LVwG ST LVwG 30.17-2352/2024

LVwG 30.17-2352/2024Tribunal administratif régional27 sept. 2024

Regest

Aussteigen, Fahrzeug, Autobahn, Festkleben, Hand, Fahrbahn, Fußgänger, Fußgängerverkehr, Verbot, Straßenverkehrsordnung 1960

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.17-2352/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.17.2352.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde der A B, geb. am *****, Fgasse, H, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.05.2024, GZ: BHLB/610240015808/2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet unter der Maßgabe

abgewiesen,

als dass:

a)Die Tatzeit im Spruch lautet: „18.05.2024, 11:02 Uhr – 12:00 Uhr“

b)Die Tatanlastung im Spruch lautet: „Sie haben, indem Sie aus einem Fahrzeug auf einer Autobahn ausgestiegen sind und ihre linke Hand auf der Fahrbahn festgeklebt haben, eine Autobahn als Fußgänger benützt, obwohl dies verboten ist.“

c)Die Übertretungsnorm lautet: „§ 46 Abs. 1 Senverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 06.09.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 11.09.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 09.09.2024 zugestellt. Dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wurde die Niederschrift am 10.09.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 25.09.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 18.05.2024 von 11:02 bis 12:25 Uhr in S, A9 Strkm. *** in Fahrtrichtung S eine Autobahn benützt, obwohl dies für Fußgänger ausdrücklich verboten ist. Sie habe damit gegen § 46 Abs 1 StVO 1960, BGBl. I Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 37/2019 verstoßen und wurde eine Strafe in Höhe von € 80,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 13 Stunden) gemäß § 99 Abs 3 lit. a StVO 1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023 verhängt.

Darin bringen sie auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass auf der Autobahn eine (Spontan-)Versammlung stattgefunden habe. Die Bestrafung nach § 46 Abs 1 StVO sei zu Unrecht erfolgt, weil das an sich strafbare Handeln iSd § 6 VStG gerechtfertigt gewesen sei. Das Verhalten sei im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt worden und zu deren Durchführung erforderlich gewesen. Daher stelle die Bestrafung nach § 46 Abs 1 StVO einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit bzw. freie Meinungsäußerung dar. Es sei zudem nur zu geringfügigen und kurzfristigen Behinderungen gekommen. Eine Interessenabwägung müsse im vorliegenden Fall infolge der kurzen Phase der Verkehrsbehinderung einerseits und aufgrund des eminenten Interesses, gerade im Bereich des Verkehrs Aufmerksamkeit für den Klimaschutz zu erzielen und zu einem Umdenken anzuregen, andererseits zugunsten des Beschwerdeführers ausschlagen.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die angefochtenen Straferkenntnisse ersatzlos zu beheben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen; in eventu eine Ermahnung zu erteilen; in eventu die Strafhöhe – außerordentlich – herabzusetzen.

I.Festgestellter Sachverhalt

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 06.09.2024 werden nachstehende Feststellungen getroffen:

1. Die Beschwerdeführerin nahm am 18.05.2024 an einer Protestaktion der „C D“ teil. Sämtliche Fahrstreifen der Autobahn wurden mit den beiden Fahrzeugen, mit denen die Aktivisten angereist sind, blockiert. Um ca. 11:02 Uhr hat sich die Beschwerdeführerin in einer Reihe mit den anderen Aktivisten auf Höhe Str.km *** (in Fahrtrichtung S) auf die Fahrbahn gesetzt. Dabei hat sie sich mit der linken Hand auf die Fahrbahn angeklebt. Die Aktivisten (darunter auch die Beschwerdeführerin) trugen jeweils orange leuchtende Warnwesten mit dem Logo der „C D“.

2. Um 11:11 Uhr trafen die ersten Exekutivbeamten am Ort des Geschehens ein und sicherten die Aktivisten ab.

3. Nach Eintreffen der Behördenvertreterin um 11:55 Uhr erklärte diese die Versammlung für aufgelöst und räumte den Protestierenden einen Zeitraum von 2 Minuten ein, um die Fahrbahn zu verlassen.

4. Der kam die Beschwerdeführerin nicht nach, sodass sie um 12:00 Uhr durch Exekutivbeamte von der Fahrbahn losgelöst und zu einem ca. 50 Meter entfernten Sammelplatz abseits der Fahrbahn verbracht wurde.

5. Durch das Blockieren sämtlicher Fahrstreifen mit den beiden Fahrzeugen, das Betreten der Autobahn sowie das Festkleben auf der Fahrbahn kam der Verkehr zum vollständigen Erliegen, was – trotz der kurzfristigen Einrichtung der Ableitung über die Ausfahrt V – zu einer entsprechenden erheblichen Staubildung auf der A9 im Pfingstverkehr zwischen dem Ort des Einsatzes und der Anschlussstelle V geführt hat. Aufgrund des koordinierten, gleichzeitigen Verlangsamens der Fahrgeschwindigkeit durch die beiden Fahrzeuge der „C D“ und der anschließenden Staubildung bestand die Gefahr von Auffahrunfällen.

6. Die Beschwerdeführerin wies zum Tatzeitpunkt bereits zwei rechtskräftige und zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf (§ 14 Abs 1 Versammlung G sowie § 81 Abs. 1 SPG).

Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich die getroffenen Feststellungen aus der unbedenklichen verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Aktenlage ergeben, insbesondere aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 27.05.2024, GZ: BHLB/610240015808/2024 in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen sowie vor allem aus dem Ergebnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 06.09.2024. Die Feststellungen zu den einzelnen Verfahrensschritten ergeben sich völlig eindeutig, unmittelbar und zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt. Die Feststellungen sind unstrittig und gründen insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sowie ihrer Angaben und jene der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Die Beschwerdeführerin sagt in der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 aus, an der gegenständlichen Klimaaktion der „C D“ teilgenommen zu haben und - gemeinsam mit weiteren Versammlungsteilnehmern - bewusst die Autobahn A9 betreten hat, um eine Verkehrsblockade herbeizuführen. Dies habe sie aus Verzweiflung getan, da sie bereits sämtliche andere zur Verfügung stehenden - schonendere - Mittel gewählt hatte, ohne dass die Politik reagierte.

II.Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdegründen

Zu § 46 Abs 1 StVO

Gemäß § 46 Abs 1 StVO dürfen Autobahnen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit überschritten werden darf; dies gilt nicht für Fahrzeuge des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere der Fußgängerverkehr, der Verkehr mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken, der Viehtrieb und das Reiten, ist auf der Autobahn verboten.

Durch das Aussteigen aus dem Fahrzeug und das Festkleben der linken Hand auf der Fahrbahn der A9 hat die Beschwerdeführerin entgegen der Bestimmung des § 46 Abs 1 StVO die Autobahn A9 am 18.05.2024 von 11:02 Uhr bis 12:00 Uhr als Fußgängerin benützt. Im Gegensatz zum angefochtenen Straferkenntnis ist der Tatzeitraum jedoch insofern kürzer, weil die Protestierenden (hierunter auch die Beschwerdeführerin) – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – bereits um 12:00 Uhr von Exekutivbeamten von der Fahrbahn entfernt wurden. In der Zeit von 12:00 bis 12:25 wurde die A9 gereinigt, sodass die Beschwerdeführerin die A9 in diesem Zeitraum nicht mehr als Fußgängerin benützt hat.

Diese Benützung der Autobahn A9 als Fußgängerin erfolgte zudem bewusst und gewollt zum Zwecke des Kundtuns der Anliegen der Beschwerdeführerin, weshalb hinsichtlich der subjektiven Tatseite von Vorsatz auszugehen ist.

Zur behaupteten Rechtfertigung im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit

Dem Beschwerdeeinwand der Versammlungsfreiheit und freien Meinungsäußerung ist festzuhalten, dass obwohl das Verhalten der Beschwerdeführerin unzweifelhaft im Zusammenhang mit einer (unangemeldeten) Versammlung gesetzt wurde, auch die Ausübung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch verwaltungsstrafrechtliche Normen, die so wie § 46 Abs 1 StVO zum Beispiel dem öffentlichen Interesse der Sicherheit der öffentlichen Ordnung im Straßenverkehr dienen, beschränkt ist. Für das vorliegende öffentliche Interesse spricht die erhebliche Verkehrsstörung auf der A9, die unter anderem durch die angelastete Verhaltensweise der Beschwerdeführerin bewusst und vorsätzlich verursacht wurde und die zu gravierenden sicherheitsgefährdenden Beeinträchtigungen und Störungen der Allgemeinheit in Form zahlreicher unbeteiligter Personen geführt hat. Im Ergebnis erweist sich der Eingriff in die Versammlungsfreiheit durch die Geldstrafe im Lichte des mit dem Eingriff jeweils verfolgten öffentlichen Interesses nach der hier vorgenommenen Abwägung als gerechtfertigt.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin die von ihr begangene Verwaltungsübertretung nicht aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Versammlungsfreiheit rechtfertigen konnte, sondern vielmehr die verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung des § 46 Abs 1 StVO zu beachten hatte. Folglich war das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht gemäß § 6 VStG gerechtfertigt.

Zum Rechtfertigungsgrund des Notstands

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Auch wenn die Europäische Union bereits den Klimanotstand ausgerufen und der österreichische Nationalrat diesen beschlussmäßig anerkannt hat, handelt es sich dabei nicht um einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand im rechtlichen Sinne.

Selbst unter der Annahme, dass eine Notstandssituation vorliegen würde, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch das Betreten der Autobahn sowie die folgende Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist auch die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand nicht zu erkennen. So ist eine Verkehrsblockade gänzlich ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstands unmittelbar dient.

Weiters stellt eine Verkehrsblockade keinesfalls das schonendste, noch das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür vielmehr anderweitige – vor allem rechtmäßige – Möglichkeiten zur Verfügung, die beispielhaft auch im Beschwerdevorbringen aufgezeigt werden (z.B. fristgerecht angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien).

Eine Berufung der Beschwerdeführerin auf den rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstand ist daher nicht zulässig.

Zum Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes

Die Beschwerdeführerin konnte nicht einzig aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass sie als Teilnehmerin der gegenständlichen Versammlung die hierzu vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen nicht länger einzuhalten habe. Weiters berechtigt ein Beschluss des Nationalrates – allgemein begreiflich – nicht zur Benützung einer Autobahn als Fußgänger. Der Beschwerdeführerin ist damit zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf den von ihr behaupteten Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes vorzuwerfen. Damit liegt kein entschuldbarer Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes vor, sondern ist der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorwerfbar.

Zum Irrtum hinsichtlich § 46 Abs 1 StVO

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vertraut habe, nach der eine Bestrafung von Versammlungsteilnehmern nach § 46 Abs 1 StVO eine Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit bedeuten würde, und die Benützung der Straße durch an der Versammlung Teilnehmende vielmehr nach § 6 VStG gerechtfertigt sei, ist entgegenzuhalten, dass das Versammlungsrecht unter möglichster Schonung der Rechte Dritter auszuüben ist und nicht zum Schaden anderer missbraucht werden darf (vgl. VfSlg 18.601/2008).

§ 46 Abs 1 StVO dient dem öffentlichen Interesse der Sicherheit der öffentlichen Ordnung im Straßenverkehr und kann daher auch die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken. Von einem entschuldbaren Irrtum kann demnach auch hier nicht ausgegangen werden, sondern gilt es der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorzuwerfen. Im dichten Pfingstverkehr mit hohem Verkehrsaufkommen kam es auf einer vielbefahrenen Autobahn, der A9, infolge des an sich bereits gefährlichen Verlangsamens der Fahrgeschwindigkeit durch die beiden nebeneinander fahrenden Fahrzeuge der „C D“ bis zum Stillstand und des nachfolgenden Protests zu erheblichem Stauaufkommen mit entsprechender Gefahr von Auffahrunfällen. Durch den Protest bestanden somit erhebliche Gefahren, der Verkehr wurde erheblich gestört und wurde damit das gewöhnliche Leben einer Vielzahl von unbeteiligten Personen für rund 1,5 Stunden enorm beeinträchtigt.

Im Ergebnis ist die Bestrafung der Beschwerdeführerin nach § 46 Abs 1 StVO dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Zur Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es die belangte Behörde unterlassen habe, die Beschwerdeführerin nach § 40 Abs 2 VStG zur Rechtfertigung aufzufordern, ist entgegenzuhalten, dass dies zwar einen Verfahrensfehler begründet, doch wurde die Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde im Zuge des Rechtsmittelverfahrens dann saniert, da die Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Gelegenheit hatte, sich ausführlich zu der zu ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu äußern.

III.Zur Strafbemessung

Grundlage: § 19 Abs 1 und 2 VStG

Strafzumessungsnorm: § 99 Abs 3 lit. a StVO

Milderungsgründe:keine

Erschwerungsgründe:keine

Persönliche Verhältnisse: ca EUR 1.400,00

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,–, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 80,– bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Tag und 13 Stunden verhängt. Damit liegt die verhängte Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Die zur Last gelegte Tat schädigte das als gewichtig anzusehende öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr (weshalb bereits aus diesem Grund eine Ermahnung nicht in Frage kommt, siehe zB VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128). Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat war im vorliegenden Fall keinesfalls als geringfügig zu betrachten. Das Verschulden der Beschwerdeführerin war zudem als entsprechend hoch zu werten.

Die Beschwerdeführerin wies im Tatzeitpunkt keine einschlägigen Vormerkungen auf. Sie ist jedoch nicht absolut unbescholten, da als verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen eine Übertretung des § 14 Abs 1 VersG sowie § 81 Abs 1 SPG aufscheint. Aus diesem Grund kommt ihr dieser Milderungsgrund nicht zugute (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2017/17/0831). Zudem hat die Beschwerdeführerin den Taterfolg vorsätzlich herbeigeführt. Durch die gesetzte Verwaltungsübertretung wurde dem öffentlichen Interesse der Sicherheit der öffentlichen Ordnung im Straßenverkehr massiv zuwidergehandelt.

In Gesamtbetrachtung dieser Umstände erscheinen die im Straferkenntnis festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen, zumal die darin verhängten 80 Euro gerundet lediglich 11,2 % und somit den untersten Bereich des möglichen Strafrahmens darstellen. Es kann sohin keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Eine Herabsetzung war auch aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe ergaben sich keine Gründe, die eine Herabsetzung des ohnedies geringen Strafmaßes rechtfertigen.

IV.Kosten des Beschwerdeverfahrens

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren erwachsen der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten, da der inkriminierte Tatzeitraum verringert wurde (vgl VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0017; 28.2.2018, Ra 2017/17/0733; 28.2.2018, Ra 2017/17/0770).

Sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, die Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.