LVwG ST LVwG 41.40-3291/2024

LVwG 41.40-3291/2024Tribunal administratif régional9 sept. 2024

Regest

Geschworene, Schöffen, Teilnahme, Rechtsprechung, Bürgerpflicht, Ausnahmen, Geschworenenliste, Schöffenliste, Auslegung, Ethik, Urteil, unverhältnismäßige persönliche Belastung, Liste, Telos, Beteiligung, Staatsbürger, Interpretation, Befreiungsgrund, Strafsachen, Bindeglied, Berufsrichter, Volk, öffentliches Interesse, Bundes-Verfassungsgesetz, Geschworenen- und Schöffengesetz 1990

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.40-3291/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.41.40.3291.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Matthias Scharfe, BA über die Beschwerde des A, geb. am ****, B-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 01.08.2024, GZ: BHSO-191245/2024-4,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

1. Von der Gemeinde B-Ort wurde der nunmehrige Beschwerdeführer für die Jahre 2025 und 2026 für das Amt eines Schöffen und Geschworenen nominiert.

2. Mit Schreiben vom 24.04.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei darüber informiert worden, dass er in das Verzeichnis der Geschworenen und Schöffen aufgenommen worden sei. Er erhob dagegen Einspruch und begründete dies damit, dass er als selbstständiger Fliesenleger im Einmannbetrieb stark ausgelastet sei und daher nicht in der Lage sei, dieses Amt auszuführen.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ausreichend zu bescheinigen, bisher sei dies gemäß § 4 Z 2 Geschworenen- und Schöffengesetz nicht geschehen.

4. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 brachte der Beschwerdeführer unter Beibringung einer „Kleinunternehmerbescheinigung“ vor, ihm würden als Einmannbetrieb durch die Richttermine als Geschworener oder Schöffe eine Vielzahl an Aufträgen entgehen, die Einnahmen aus dem Betrieb benötige er aber für den Lebensunterhalt für sich, seine Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Sohn. Da seine Lebensgefährtin über keinen Führerschein verfüge, müsse er den Großteil der Einkäufe, Arzttermine (auch mit Kind), Behördentermine erledigen. Der Sohn werde ausschließlich von ihm zur Tagesmutter gebracht.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung vom Amt des Schöffen und Geschworenen gem. § 1, § 4, § 9 Abs. 1 Geschworenen- und Schöffengesetz - GSchG ab. Begründend führte sie aus, der Gesetzgeber des GSchG gehe davon aus, dass das Amt eines Geschworenen und Schöffen, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden solle. Nur bei Vorliegen der im § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellten, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein (Hinweis auf VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Der Gesetzgeber habe ganz offenkundig in Kauf genommen, dass die Heranziehung der Geschworenen und Schöffen – grundsätzlich in einem fünf Verhandlungstage pro Jahr nicht übersteigenden zeitlichen Ausmaß – für diese Personen auf Grund ihrer zeitlichen Inanspruchnahme bestimmte persönliche oder wirtschaftliche Nachteile mit sich bringe. Solche Nachteile hätten diese – hierin kommt der Charakter der allgemeinen Bürgerpflicht zum Ausdruck – ihrerseits in Kauf zu nehmen. Nur dann, wenn die Erfüllung der Pflichten als Geschworene und Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für diese Personen oder Dritte verbunden wäre, soll eine Befreiung Platz greifen (Hinweis auf VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine bei der Erfüllung seiner Pflicht als Geschworener oder Schöffe damit verbundenen unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sich selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen glaubhaft zu machen, dass er diese Pflicht als Geschworener oder Schöffe nicht erfüllen könnte.

6. Dagegen richtet sich die hier gegenständliche Beschwerde, in der der Beschwerdeführer vorbringt, es gehe ihm um das Wohl seines Sohnes, das sei sehr wohl ein triftiger Grund und des Weiteren (erstmals) ausführt, er sei psychisch nicht in der Lage über andere Menschen und Umstände zu beurteilen, dies würde bei den Verfolgungsängste bewirken.

7. Die Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark (belangte Behörde) legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgerichts Steiermark ohne Fällung einer Beschwerdevorentscheidung am 30.08.2020 vor.

II.II. Festgestellter Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer wurde für die Jahre 2025 und 2026 in die Geschworenen- und Schöffenliste der Gemeinde B-Ort aufgenommen.

2. Der Beschwerdeführer ist selbständig als Fliesenleger erwerbstätig, sein Unternehmen hat keine Mitarbeiter.

3. Der Beschwerdeführer ist gegenüber seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Sohn (Alter: 4 Jahre) unterhaltspflichtig. Er ist nicht Alleinerzieher des Kindes.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich samt und sonders aus dem Inhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde, an dessen Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit zu zweifeln das Landesverwaltungsgericht Steiermark keinerlei Anlass hat sowie aus der Beschwerdeschrift.

IV.Rechtslage:

1. Art. 91 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001:

„Artikel 91.

(1) Das Volk hat an der Rechtsprechung mitzuwirken.

(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.

(3) Im Strafverfahren wegen anderer strafbarer Handlungen nehmen Schöffen an der Rechtsprechung teil, wenn die zu verhängende Strafe ein vom Gesetz zu bestimmendes Maß überschreitet.“

2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 (GSchG), BGBl Nr 256/1990, zuletzt geändert durch BGBl Nr 121/2016, lauten auszugsweise wie folgt:

„Persönliche Voraussetzungen der Berufung

§ 1.

(1) Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.

(2) ...

§ 2.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind Personen ausgeschlossen,

1. die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können,

2. die der Gerichtssprache nicht so weit mächtig sind, dass sie dem Gang einer Verhandlung verlässlich zu folgen vermögen,

3. die gerichtliche Verurteilungen aufweisen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen, oder

4 gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.

Befreiungsgründe

§ 4.

Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:

(…)

2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre.

§ 5.

(…)

(4) Jedermann kann innerhalb der Auflegungsfrist wegen der Eintragung von Personen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Geschworenen oder Schöffen (§§ 1 bis 3) nicht erfüllen, schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Die eingetragenen Personen können überdies in gleicher Weise einen Befreiungsantrag (§ 4) stellen.

§ 9.

(…)

(2) Ist ein Einspruch oder Befreiungsantrag einer eingetragenen Person ausreichend bescheinigt, so ist diese Person ohne weiteres Verfahren im Verzeichnis zu streichen.

(…)

§ 10.

(…)

(2) Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum 15. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der 15. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem 15. November.

(3) Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.“

V.Erwägungen:

1. Als eine der wenigen Staatsbürgerpflichten sieht Art. 91 Abs 1 B-VG vor, dass Staatsbürger an der Rechtsprechung mitzuwirken haben. Diese „Laienbeteiligung“ soll eine Antwort auf ein etwaiges Misstrauen von Bevölkerungsgruppen gegen die Berufsjustiz sein und die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber befürchteten Eingriffen durch die Exekutive stärken. Sie ist dementsprechend den Ausfluss des demokratischen Grundprinzips der Bundesverfassung (vgl. Korinek in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg.), Österreichisches Bundesverfassungsrecht (3. Lfg. 2000) Art. 91 B-VG, Rz 2).

Die Teilnahme an der Rechtsprechung stellt eine allgemeine Bürgerpflicht dar, weshalb die im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen von der Aufnahme in die Geschworenen- und Schöffenliste jedenfalls restriktiv auszulegen sind.

2. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 5 Abs 1 GSchG für die Jahre 2025 und 2026 für die Aufnahme auf die Schöffen-/Geschworenenliste ausgelost. Einen Ausschlussgrund gemäß § 2 GSchG vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Auch liegt ein Berufungshindernis nach § 3 GSchG ganz offenkundig nicht vor. Insbesondere ist kein Hinweis zu erkennen, dass der Beschwerdeführer einen mangelnden geistigen Zustand nach § 3 Z 1 GSchG geltend machen wollte, anderenfalls müssten seitens der Führerscheinbehörde Ermittlungen über einen Entzug der Lenkberechtigung aufgrund fehlender gesundheitlicher Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges angestellt werden.

3. Vielmehr versucht er einen Befreiungsgrund gem. § 4 Z 2 GSchG geltend zu machen (der Befreiungsgrund des § 4 Z 1 GSchG liegt offenkundig nicht vor und wird auch nicht vorgebracht). Der Verwaltungsgerichtshof hat zu deren Interpretation in seiner Entscheidung vom 19.12.2000, 2000/19/0154, Folgendes festgehalten: „Welches Verständnis der Gesetzgeber dem Befreiungsgrund des § 4 Z. 2 GSchG zu Grunde gelegt wissen wollte, ergibt sich aus den … Erläuterungen zur Regierungsvorlage.“

3.1. Die vom Beschwerdeführer angezogenen ethischen Überlegungen, er könne nicht über andere Personen und Umstände urteilen und deren Leben vielleicht massiv verändern, können nicht als unverhältnismäßige persönliche Belastungen eingestuft werden. Ansonsten stünde es nahezu im Belieben jeder ausgelosten Person, sich der Aufnahme in die Liste der Geschworenen und Schöffen durch dieses Argument zu entziehen. Dies widerspräche jedoch dem Telos von Art. 91 B-VG, für eine – möglichst repräsentative – Beteiligung der Staatsbürger an der Rechtsprechung zu sorgen. Eine verfassungskonforme Interpretation von § 4 Z 2 GSchG lässt es daher nicht zu, das Vorbringen des Beschwerdeführers, sich psychisch außer Stande zu sehen, das Amt des Geschworenen oder Schöffen auszuüben, als Befreiungsgrund nach § 4 Z 2 GSchG geltend zu machen. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten ethischen Überlegungen stellen somit keinen Ausscheidungsgrund im Sinn des § 4 GSchG dar.

3.2. Zu den vom Beschwerdeführer bereits im Einspruch vorgetragenen, in der Beschwerde aufrechterhaltenen wirtschaftlichen Beweggründe hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.12.2000, 2000/19/0154, Bezug nehmend auf die Gesetzesmaterialien (1193 BlgNR 17. GP, 9) Folgendes festgehalten: „Auf die in Rede stehende Befreiungsbestimmung sollen sich […] Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit auf Grund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch allein erziehende Elternteile berufen können, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können.“ Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung aus, dass der Gesetzgeber des GSchG unzweifelhaft davon ausgegangen ist, dass das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden soll. Nur bei Vorliegen der in § 4 umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll im Einzelfall eine Befreiung möglich sein.

Der Beschwerdeführer ist, wie er selbst im Verfahren ausgeführt hat, weder alleinerziehend – vielmehr zieht er sein Kind zusammen mit seiner Lebensgefährtin auf, wobei der Umstand, dass seine Lebensgefährtin über keine Lenkberechtigung verfügt ihn nicht zu einem Alleinerziehenden macht – noch übt er als selbstständiger Fliesenleger einen Beruf aus, bei dem auch für den Fall einer bloß kurzfristigen Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann. Weder ist dadurch die Funktionsfähigkeit von Behörden, noch allein schon aufgrund der Betriebsgröße, von volkswirtschaftlich systemrelevanten Unternehmen betroffen. Die Befürchtung wirtschaftlicher Nachteile für ihn selbst hingegen genügt nicht, um eine Befreiung gemäß § 4 Z 2 GSchG zu bewirken.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er Behördenwege zu absolvieren hat und Arzttermine manchmal auch mit Kind absolvieren muss (etwas, das jeden Staatsbürger der ein Kind hat, gelegentlich trifft), ist ihm entgegenzuhalten, dass für Geschworene und besteht bei einer tatsächlichen Terminkollision gem. § 16 Abs 1 GSchG die Möglichkeit besteht, von einer Verhandlung fernzubleiben, sofern sie ein unabwendbares Hindernis bescheinigen können. Der Gesetzgeber hat also das Problem unabwendbarer Terminkollisionen – die nicht nur den Beschwerdeführer, sondern grundsätzlich jeden Menschen treffen können – berücksichtigt und festgelegt, dass darüber gemäß § 16 Abs 1 GSchG im Einzelfall zu entscheiden ist.

Zu einer allfälligen wirtschaftlichen Belastung durch das Erfordernis, eine Kinderbetreuung sicherzustellen, ist auszuführen, dass angesichts des relativ geringen Umfanges der Inanspruchnahme von Schöffen und Geschworenen in zeitlicher Hinsicht (von höchstens fünf Tagen im Jahr, die nur bei der äußerst seltenen Heranziehung bei besonderen Prozessen überschritten wird) es sich bei allenfalls anfallenden Betreuungskosten (für Kinder) nicht um eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Belastung handelt (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154). Auch daraus ergibt sich somit keine Unzumutbarkeit für den Beschwerdeführer.

Hinsichtlich der im Eintrittsfall zweifellos bestehenden wirtschaftlichen Belastung, weil das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers an Tagen an denen er (so es jemals tatsächlich dazu kommt) wegen der Ausübung des Amtes als Schöffe oder Geschworener seiner unternehmerischen Tätigkeit nicht nachkommen kann, ist ebenfalls darauf zu verweisen, dass angesichts des geringen Umfanges der Inanspruchnahme (bis auf ganz seltene Ausnahmen höchstens 5 Tage im Jahr), die der Beschwerdeführer zu derartigen Pflichten herangezogen werden kann, die Inanspruchnahme für dieses Amt nicht unzumutbar ist. Zudem sind derartige Beeinträchtigungen nach der Rechtsprechung des VwGH hinzunehmen (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154 zu einer Arztpraxis, die wegen dieses Amtes für einzelne Tage geschlossen werden musste).

3.3. Auch ist eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht erkennbar. Vielmehr ist die Beteiligung von Geschworenen und Schöffen an der Rechtsprechung in Strafsachen nach den Vorgaben der Österreichischen Bundesverfassung ein Bindeglied zwischen der Tätigkeit der Berufsrichter und dem Volk darstellt, selbst ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die in Art. 91 Abs 1 B-VG vorgesehene Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung bedeutet somit, dass es nicht im Belieben einer Person steht, ob sie in die entsprechende Liste der potenziell als Geschworene oder Schöffen vorgesehenen Personen aufgenommen wird, sohin ob sie diesem Amt nachkommen will oder nicht.

4. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass das Amt eines Schöffen oder Geschworenen zu (aufgrund des grundsätzlich geringen Umfanges der Heranziehung zu diesen Ämtern geringfügigen) Einschränkungen führen kann, es ist jedoch nicht zu erkennen, dass diese unverhältnismäßig sind. Psychischen Belastungen, die diese Ämter mit sich bringen können, sind im Interesse einer gleichmäßigen Beteiligung aller Staatsbürger an der Rechtsprechung als Ausfluss des Demokratischen Grundprinzipes der Bundesverfassung hinzunehmen. Da somit zusammenfassend im vorliegenden Fall weder eine unverhältnismäßige Belastung, noch eine schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen vorliegt, kann der Beschwerde keine Folge gegeben werden.

VI.Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung der – beantragten – mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Weder wird mit dem GSchG eine europarechtliche Norm“ durchgeführt (vgl. VfSlg 19.632/2012), noch handelt es sich bei der Pflicht zum Amt des Geschworenen oder Schöffen um ein „civil right“ nach Art. 6 EMRK; vielmehr handelt es sich, wenn überhaupt, um eine „civil duty“.

VII.Ergebnis:

Die Beschwerde ist abzuweisen.

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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