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LVwG 41.25-2893/2024; LVwG 41.25-2894/2024•LVwG ST LVwG 41.25-2893/2024; LVwG 41.25-2894/2024
LVwG 41.25-2893/2024; LVwG 41.25-2894/2024Tribunal administratif régional3 sept. 2024
Bestellung verantwortlicher Leiter, vorläufige Enthebung Leitung Apotheke, Verlässlichkeit, Verdacht strafbare Handlung, Feststellungsbescheid, Verfahren, konkrete Feststellungen, Verdachtslage der strafbaren Handlung, Verlässlichkeit der Konzessionsinhaberin, Apothekengesetz,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Mag. pharm. A B, geb. am *****, Konzessionsinhaberin der Apotheke C D, G, Vstraße, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E F, G, Ngasse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 12.06.2024, GZ: A17-ABU-208936/2022/0039,
z u R e c h t e r k a n n t:
I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. und § 20 Abs 2 sowie § 18 2.Satz des Bundesgesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApUG, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 100/2024, wird der Beschwerde vom 10.07.2024 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 12.06.2024 wurde im Spruchpunkt I.1. die Leitung für die Apotheke C D, Vstraße, G, von Amts wegen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer auf Frau Mag. pharm. G H ab ***** auf Rechtsgrundlage § 18 zweiter Satz iVm § 20a Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 22/2024, übertragen.
Im Spruchpunkt I.2. wurde behördlicherseits ausgesprochen, dass die Entlohnung entsprechend dem geltenden Kollektivvertrag für einen bestellten angestellten Leiter zu erfolgen habe, wobei dieser Gehaltskassenbezug in der individuellen Gehaltsstufe über die Pharmazeutische Gehaltskasse abgewickelt werde. Vom Apothekenbetrieb seien die kollektivvertraglichen Entgeldbestandteile, insbesondere jedenfalls die Ausgleichszulage und die Leiterzulage, zu leisten. Darüber hinausgehende Entgeltbestandteile, wie etwa individuell vereinbarte freiwillige Zulagen oder Überstundenentgelte, würden ebenfalls vom Apothekenbetrieb getragen. Die abgabenrechtliche Abrechnung des gesamten Entgeltes habe über den Betrieb zu erfolgen.
Im Spruchpunkt I.3. dieser behördlichen Erledigung wurde die aufschiebende Wirkung eines gegen den gegenständlichen Bescheid erhobenen Rechtsmittels aus überwiegenden öffentlichen Interessen, konkret als einstweilige Vorsorge zur Abwehr von Gefahren, die der Volksgesundheit durch Missstände in der Heilmittelabgabe drohen, auf Rechtsgrundlage § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, aberkannt.
Bescheidbegründend verwies die Behörde auf ihren Bescheid vom 30.04.2024, GZ: A17-ABU-208936/2022/0034, und den Sachverhalt in Bezug auf die Enthebung der Leitung der Apotheke durch Frau Mag. pharm. A B sowie die amtswegige befristete Bestellung der Frau Mag. pharm. I J bis *****. Zwischenzeitlich habe festgestellt werden können, dass die Gebarung hinsichtlich der Abgabe der Suchtmittel an Substitutionspatienten der Apotheke C D durch die verantwortliche Leiterin in dem Zeitraum von 6 Wochen weder vollständig neu organisiert noch die Führung der entsprechenden Aufzeichnungen überarbeitet bzw. bereinigt werden hätte können und bei der Überprüfung der Suchtgiftvormerkbücher – vorbehaltlich des endgültigen Berichtes der Frau Mag. pharm. I J – jedoch festgestellt werden habe können, dass jedenfalls beim Präparat Oxygerolan 10 Rezepte (à 60 Stück-Packung) fehlen würden und seien die wahrgenommenen Missstände in Bezug auf die Führung des Suchtgiftvormerkbuches letztendlich noch nicht aufgeklärt bzw. bereinigt und der Tatbestand des Verdachts der strafbaren Handlung im Sinne des § 20a ApG somit weiterhin gegeben, weshalb die neuerliche Bestellung einer verantwortlichen Leitung bis zur Klärung des Sachverhaltes unumgänglich sei. Die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes erscheine der erkennenden Behörde durch die befristete Übertragung der Leitung als durchführbar und aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Apotheke rund 20 Substitutionspatienten versorge, sei der Weiterführung des Betriebes mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung im Gegensatz zur Einstellung des Apothekenbetriebes der Vorzug zu geben. Die Leitung für die Apotheke C D werde von Amts wegen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer am 12.06.2024 und auf Rechnung der Konzessionsinhaberin auf Frau Mag. pharm. G H als verantwortliche Leiterin übertragen, welche den Vorgaben des § 3 ApG hinsichtlich der persönlichen Eignung zur Erlangung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke entspreche.
Die vorübergehende Bestellung zur verantwortlichen Leitung stelle eine verwaltungspolizeiliche einstweilige Vorsorge zur Abwehr von Gefahren, die der Volksgesundheit durch Missstände in der Heilmittelabgabe drohen würden, dar und sei nach wie vor erforderlich, da nach wie vor von einer Beeinträchtigung der Verlässlichkeit der Konzessionärin bis zur Klärung des Sachverhaltes bzw. bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszugehen sei, weshalb für die erkennende Behörde das öffentliche Interesse an der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der C D Apotheke überwiege, insbesondere einer ordnungsgemäßen Suchtmittelgebarung durch die sofortige neuerliche Übertragung der Leitung und einem somit gewährleisteten kontinuierlichen Übergang, sodass die aufschiebende Wirkung eines gegen den Bescheid erhobenen Rechtsmittels abzuerkennen gewesen sei.
Gegen diesen Frau Mag. pharm. G H sowie der Konzessionsinhaberin der Apotheke C D, Frau Mag. pharm. A B, zugestellten Bescheid erhob Frau Mag. pharm. A B mit Schriftsatz vom 10.07.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das Verwaltungsgericht wolle in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 12.06.2024 ersatzlos aufheben; in eventu den beschwerdegegenständlichen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Gestützt auf die Beschwerdegründe der Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Vorschriften des formellen Rechtes und des materiellen Rechtes wurde die den beschwerdegegenständlichen Bescheid in seinem gesamten Inhalt anfechtende Beschwerde im Detail wie folgt begründet:
„…
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…“
Zum Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens bezog sich die Beschwerdeführerin auf vorzunehmende zeugenschaftliche Einvernahmen der Mag. pharm. I J und des Herrn Rechtsanwalt Mag. K L sowie die durchzuführende Einvernahme der Beschwerdeführerin.
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 01.08.2024 unter Anschluss des Verwaltungsverfahrensaktes außerhalb der Amtsstunden übermittelt.
Mit Eingabe vom 29.08.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ein E-Mail der bescheidmäßig bestellten Frau Mag. pharm. G H übermittelt, in welchem sie im Kern auf ihre angegriffene Gesundheit in psychischer Hinsicht im Hinblick auf den Befund des konsultierten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. M N, sowie ihre Kündigung des Dienstverhältnisses vom 15.07.2024 per 15.08.2024 verwies.
Mit E-Mail vom 02.09.2024 übermittelte die belangte Behörde das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 26.07.2024, GZ: GRAZ/601240007092/2024, mit welchem über die Beschwerdeführerin wegen Übertretungen nach § 41 Abs 1 ApG Geldstrafen im Ausmaß von € 500,00 bzw. € 300,00 verhängt wurden.
Mit Eingabe vom 02.09.2024 übermittelte die Behörde Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz dem Landesverwaltungsgericht Steiermark auch einen Bescheid in dem amtswegig festgestellt wurde, dass die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 30.04.2024, GZ: A17-ABU-208936/2022/003, verfügte vorläufige Enthebung der Konzessionsinhaberin der Apotheke C D, Frau Mag. pharm. A B, Vstraße, G, von der Leitung der Apotheke ersatzlos ende; - dies im Hinblick auf das Vorliegen des vorgenannten rechtskräftigen Straferkenntnisses.
Im Verfahrensgegenstand ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Mag. pharm. A B ist Konzessionsinhaberin der Apotheke C D in G, Vstraße.
Diese Apotheke betreut und versorgt u.a. ca. 20 Substitutionspatienten.
Die belangte Behörde führte in der Apotheke der Beschwerdeführerin eine ordentliche Betriebsprüfung am 13.12.2022 durch, welche am 16.11.2023 und am 12.04.2024 fortgeführt wurde.
Aufgrund des Ergebnisses dieser Revision erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 30.04.2024, GZ: A17-ABU-208936/2022/0034, in welchem sie im Spruchpunkt I.1. die Konzessionsinhaberin der Apotheke C D, Frau Mag. pharm. A B, da die Verlässlichkeit wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheine, vorläufig von der Leitung dieser Apotheke auf Rechtsgrundlage § 20a iVm § 18 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 idF BGBl. I Nr. 22/2024, enthob und im Spruchteil I.2. die Leitung für die Apotheke C D von Amts wegen, dem Vorschlag der Österreichischen Apothekerkammer Landesgeschäftsstelle Steiermark folgend, auf Frau Mag. pharm. I J als verantwortliche Leiterin befristet bis *****, ebenfalls auf Rechtsgrundlage § 20a iVm § 18 Apothekengesetz, übertragen wurde.
Im Spruchpunkt I.3. dieser behördlichen Erledigung wurde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels auf Rechtsgrundlage § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. Nr. 188/2023, aberkannt.
Dieser in Rechtskraft erwachsene Bescheid wurde hinsichtlich der Enthebung der Leitung damit begründet, dass seit der ersten ordentlichen Betriebsprüfung eine gesetzmäßige Führung der Suchtgiftvormerkbücher nicht vorliegend gewesen sei bzw. nicht nachgewiesen werden habe können und nicht festgestellt werden habe können, ob ein Verstoß gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes und der Suchtgiftverordnung vorliege, weshalb im konkreten Fall der Verdacht der Begehung sowohl einer gerichtlichen als auch verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung nicht ausgeschlossen werden könne, da die Apotheke C D laut Angabe der Konzessionärin rund 20 Substitutionspatienten versorge, was die Verlässlichkeit der Apothekerin, insbesondere im Umgang mit Suchtmitteln und den zwingend vorgeschriebenen Aufzeichnungen darüber, umso essenzieller mache. Da im Zeitraum von der ersten ordentlichen Betriebsüberprüfung am 13.12.2022 bis zur letzten ordentlichen Betriebsüberprüfung am 12.04.2024 die Konzessionärin eine gesetzeskonforme Dokumentation der Suchtgiftvormerkbücher für den Zeitraum der Jahre 2022 bis 2023 nicht vorweisen habe können und die Behörde davon ausgehe, dass dies auch von der Konzessionärin überhaupt nicht bewältigbar sei, habe dies die mangelnde Verlässlichkeit im Hinblick auf die Suchtgiftgebarung ergeben, welche eine unverzügliche Klärung des Sachverhaltes erforderlich mache, die keinen Aufschub dulde, sodass die Verlässlichkeit der Konzessionsinhaberin beeinträchtigt erscheine.
Die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebes erscheine der Behörde durch die befristete Übertragung der Leitung als durchführbar und aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Apotheke rund 20 Substitutionspatienten versorge, sei der Weiterführung des Betriebes mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung im Gegensatz zur Einstellung des Apothekenbetriebes der Vorzug zu geben. Für einen 6 Wochen nicht überschreitenden Zeitraum könne nach § 17b Abs 2 ApG der stellvertretende Leiter auch ein allgemein berufsberechtigter Apotheker sein, der – wie gegenständlich Frau Mag. pharm. I J – keine Leitungsberechtigung („Quinquennium“) aufweise und werde die Leitung für die Apotheke C D von Amts wegen für Rechnung der Konzessionsinhaberin auf Frau Mag. pharm. I J übertragen, welche nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer gemäß § 20a Abs 1 letzter Satz ApG von der Landesgeschäftsstelle Steiermark vorgeschlagen worden sei und den Vorgaben des § 3 ApG hinsichtlich der persönlichen Eignung zur Erlangung einer Konzession und zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke entspreche.
Behördlicherseits wurde in dieser Erledigung im Rahmen der Begründung auch ausgeführt, dass wenn sich der Sachverhalt im Zeitraum der 6 Wochen nicht klären und keine nachvollziehbare gesetzeskonforme Dokumentation der Suchtgiftvormerkbücher vorliege, um eine abschließende fachliche Beurteilung zu ermöglichen, vor Ablauf der Frist die Verlängerung der Enthebung von der Leitung der Apotheke zu prüfen sei und diese gegebenenfalls zu verlängern sei.
Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Suchtmittelgebarung in der gegenständlichen Apotheke durch die sofortige zeitlich befristete Übertragung der Leitung sei auch die aufschiebende Wirkung eines gegen den gegenständlichen Bescheid erhobenen Rechtsmittels abzuerkennen gewesen.
Mit Schreiben vom 12.06.2024 erstattete die belangte Behörde Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 41 Apothekengesetz, da insbesondere die Apothekenbetriebsordnung (§ 13) aufgrund des Nichteinhaltens der Suchtgiftverordnung nicht eingehalten worden sei; - dies aufgrund fehlender Aufbewahrung der Belege in den Suchtgiftvormerkbüchern der Jahre 2020 bis 2023.
Mit Schreiben vom 21.06.2024 übermittelte die belangte Behörde der Staatsanwaltschaft Graz eine Sachverhaltsdarstellung, im Besonderen mit Blick auf einen der Behörde mit 18.06.2024 vorgelegten Bericht der Frau Mag. pharm. I J, wonach festgestellt werden habe können, dass beim Präparat Oxygerolan 10 Rezepte (à 60 Stück-Packung) fehlen würden, wobei die Behörde darin davon ausging, dass die Beschwerdeführerin, entgegen § 9 Suchtgiftverordnung, die Suchtgiftvormerkbücher in den Jahren 2020 bis 2023 nicht ordnungsgemäß geführt habe und Suchtgifte ohne entsprechende Rezepte ausgegeben und somit vorschriftswidrig einem Dritten überlassen oder verschafft habe. Es habe sich somit ein Defizit von mindestens einmal 600 Stück Oxygerolan ergeben und sei auch von einer größeren Anzahl an fehlenden Suchtgiften anderer Präparate auszugehen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau Mag. pharm. A B habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da sie Suchtmittel bewusst verabreicht habe, ohne entsprechende Bestimmungen der Suchtgiftverordnung einzuhalten und damit rechnen müssen, dass durch das Fehlen von Rezepten ein Suchtmitteldefizit im Lagerbestand entstehe und habe einen Missstand in der Suchtmittelgebarung bewusst in Kauf genommen, den Erfolg ihres Handels ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, was insbesondere auch durch das mehrmalige Fristerstreckungsersuchen zur Bereinigung der Suchtgiftvormerkbücher und Suchtgiftbestände untermauert worden sei.
Eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Graz in Bezug auf diese Sachverhaltsdarstellung ist bis dato nicht vorliegend. Die Verwaltungsverfahren wegen Übertretung des Apothekengesetzes (§ 41 leg. cit.) wurden rechtskräftig abgeschlossen. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.07.2024, GZ: GRAZ/601240007092/2024, wurden über die Beschwerdeführerin wegen zweier Übertretungen nach § 41 Abs 1 ApG Geldstrafen im Ausmaß von € 500,00 bzw. € 300,00 verhängt.
Weiters wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2024 von Amts wegen festgestellt, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 30.04.2024, GZ: A17-ABU-208936/2022/003, verfügte vorläufige Enthebung der Konzessionärin der Apotheke C D, Frau Mag. pharm. A B, Vstraße, G, von der Leitung der Apotheke ersatzlos ende. Dieser auf Rechtsgrundlage § 20a ApG ergangene Feststellungsbescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Verwaltungsstrafverfahren nunmehr rechtskräftig sei und der Sachverhalt, weswegen die Enthebung erfolgt sei, geklärt sei, weshalb das Enden der vorläufigen Enthebung der Konzessionärin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bescheidmäßig festzustellen gewesen sei.
Diese Feststellungen ergeben sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden sowie der im Beschwerdeverfahren erfolgten Mitteilungen der belangten Behörde.
Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs 1, 2, 3 und 5 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
…
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
Die maßgebenden, apothekenrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 4 ApG:
„Leitung
Eine öffentliche Apotheke ist durch den Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) zu führen. Die Leitung ist persönlich auszuüben.“
§ 17b Abs 2 ApG:
„Bestellung eines stellvertretenden Leiters
[…]
(2) Bei vorübergehender Verhinderung des Konzessionsinhabers, des Pächters oder des verantwortlichen Leiters können auch Personen als stellvertretender Leiter mit der Führung des Betriebes für eine nicht länger als sechs Wochen währende Zeit betraut werden, die den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 und Abs. 6 nicht entsprechen.
[…]“
§ 18 ApG:
„Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke
Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist dieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke abzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festzusetzen.“
§ 20a ApG:
„Vorläufige Enthebung von der Leitung bei Verdacht einer strafbaren Handlung
(1) Wenn die Verläßlichkeit des Konzessionsinhabers, Pächters, verantwortlichen oder stellvertretenden Leiters wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint, so hat die Behörde den Betreffenden unverzüglich von der Leitung der Apotheke vorläufig zu entheben. Vor der Enthebung ist die Österreichische Apothekerkammer zu hören.
(2) § 18 zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
Im Beschwerdefall geht die belangte Behörde im nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid im Kern davon aus, dass der Verdacht der strafbaren Handlung im Sinne des § 20a ApG weiterhin gegeben sei, dies auch unter Verweis auf den Sachverhalt des Bescheides vom 30.04.2024 sowie im Hinblick auf 10 fehlende Rezepte (à 60 Stück Packung) betreffend das Präparat Oxygerolan, was eine Überprüfung der Suchtgiftvormerkbücher ergeben habe.
Hingegen geht die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel im Ergebnis davon aus, dass sie als Konzessionsinhaberin die erforderliche Verlässlichkeit aufweise und diese auch nicht beeinträchtigt erscheine, da die Suchtgiftaufzeichnung/Suchtgiftvormerkbücher ab inklusive August 2023 bis zum ursprünglich bemängelten Bereich bis 12.06.2024 ordnungsgemäß und richtig geführt worden seien. Das Fehlverhalten sei vor August 2023 gesetzt worden. Aufgrund der ordnungsgemäßen Führung ab August 2023 bis 12.06.2024 gebe es keinen tauglichen Grund dafür, Zweifel an der Verlässlichkeit als bestehend anzunehmen. Voraussetzung sei die berechtigte Gefahr eines künftigen Fehlverhaltens. Die Feststellung des Fehlens von 10 Rezepten (à 60 Stück-Packung) über ein Präparat Oxgerolan sei nicht durch ein objektives Verfahrensergebnis gedeckt und inhaltlich unrichtig und gebe zum anderen einen Blick auf die Zeit vor August 2023, was im Nachhinein nicht änderbar sei. Da seit August 2023 alles ordnungsgemäß getan worden sei, seien die Grundvoraussetzungen für die Einsetzung einer verantwortlichen Leitung per 12.06.2024 nicht gegeben, zumal das lange gesetzeskonforme und in jeder Hinsicht ordnungsgemäße Verhalten ab August 2023, unter Berücksichtigung des Umstandes des bis 2020 jahrelangen tadellosen Verhaltens und des Umstandes, dass die fehlerhafte und fehlende Aufbewahrung nicht auf irgendwelche kriminelle Energie, sondern offenbar auf vor allem organisatorische Überbelastung wegen der COVID-Zeit zurückzuführen sei, weder berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit der Konzessionsinhaberin zulasse, noch eine relevante Beeinträchtigung deren Verlässlichkeit annehmen lasse. Dem Bescheid fehle es an einer tauglich sachlichen und einer tauglich rechtlichen Grundlage.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde im Spruchpunkt I.1. der nunmehr angefochtenen Erledigung die Leitung für die Apotheke C D amtswegig nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer auf Frau Mag. pharm. G H als verantwortliche Leiterin ab ***** übertragen; - dies auf Rechtsgrundlage § 18 2. Satz iVm § 20a ApG, im Spruchpunkt I.2. verfügt, wie die Entlohnung der bestellten verantwortlichen Leiterin zu erfolgen habe und im Spruchpunkt I.3. dieses Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auf Rechtsgrundlage § 13 VwGVG aberkannt.
Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. z.B. VwGH am 26.04.2011, 2010/03/0109).
Gegenständlich erfolgte spruchgemäß in verfahrensrelevanter Hinsicht die amtswegige Übertragung der Leitung der in Rede stehende Apotheke C D auf Frau Mag. pharm. G H als verantwortliche Leiterin ab *****.
Diese Leitungsübertragung war den behördlichen Ausführungen folgend auch deshalb erforderlich, zumal Frau Mag. pharm. I J als verantwortliche Leiterin dieser Apotheke mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 30.04.2024 lediglich befristet betraut wurde; - dies aufgrund des Umstandes, dass sie über eine Leitungsberechtigung (Quinquennium) nicht verfügte und somit vor dem Hintergrund der Regelung des § 17b Abs 2 ApG nach dem behördlichen Dafürhalten die Leitungsfunktion nicht länger ausüben hätte dürfen. Insofern wurde mit dem bekämpften Bescheid die Leitung der Apotheke auf Frau Mag. pharm. G H als verantwortliche Leiterin ab ***** nunmehr übertragen; - dies ungeachtet des Umstandes, dass Frau Mag. pharm. I J bis ***** als verantwortliche Leiterin eingesetzt war.
Der in Rede stehende, angefochtene Bescheid gründet sich im Ergebnis auf § 20a Abs 2 ApG iVm § 18 2. und 3. Satz leg. cit., welche bei vorläufiger Enthebung, insbesondere der Konzessionsinhaberin, nach § 20a Abs 1 ApG zur Anwendung gelangen, wenn deren Verlässlichkeit wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint. In einem derartigen Fall ist nach § 20a Abs 2 iVm § 18 2. Satz ApG für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine Einstellung des Betriebes der öffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde, was den Materialien (IA zu BGBl. I Nr. 22/2024) folgend bedeutet, dass „sofern eine Einstellung des Betriebes in Folge einer vorübergehenden Abberufung die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde, der Betrieb durch die Bestellung eines verantwortlichen Leiters aufrechtzuerhalten ist“, wovon die belangte Behörde verfahrensgegenständlich mit Blick auf die Versorgung von 20 Substitutionspatienten durch die in Rede stehende Apotheke unreflektiert ausging. Konkrete nähere Feststellung, warum es im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund des § 1 Abs 2 der Apothekenbetriebsordnung 2005 – ABO 2005 zu einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung bei der Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke kommen würde, wurden behördlicherseits fallbezogen nicht getroffen. Aus der mit BGBl. I Nr. 22/2024 neu gefassten Bestimmung des § 18 2.Satz ApG geht klar hervor, dass sofern eine Einstellung des Betriebes in Folge einer vorübergehenden Abberufung die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde, der Betrieb durch die Bestellung eines verantwortlichen Leiters aufrechtzuerhalten ist, sodass es auch diesbezüglich konkreter nachvollziehbarer Feststellungen hinsichtlich dieser gesetzlichen Voraussetzungen der Bestellung eines (neuen) verantwortlichen Leiters bedarf.
Aus der Regelung des § 20a Abs 2 ApG iVm § 18 2.Satz leg. cit. ist zu ersehen, dass die Bestellung eines verantwortlichen Leiters für diesen Zeitraum bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen lediglich dann in Betracht kommt, wenn die Behörde – gegenständlich die Konzessionsinhaberin – von der Leitung der Apotheke (vgl. § 4 ApG) vorläufig enthebt bzw. enthoben hat, zumal deren Verlässlichkeit wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint.
Ein isolierter Ausspruch nach § 20 Abs 2 iVm § 18 2. Satz ApG ohne vorläufige Enthebung nach § 20a Abs 1 ApG ist somit nicht möglich, wenngleich aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ein zeitversetzter neuerlicher Ausspruch nach § 20a Abs 2 iVm § 18 2. Satz ApG nicht ausgeschlossen erscheint, wohl auch im Hinblick auf die behördlicherseits vorzunehmende Prüfung der allfälligen Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung bei Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke.
Fallbezogen erwuchs der Bescheid der Behörde vom 30.04.2024, welcher die vorläufige Enthebung der Konzessionsinhaberin im Spruch I.1. zum Gegenstand hat, in Rechtskraft und erfolgte die vorläufige Enthebung der Leitung spruchgemäß deshalb, da die Verlässlichkeit wegen Verdachts einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erschien. Gründe dafür waren nach dieser Erledigung behördlicherseits geortete Missstände in Bezug auf die Suchtmittelgebarung im Zusammenhang mit der fehlerhaften und fehlenden Aufbewahrung von Belegen in den Suchtgiftvormerkbüchern der Jahre 2020 bis 2023, wobei eine ausdrückliche Bezugnahme auf ein strafrechtliches Delikt, insbesondere nach § 27 Suchtmittelgesetz bzw. auf einen Verwaltungsstraftatbestand z.B. nach § 41 ApG, der behördlichen Erledigung nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, auch nicht eine Bezugnahme auf ein bei der Staatsanwaltschaft Graz bzw. dem Strafgericht bzw. der Verwaltungsstrafbehörde Bürgermeisterin anhängiges Verfahren und erfolgte die Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Graz auch erst mit dem behördlichen Schreiben vom 21.06.2024, ebenso die Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde mit Schreiben vom 12.06.2024. Die diesbezüglich gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach § 41 ApG wurden mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 26.07.2024 unter Verhängung von Verwaltungsstrafen im Ausmaß von € 500,00 bzw. € 300,00 rechtskräftig abgeschlossen.
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 29.05.1995, 95/10/0024) hat ausgesprochen, dass aus der Funktion des § 20a ApG sowie aus dem Begriff der „vorläufigen“ Enthebung sich ergebe, dass eine Maßnahme nach § 20a ApG nach Klärung des Sachverhaltes entweder in eine zeitweise Entfernung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke nach § 18 leg. cit. oder in eine Zurücknahme der Konzession nach § 19 Abs 2 Z 1 leg. cit. zu münden habe oder ersatzlos ende, was allenfalls mit Bescheid festzustellen sei, weshalb er auch keinerlei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 20a Abs 1 ApG hegte.
Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde im vorgenannten Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graz auch ihre wohl aufgrund des nachträglichen Berichtes der befristet eingesetzt gewesen verantwortlichen Leiterin georteten Verdachtsmomente im Zusammenhang mit einem Suchtmitteldelikt nach § 27 SMG im Hinblick auf das Arzneimittel Oxygerolan, welches der Aktenlage nach ein Suchtgift darstellt und lediglich auf Suchtgiftrezept hin in Apotheken abgegeben werden darf, sowie in der Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde vom 12.06.2024 von einer Verwaltungsübertretung nach § 41 ApG iVm § 13 Apothekenbetriebsordnung aufgrund der fehlenden Aufbewahrung der Belege in den Suchtgiftvormerkbüchern der Jahre 2020 bis 2023 ausging, muss das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Verlässlichkeit und dem nicht mehr bestehenden Verdacht dann ins Leere gehen, wenn davon auszugehen ist, dass sie rechtskräftig vorläufig von der Leitung der gegenständlichen Apotheke im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides nach wie vor enthoben war. Ein rechtskräftiger Bescheid bindet nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht (vgl. zur Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung etwa VwGH am 19.01.2016, Ra 2015/01/0070, VwGH am 13.09.2016, Ro 2015/03/0045).
Im Bescheid vom 30.04.2024 stellt die Behörde - wie dargelegt - auf den Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung bzw. eines konkreten strafrechtlichen Deliktes nicht ab, auch war die Staatsanwaltschaft Graz zum Zeitpunkt der damaligen Bescheiderlassung mit behördlicherseits georteten Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit der Suchtmittelgebarung (noch) nicht befasst, ebenso war eine Anzeige an die Verwaltungsstrafbehörde damals zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht ergangen. Von der belangten Behörde wurde im Spruch I.2. des Bescheides vom 30.04.2024 Frau Mag. pharm. I J als verantwortliche Leiterin, befristet bis *****, eingesetzt, wobei nach § 18 2. Satz ApG ein verantwortlicher Leiter für den Zeitraum der vorläufigen Enthebung der Konzessionsinhaberin von der Leitung der Apotheke einzusetzen ist. Gegenständlich ging die belangte Behörde im Hinblick auf diese Einsetzung offenbar auch davon aus, dass sich der von ihr ins Treffen geführte Sachverhalt auch bis ***** hinreichend klären lassen werde und ist der Begründung des Bescheides vom 30.04.2024 auch zu entnehmen, dass „wenn sich der Sachverhalt im Zeitraum der 6 Wochen nicht kläre und keine nachvollziehbare gesetzeskonforme Dokumentation der Suchtgiftvormerkbücher vorliege, um eine abschließende fachliche Beurteilung zu ermöglichen, vor Ablauf der Frist die Verlängerung der Enthebung von der Leitung der Apotheke zu prüfen und diese gegebenenfalls zu verlängern sei“, sodass im Hinblick auf den nicht eindeutigen Spruchpunkt I.1. dieses Bescheides in Zusammenschau mit Spruchpunkt I.2. dieser behördlichen Erledigung und den Ausführungen in der Begründung, wenngleich zu Spruchpunkt I.2., wonach die belangte Behörde offenbar selbst von einer Befristung der Enthebung von der Leitung der Apotheke in ihrem Verfahren ausging, auch nicht abschließend klar ist, ob die bescheidmäßige Enthebung der Frau Mag. pharm. A B als die Apotheke leitende Konzessionärin mangels Verlässlichkeit wegen des Verdachtes einer nicht näher bezeichneten strafbaren Handlung behördlicherseits lediglich vorläufig befristet bis ***** vorgenommen wurde. Von Seiten der belangten Behörde wurden fallbezogen wesentliche Feststellungen über den aufrechten Bestand des Spruchpunktes I.1. des Bescheides vom 30.04.2024 in ihrer im Beschwerdefall bekämpften Erledigung nicht getroffen. Selbst wenn man fallbezogen davon ausgeht, dass im Hinblick auf den Bescheidspruch die vorläufige Enthebung der Beschwerdeführerin als Leiterin ihrer Apotheke nicht bloß bist ***** befristet war, bedürfte es eines konkret festzustellenden Sachverhaltes, aus welchem ersichtlich ist, dass diese behördliche Erledigung nach wie vor wirksam aufrecht ist, dies schon deshalb, da der Verwaltungsgerichtshof in der dargelegten Rechtsprechung auch davon ausgeht, dass eine Maßnahme nach § 20a ApG nach Klärung des Sachverhaltes auch ersatzlos enden könne und ein diesbezüglicher Feststellungsbescheid nach der höchstgerichtlichen Judikatur in Bezug auf das Enden einer derartigen Maßnahme nicht in jedem Fall zwingend vorzunehmen ist. Mit anderen Worten: Ist der Sachverhalt, welcher für die bescheidmäßige vorläufige Enthebung die Grundlage für den Verdacht einer strafbaren Handlung bildete, geklärt und die diesbezügliche Verdachtslage beseitigt, kann auch die bescheidmäßig verfügte vorläufige Enthebung keinen Bestand mehr haben, wobei diesfalls nach der Rechtsprechung allenfalls ein Feststellungsbescheid behördlicherseits zu erlassen ist. Entsprechend konkrete behördliche Feststellungen, aus welchen sich der aufrechte Bestand der vorläufigen Enthebung, bezogen auf die tragenden Verdachtsmomente aufgrund des behördlicherseits im Bescheid vom 30.04.2024 angenommenen Sachverhaltes, sind der gegenständlich bekämpften behördlichen Erledigung jedoch nicht zu entnehmen. Dies wäre – wie gesagt – deshalb von Relevanz, da es sich nicht als rechtens erweisen würden, dass die belangte Behörde im angefechteten Bescheid unter Spruchpunkt I.1. auf Rechtsgrundlage § 18 2.Satz iVm § 20a (gemeint Abs 2) ApG die verfahrensgegenständliche Leitungsübertragung der in Rede stehenden Apotheke an Frau Mag. pharm. G H als verantwortliche Leiterin ab ***** vornahm, wenn die den Bescheid vom 30.04.2024 tragenden Verdachtsmomente nicht mehr vorliegen und diesbezüglich der zu Grunde liegende Sachverhalt mittlerweile behördlicherseits aufgrund weiter Ermittlungen als geklärt anzusehen ist.
Angemerkt sei, dass in einem Verfahren nach § 20a ApG jedenfalls auch konkrete Feststellungen hinsichtlich jener Tatsachen nachvollziehbar zu treffen sind, aufgrund derer sich die Verdachtslage einer bestimmten strafbaren Handlung ergibt, wobei durch die mit der ApG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 502, ursprünglich in das ApG eingefügte Bestimmung des § 20a ApG die Möglichkeit geschaffen wurde, bereits bei Verdacht einer strafbaren Handlung, durch welche die Verlässlichkeit des Apothekers beeinträchtigt sein könnte, diesen bis zum Abschluss des Strafverfahrens von der Leitung der Apotheke fernzuhalten (vgl. die EB zur RV, BlgNR. 395, XVI. GP 16). Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 29.05.1995, 95/10/0024) hielt auch fest, dass der Ausdruck „strafbare Handlungen“ sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen erfasst und § 20a ApG die Grundlage für eine vorläufige Maßnahme biete, die entweder in einer zeitweisen Entfernung nach § 18 Abs 1 ApG oder in einem Konzessionsentzug nach § 19 Abs 2 Z 1 leg. cit. oder – wenn sich der Verdacht einer strafbaren Handlung im Zuge des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend herausstellt – ersatzlos ende. Die Regelung des § 20a ApG sei daher eine Ergänzung der §§ 18 und 19 leg. cit., die ein rasches Eingreifen der Behörde ermögliche.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen genügt für die vorläufige Enthebung von der Leitung einer Apotheke nach § 20a Abs 1 ApG somit bereits das bloße Vorliegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung und der Umstand, dass aufgrund dieses Verdachtes die Verlässlichkeit der Konzessionsinhaberin beeinträchtigt erscheint, wofür die Feststellung des vollen Verlustes der Verlässlichkeit nicht erforderlich ist (vgl. VwGH am 29.05.1995, 95/10/0024). Fehlt es hingegen an der Verlässlichkeit ist mit Entziehung der Konzession nach § 19 Abs 2 ApG vorzugehen, wofür der bloße Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung nicht ausreicht. Diesfalls hat die Begehung der strafbaren Handlung entweder rechtskräftig durch Urteil vorzuliegen oder in Form einer Vorfragenbeurteilung durch die zur Entziehung der Konzession berufene Behörde konkret festgestellt zu werden. Beim Verfahren nach § 20a ApG kommt es somit nicht darauf an, dass die Verlässlichkeit der Konzessionsinhaberin nicht mehr gegeben ist, sondern reicht es dem Wortlaut nach aus, dass diese wegen Verdachtes einer strafbaren Handlung beeinträchtigt erscheint. Festzuhalten ist, dass ein Verdacht, wonach eine Straftat begangen worden ist bestimmter Anhaltspunkte bedarf und kann ein Verdacht immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen und ist ein Verdacht mehr als eine große Vermutung (vgl. VwGH am 19.05.1994, 92/15/0173). Der Regelung des § 20 Abs 1 ApG ist somit immanent, dass das Erscheinen der Beeinträchtigung der Verlässlichkeit der Konzessionsinhaberin sich unmittelbar aufgrund des Verdachtes einer strafbaren Handlung ergibt.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde konkrete Feststellungen aus welchen sich nachvollziehbar ergeben würde, dass die Beschwerdeführerin und Konzessionsinhaberin der in Rede stehenden Apotheke aufgrund des Bescheides vom 30.04.2024 nach wie vor wirksam enthoben ist, nicht getroffen. Ebenso mangelt es an konkreten Feststellungen, aus welchen fallbezogen zu ersehen wäre, dass die Einstellung des Betriebs der öffentlichen Apotheke – die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung (vgl. auch § 1 Abs 2 ABO 2005) beeinträchtigen würde, was selbst bei aufrechter wirksamer vorläufiger Enthebung der Beschwerdeführerin als Leiterin ihrer Apotheke eine gesetzliche Voraussetzung für die Bestellung eines verantwortlichen Leiters für den Enthebungszeitraum darstellt (vgl. § 20a Abs 2 iVm § 18 2.Satz ApG). Behördlicherseits wurde damit der maßgebende verfahrensrelevante Sachverhalt nicht festgestellt, weshalb sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde auch nicht gänzlich unberechtigt erweist.
Im Beschwerdefall teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht nunmehr jedoch mit, dass das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sei und übermittelte einen Feststellungsbescheid iSd zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, wonach von Amts wegen festgestellt wurde, dass die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 30.04.2024 verfügte vorläufige Enthebung der Konzessionsinhaberin der Apotheke C D, Frau Mag. pharm. A B, von der Leitung der Apotheke ersatzlos ende.
Da für eine derartige fallbezogen bekämpfte Leitungsübertragung die aufrechte vorläufige Enthebung der Konzessionsinhaberin eine Voraussetzung darstellt, konnte der bekämpfte Bescheid auch bereits deshalb keinen Bestand mehr haben und war dieser, wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, zu beheben.
Der behördliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung teilt das rechtliche Schicksal des behördlichen „Bestellungsbescheides“.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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