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LVwG 50.25-2636/2024; LVwG 50.25-3692/2024•LVwG ST LVwG 50.25-2636/2024; LVwG 50.25-3692/2024
LVwG 50.25-2636/2024; LVwG 50.25-3692/2024Tribunal administratif régional8 oct. 2024
Feststellungsverfahren, Auflage, rechtmäßiger Bestand, Baubewilligung, bauliche Anlage, Vorfrage, Rechtsmittelverfahren, Sache, Inhalt des Spruchs, Baubewilligungsverfahren, Steiermärkisches Baugesetz
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerden 1.) der Frau A, geb. am **** und 2.) des Herrn B, geb. am ****, beide wohnhaft in C, Dgasse, und jeweils vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E, LL. M., F, Ggasse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz vom 24.05.2024, Zahl: 131-9/7-2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird den Beschwerden vom 02.07.2024 insoferne Folge gegeben, als der Bescheidspruch auf „§ 41 Abs 3 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023“, gestützt wird und dahingehend geändert wird, dass die Beschwerdeführer folgende Maßnahmen, Bauwerke bzw. Anlagen innerhalb von acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu beseitigen haben:
1. den Verschluss der ostseitigen Öffnung in die überdeckte Terrasse nordseitig des Wohngebäudes mit einer Breite von rund 3 m und einer Höhe von ca. 2,3 m, welcher durch Terrassentüren erfolgte;
2. den westseitigen Wintergarten im Ausmaß von rund 8,8 m Länge und 3,8 m Tiefe ohne den Rauchfang des in diesem Bereich situierten Pizzaofens/Grillers;
3. den mittig der nordseitigen Fassade am Wohngebäude verlaufenden Rauchfang aus Edelstahl vom Erdgeschoss über alle Geschosse bis über Dach.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock in Bezug auf den Antrag der Frau A, und des Herrn B, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E, LL. M., F, Ggasse, festzustellen, dass der Wintergarten laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 40 Stmk. BauG rechtmäßiger Bestand ist; - dies allenfalls nach Durchführung der angezeigten Änderungen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I.Gemäß § 31 iVm § 17 VwGVG und § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG), sowie § 40 Abs 3 und 2 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 73/2023, wird dieser Antrag vom 24.09.2024 an den Bürgermeister der Gemeinde Hart bei Graz weitergeleitet.
II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz vom 24.05.2024 wurden die grundbücherlichen Hälfteeigentümer des Grundstücks ****, KG ****, Frau A und Herr B, verpflichtet, die auf diesem Grundstück errichteten baulichen Anlagen betreffend 1. den Wintergarten mitsamt Rauchfang an der Westseite des Einfamilienwohnhauses (Beilagen ./A bis ./D), 2. den Rauchfang aus Edelstahl an der nördlichen Hausfassade (Beilage ./E) bis längstens 30.11.2024 zu beseitigen.
Nach einer durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung am 29.02.2024 sei festgestellt worden, dass an der Westseite des Einfamilienwohnhauses ein Wintergarten errichtet worden sei, welcher auch mit einem Rauchfang ausgestattet sei, wobei der Wintergarten offensichtlich mit dem falschen Grenzabstand errichtet worden sei und sei beim Wohnhaus ein neuer Rauchfang aus Edelstahl errichtet worden. Die beiden baulichen Anlagen würden der Bewilligungspflicht nach den §§ 19 und 20 Stmk. BauG unterliegen und finde sich im Bauakt der Behörde jedoch keine derartige Baubewilligung bzw. Meldung iSd Stmk. BauG. Hinsichtlich der neuen Anlage seien noch Ermittlungen erforderlich, ob diese bewilligungspflichtig oder „nur“ meldepflichtig iSd Stmk. BauG sei, weshalb deren Beseitigung (noch) nicht zu verfügen gewesen sei. Der Beseitigungsauftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Bewilligung zu erlassen, wozu die Behörde verpflichtet sei und sei die festgesetzte Frist zur Beseitigung bis 30.11.2024, angesichts der bevorstehenden Sommerferienzeit und der damit verbundenen größeren Schwierigkeiten entsprechende Fachfirmen zu finden und zu beauftragen, angemessen, zumal auch Gefahr in Verzug nicht bestehe, welche ein rascheres Vorgehen und damit eine kürzere Fristsetzung erfordern würde.
Gegen diesen Bescheid erhoben Frau A und Herr B mit Schriftsatz vom 02.07.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragten, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben und das eingeleitete Verwaltungsverfahren (Beseitigungsverfahren) einstellen; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Dabei wurde von der Rechtswidrigkeit der bekämpften behördlichen Erledigung ausgegangen, zumal die bescheidgegenständlichen baulichen Maßnahmen nicht konsenslos seien und wurde unter Bezugnahme auf den rechtlichen Rahmen hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides im Detail Nachstehendes vorgebracht:
„
…
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“
Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss der bei der Gemeinde Hart bei Graz in Bezug auf die in Rede stehende Liegenschaft aufliegenden Bauakten mit Eingabe vom 11.07.2024 zur Vorlage gebracht.
Mit E-Mail vom 16.07.2024 informierte die Baubehörde das Verwaltungsgericht u.a. darüber, dass ein laufendes Bauverfahren auf (nachträgliche) Baubewilligung nicht anhängig sei, da aus den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ein derartiges Ansuchen nicht zu entnehmen sei.
Im Verfahrensgegenstand wurde seitens des Verwaltungsgerichtes der bautechnische Amtssachverständige DI H, Abteilung 15 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, herangezogen und wurde dieser insbesondere ersucht, Befund und Gutachten aus bautechnischer Fachsicht hinsichtlich allfälliger vom bekämpften Bescheid erfasster Bauwerke bzw. Anlagen und deren Abweichen vom baurechtlichen Konsens zu erstellen.
Mit Schreiben vom 24.09.2024 wurde seitens der Beschwerdeführer unter Vorlage von Urkunden (Lichtbild vom Oktober 1990 mit Datumsstempel, Angebot der Firma I vom 14.09.1994, Einverständniserklärung vom 27.02.2024, Einreichplan vom 17.09.1992, Einreichpläne vom 05.09.2024 (Schnitt, Ansichten, Lageplan, Berechnungen)) ein ergänzendes Vorbringen hinsichtlich des rechtmäßigen Bestandes von Teilen des Wintergartens erstattet; - dies auch unter Namhaftmachung des Zeugen J.
Im Detail wurde darin Nachstehendes ausgeführt und beantragt:
„…
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…“
Diese Eingabe wurde dem bautechnischen Amtssachverständigen zur fachlichen Beurteilung im Verfahrensgegenstand übermittelt, nachdem mit dem Beschwerdeführervertreter im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung und den kurzfristig namhaft gemachten Zeugen telefonisch abgeklärt wurde, dass dieser den Zeugen J zur Verhandlung mitnehmen werde.
Im Verfahrensgegenstand fand am 01.10.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung statt, anlässlich welcher der bautechnische Amtssachverständige seine fachliche Expertise erstellte, zumal die Erstellung eines Gutachtens bis zur Verhandlung aus zeitlichen Gründen nicht möglich war sowie der Rauchfangkehrermeister K und J, Sohn der Beschwerdeführer, zeugenschaftlich einvernommen werden konnten und die Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde als Verfahrensparteien die Möglichkeiten hatten, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Auf Grundlage des durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren weiters Folgendes fest:
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstücks Nr. ****, KG ****, mit der Adresse C, Dgasse.
Mit Eingabe vom 11.07.1968 suchten Herr B und Frau A bei der Baubehörde der Gemeinde **** um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Einfamilienwohnhauses“ auf Grundstück ****, EZ ****, Katastralgemeinde ****, an, wobei der Baubeschreibung in Bezug auf die Raumheizung eine geplante Zentralheizung/Ölfeuerung zu entnehmen war. Die Küchenherdheizung und Badeheizung sollte mit Strom erfolgen.
Nach Durchführung der Bauverhandlung am 24.09.1968 wurde den Antragstellern mit Bescheid vom 03.10.1968, G.Zl.: 605/2-509/1968/T1, die baurechtliche Bewilligung der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit angebauter Doppelgarage auf Pz. Nr. ****, EZ ****, KG ****, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt, wobei an Wohn- und Wirtschaftsräumen im Keller: Stiege, Kochnische, Wohn- Schlafraum, Werkstätte, Keller, Heizraum, Tankraum, ebenerdig: Diele, Küche, Wohnzimmer, zwei Kinderzimmer, Schlafraum, Bad, WC, Garage, Werkstatt, vorgesehen waren. Die bebaute Fläche betrug bescheidgemäß unterirdisch: 200 m², Erdgeschoss: 125 m², umbauter Raum: 200 m² und sollte die Beheizung mittels Ölheizung erfolgen.
Auf Grundlage eines Plans des Stadtbaumeisters Ing. L wurde eine Änderung in Bezug auf Badezimmer und Keller in Tankraum am 13.10.1970 baubehördlich genehmigt.
Mit Bescheid vom 09.10.1971, G. Zl.: 605/2-573/1971, wurden aufgrund des Ergebnisses der Rohbaubeschau vom 09.10.1971 die festgestellten durchgeführten Änderungen nach dem Ausführungsplan des Herrn Ing. M, N, nachträglich genehmigt, wobei Änderungen dahingehend vorgenommen wurden, dass im Keller ein Raum im Ausmaß von 20 m² und ein langgezogener Raum, in dem auch der Tankraum untergebracht ist, der ein Ausmaß von 25,40 m² hat, eingerichtet wurde.
Mit Bescheid der Gemeinde **** vom 18.03.1975, G.Zl.: 605/2-188/1975, wurde Herrn B und Frau A die Benützungsbewilligung erteilt.
Aufgrund des Ansuchens des Herrn B und der Frau A vom 31.10.1985 für die Erteilung der Baubewilligung zwecks Errichtung einer Ölfeuerungsanlage, auf Grundstück Nr. ****, KG ****, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz vom 27.02.1987, GZ.: 131-6/620-0/478-1985, die diesbezügliche Baubewilligung zur Errichtung einer Ölfeuerungsanlage und die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage zur Lagerung oder Leitung von 8.000 Liter Heizöl extra leicht, mit der Maßgabe, dass die mit Sichtvermerk versehenen und beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilden, unter Vorschreibung von Auflagen, bewilligt.
Der technischen Beschreibung sind nachstehende Daten zu entnehmen:
Art der Anlage: Ölfeuerung
Kesselleistung: 48.600 kcal
Kesselfabrikat und Type: ****
Ölbrennerfabrikat und Type: ****
Öltank - Inhalt: 8.000 Liter
Öltank – Bauform: Stahltank
Ölsorte: extra leicht
Maße des Öltanks: 2 x 2 x 2m
Kamin – Querschnitt: 160 Ø
Mit Schreiben vom 25.08.1992 suchten Frau A, Herr B und Herr J um Baubewilligung für einen Dachgeschossausbau auf dem genannten Grundstück an, wobei nach Durchführung der Bauverhandlung am 24.09.1992 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz vom 05.10.1992, Zahl: 131-9/598-1992, die Baubewilligung in Bezug auf den Dachgeschossausbau auf dem Grundstück ****, KG ****, mit der Maßgabe, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bescheidbestandteil bilden, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt.
Aufgrund des Ansuchens um Benützungsbewilligung vom 01.12.1998 wurde den Konsensinhabern B/A/J, die Benützung für den errichteten Dachgeschossausbau auf diesem Grundstück aufgrund der Aktenlage bewilligt und die Benützungsbewilligung ab 11.01.1999 erteilt.
Aus den beschwerdeführerseitig der Behörde mittlerweile vorgelegten, den Um- und Neubau der Heizungsanlage betreffenden Unterlagen aus dem Jahr 2010 ist zu ersehen, dass zum damaligen Zeitpunkt eine Öl-Brennwert-Zentralheizung und ein dänischer Kaminofen im ersten Obergeschoss bestehend waren, wobei ein Ölheizungskessel getauscht wurde, und eine Festbrennstoffzentralheizung neu errichtet wurde, und auch Rauchfänge neu errichtet wurden.
Diese Unterlagen wurden der Baubehörde seitens der Beschwerdeführer jedoch nicht im Rahmen eines Bewilligungsansuchens bzw. einer Bauanzeige oder Meldung eines diesbezüglichen Bauvorhabens übermittelt, sondern im Rahmen des vorangegangenen baupolizeilichen Auftragsverfahrens zur Vorlage gebracht. Der seitens des damaligen Rauchfangkehrermeisters, K, erstellte Befund wurde den Grundeigentümern ausgehändigt und üblicherweise von Seiten des zuständigen Rauchfangkehrermeisters auch der Baubehörde übermittelt.
In Bezug auf den sogenannten Wintergarten ist festzustellen, dass 1984 oder 1985 am Rande einer betonierten Fläche im Bereich des heutigen nördlichen Wintergartenteiles vorerst sechs Säulen errichtet wurden und im Zuge dieser damaligen Bauführung auch eine Überdachung mittels Blecheindeckung beschwerdeführerseitig vorgenommen wurde, welche eine Fläche im Ausmaß von 8,70 x 3,715 m aufweist. Die Nutzung dieses Bereiches betraf damals die Lagerung von Gerüstteilen des seinerzeitigen Malerunternehmens des Beschwerdeführers B. Ca. drei Jahre später wurde dieser überdachte Bereich weiter geschlossen, wobei der Verschluss derart erfolgte, dass ein Aufbau mittels Blähbetonsteinen und darüber liegenden Fensterelementen sowie im nördlichen Bereich der Einbau einer Doppeltüre erfolgte. Die östliche Doppeltüre wurde erst später eingebaut und erfolgte dies im Zuge des Dachgeschoßausbaus 1992 und war dieser östliche nunmehrige Türenbereich bis 1992 noch offen und mittels eines Vorhanges bzw. einer Plane witterungsgeschützt. Ca. 20 % dieses nördlich situierten Bereiches waren dort geöffnet und war im Bereich der jetzigen südlichen Verbindungstür ebenfalls noch kein Abschluss gegeben, insbesondere stand der Ofen/Griller in diesem Bereich damals noch im Freien, sodass weitere 20 %, insgesamt somit rund 40 %, dieses überdachten nördlichen Bereiches damals 1992 vorerst noch nicht geschlossen waren. Der Abschluss durch die ostseitige Türe des nördlichen Wintergartenbereichs erfolgte 1992. Dieser „nördliche Teil“ wurde bis zum Ende des Malerbetriebes des Beschwerdeführers 2003 als Gerüstlager genutzt und stand dieser Bereich danach auch leer, wobei er im Winter heute wie damals dem Einstellen bzw. der Lagerung von nicht winterharten Pflanzen diente. Das beschwerdeführerseitig vorgelegte Lichtbild betrifft eine Situation im nördlichen Teil des „Wintergartens“ und fand damals 1990 eine Geburtstagsfeier statt, wobei zum Zwecke von Feiern die Gerüstteile seinerzeit entfernt wurden, sodass dieser Lagerbereich temporär auch den Aufenthalt von Personen bei Feiern diente.
Die Holzkonstruktion für den westseitigen Wintergartenteil und die Überdachung des westseitigen Wintergartenteils wurden bis November 1994 vorgenommen und wurde dieser westliche Teil der baulichen Anlage ab Herbst 1994 auch als Wintergarten genutzt. Der behördlicherseits im westlichen Bereich des Wintergartens beanstandende Fang führt zu einem Pizzaofen/Griller, der im Zuge der Errichtung des westseitigen Wintergartens in diesen integriert wurde. Dieser Pizzaofen/Griller wurde zuvor 1988 im Zuge der Errichtung der zwei Außenwände des nördlichen Bereichs errichtet und zwar mitsamt dem behördlicherseits beanstandeten Fang mit einer Gesamthöhe im Ausmaß von 3,70 m. Im Zuge des westseitigen Anbaus des eigentlichen Wintergartenteiles erfolgte auch der Einbau einer Verbindungstüre zum nördlichen Teil.
Festzustellen ist, dass aufgrund des geöffneten Bereiches von ca. 20 % an der Ostseite des nördlichen „Wintergartenteiles“ sowie des noch nicht erfolgten Abschlusses im Bereich der jetzigen südlichen Verbindungstür (ca. weitere 20 %, insgesamt somit rund 40 % dieses überdachten Bereiches) 1992 noch nicht geschlossen waren, sodass der nördliche Bereich aus bautechnischer Fachsicht einen Raum nicht darstellte und dieser Bereich nach der damaligen Rechtslage der Bauordnung 1968 auch keine abstandrelevante Gebäudeeigenschaft aufwies und in dieser Form nach der damaligen Bauordnung 1968 auch bewilligungsfähig war, sodass diesbezüglich mit Ausnahme des ostseitig 1992 vorgenommenen Verschlusses mittels Terrassentüren (Breite von rund 3 m und Höhe ca. 2,3 m) in diesem Bereich von einem rechtmäßigen Bestand auszugehen ist.
Dies gilt auch für den in einem Abstand von damals 7 m zur Nachbargrenze damals im Freien situiert gewesenen Pizzaofen/Griller, welcher 1988 errichtet wurde. Auch dieser erwies sich damals im Freien nach der BO 1968 als bewilligungsfähig, wobei in der Folge 1994 dieser Pizzaofen/Griller in den damals erfolgten Zubau des westlichen Wintergartenteils integriert wurde. Allerdings durfte der westliche Wintergarten in dieser Form 1994 nicht errichtet werden, da das Intergieren des Pizzaofens/Grillers in dem damals derart errichteten Raum, insbesondere auch einen Widerspruch zu dem Vorgaben nach § 37 Abs 6 Bauordnung 1968 damals darstellte; - dies aufgrund eintretender Gefahren in Bezug auf die Gesundheit von Personen (CO2-Emissionen bei Verbrennung der für das Grillen verwendeten Brennstoffe) und erforderliche Belange des Brandschutzes (Funkenflug, kondensierende Fette im Kaminzug, etc.)in Bezug auf angrenzende bauliche Anlagen-/teile. Ungeachtet des Umstandes, dass der verfahrensgegenständliche Fang durch die errichtete nördliche Wintergartenfläche verläuft und der Durchbruch durch das Dach in einem Schamottrohr erfolgt, erwies sich der vom damaligen Bauwillen der Eigentümer getragene westseitige Zubau des Wintergartens aufgrund der integrierten Feuerstätte mit dem intergierten Fang mangels Bewilligungsfähigkeit nach der Bauordnung 1968 nicht als rechtmäßiger Bestand. Der westseitige Zubau ist aus bautechnisch fachlicher Sicht nicht nur vom Fang des Pizzaofens/Grillers, sondern auch vom Restgebäude trennbar, allerdings ist der vom Beseitigungsauftrag umfasste Fang vom Pizzaofen/Griller aus bautechnisch fachlicher Sicht nicht zu trennen. Der aufgemauerte Teil der Feuerstelle mit Sockel ist gemauert und geht nämlich in den Fang über und ist aus bautechnisch fachlicher Sicht als bauliche Einheit zu brachten. Die Trennbarkeit vom Fang der Feuerstelle in diesem Wintergarten ergibt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dieser Rauchfang mit dem Pizzaofen/Griller vor dem westlichen Wintergarten errichtet wurde und aus bautechnischer Fachsicht davon auszugehen ist, dass die Standsicherheit gegeben ist.
Im Jahr 2010 wurde beschwerdeführerseitig auch ein Festbrennstoffkessel, neben dem erfolgten Tausch des Ölheizungskessels, neu errichtet und wurde damals für diesen Festbrennstoffkessel auch der Fang an der nördlichen Hausfassade errichtet. In den behördlichen Verfahrensakten findet sich kein Hinweis auf eine Bauanzeige oder ein Baubewilligungsansuchen für diesen Edelstahlfang bzw. den Festbrennstoffkessel mit 20 kW Nennwärmeleistung. Im Behördenakt ist nunmehr der bezughabende Befund des Rauchfangkehrers ersichtlich, welchen er am 18.11.2010 erstellte und ist insbesondere für die vorgenannte Festbrennstoffheizung mit dem verfahrensgegenständlichen, trennbaren Fang an der nördlichen Hausfassade – wie für die Zubauten des nördlichen und westlichen Wintergartens - weder eine Baufreistellung noch eine Baubewilligung vorliegend.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Herstellung der Gebäudeeigenschaft im Bereich des nördlichen „Wintergartenteils“ sich auch vor Inkrafttreten des Stmk. BauG 1995 als vorschriftswidrig erwies, da der Abstand dieses Gebäudes zur Nachbargrundgrenze nach § 4 BO 1968 nicht eingehalten werden konnte. Der Grenzabstand ist mit rund 1,2 m ± 0,2 m für den geschlossen Zubau zu gering. Der Verschluss der ostseitigen Öffnung des nördlichen „Wintergartenteils“ erwies sich im Zeitpunkt seiner Vornahme mit den raumbildenden Maßnahmen demnach als vorschriftswidrig und ist in Bezug auf den Grenzabstand zum nördlich situierten Grundstück auch nach geltender Rechtslage mit Vorschriftswidrigkeit behaftet (vgl. § 13 Abs 2 Stmk. BauG idgF), da keine Baubewilligung vorliegt. Der Pizzaofen-/Grillerfang ist von der Feuerstelle in bautechnisch fachlicher Hinsicht nicht trennbar; - unbeschadet der Tatsache, dass der Pizzaofen/Griller mit dem bezughabenden Fang im Zeitpunkt der Errichtung im Freien einen rechtmäßigen Bestand darstellte. Der Fang an der nördlichen Hausfassade ist von der Festbrennstoffheizungsanlage bautechnische grundsätzlich trennbar und war zum Errichtungszeitpunkt mit der Feuerungsanlage anzeigepflichtig und müsste diesbezüglich nach geltender Rechtslage ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren geführt werden.
Weder hinsichtlich des nördlich im zu knappen Grenzabstand errichteten „Wintergartens“ noch hinsichtlich des Pizzaofens/Grillers mit Fang liegen Baubewilligungsbescheide vor. Auch ist hinsichtlich des an der nördlichen Hausfassade situierten Fangs mit der Festbrennstoffanlage weder eine Baufreistellung noch ein Bewilligungsbescheid vorliegend. Auch diese Baumaßnahme ist zum Errichtungszeitpunkt und zum nunmehrigen Zeitpunkt als vorschriftswidrig zu qualifizieren. Für die Beseitigung der durchgeführten vorschriftswidrigen Baumaßnahmen (ostseitiger Verschluss des nördlichen „Wintergartens“, westseitiger Wintergarten ohne Fang, Fang der Festbrennstoffheizung an der nördlichen Hausfassade) ist aus bautechnischer Fachsicht unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Witterungsverhältnisse eine Frist von acht Wochen als angemessen zu erachten.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die gegenständlichen Feststellungen hinsichtlich des baurechtlichen Konsenses aus den Bewilligungsbescheiden auf die behördlicherseits vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden zurückführen lassen. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Bestandes von Teilen des in Rede stehenden „Wintergartens“ im nördlichen Bereich stützt sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf die überzeugende Darlegung des Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer Herrn B, welcher die Chronologie der Errichtung des Wintergartens, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, die damalige Nutzung und den Sachverhalt der Herstellung der Gebäudeeigenschaft glaubhaft zu schildern wusste und vermochte auch der Zeuge J diesen Sachverhalt im Rahmen seiner Zeugenaussage in verfahrensrelevanter Hinsicht zu bestätigen. Auch steht das im Oktober 1990 aufgenommene Lichtbild betreffend die Situation im nördlichen Wintergarten insofern nicht in Widerspruch zur vorgebrachten damaligen Nutzung dieses Bereiches als Lager als der Beschwerdeführer B, anlässlich seiner Einvernahme auch glaubhaft dartun konnte, dass Baugerüste zur Durchführung von Feiern temporär aus diesem Bereich entfernt wurden. Hinsichtlich der vorerst vorgelegenen mangelnden Gebäudeeigenschaft des nördlichen „Wintergartenbereiches“ wusste der Zeuge J auch glaubhaft darzulegen, dass der nördliche Bereich 1990 teilweise bereits geschlossen war und erschien dem Verwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen, wonach der östliche Bereich des nördlichen Zubaus 1992 geschlossen wurde, im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers B, anlässlich der durchgeführten mündlichen Verhandlung durchaus glaubhaft und war das Beschwerdevorbringen, wonach der nördliche Teil des Wintergartens vorerst ohne Gebäudeeigenschaft errichtet wurde, aufgrund der im Zuge des Beweisverfahrens gewonnen Ergebnisse nicht zu widerlegen. Hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit des nördlichen Wintergartenteiles, der damals noch keine abstandsrelevante Gebäudeeigenschaft aufwies, folgt das Verwaltungsgericht der fachlichen Expertise des bautechnischen Amtssachverständigen und gilt dies auch den Pizzaofen/Griller betreffend, der zum damaligen Errichtungszeitpunkt einen Abstand in Bezug auf den Fang von 7 m zur nächsten Nachbargrenze aufwies und ebenfalls unter dem Regime der BO 1968 im Freien errichtet war. Was den Errichtungszeitpunkt des westlichen Teils des Wintergartens mit Ende 1994 anlangt, anlässlich dieses Bauvorhabens auch der bestehende Pizzaofen/Griller in den 1994 gebildeten Raum integriert wurde, folgt das Verwaltungsgericht den Aussagen des Beschwerdeführers B, anlässlich der durchgeführten Verhandlung, welche im Wesentlichen auch von Seiten seines als Zeugen einvernommenen Sohnes, J, Bestätigung erfuhren. Dass diese Baumaßnahme damals im Widerspruch zur BO 1968 stand, aufgrund der damit in Zusammenhang stehenden Brandschutzbelange und der Gefährdung von Personen durch CO2-Emissionen in den Raum, vermochte der bautechnische Amtssachverständige in fachlicher Hinsicht überzeugend darzulegen, dessen Ausführungen nicht nur als nachvollziehbar, sondern auch als im Einklang mit den maßgebenden Bauvorschriften zu erachten sind. Dass gerade beim Grillen aufgrund der eingesetzten Brennstoffe, insbesondere Kohle, schädliche CO2-Emissionen stattfinden, welche ohne entsprechende Frischluftzufuhr gesundheitsbeeinträchtigend sind, sowie Funkenflug stattfindet und sich neben den Rußpartikeln auch aufgrund der Grilltätigkeit Fette im Kamin absetzen, welche eine zusätzliche Brandgefahr erfahrungsgemäß darstellen, bedarf im Beschwerdefall keines weiteren Beweises und entspricht der Lebenserfahrung.
Dass der vom behördlichen Beseitigungsauftrag auch erfasste Fang an der nördlichen Hausfassade 2010 im Zuge der Errichtung eines Festbrennstoffofens errichtet wurde, vermochte der Beschwerdeführer B, anlässlich seiner Einvernahme als Verfahrenspartei überzeugend darzulegen und deckt sich dies in verfahrensrelevanter Hinsicht auch mit dem Inhalt der Urkunde des Rauchfangkehrerbefundes vom 18.11.2010, wobei der als Zeuge einvernommene Rauchfangkehrermeister K sich auch noch an die Errichtung einer Festbrennstoffheizung erinnern konnte und überdies auf den erstellten Befund und den darin angeführten Bestand verwies. Glaubhaft legte er auch dar, dass Kopien des Befundes sowohl an die Grundeigentümer als auch die Behörde üblicherweise übermittelt wurden; - dies ungeachtet des Umstandes, dass er sich im Detail nicht mehr an den in Rede stehenden Sachverhalt zu erinnern vermochte. Der Zeuge J hielt auch glaubhaft fest, dass Festbrennstoffheizung eine Nennwärmeleistung von 20 kW aufweist und damals ein entsprechendes Anbringen seitens der Eigentümer der Behörde nicht übermittelt wurde, was im Übrigen auch von Seiten des Vertreters der Behörde Bürgermeister, Herrn O BSc MSc, glaubhaft dargetan wurde. Letzterer wusste überzeugend auszuführen, dass der Baubehörde in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anlagen bzw. Teile entsprechende Anbringen nicht übermittelt wurden und ist im Übrigen aus den baubehördlicherseits vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten – wie dargelegt – ersichtlich, dass diesbezüglich auch behördliche Erledigungen nicht existieren. Letzteres wurde beschwerdeführerseitig im Zuge der Bauverhandlung im Übrigen auch nicht mehr in Abrede gestellt.
Was die angemessene Frist zur Durchführung der im Zuge der Beseitigung erforderlichen Maßnahmen anlangt, hegt das Verwaltungsgericht keinerlei Zweifel daran, dass die aus bautechnischer Sicht angeführte Frist von acht Wochen als ausreichend und angemessen und daher angemessen zu erachten ist; - dies auch aufgrund der jahrelangen Erfahrung des beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen in Bauangelegenheiten in der Privatwirtschaft sowie im Rahmen seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.
Im Verfahrensgegenstand hat das Verwaltungsgericht erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Maßgebende Rechtslage nach der BO 1968:
§ 4 BO 1968:
„Abstände
(1) Gebäude2) müssen entweder unmittelbar3) aneinander gebaut werden oder voneinander einen ausreichenden Abstand4) haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinander gebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt.5) Eine Gebäudefront,6) die nicht unmittelbar an einer Nachbargrundgrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, als die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt.7) Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch 3.
(2) Die Baubehörde kann8) bei Gebäuden auf einem und demselben Bauplatz auch geringere Abstände der Gebäude voneinander festsetzen. Bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen, Waschküchen, Holzlagen u. dgl., können8) geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden festgesetzt werden. Reichen, das sind Gebäudeabstände von weniger als 2 m, sind verboten.9)
(3) Läßt der Verwendungszweck10) von Bauten11) eine das ortsübliche Ausmaß12) übersteigende Belästigung13) oder eine Gefährdung14) der Nachbarschaft erwarten, so kann15) die Baubehörde auch größere Abstände als die im Abs. 1 festgelegten, festsetzen.16)16a)
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz 1983, LGBI. Nr. 1, sowie für Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz 1984, LGBI. Nr. 68, dienen.17)“
§ 37 BO 1968:
„Heizung und Feuerstätten
(1) Aufenthaltsräume2) müssen beheizbar sein; hievon kann abgesehen werden, wenn der Verwendungszweck3) des Raumes die Beheizung ausschließt oder entbehrlich macht.
(2) Unabhängig von der Art der Beheizung muß in jeder Wohnung4) wenigstens ein Aufenthaltsraum2) einen Rauchfanganschluss haben.5)
(3) u (4) entfielen durch die Nov LGBI 1991/42.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung6) den Einbau von Geräten zur Feststellung des Wärmeverbrauches bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten vorschreiben.
(6) Feuerstätten müssen so beschaffen und aufgestellt sein, daß durch ihren Betrieb keine Brandgefahr, sonstige Gefährdung oder unzumutbare Belästigung eintritt. Die Wärmeübertragung von Feuerstätten auf benachbarte Räume ist durch geeignete Vorkehrungen auf ein zumutbares Maß herabzumindern.7)
(7) Die Wände im Bereich von Feuerstätten sind in voller Höhe der Wand und in einer Breite von mindestens 40 cm nach beiden Seiten über die Feuerstätte hinaus brandbeständig auszuführen.
(8) Feuerstätten für Zentral- oder Etagenheizungen sind in lüftbaren Räumen aufzustellen. Für die Feuerstätte einer Zentralheizung muß ein eigener Raum vorgesehen werden. Ausnahmsweise können in bestehenden Gebäuden die Feuerstätten für Zentralheizungen auch in anderen Räumen aufgestellt werden, wenn durch den Betrieb keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.
(9) Im nicht ausgebauten Dachraum dürfen keine Feuerstätten aufgestellt werden.
(10) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauchgas- bzw. Abgasanlagen (Verbindungsstücke und Rauchfänge bzw. Abgasfänge) unmittelbar ins Freie abzuleiten.8) Die Ableitung von Rauchgasen oder von Abgasen quer durch die Wand oder durch ein Fenster ins Freie ist unzulässig. Dies gilt nicht für Gasfeuerstätten in Gebäuden mit nur einer Wohnung oder in Wohnungen im Dachgeschoß, wenn dadurch keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung eintritt.
(11) Vorrichtungen, die den Abzug der Verbrennungsgase hemmen oder hindern, dürfen nicht angebracht werden; Drosselklappen vor der Einmündung in den Rauchfang (Abgasfang) sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber von 25 cm2 vorhanden ist.“
§ 57 BO 1968:
„Baubewilligungspflicht
(1) Einer Baubewilligung2) der Baubehörde3) bedürfen Gebäude,4) Bauwerke4) und Anlagen4) (§ 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wie 4)
a)Neubauten5) oder Bauten, bei denen nach Abtragung oder Zerstörung eines bestehenden Baues dessen Grund- und Kellermauern ganz oder teilweise wiederverwendet werden;
b)Zubauten,6) das sind Vergrößerungen von Bauten in waagrechter oder lotrechter Richtung;
c)Umbauten7) Bauveränderungen8) und Änderungen9) des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen derselben, die auf die Festigkeit,10) den Brandschutz,11) die Sicherheit,12) die äußere Gestaltung13) und die gesundheitlichen Verhältnisse14) von Einfluß sein können15) oder auf welche die Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Rechte der Nachbarn16) anzuwenden sind oder wenn Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können;16a)
d)die Herstellung von Einfriedungen17) im verbauten Gebiet gegen öffentliche Verkehrsflächen und von Einfriedungsmauern;
e)der Abbruch18) von Bauten;
f)die Veränderung der Höhenlage19) eines im Bauland gelegenen Grundes, soweit hiedurch die nachbarlichen und öffentlichen Interessen berührt werden;
g)bauliche Anlagen20) größeren Umfanges unter der Erde, insbesondere Schachtbrunnen, Kanalanlagen, Schutzräume, Keller u. dgl.;
h)die Aufstellung21) von Motoren, Maschinen, Apparaten und Gegenständen, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflußt oder eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung für die Nachbarschaft herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage vorgenommen wird;
i)die über drei Tage hinausgehende Aufstellung22) von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen.
j)Die Veränderung der Höhenlage23) eines im Freiland befindlichen Grundstückes, soweit sie mit dem Aufbringen von natürlichem oder künstlichem Material verbunden ist und besondere technische Fertigkeiten verlangt, insbesondere Ablagerungsplätze für Müll.
(2a) Von der Bewilligungspflicht sind im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft die Errichtung, der Umbau und der Abbruch kleinerer, ebenerdiger und unbewohnter Bauten von untergeordneter Bedeutung (§ 53 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 mit Ausnahme von Kleingaragen), landesüblicher Zäune ‚sowie geringfügige Zu- und Umbauten bei landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden, sofern die Nachbarschaft nicht beeinträchtigt wird, ausgenommen.24)
(2b) Von der Bewilligungspflicht sind auch die Errichtung, der Um- und Zubau von kleineren baulichen Anlagen für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 ausgenommen.
(3) Von der Widmungs- und Baubewilligungspflicht sind Abfallbehandlungsanlagen und Maßnahmen gemäß § 57 Abs. 1 lit. j ausgenommen, für die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen des Landes oder des Bundes eine Genehmigung erforderlich ist.25)“
§ 62 BO 1968:
„Bewilligung
(1) Die Baubehörde2) hat,3) erforderlichenfalls unter Auflagen,4) einem Ansuchen (§§ 57 und 58) mit schriftlichem5) Bescheid8) stattzugeben,7) wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.8)
(2) Über alle Einwendungen, mit Ausnahme der nichterledigten privatrechtlichen, ist zu entscheiden.9) Liegen nichterledigte privatrechtliche Einwendungen vor, so ist im Bescheid auszusprechen, ob und inwiefern die Bauführung oder die sonstige bewilligungspflichtige Maßnahme, unbeschadet der Rechte nach den §§ 340ff ABGB., nach den baurechtlichen Vorschriften zulässig ist10); die nichterledigten privatrechtlichen Einwendungen sind ausdrücklich anzuführen und gleichzeitig ist festzustellen, daß deren Austragung dem Zivilrechtsweg vorbehalten bleibt.11)
(3) Mit dem Bescheid ist eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Baupläne und Unterlagen dem Bauwerber auszufolgen.12)
(4) Die Baubehörde kann für Bauten vorübergehenden Bestandes die Baubewilligung zeitlich beschränken.13)
(5) Auf Grund baurechtlicher Vorschriften erlassene Bescheide sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.14)“
Rechtslage 2010:
§ 4 Z 3 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
3. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige: Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
[…]“
§ 4 Z 12 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
12. Bauliche Anlage (Bauwerk): jede Anlage,
-zu deren Errichtung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind,
-die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und
-die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
-durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
-auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
-nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
[…]“
§ 4 Z 25 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
25. Feuerungsanlagen: Anlagen, welche zur Beheizung von Gebäuden und zur Nutzwassererwärmung dienen, wie sie im folgenden beschrieben werden: Eine Feuerungsanlage ist eine Funktionseinheit, welche aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase bis zum Verbindungsstück, das die Feuerungsanlage mit dem Fang oder mit der freien Atmosphäre verbindet, besteht.
[…]“
§ 4 Z 26 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
26. Feuerstätte: Einrichtung, in der feste, flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden können, wobei Verbrennungsgase in solcher Menge entstehen, daß sie abgeleitet werden müssen. Als Bestandteil einer Feuerstätte gelten jene Einrichtungen, die für deren Funktion notwendig sind (wie z. B. Zuführungs- und Dosiereinrichtungen für Verbrennungsluft und Brennstoff, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Einrichtungen zur Wärmeübertragung);
[…]“
§ 4 Z 56 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
56. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht verändert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
[…]“
§ 4 Z 61 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
61. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
[…]“
§ 19 Z 1 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen;
[…]“
§ 20 Z 3 lit. d) Stmk. BauG:
„Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:
[…]
3. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
[…]
d)Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen;
[…]“
§ 21 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG:
„Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
[…]
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;
[…]“
§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:
„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
[…]“
Geltende Rechtslage:
§ 4 Z 4 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
4. Abweichung vom genehmigten Projekt, geringfügige:
Änderung in der Bauausführung, wodurch weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berührt werden und das Projekt in seinem Wesen nicht verändert wird;
[…]“
§ 4 Z 13 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
13. Bauliche Anlage (Bauwerk): eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage
–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder
–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder
–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;
[…]“
§ 4 Z 26 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
26. Feuerungsanlagen: technische Einrichtungen, in denen zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung Brennstoffe verbrannt und deren Abgase ins Freie abgeleitet werden, einschließlich allfälliger Verbindungsstücke und angeschlossener oder nachgeschalteter Abgasreinigungsanlagen;
[…]“
§ 4 Z 27 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
27. Feuerstätte: wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen;
[…]“
§ 4 Z 29 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
29. Gebäude: überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke
[…]“
§ 4 Z 58 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
58. Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz;
[…]“
§ 4 Z 64 Stmk. BauG:
„Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
[…]
64. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
[…]“
§ 19 Z 1 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a);
[…]“
§ 19 Z 4 Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
[…]
4. Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von mehr als 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
[…]“
§ 20 Z 2 lit. h) Stmk. BauG:
„Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren
Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:
[…]
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von
[…]
h)Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;
[…]“
§ 21 Abs 1 Z 5 Stmk. BauG:
„Meldepflichtige Vorhaben
(1) Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
[…]
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennwärmeleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021 vorliegen;
[…]“
§ 35 Abs 6 Stmk. BauG:
„Baudurchführung
[…]
(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z 4) von den genehmigten Projektsunterlagen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Baubehörde, wenn sie baubewilligungspflichtige Maßnahmen betreffen.“
§ 40 Stmk. BauG lautet wie folgt:
„Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Der Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Fassung liegt.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem 1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.“
§ 41 Abs 3 Stmk. BauG:
„Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
[…]
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.
[…]“
Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 22.05.2019, Ro 2017/04/0025, unter Hinweis auf VwGH am 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 und VwGH am 08.09.2015, Ra 2015/18/0134, jeweils mwN).
Gegenständlich erteilte die mit Beschwerde belangte Behörde den Beschwerdeführern und Liegenschaftseigentümern zwei Aufträge zur Beseitigung näher bezeichneter Bauwerke bzw. Anlagen auf dem angeführten Grundstück innerhalb der Frist bis 30.11.2024.
Die Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG bezieht sich auf vorschriftswidrige bauliche Anlagen bzw. Maßnahmen und wird mit dem Begriff der Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues zum Ausdruck gebracht, dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, sodass eine vorschriftwidrige, bauliche Anlage im Sinne dieser Bestimmung nur so lange vorliegt, bis eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, oder das Bauvorhaben nach § 33 Abs 6 des Stmk. BauG als genehmigt gilt (vgl. dazu bereits Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, Anm. 37 zu § 41 Stmk. BauG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages nach § 41 Abs 3 Stmk. BauG nur dann in Frage kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl zum Zeitpunkt der Bauausführung, als auch zum Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes verstoßend war, und ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs 3 Stmk. BauG zu klären (vgl. z. B. VwGH am 21.03.2014, 2012/06/0011 mwN).
Fallbezogen wurde behördlicherseits die Frage der Vorschriftswidrigkeit derart beantwortet, dass für die genannten Bauwerke bzw. Anlagen erforderliche baurechtliche Bewilligungen nicht vorliegend seien. Vorschriftswidrigkeit sei auf Grund der Bewilligungspflicht im Errichtungszeitpunkt und im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages gegeben gewesen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, trifft die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues dessen jeweiligen Eigentümer, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben. Gegenständlich sind die beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümer auch Eigentümer der vom behördlichen Beseitigungsauftrag erfassten Bauwerke bzw. Anlagen, sodass der Beseitigungsauftrag auch an diese zur richten war (vgl. z.B. VwGH am 30.06.1994, 92/06/0258, mwN und VwGH am 14.09.2004, 2001/06/0070).
Dass der „Wintergarten“ und der Rauchfang an der Westseite des Gebäudes sowie jener an der nördlichen Hausfassade nicht vom Baukonsens der Baubewilligungsbescheide umfasst sind, ergab sich fallbezogen aufgrund des Ermittlungsverfahrens auch zweifelsfrei anhand der Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde. Insbesondere, dass der Wintergarten mit Baubewilligungsbescheid vom 27.10.1992 baurechtlich bewilligt wurde, ist fallbezogen nicht zu ersehen, zumal sich dieser Bescheid ausdrücklich auf die Baubewilligung für den damals geplanten Dachgeschossausbau bezog und über einen derartigen, in Rede stehenden Zubau seitens der Baubehörde darin bescheidmäßig nicht abgesprochen wurde. Auch aus der diesbezüglichen Benützungsbewilligung vom 11.01.1999 ist gegenständlich nicht abzuleiten, dass für den Wintergarten damit in Zusammenhang stehend eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde. Eine Benützungsbewilligung kann zwar (auch) als Baubewilligung im Sinne des Stmk. BauG 1995 gedeutet werden jedoch nur, wenn ihr Elemente einer Baubewilligung entnehmbar sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Bewilligung der Abweichung vom Baukonsens vom – nach objektiven Maßstäben auszulegenden (vgl. VwGH am 16.05.2001, 2001/08/0046) – Bescheidwillen der Benützungsbewilligung getragen ist (vgl. VwGH am 17.04.2007, 2003/06/0204 und LVwG Stmk. 50.4-1676/2018 vom 25.04.2019). Letzteres ist im Beschwerdefall jedoch nicht gegeben, bezieht sich doch die Benützungsbewilligung spruchgemäß auch nur auf den errichteten Dachgeschossausbau. Bei einem allfälligen Widerspruch zwischen dem Spruch eines Bescheides und den Einreichunterlagen geht überdies auch der Bescheidspruch vor (vgl. z.B. VwGH am 26.06.2018, Ra 2016/05/0082 unter Verweis auf VwGH am 26.09.2017, Ra 2017/05/0087 Rn40). Eine geringfügige Abweichung vom genehmigten Projekt im Sinne der Regelung des § 4 Z 4 Stmk. BauG ist - entgegen den Beschwerdeausführungen - diesbezüglich in rechtlicher Hinsicht schon deshalb nicht anzunehmen, zumal zweifelsfrei auch nachbarliche Interessen, gegenständlich das Einhalten der Abstandsvorschriften, unzweifelhaft berührt werden.
Den sogenannten „Wintergarten“ betreffend hat das Beweisverfahren ergeben, dass dieser in Etappen errichtet wurde und für diese Bauvorhaben eine Bewilligung nach § 57 BO 1968 erforderlich war, welche beschwerdeführerseitig nicht eingeholt wurde. Bis 1992 war der östliche nunmehrige Türenbereich des nördlichen Teiles dieses damals als Lager genutzten Bereiches mittels eines Vorhanges bzw. einer Plane witterungsgeschützt und bestand im Bereich der jetzigen südlichen Verbindungstür ebenfalls noch kein Abschluss, sodass eine abstandsrelevante Gebäudeeigenschaft bis zur Durchführung der raumbildenden Maßnahmen noch nicht vorlag. Die Nutzung bestand in der Verwendung als Lager, aber auch in dem temporären Aufenthalt von Personen. Der Begriff des Gebäudes wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damals als ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum definiert (vgl. VwSlg 4189/A/1906 ua.), wobei es jedoch nicht erforderlich war, dass der Raum völlig umschlossen ist (vgl. VwGH am 17.01.1979, 2695/78 ua.). Auch wenn ein derartiger Raum nicht lückenlos umschlossen sein musste (vgl. VwGH am 05.12.2000, 99/06/0196) waren fallbezogen ca. 20 % dieses Bereiches auf der östlichen Seite des nördlichen überdachten Bereiches geöffnet und im Bereich der nunmehr bestehenden südlichen Verbindungstür dort ebenfalls noch kein Abschluss gegeben, wodurch der Ofen/Griller mit seinem Fang noch im Freien stand und weitere ca. 20 %, insgesamt somit rund 40%, dieses überdachten Bereiches 1992 noch nicht geschlossen waren. Ungeachtet des Umstandes, dass nunmehr der Grenzabstand nach Herstellen der Gebäudeeigenschaft in diesem Bereich mit rund 1,2 m ± 0,2 m für den mittlerweile geschlossenen Zubau nach geltender Rechtslage als zu gering anzusehen ist, lag zum damaligen Errichtungszeitpunkt eine Abstandsverletzung nach § 4 BO 1968 mangels Gebäudeeigenschaft wegen der fehlenden Qualifikation als Raum in diesem Bereich nicht vor und erweist sich aufgrund der fachlichen Expertise des bautechnischen Amtssachverständigen dieser damalige nördliche Zubau, welcher Gebäudeeigenschaften noch nicht aufwies, Errichtungszeitpunkt nach der BO 1968 auch als durchaus bewilligungsfähig und erst danach die spätere Vornahme raumbildender Maßnahmen, ebenfalls noch unter dem Regime der BO 1968, § 4 leg. cit. in Bezug auf den Grenzabstand entgegenstehend damit und rechtswidrig, sodass hinsichtlich jenes Teils der baulichen Anlage, welche bis zum ostseitigen Verschluss Gebäudeeigenschaft damals nicht aufwies, welcher nach der BO 1968 die für die Bewilligung des Bauvorhabens geforderten Voraussetzungen im Sinne des § 62 BO 1968 erfüllte, als rechtmäßiger Bestand nach § 40 Abs 2 Stmk. BauG auszugehen ist.
Insofern durfte sich der behördliche Beseitigungsauftrag auf diesen Bereich nicht erstrecken, sondern lediglich auf die in diesem Bereich seitens der Grundeigentümer und Beschwerdeführer in der Folge gesetzten, in fachlicher Hinsicht trennbaren, raumbildenden Maßnahmen, da sich diese auch zum Zeitpunkt ihrer Errichtung unter dem Regime der BO 1968 im Sinne § 4 leg. cit. als vorschriftswidrig erwiesen und auch nach derzeitiger Rechtslage § 13 Abs 2 Stmk. BauG aufgrund des zu geringen festgestellten Grenzabstandes die rechtmäßige Herstellung der Gebäudeeigenschaft in diesem nördlichen Wintergartenbereich nicht in Betracht kam und kommt.
Was den westlichen Teil des Wintergartens und dessen Errichtung 1994 anlangt, so geht das Verwaltungsgericht aufgrund der fachlichen Expertise des bautechnischen Amtssachverständigen im Verfahrensgegenstand davon aus, dass der rechtmäßig bestehende Pizzaofen/Griller mit seinem Fang durch Schaffung des Wintergartens gegen Ende 1994, welcher als Zubau ausgeführt wurde und auch Umbauten im nördlichen Bereich des Wintergartens betraf, in der damals errichteten Form damals nach der BO 1968 nicht errichtet werden durfte, da mit dem Integrieren dieser Feuerstätte in den Raum des westlichen Teils des Wintergartens aufgrund der schlüssigen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht nur negative Auswirkungen auf den Brandschutz zu gewärtigen waren, sondern insbesondere eine Gefährdung von Personen durch den möglichen Austritt von CO2-Emissionen bei Betrieb dieser Feuerstätte einherging, sodass die Feuerstätte im Raum nicht mehr derart aufgestellt war, dass sie insbesondere den Vorgaben nach § 37 Abs 6 BO 1968 damals entsprach und erwies sich der westliche Teil des Wintergartens der im November 1994 errichtet war, in dieser Form daher nach der BO 1968 demnach nicht als bewilligungsfähig und vermochte einen rechtmäßigen Bestand im Sinne der Regelung des § 40 Stmk. BauG fallbezogen nicht darzustellen. Die Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen aufgrund des durch Verbrennung der Brennstoffe, insbesondere Kohle, beim Grillen und den damit einhergehenden CO2-Emissionen ist; - ebenso die Brandgefahr durch Funkenflug in dem errichteten Raum sowie auch durch kondensierendes Fett im Kamin aufgrund von Grillvorgängen haben die mangelnde Bewilligungsfähigkeit dieses Zubaus nach der BO 1968 zur Folge. Im Feststellungsverfahren nach § 40 Abs 3 Stmk. BauG steht der Behörde nicht die Möglichkeit offen, Auflagen vorzuschreiben, um die Konsensfähigkeit einer baulichen Anlage im Sinne des § 40 Abs 3 Stmk. BauG erst durch diese Auflagen herzustellen (vgl. auch LVwG Stmk. 22.05.2014, 50.29-2629/2014). Es kann daher auch bei der Vorfragenlösung in Bezug auf die Beantwortung der Frage eines allfälligen rechtmäßigen Bestandes nicht darauf ankommen, ob die Bewilligungsfähigkeit allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen herbeigeführt werden hätte können, andernfalls sich eine sachlich nicht zu rechtfertigende Differenzierung bzw. ein Wertungswiderspruch zum Feststellungsverfahren in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht ergeben würde. Diese Baumaßnahmen unterlagen auch der BO 1968 der Bewilligungspflicht nach § 57 Abs 1 lit. b) bzw. c) leg. cit. und erweisen sich auch nach derzeitiger Rechtslage im Sinne der Regelung des § 19 Z 1 Stmk. BauG als baubewilligungspflichtig, wobei festgestellt wurde, dass eine baurechtliche Bewilligung auch bis dato nicht vorliegend ist. Insofern ist auch diesbezüglich von Vorschriftswidrigkeit auszugehen.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist lediglich bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Baugegenstand eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages und kommt ein solcher bloß für Teile einer baulichen Anlage nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (vgl. z.B. VwGH am 06.09.2011, 2009/05/0348, VwGH am 11.05.2010, 2007/05/0170 und VwGH am 15.12.2009, 2007/05/0057).
Der besagte westliche Teil des Wintergartens, der aufgrund des Bauwillens der Bauwerber als einheitliches Bauwerk errichtet wurde, wurde 1994 im November errichtet, sodass sich die zu beantwortende Frage des rechtmäßigen Bestandes auch zu diesem Zeitpunkt stellte, wobei den fachlichen Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen folgend dieser westliche Teil des Wintergartens von den übrigen Teilen des Gebäudes, wie auch vom verfahrensgegenständlichen Fang des Pizzaofens/Grillers, fachlich trennbar ist.
Den vom behördlichen Beseitigungsauftrag erfassten Rauchfang des Pizzaofens/Grillers in diesem westlichen Wintergartenbereich betreffend gilt es festzuhalten, dass der bautechnische Amtssachverständige diesbezüglich aus bautechnisch fachlicher Sicht davon ausging, dass der aufgemauerte Teil der Feuerstelle mit Sockel gemauert ist und in den Fang übergeht und aus bauchtechnischer Fachsicht als bauliche Einheit zu betrachten ist, sodass eine isolierte Beseitigung dieses Fanges mangels fachlicher Trennbarkeit, wie behördlicherseits im Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides verfügt, nicht in Betracht kommt, unbeschadet der Tatsache, dass der Pizzaofen mit dem Fang im Freien als rechtmäßig errichtet anzusehen war und wäre es dem Verwaltungsgericht verwehrt, den Beseitigungsauftrag in diesem Zusammenhang weiter als die belangte Behörde zu fassen, sodass eine isolierte Beseitigung dieses Fanges mangels Trennbarkeit von der besagten Feuerstelle bereits deshalb nicht in Betracht kam, andernfalls die Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens verwaltungsgerichtlicherseits verlassen würde.
Aus dem Gesagten folgt, dass sich die behördliche Beseitigung des trennbaren westlichen Wintergartens, mit Ausnahme der Beseitigung des dortigen Fanges, welcher von diesem Wintergartenteil trennbar ist, als rechtens erwies.
Den Feststellungen folgend wurde der laut Behörde zu beseitigende Edelstahlrauchfang an der nördlichen Hausfassade 2010 errichtet und liegt diesbezüglich eine Baufreistellung für dieses nach § 20 Z 3 lit. d) Stmk. BauG damals anzeigepflichtige Bauvorhaben nicht vor, ebenso keine Baubewilligung und würde es sich bei dem Festbrennstoffheizungsvorhaben nunmehr um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. h) Stmk. BauG handeln. Mangels Baufreistellung bzw. Vorliegen einer Baubewilligung in Bezug auf den gegenständlich trennbaren, an der nördlichen Hausfassade situierten Edelstahlfang vermag der belangten Behörde nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie aufgrund der Vorschriftswidrigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung und zum Zeitpunkt der Erteilung des diesbezüglichen Bauauftrages davon ausging, dass dieser zu beseitigen ist und vermag in der Errichtung eines Rauchfangs auch eine lediglich geringfügige Abweichung von einem genehmigten Projekt nach § 4 Z 3 Stmk. BauG schon aufgrund der ebenfalls erfolgenden Berührung insbesondere auch nachbarrechtlicher Interessen unzweifelhaft nicht erblickt zu werden.
Die Beschwerdeführer beantragten auch, dass das Verwaltungsgericht aufgrund der mangelnden Sachverhaltsfeststellungen die bekämpfte behördliche Erledigung aufheben möge und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverweisen wolle. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG für eine Sachentscheidung vorliegen, das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen hat und „selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung (§ 24 VwGVG) zu vervollständigen sind“ (vgl. VwGH am 30.11.2022, Ra 2021/22/0104 unter Verweis auf VwGH am 26.05.2021, Ra 2018/22/0132). Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde die Vorfrage des rechtmäßigen Bestandes fallbezogen nicht anzog, wurde der gegenständliche Sachverhalt im Zuge der verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten mündlichen Verhandlung einer hinreichenden Klärung unterzogen und konnten nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens auch die entsprechenden Feststellungen nunmehr getroffen werden. Unbeschadet dieser Tatsache kommt den Beschwerdeführern fallbezogen auch kein subjektives Recht auf eine Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs 3 VwGVG in Form der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zu.
Das Verwaltungsgericht hat, wenn es selbst in der Sache entscheidet, seine Entscheidung regelmäßig an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. z.B. VwGH am 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwGH am 18.02.2015, Ra 2015/04/0007).
Wenn beschwerdeführerseitig vorab auch auf die mangelhafte Zustellung des Beseitigungsauftrages Bezug genommen wurde, so erweist es sich als rechtens, wenn festgehalten wird, dass nach den zustellgesetzlichen Bestimmungen, sofern der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, ein Dokument in deren Kanzlei zuzustellen ist und hat die Behörde somit die Kanzlei des berufsmäßigen Parteienvertreters als Abgabestelle anzugeben und stellen Abweichungen von den Bestimmungen des Zustellgesetzes auch einen Mangel im Verfahren der Zustellung dar. Eine rechtsgültige Zustellung außerhalb der Kanzlei oder einer Niederlassung eines berufsmäßigen Parteienvertreters ist im Gesetz, auch unter Bedachtnahme auf rechtsanwaltgesetzliche Bestimmungen, nicht vorgesehen (vgl. diesbezüglich z.B. auch OGH am 17.01.2019, 28Ds6/18y). Fallbezogen stellt sich auch die Frage eines der allfälligen Heilung eines Zustellmangels nicht, zumal beschwerdeführerseitig jedenfalls rechtzeitig, auch gerechnet ab Zustellung an der Privatadresse des für die Beschwerdeführer einschreitenden Rechtsanwaltes, Beschwerde erhoben wurde und baubehördlicherseits am 19.06.2024 neuerlich eine Zustellung am Kanzleisitz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer den Beseitigungsauftrag betreffend vorgenommen wurde.
Soweit in diesem Konnex auch eine damit einhergehende Verkürzung der Beseitigungsfrist von Seiten der Beschwerdeführer ins Treffen geführt wird, gilt es festzuhalten, dass diese Beseitigungsfrist von Seiten des Verwaltungsgerichtes im Verfahrensgegenstand angemessen neu festgesetzt wurde. Fallbezogen erteilte die Baubehörde eine Frist zur Beseitigung bis längstens 30.11.2024. Eine Frist zur Beseitigung ist dann als angemessen zu erachten, wenn innerhalb derselben, die erforderlichen Arbeiten technisch durchgeführt werden können (vgl. VwGH am 19.09.1991, 90/06/0115 unter Hinweis auf VwGH am 01.07.1986, 86/05/0053, 0054). Die Frist muss objektiv geeignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. VwGH am 19.05.1994, 92/07/0067 und VwGH am 06.11.2003, 2002/07/0129). Dass in Bezug auf die Länge der einzuräumenden Frist nicht nur bautechnische, sondern auch witterungsbedingte Belange zu berücksichtigen sind, das heißt, dass eine derartige Frist sowohl witterungsbedingt, als auch bautechnisch ausreichend zu sein hat, um die erforderlichen „Abbrucharbeiten“ durchzuführen, ergibt sich ebenfalls aus der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 19.12.1995, 95/05/0308). Die Dauer der Leistungsfrist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten (vgl. VwGH am 17.01.1989, 84/05/0195). Allerdings gilt es zu beachten, dass mit dem Begriff „Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues“ nichts anderes zum Ausdruck gebracht wird, als dass die baubewilligungslose Bauführung rückabzuwickeln ist, ungeachtet des Umstandes, dass § 41 Abs 3 Stmk BauG die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht ausdrücklich erwähnt. Es bedeutet die Pflicht zur Beseitigung der vorschriftswidrigen baulichen Anlage im Fall von vorschriftswidrig gesetzten Maßnahmen, die nicht den Bau zur Gänze betreffen, nichts anderes als die Verpflichtung zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes (vgl. VwGH am 30.03.2004, 2002/06/0206). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur sowie der fachlichen nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren ergab sich für das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frist zur Beseitigung der in Rede stehenden Bauwerke aus rechtlicher Sicht, dass für die vorzunehmenden baulichen Beseitigungsmaßnahmen, auch unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen, die Einräumung einer Frist von acht Wochen zur Beseitigung als angemessen zu erachten ist.
Im Ergebnis vermochten die gegenständlichen Beschwerden somit die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides teilweise aufzuzeigen und war diesen daher, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, in diesem Umfang Folge zu geben und der angefochtene Bescheid entsprechend abzuändern.
Soweit beschwerdeführerseitig beim Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 24.09.2024 überdies auch beantragt wurde, festzustellen, dass der Wintergarten laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 40 Stmk. Baugesetz rechtmäßiger Bestand sei; - dies allenfalls nach Durchführung der angezeigten Änderungen, gilt es festzuhalten, dass Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens – wie dargelegt – jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs des behördlichen Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde bildet und nicht die Durchführung des beschwerdeführerseitig nach § 40 Abs 3 Stmk. BauG beantragten Verfahrens, welches im Ergebnis einem Baubewilligungsverfahren gleichkommt, weshalb der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführer samt Unterlagen mittels Beschluss an die Baubehörde weiterzuleiten war. Im Rahmen der Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens hatte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die beschwerdeführerseitig behauptete Rechtmäßigkeit des Bestandes auch bezogen auf den Wintergarten – wie bereits dargelegt - als Vorfrage im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Auftragsverfahrens zu beurteilen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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