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LVwG 41.33-3293/2024•LVwG ST LVwG 41.33-3293/2024
LVwG 41.33-3293/2024Tribunal administratif régional24 sept. 2024
Zulassungsevidenz, Auskunftsrecht, Masseverwalter, Organ, Empfänger, Analogie, Regelungslücke, Anwendungsbereich, Auskünfte, Behörden, Einrichtungen, Informationen, Auskunftsberechtigte, Insolvenzverwalter, Zugang, Insolvenzordnung, Kraftfahrgesetz 1967
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Herrn CD, geb. am ****, vertreten durch EF Rechtsanwälte GmbH Co KG, H, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.08.2024, GZ: BHGU-248235/2024-5,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Bescheid – Beschwerde - Ermittlungsverfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) vom 02.08.2024 wurde der Antrag des Masseverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen des CD, Inhaber des Handelsunternehmens GH (vormals IJ Handelsunternehmen CD) in S, Mag. AB, Rechtsanwalt in G, auf Auskunftserteilung, ob Kraftfahrzeuge auf den Namen der genannten schuldnerischen Firma in der Zulassungsevidenz der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aufscheinen, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Insolvenzverwalter iSd § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung idgF (im Folgenden IO) als Masseverwalter iSd § 180 Abs. 2 IO kein Organ der ordentlichen Gerichtsbarkeit darstelle und damit auch kein Organ des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der gesetzlichen Interessenvertretungen sei, demnach komme eine Auskunftserteilung nach § 47 Abs. 2 KFG nicht in Frage.
Die Anfrage vom 08.07.2024 nehme keinen Bezug auf Kennzeichen, Motornummer oder Fahrgestellnummer eines Fahrzeuges, demnach scheide eine Auskunftserteilung nach § 47 Abs. 2a KFG aus.
Nach § 47 Abs. 4 KFG sei die Weiterleitung der Daten der Zulassungsevidenz an Behörden und öffentliche Rechtsträger zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben vorgesehen. Der Masseverwalter sei keine Behörde. Ein Rechtsträger sei nach dieser Gesetzesstelle nicht als jede Person, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, zu verstehen, sondern als eine juristische Person des öffentlichen Rechts, demnach stelle der Masseverwalter auch keinen öffentlichen Rechtsträger dar, und eine Auskunftserteilung nach dieser Norm sei unzulässig. Im Ergebnis sei eine Auskunftserteilung mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig.
In der fristgerecht erhobenen und in formaler Hinsicht zulässigen Beschwerde wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse entzogen und der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter hinsichtlich des Massevermögens bestellt werde. Gemäß § 83 Abs 1 IO sei der Masseverwalter gegenüber Dritten befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung seiner Befugnisse verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
Zu den Pflichten des Masseverwalters gehöre, dass er unverzüglich den Stand der Masse ermittelt, ein Inventar errichtet und ermittelte Aktiven einbringlich macht bzw sicherstellt.
Der Masseverwalter sei demnach zunächst zur Ermittlung des Standes der Masse verpflichtet. Damit sei die Verpflichtung des Masseverwalters zur Ermittlung der sog „Sollmasse“ gemeint. Unter der „Sollmasse“ werde der Stand der Konkursmasse, wie sie – unter Einbeziehung von beiseite geschafften oder nicht mehr vorhandenen Vermögenswerten – sein sollte, verstanden.
Zur Ermittlung dieser Vermögenslage, vor allem der beiseite geschafften oder verheimlichten Vermögensbestandteile, habe der Masseverwalter Nachforschungen anzustellen. Zu diesen Vermögensbestandteilen würden auch Kraftfahrzeuge zählen. Diese könne der Masseverwalter – wenn die Mithilfe des Schuldners nicht gegeben ist – im Wesentlichen nur durch Abfrage der Zulassungsevidenz ermitteln.
Weiters bestehe die gesetzliche Verpflichtung des Masseverwalters, ein exaktes Inventar zu erstellen, in dem sämtliche massezugehörigen Gegenstände zu erfassen sind. Für das Inventar sei es irrelevant, ob die Gegenstände in dem Gewahrsam des Schuldners sind oder nicht. Um ein solches Inventar zu erstellen, müsse der Masseverwalter daher auch über schuldnerische Fahrzeuge in Kenntnis sein, die nicht im Gewahrsam des Schuldners sind bzw. über die dieser keine Auskunft erteilt. Dieser Verpflichtung könne der Masseverwalter im Wesentlichen nur durch Abfrage der Zulassungsevidenz nachkommen.
Der Masseverwalter sei ferner gesetzlich zur Einbringlichmachung und Sicherstellung von Aktiven verpflichtet. Nur wenn Kenntnis über die Aktiven und damit auch der im Eigentum des Schuldners stehenden Kraftfahrzeuge besteht, könne der Masseverwalter dieser Aufgabe angemessen und ausreichend nachkommen.
Folglich würden mehrfache gesetzliche Verpflichtungen des Masseverwalters bestehen, das Vermögen des Schuldners vollständig und unverzüglich zu erfassen. Diese Aufgabe könne lediglich dann ausreichend erfüllt werden, wenn der Masseverwalter auch Zugang zu den nötigen Informationen erhält. Gibt der Schuldner keine (vollständige) Auskunft über den Fahrzeugbestand, sei die Auskunft aus der Zulassungsevidenz die einzige Alternative, diesbezüglich stichhaltige Informationen zu erhalten.
Auch wenn der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges nicht zwingend dessen Eigentümer ist, ergäbe sich aus den Abfrageergebnissen jedenfalls ein Anhaltspunkt zur Eigentumsüberprüfung der dort erfassten Fahrzeuge durch den Masseverwalter.
Zusammengefasst sei somit festzuhalten, dass sich aus den in der Insolvenzordnung festgelegten Verpflichtungen des Masseverwalters eindeutig ein ausreichend determiniertes Recht zur Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz ergebe.
Sollte das Gericht die gesetzlichen Bestimmungen der Insolvenzordnung als nicht ausreichend erachten, sei die Auskunftserteilung doch jedenfalls nach § 47 Abs 2 KFG analog zulässig.
Der Masseverwalter müsse für die Wahrnehmung der ihm übertragenden Aufgaben in Kenntnis über alle Aktiven des Schuldners sein – unbeachtlich, ob diese im Gewahrsam des Schuldners sind oder nicht. Da hierzulande kein allgemeines Register für Fahrzeuge geführt werde, könne der Masseverwalter im Eigentum des Schuldners stehende Fahrzeuge mangels Mithilfe des Schuldners einzig und allein über eine Abfrage der Zulassungsevidenz in Erfahrung bringen. Um seinen gesetzlich festgelegten Verpflichtungen als Masseverwalter ordnungsgemäß nachzugehen, sei eine Abfrage der Zulassungsevidenz somit unerlässlich.
Die Absicht des Gesetzgebers in der Bestimmung des § 96 IO liege darin, dem Masseverwalter die zweckmäßigsten Formen der Sicherung und Feststellung der Konkursmasse zur Verfügung zu stellen und die Wahl der einzelnen Mittel dazu seinem vernünftigen Ermessen zu überlassen. Der Gesetzgeber lege dem Masseverwalter die Verpflichtung auf, den Stand der Sollmasse zu ermitteln und ein Inventar zu erstellen, ohne ihm die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Regelungslücke im Gesetz sei offensichtlich vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen.
Der Masseverwalter hätte ein vergleichbares Interesse an dem Auskunftsersuchen aus der Zulassungsevidenz, wie beispielsweise die Wirtschaftskammer als gesetzliche Interessenvertretung. Sie habe gemäß § 47 Abs 2 KFG das Recht auf Auskunftserteilung aufgrund ihrer gesetzlich festgelegten Aufgabe, die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, zu fördern. Der Masseverwalter habe - unter Einbeziehung von beiseitegeschafften oder nicht mehr vorhanden Vermögenswerten - den Stand der Masse festzulegen und ein Inventar zu errichten.
Aus den angeführten Gründen sei eine Anwendung gemäß § 47 Abs 2 KFG auf den Masseverwalter per analogiam zulässig und vor allem notwendig.
Der hiermit bekämpfte Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und sei somit aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit den Beschwerdevorbringen wird nachstehender, für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt festgestellt:
Mag. AB, Rechtsanwalt in G, wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.06.2024 zu AZ **** zum Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des CD, Inhaber des Handelsunternehmens GH (vorm. IJ Handelsunternehmen CD), Fstraße, S, bestellt.
Mit Eingabe vom 08.07.2024 beantragte der Masseverwalter die Auskunftserteilung, ob Kraftfahrzeug auf den Namen der genannten schuldnerischen Firma in der Zulassungsevidenz der belangten Behörde aufscheinen und führte begründend aus, diese Auskunft zum Zweck der Feststellung des vollständigen Vermögens der Schuldnerin zu benötigen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.07.2024 wurde unter Berufung auf eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 12.03.2024 dargelegt, dass dem Auskunftsersuchen mangels Rechtsgrundlage nicht nachgekommen werden kann.
Mit Eingabe vom 01.08.2024 ersuchte der Masseverwalter um bescheidmäßige Erledigung.
Daraufhin wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 02.08.2024 erlassen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen und ist im Ergebnis unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl I 1930/1 idgF (im Folgenden B-VG) entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Im vorliegenden Fall liegt weder ein Zurückweisungs- noch Einstellungsgrund im obigen Sinne vor, weshalb in der Sache ein Erkenntnis zu fällen war.
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte eine öffentliche, mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen in der geltenden Fassung lauten wie folgt:
§ 47 Kraftfahrgesetz idgF (im Folgenden KFG):
„(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.
(1a) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Evidenz über alle von ihm gemäß § 40 Abs. 5 zugelassenen Fahrzeuge zu führen. Er hat aus dieser Evidenz auf Anfrage und Angabe des von einem Fahrzeug geführten Kennzeichens den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, den gesetzlichen Interessenvertretungen, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, auch Privatpersonen Auskunft über die Person des Lenkers eines solchen Fahrzeuges zu erteilen und bei Fahrzeugen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, den Versicherer bekanntzugeben. Abs. 2 und 2a gelten sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Inneres führt eine zentrale Zulassungsevidenz. Zu diesem Zweck haben – sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird – die Zulassungsbehörden, die die örtliche Zulassungsevidenz automationsunterstützt führen, laufend die Daten der Zulassungsbesitzer, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten der Mieter, gemäß Abs. 1 – ausgenommen Beruf und Art des Betriebes – sowie Daten über das Kraftfahrzeug oder den Anhänger und die Zulassung dem Bundesminister für Inneres mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Auskünfte sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden, den Landespolizeidirektionen, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei, den Grenzkontrolldienststellen, den militärischen Organen und Behörden zum Zwecke der Vollziehung des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, den Krankenversicherungsträgern, und – nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und kostenneutral für den Bund – den Gemeindesicherheitswachen zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Weiters können Auskünfte automationsunterstützt im Wege der Datenfernverarbeitung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit über nationale Kontaktstellen im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU auch Behörden anderer Staaten erteilt werden, sofern sich eine Verpflichtung zur Beauskunftung aus Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt. Abs. 1 dritter Satz über die Löschung der Daten gilt sinngemäß. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(4a) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer hat die gemäß § 40b Abs. 6 Z 2 erfassten und übermittelten Daten in einer zentralen Zulassungsevidenz zu erfassen und zu speichern. Für die Durchführung von weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zulassungsvorgängen können die jeweils zuständigen Behörden oder Zulassungsstellen auf die jeweils in Betracht kommenden Daten zugreifen und diese verarbeiten. Weiters können auch die Landeshauptmänner nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf die fahrzeugspezifischen Daten dieser Evidenz zugreifen und in Verfahren zur Fahrzeuggenehmigung verarbeiten.
(4b) Die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer führt eine zentrale Deckungsevidenz über alle ausgestellten Versicherungsbestätigungen (§ 61 Abs. 1) für zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge und Anhänger. In dieser Evidenz sind alle von Versicherungsunternehmen ausgestellten Versicherungsbestätigungen sowie Anzeigen gemäß § 61 Abs. 3 und 4 aufzunehmen. Die nach Einlangen und Gültigkeitsbeginn erstgereihte Versicherungsbestätigung ist in der von der Gemeinschaftseinrichtung geführten zentralen Zulassungsevidenz (Abs. 4a) zu erfassen und zu speichern. Versicherungsbestätigungen, bei denen bereits die Frist gemäß § 61 Abs. 1a abgelaufen ist, werden nicht in die zentrale Deckungsevidenz aufgenommen. § 20 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 bleibt unberührt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat sicherzustellen, dass der in dieser Weise festgestellte Versicherer der Behörde ebenso mitgeteilt wird wie eine Anzeige gemäß § 61 Abs. 3. Falls kein haftender Versicherer festgestellt werden kann, ist dieser Umstand der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, unter Angabe des Kennzeichens anzuzeigen (§ 61 Abs. 4).
(4c) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Veranlassung des Zulassungsbesitzers oder des Lenkers als Vertreter des Zulassungsbesitzers durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten für die Durchführung der Pannenhilfe im konkreten Anlassfall verwenden. Der Zulassungsbesitzer oder der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers muss einer solchen Abfrage zustimmen. Die schriftliche Einwilligung, die gegebenenfalls erst im Zuge der Pannenhilfe erteilt wird, ist von den Pannenhilfsdiensten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen. Die Pannenhilfsdienste haben der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer die Kosten für die Einrichtung der Abfragemöglichkeit zu ersetzen.
(4d) Auf die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Abs. 4a gespeicherten fahrzeugspezifischen Daten können im Falle eines Einsatzes die Feuerwehren nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten durch Abfragen über das Kennzeichen zugreifen und diese fahrzeugspezifischen Daten im konkreten Einsatzfall verwenden. Es ist mit geeigneten, dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln dafür zu sorgen, dass kein unberechtigter Zugriff erfolgt und dass bei berechtigten Abfragen nur auf die fahrzeugspezifischen Daten zugegriffen werden kann. Die Zulassungsevidenz hat eine vollständige Protokollierung aller erfolgten und versuchten Datenabfragen vorzunehmen, aus der erkennbar ist, welcher Stelle welche Daten übermittelt wurden. Diese Protokolldaten sind zu speichern und drei Jahre nach ihrer Entstehung zu löschen.
(5) Abs. 1 bis 4b gelten für die Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) sinngemäß.
(6) Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten werden durch Abs. 1 bis 5 nicht berührt.“
§ 80 Insolvenzordnung idgF (im Folgenden IO):
„(1) Das Insolvenzgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen. Lehnt der Bestellte die Übernahme der Tätigkeit ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Gericht von Amts wegen eine andere Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen; die Bestellung eines anderen Insolvenzverwalters ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Zum Insolvenzverwalter ist eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person zu bestellen, die Kenntnisse im Insolvenzwesen hat.
(3) Die in Aussicht genommene Person muss in Insolvenzverfahren, die Unternehmen betreffen, ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein. Wenn das Insolvenzverfahren ein Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine Größe, seinen Standort, seine wirtschaftlichen Verflechtungen oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von wirtschaftlicher Bedeutung ist, ist eine im Insolvenzwesen besonders erfahrene Person heranzuziehen. Erforderliche Anfragen des Gerichts über diese Eigenschaften sind von den Behörden und den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen umgehend zu beantworten.
(4) Dem Insolvenzverwalter ist auf dessen Antrag eine Bestellungsurkunde auszufertigen.
(5) Zum Insolvenzverwalter kann auch eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei Ausübung der Insolvenzverwaltung vertritt.“
§ 81a IO:
„(1) Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
2. die bisherige Geschäftsführung,
3. die Ursachen des Vermögensverfalls,
4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
(2) Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
(3) Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1. eine Fortführung möglich ist und
2. ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.“
§ 83 IO:
„(1) Im Verhältnis zu Dritten ist der Insolvenzverwalter, außer in den Fällen des § 117, kraft seiner Bestellung befugt, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt, insoweit nicht das Insolvenzgericht im einzelnen Fall eine Beschränkung der Befugnisse des Insolvenzverwalters verfügt und dem Dritten bekannt gegeben hat.
(2) Bedarf der Insolvenzverwalter eines besonderen Ausweises zur Vornahme eines Geschäftes oder einer Rechtshandlung, so ist ihm vom Insolvenzgericht von Fall zu Fall eine Ermächtigungsurkunde auszufertigen.“
§ 99 IO:
„Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.“
§ 96 IO:
„(1) Über die Masse ist, wenn möglich unter Zuziehung des Schuldners, vom Insolvenzverwalter unverzüglich ein Inventar zu errichten. Das Insolvenzgericht kann die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Anordnungen treffen; es kann von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Vollstreckungsorgan mit der Errichtung des Inventars betrauen, sofern voraussichtlich Gegenstände zur Masse gehören, die nach Abs. 2 von diesem geschätzt werden können.
(2) Mit der Errichtung des Inventars ist in der Regel die Schätzung zu verbinden; sie kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen vom Insolvenzgericht aufgeschoben werden. Die Zuziehung eines Sachverständigen zum Zwecke der Schätzung genügt; auch diese Zuziehung kann entfallen, wenn Mitglieder des Gläubigerausschusses die Bewertung mit Genehmigung des Insolvenzgerichts selbst vornehmen. Wohnungseinrichtungsstücke und sonstige Gegenstände minderen und allgemein bekannten Werts können auch von dem mit der Inventarisierung betrauten Vollstreckungsorgan geschätzt werden.
(3) Auf Schätzungen unbeweglicher Sachen sind die Vorschriften der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.“
Festgehalten wird, dass § 47 KFG an keiner Stelle explizit den Masseverwalter als auskunftsberechtigtes Organ nennt:
Aus § 47 Abs 2 KFG ergibt sich kein direktes Auskunftsrecht des Masseverwalters, da er nicht zu den dort genannten berechtigten Organen zählt.
Ein Masseverwalter ist ein vom Insolvenzgericht bestelltes Organ, handelt aber nicht als „Organ des Bundes", einer Gemeinde oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, wie es in § 47 Abs 2 KFG explizit verlangt wird. Daher fällt der Masseverwalter nicht direkt unter den Kreis der in § 47 Abs 2 KFG genannten berechtigten Empfänger von Auskünften.
Auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da eine Analogie allgemein nur bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke in Betracht kommt. Der Gesetzgeber hat jedoch in § 47 Abs 2 KFG ausdrücklich bestimmt, welche Organe zur Auskunft berechtigt sind. Der Masseverwalter gehört nicht zu diesen ausdrücklich genannten Organen und handelt auch nicht als ein staatliches Organ im Sinne dieser Bestimmung. Eine Lücke, die eine Analogie rechtfertigen würde, liegt somit nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht vor, da der Anwendungsbereich klar und abschließend geregelt ist.
Weiters erfüllt die Anfrage des Masseverwalters auch nicht die Anforderungen des § 47 Abs 2a KFG, da dieser in seiner Anfrage keine KFZ-spezifischen Angaben machte, wenngleich die weitere Voraussetzung, nämlich ein Interesse hierbei wohl bestehen würde.
§ 47 Abs 4 KFG regelt, welche Stellen Auskünfte aus der Zulassungsevidenz erhalten können. Hier werden explizit bestimmte Behörden und Einrichtungen (zB Ministerien, LPD, BHs, Krankenversicherungsträger) genannt, die diese Informationen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Masseverwalter wird in dieser Aufzählung nicht erwähnt und ist dieser auch nicht Teil der genannten Organisationen. Da der Gesetzgeber die Auskunftsberechtigten auch hier abschließend und präzise festgelegt hat, besteht auch hier kein Spielraum für die Anwendung dieser Bestimmung auf den Masseverwalter.
Zusammengefasst lässt sich für die erkennende Richterin aus § 47 KFG kein Recht für den Masseverwalter ableiten, eine Auskunft über die vom Schuldner in der Zulassungsevidenz enthaltenen Kraftfahrzeuge zu erhalten.
Entgegen den Beschwerdevorbringen ergibt sich für den gegenständlichen Fall auch aus der IO kein direktes Auskunftsrecht des Masseverwalters, da diese keine spezifische Regelung für den Zugang zu behördlichen Evidenzen wie der Zulassungsevidenz enthält.
§ 83 IO ermächtigt zwar den Insolvenzverwalter, alle notwendigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erfüllung seiner Pflichten dienen. Dies impliziert aber keine rechtliche Grundlage, um Auskünfte bei Behörden wie der Zulassungsevidenz einzuholen. § 99 IO enthält zudem lediglich eine Verpflichtung des Schuldners, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
Weitere Bestimmungen, die Auskunftspflichten Dritter oder Mitwirkungspflichten von Gerichten oder Behörden implizieren könnten, sind in der IO nicht enthalten, weshalb zusammenfassend festgestellt wird, dass sich auch aus der IO keine gesetzliche Grundlage für ein direktes Auskunftsrecht des Masseverwalters in Bezug auf die Zulassungsevidenz nach dem KFG ableiten lässt.
Die Behörde hat den Antrag des Masseverwalters auf Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz daher mangels Rechtsgrundlage zu Recht abgewiesen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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