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LVwG 47.5-3206/2024•LVwG ST LVwG 47.5-3206/2024
LVwG 47.5-3206/2024Tribunal administratif régional6 sept. 2024
Einkommen, demonstrativ, taxativ, Aufzählung, Abfertigung, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz - Durchführungsverordnung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, Sstraße, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 13.08.2024, GZ: BHGU-550023/2023-26,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden belangte Behörde) wurde Herr A B (im Folgenden Beschwerdeführer) verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von € 125,25 rückzuerstatten.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer, basierend auf den Bescheid der belangten Behörde vom 24.01.2024, GZ: BHGU-550023/2023-14, im Zeitraum 04.12.2023 bis 31.05.2024 Leistungen der Sozialunterstützung iHv € 2.309,10 bezogen habe. Aus einer aufgrund eines neuerlichen Antrags vom 05.06.2024 vorgelegten Kontoumsatzliste sei hervorgegangen, dass der Beschwerdeführer am 04.01.2024 von „C“ eine Abfertigung iHv € 125,25 auf sein Konto erhalten habe. Diese Abfertigung sei im Zuflussmonat als Einkommen zu werten und habe der Beschwerdeführer dieses Einkommen nicht unverzüglich der Behörde angezeigt. Da für den Beschwerdeführer ab 05.06.2024 kein weiterer Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz bestehe, war es auch nicht möglich, den zu viel in Anspruch genommenen Betrag von den nächstfolgenden Leistungen einzubehalten. Daher sei dieser Betrag vom Beschwerdeführer rückzuerstatten.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:
„Ich beantrage hiermit die kulanzweise Aufhebung des Rückerstattungsbescheides vom 13.08.2024 mit der GZ: BHGU-550023/2023-26, da ich momentan in einer finanziell äußerst angespannten und unsicheren Zeit lebe, da dass anhängige Verlassenschaftsverfahren Ende Juli voraussichtlich sein vorläufiges Ende erreicht hat und der Antrag auf Einantwortung der verlassgegenständlichen Liegenschaft (Elternhaus) beim BZG G stattgefunden hat.
Nach dem Einantwortungsbeschluss werden wahrscheinlich alsbald die aliquoten Verlass-Kosten (Notar, Gutachter, Gerichtsgebühr, Grundbuchseintragungsgebühr) sowie auch die aliquoten sonstigen Verbindlichkeiten aus dem Verlass-Inventar fällig zur Zahlung!
Jene Gesamtkosten, welche sich auf mich beziehen, sind ca. € 18.000,-
Diese Kosten kann ich leider nicht sofort in voller Höhe bedienen, sondern ich werde gezwungen sein bei den zuständigen Gläubigern eine Ratenzahlung, eventuell auch eine Ratenstundung zu beantragen!
Deswegen brauche ich unbedingt in naher und mittlerer Zukunft jeden Euro, der mir zum Leben zur Verfügung steht und hoffe aus diesem Grund, dass mir die Rückzahlung von € 125,25 erspart bleiben wird!“
Mit Vorlageschreiben vom 26.08.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss des Akteninhalts zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.01.2024 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrags vom 04.12.2023 Leistungen der Sozialunterstützung im Zeitraum 04.12.2023 bis 31.12.2023 iHv aliquot € 315,00 und im Zeitraum 01.01.2024 bis 31.05.2024 iHv € 398,28 monatlich gewährt.
Am 05.06.2024 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Sozialunterstützung und gelangte der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens bei Durchsicht der vorgelegten Kontoumsatzliste für den Zeitraum 14.12.2023 bis 24.06.2024 zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer am 04.01.2024 von „C“ eine Abfertigung iHv € 125,25 auf sein Konto erhalten hatte.
Im Rahmen eines von der belangten Behörde übermittelten Parteiengehörs vom 09.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die am 04.01.2024 erhaltene Abfertigung ein Einkommen im Zuflussmonat darstelle, wobei der Beschwerdeführer im Monat Jänner 2024 die Leistungen der Sozialunterstützung in ungekürzter Höhe in Anspruch genommen habe. Er habe dadurch im Monat Jänner 2024 einen Betrag iHv € 125,25 zu viel an Sozialunterstützung bezogen. Die Behörde beabsichtige daher, diesen Betrag in drei Teilbeträgen zu je € 41,75 bei der Gewährung der Sozialunterstützung ab 05.06.2024 einzubehalten. Weiters bestehe auch die Möglichkeit, den Gesamtbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Übernahme dieses Schreibens zu überweisen und habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit innerhalb einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 09.07.2024 übernommen.
Es wurde seitens des Beschwerdeführers weder eine Stellungnahme abgegeben noch der zu viel ausgezahlte Betrag iHv € 125,25 rückerstattet.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.08.2024, GZ: BHGU-198454/2024-14 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.06.2024 abgewiesen, da aufgrund seines monatlichen Einkommens in Form einer Notstandshilfe-Schulung iHv € 42,14 tgl. eine Hilfsbedürftigkeit nicht festgestellt werden konnte.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Rückerstattungsbescheid.
Der Beschwerdeführer bezog vom AMS folgende Beträge im Rahmen der Notstandshilfe-Schulung:
am 02.07.2024 iHv € 1.264,20
am 02.08.2024 iHv € 1.306,34 und
am 02.09.2024 iHv € 1.106,34.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und blieb unbestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG) und der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl Nr. 116/2023 (im Folgenden StSUG-DVO) lauten wie folgt:
§ 4 Abs. 1 und 2 StSUG:
„Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
…“
§ 5 StSUG:
„Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für
a)Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
b)Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;
c)Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;
3. soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen).“
§ 17 StSUG:
„Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.
(2) Leistungen gemäß § 8 und § 10, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.“
§ 1 StSUG-DVO:
(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 98/2018:
a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);
b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);
c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);
d)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);
e)Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);
f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);
g)sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
9. Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
1. die Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz;
2. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG;
3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß § 33 Abs. 4 EStG;
4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;
5. Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
6. sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);
7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);
8. das Hausgeld und Rücklagen gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;
9. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;
10. der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz.
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.“
Die Regelung des § 17 StSUG bestimmt ausdrücklich, dass zu Unrecht in Anspruch genommene Leistungen der Sozialunterstützung rückzuerstatten sind, wenn die Anzeigepflicht nach Abs. 1 dieser Bestimmung verletzt wird oder aufgrund falscher Angaben sowie durch bewusstes Verschweigen wesentlicher Tatsachen Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2024 festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 04.01.2024 eine Abfertigung von „C“ iHv € 125,25 überwiesen bekommen hatte, dieses Einkommen jedoch der belangten Behörde nicht im Rahmen seiner Anzeigepflicht gemäß § 17 Abs. 1 StSUG angezeigt hat.
Dass es sich bei der gegenständlichen Abfertigung um ein Einkommen im Sinne des StSUG handelt, ergibt sich aus der auf Basis von § 5 Abs. 3 StSUG erlassenen StSUG-DVO in deren § 1 Abs. 1 demonstrativ (beispielhaft) geregelt ist, was als Einkommen gilt, wobei in § 1 Abs. 3 leg. cit. taxativ (also abschließend) aufgezählt wird, was nicht zum Einkommen zählt. Eine Abfertigung ist in dieser taxativen Aufzählung definitiv nicht enthalten, weshalb der gegenständliche Abfertigungsbetrag iHv € 125,25 dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat somit im Zuflussmonat dieses Einkommens – also im Jänner 2024 – Sozialunterstützungsleistungen in Höhe dieser Abfertigung zu Unrecht bezogen und sind diese unrechtmäßig bezogenen Leistungen iHv € 125,25 gemäß § 17 StSUG rückzuerstatten.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die finanzielle Situation des Beschwerdeführers aufgrund von zu erwartenden Kosten aus einem Verlassenschaftsverfahren sehr angespannt sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die von der Behörde im Rahmen des Parteiengehörs am 09.07.2024 eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen ließ und die Behörde auch nicht um Gewährung einer Ratenzahlung ersucht hat.
Für ein Abgesehen von der Rückerstattung iS des § 17 Abs. 4 StSUG liegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kein Grund vor, zumal der Beschwerdeführer seit 02.05.2024 im Rahmen einer AMS Schulung in den Monaten Mai bis Juli 2024 € 1.264,20 monatlich und in den Monaten August und September 2024 jeweils € 1.306,34 bezogen hat und die Rückerstattung von (einmalig) € 125,25 weder die Erreichung der Ziele gemäß § 1 StSUG gefährdet noch eine besondere Härte für den Beschwerdeführer darstellt.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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