraft des Verstoßes abzuwarten hat. Lediglich im Falle der Verletzung des Handyverbotes am Steuer (Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG) kann auch nach der Ausstellung eines Organmandates eine Nachschulung angeordnet werden.

Dies liegt offenkundig darin begründet, dass die fristgerechte Zahlung einer Organstrafverfügung, die kein Bescheid ist und nicht in Rechtskraft erwachsen kann, das Ende des abgekürzten Strafverfahrens bedeutet und es nicht mehr zu einer rechtskräftigen Bestrafung des Beanstandeten kommen kann. Mangels Rechtskraft besteht in diesen Fällen keine Bindungswirkung einer durch Organstrafverfügung verhängten Bestrafung und muss in solchen Fällen die Führerscheinbehörde ausnahmsweise selbst und eigenständig beurteilen, ob der Verstoß vom beanstandeten Probeführerscheinbesitzer tatsächlich begangen wurde.

Im gegenständlichen Fall erfolgte jedoch keine fristgerechte Bezahlung der Organstrafverfügung und ist daher die rechtliche Frage zu klären, ob diesfalls ebenfalls mit sofortiger Anordnung einer Nachschulung und Verlängerung der Probezeit vorgegangen werden kann, oder die Rechtskraft des abzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage in seinem Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2023/11/0032, bereits ausgesprochen, dass in einem solchen Fall der nicht fristgerechten Bezahlung der Strafe die zuständige Behörde das ordentliche Strafverfahren einzuleiten hat und dieser Fall von § 4 Abs. 3 zweiter Satz FSG nicht erfasst ist und es in diesem Fall möglich sowie rechtlich geboten ist, die Rechtskraft einer allfälligen Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes gemäß § 4 Abs. 6 leg. cit. abzuwarten und ein solcher Fall demzufolge (bereits) von der Regelung des § 4 Abs. 3 erster Satz FSG erfasst ist.

Eine Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes iSd § 4 Abs. 6 FSG ist nur dann anzuordnen, wenn der Betreffende dafür rechtskräftig bestraft wurde (VwGH vom 18.10.2017, Ra /2017/11/0145).

Mangels rechtskräftiger Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs 6 FSG war der angefochtene Bescheid zu beheben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.