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LVwG 20.33-48/2024•LVwG ST LVwG 20.33-48/2024
LVwG 20.33-48/2024Tribunal administratif régional3 sept. 2024
Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Aussageverweigerungsrecht, Einvernahme, Annahme, Gefährder, Angriff, Leben, Gesundheit, Freiheit, Sicherheitspolizeigesetz, Strafrecht, Ermittlungen, Verhalten, Indiz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. P. Maier über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A B, geb. am ****, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der LPD Steiermark (belangte Behörde), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers
F o l g e g e g e b e n
und festgestellt, dass die der belangten Behörde zurechenbare, am 28.11.2023 stattgefundene Maßnahme (Betretungs- und Annäherungsverbot gem. § 38a SPG) rechtswidrig war.
II.Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz idgF (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
A.Beschwerde – Gegenschrift:
A.1.Mit Note vom 04.01.2024 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein, zumal sich dieser durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich durch den Ausspruch des „Betretungs- und Waffenverbotes“ durch ein Organ der belangten Behörde (LPD Steiermark) am 28.11.2023, in seinen Rechten verletzt fühlt.
Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst, die gegenständliche Beschwerde betreffend, Folgendes ausgeführt:
Er habe sich niemals seiner Tochter C B (****) angenähert, im Gegenteil, er habe Ihr mehrmals auch schriftlich mitgeteilt, sie möge nicht mehr sein Haus betreten, nachdem sie wiederholt offensichtlich im Auftrag ihrer Mutter, seiner geschiedenen Exfrau, Fahrnisse aus seinem Haus entwendet habe und diese in die Sphäre der Mutter, nämlich in ihre Wohnung - Pgasse, G, verbracht habe.
Am 24.11.2023 habe C B gegen seinen ausdrücklichen Willen wiederum sein Haus - Rweg, G, betreten.
Die Anschuldigungen, wonach er seine Tochter verletzt hätte, wurden vom Beschwerdeführer bestritten und festgehalten, dass die diesbezüglichen Behauptungen keinesfalls der Richtigkeit entsprechen und dies leider, in welchem Auftrag auch immer, wieder einmal ein Versuch sei, ihn zu kriminalisieren. Er habe sich von der Kindesmutter scheiden lassen, was allerdings einem Rosenkrieg gleichgekommen sei. So sei er während des laufenden Verfahrens zig Mal von seiner mittlerweile Exfrau zur Anzeige gebracht worden, jede einzelne allerdings, zumal alle Anschuldigungen grob tatsachenwidrig und eklatant unwahr gewesen seien, eingestellt worden. Diese Szenen hätten leider auch seine 3 Kinder (12, 17 und C B 19 Jahre) immer miterleben müssen, was sie sehr traumatisiert hätte. Seine Exfrau habe leider ihre gemeinsamen Kinder für ihre Zwecke instrumentalisiert und sie gegen ihn aufgehetzt.
Die gegenständliche Anzeige sei leider eine direkte Folge dieser Ehescheidung, denn seine Kinder würden sonst nicht so agieren. Nicht einmal C B, die ihn seit ihrer Rückkehr von ihrer Weltreise nur mit Vorwürfen überhäuft, weil er sich das Haus Rweg aus finanziellen Gründen nicht mehr leisten könne, sondern verkaufen müsse, wäre ohne die negative Beeinflussung Dritter nie so weit gegangen, ihn als ihren Vater wissentlich falsch anzuzeigen.
Zum Vorfall am 24.11.2023 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine jüngere Tochter, D B, ein Ballkleid aus seinem Haus, Rweg holen habe wollen und deshalb mit ihm ausgemacht hätte, dass sie sich am 24.11. um 17:45 dort treffen würden. Er habe sich schon in seinem Haus befunden und auf die Tochter gewartet. Zu seiner Überraschung und ohne Vorankündigung sei auch C B mitgekommen und habe er sie aus Gutmütigkeit auch ins Haus gelassen. Als er sich auf Bitten seiner Tochter D B kurz ins Obergeschoß begeben hatte, habe C B die Gelegenheit genutzt, um durch Nachsperre mit einem von ihr mitgebrachten Schlüssel in den versperrten Heizraum, wo unter anderem Wintersportausrüstung gelagert gewesen sei, zu gelangen. Er habe sich dann auch in das Untergeschoß begeben, wo er im Schrankraum C B mit Skisachen, die sie aus seinem Haus verbringen wollte, ertappte habe. Er habe sie zur Rede gestellt und aufgefordert, die Sachen dort zu lassen. Sie habe aber als einzige Reaktion versucht, sich mit den Fahrnissen an ihm vorbeizudrängen und diese aus dem Haus zu verbringen.
Unmittelbar noch im Untergeschoß habe er ihr ein Paar Ski aus der rechten Hand genommen, wobei er diese jedoch keinesfalls gedreht habe; C B sei in das Erdgeschoß hinaufgelaufen, wo er sie im Bereich der Küche eingeholt und nochmals streng die Sachen eingefordert hätte. C B habe bereits im Hinauflaufen hysterisch, wie am Spieß zu schreien begonnen und sich weiter geweigert, die Sachen herauszugeben. Es habe sich in weiterer Folge ein Gerangel um die Sachen entsponnen, im Zuge dessen er C B beiseite gedrückt habe, um ihre Angriffe abzuwehren. Weder habe er sie, wie von ihr behauptet, an den Haaren gerissen, noch die Spitzen der Skistöcke gegen sie gerichtet. Dieses Gerangel sei schnell vorbei gewesen, da er schlussendlich die Fahrnisse an sich bringen konnte. Zu keinem Zeitpunkt seien Schmerzensäußerungen bzw das Wort „Au“ oder ähnliches aus C Bs Mund gekommen. „Das wird Konsequenzen haben...“ seien die bezeichnenden Worte gleich im Anschluss gewesen. Diese seien gefasst, ruhig und in eiskaltem Tonfall gekommen. Zu keinem Zeitpunkt habe die 2. Tochter in das Geschehen eingegriffen, noch habe er sie überhaupt wahrgenommen. Er habe daraufhin C B des Hauses verwiesen und sich unverzüglich in das Obergeschoss begeben, wo er die 2. Tochter beim Packen angetroffen hätte, als ob nie etwas geschehen wäre. Mit keinem Wort habe sie den Disput im Küchenbereich angesprochen. Er habe ihr dann erklärt, dass sie C B ausrichten möge, dass er auch weiterhin bereit sei, über alles zu sprechen und alles zu regeln, was einerseits Befindlichkeiten hinsichtlich in seinem Eigentum stehender Fahrnisse, andererseits das getrübte Verhältnis zwischen C B und ihn betreffe. Diese habe sich in der für sie typischen Art nicht wirklich geäußert und sich schlussendlich mit den Worten verabschiedet: „Ich hab Dich lieb, Papa!“
Nachdem er sämtliche Außentüren und Fenster kontrolliert hatte, da er die Befürchtung gehabt hätte, dass C B für ein weiteres unberechtigtes Betreten des Hauses Vorkehrungen getroffen gehabt haben könnte, habe er sich zum PKW, der am Beginn der Auffahrt zum Haus abgestellt gewesen sei und in dem seine Lebensgefährtin (Rechtsanwältin und nunmehrige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers) gewartet habe. Dort angekommen, habe ihm seine Lebensgefährtin mitgeteilt, dass C B wutentbrannt gegen das Fahrzeug getreten hätte und danach laut schimpfend telefoniert habe, wobei sie ihr Mobiltelefon mit der rechten Hand ans Ohr gehalten und in der linken eine Tasche getragen habe. Er habe nachgesehen und sofort eine Delle am linken vorderen Radlauf gesehen und Fotos angefertigt.
Er sei dann in Richtung Rstraße gefahren und habe im Bereich der Einfahrt zum Haus Nr **** angehalten, da hier C B mit ihrer Tasche in der rechten Hand auf der Mauer gestanden sei. Im Hintergrund habe er seinen Vater in der Einfahrt stehen gesehen. Er habe die Seitenscheibe heruntergelassen und C B ruhig erklärt, dass sie den von ihr absichtlich zugefügten Schaden ihrer Versicherung melden möge, da er diesen nicht zur Anzeige bringen und die Sache privat regeln wolle. C B sei ihm angefahren, dass sie das Fahrzeug nicht im Geringsten berührt hätte. Daraufhin habe er erwidert, dass sie wohl E F aufgrund der Dunkelheit nicht am Beifahrersitz sitzen gesehen habe und diese den Vorfall mitbekommen habe, ebenso wie ein Bekannter, mit dem sie in dem Augenblick telefoniert hätte. C B habe daraufhin die Lebensgefährtin laut beschimpft. Da er die Situation nicht nochmals eskalieren lassen habe wollen, habe er sich verabschiedet und sei weggefahren. Dass C B die Exekutive gerufen hat, hätte ihm diese zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt.
Weiters wurden, nicht mit dem gegenständlichen Vorfall in Zusammenhang stehende Whatsapp Nachrichten vorgelegt und versucht, die behaupteten Verletzungen von C B zu dementieren, insbesondere damit, dass diese nichts von Verletzungen ihm gegenüber erwähnt und die angeblich verletzte Hand normal verwenden habe. C B habe sich die Kratzer selbst zugefügt um Bildmaterial vorlegen zu können.
Sie sei auch nicht aus Angst geflüchtet, sondern habe er sie aus dem Haus verwiesen. Es existiere eine durchgehende Tonaufnahme vom Beginn des Eintreffens seiner Töchter bis zum Entdecken der durch C B verursachten Beschädigung des Kfz durch ihn, die seine Darstellung der Vorkommnisse manifestieren und belegt würden, dass die gesamte Situation von seinen Töchtern bewusst gestellt bzw provoziert worden sei, um ihm zu schaden.
Keinesfalls habe er seine Tochter C B, welche ja sein Kind ist, verletzt. Auch wenn die Zeit während der Scheidung nicht immer leicht gewesen sei, so habe er immer versucht seine Kinder aus allem heraus zu halten.
Weder war bzw. sei er gewalttätig, noch habe er seine Kinder je geschlagen!
A.2.Die belangte Behörde legte am 06.02.2024 eine Gegenschrift vor, in der sie von einer rechtmäßigen Amtshandlung ausgeht.
Im Wesentlichen und zusammengefasst wird darin – nach Darlegung des Sachverhaltes und der Rechtsgrundlagen sowie zahlreichen Judikaturverweisen - ausgeführt, dass bei einer Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG stets von einer ex-ante Betrachtung der Situation aus der Sicht der einschreitenden Organe zum damaligen Zeitpunkt, ausgegangen werden müsse.
Daran anknüpfend sei zu prüfen, ob die in § 38a Abs. 1 SPG determinierten Parameter für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes zum Zeitpunkt des Ausspruches vorgelegen sind. Das Gesetz (§ 38a Abs. 1 SPG) kenne folgende Voraussetzungen für ein Betretungs- und Annäherungsverbot: Es müsse auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Gefährder gerechtfertigt sein. Als demonstratives Beispiel einer solchen Annahme nenne das Gesetz einen vorausgegangen gefährlichen Angriff.
Im gegenständlichen Anlassfall sei genauso ein vorausgegangener gefährlicher Angriff von der gefährdeten Person angezeigt worden. Der Gefährder habe der gefährdeten Person bei dem Versuch, ihr ein Paar Skier aus der Hand zu reißen, das rechte Handgelenk verdreht sowie im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ihren Kopf an den Haaren nach hinten gerissen, wodurch die gefährdete Person nach deren Angaben, verletzt worden sei.
Die Anzeige der gefährdeten Person habe glaubwürdig erschienen, zumal ein Foto der Hautabschürfung am rechten Handgelenk sowie ein ambulanter Befund des LKH-G über die bei der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen den beschriebenen Sachverhalt bestätigt hätten.
Dem Beschwerdeführer sei vor der Verhängung bzw. Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den festgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen, um seine Angaben in die Entscheidung miteinbeziehen zu können. Dieser habe jedoch in diesem Zusammenhang die Aussage verweigert. Diese Faktoren, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des Gesetzes zu werten gewesen seien, hätten einen weiteren bevorstehenden gefährlichen Angriff durch den Gefährder nahegelegt. Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegeben gewesen seien, habe ein solches ausgesprochen werden müssen, zumal den einschreitenden Polizeibeamten bei dieser Frage kein verwaltungsrechtliches Ermessen zukomme.
Hierzu sei angemerkt, dass Betretungs- und Annäherungsverbote, die ab 01.01.2022 ausgesprochen werden, ex lege auch ein vorläufiges Waffenverbot gem. § 13 Abs. 1 WaffG zur Folge haben. Im Falle der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gem. § 38a SPG sollen die gleichen Rechtsfolgen wie bei alleiniger Aussprechung eines vorläufigen Waffenverbotes eintreten, sodass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Fällen ermächtigt sind, sämtliche Waffen, Munition und waffenrechtliche Urkunden des Betroffenen sicherzustellen.
Eine Gesamtschau des Verhaltens des Gefährders und der gefährdeten Person, abgeleitet aus den getrennten Befragungen sowie den dabei gemachten Wahrnehmungen samt den mittels Lichtbild und Ambulanzkarte des LKH-G dokumentierten Verletzungen der Gefährdeten, habe für den Polizeibeamten eindeutig den Schluss ergeben, dass die Angaben der gefährdeten Person glaubwürdig gewesen seien.
Die Verhängung eines Betretungsverbotes erfordere eine Prognoseentscheidung(Gefahrenprognose) des einschreiten Organes. Die vorstehenden Erwägungen zurPrognoseentscheidung des Polizeibeamten, die auf Grund von bestimmten Tatsachen erfolgt seien, seien sinnrichtig, logisch nachvollziehbar, plausibel und glaubwürdig. Sohin sei von einer rechtmäßigen Gefahrenprognose auszugehen.
Die Erwägungen des einschreitenden Polizeibeamten würden sich auch in der schriftlichen Dokumentation gemäß § 38a SPG (siehe Beilage) wiederspiegeln. Wie ebenso aus der erwähnten Dokumentation ersichtlich, seien alle aus dem Gesetz ableitbaren Pflichten und Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbot für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von diesem penibel genau erfüllt und dokumentiert worden.
Zusammenfassend sei sohin von einer rechtmäßigen Amtshandlung auszugehen, die aus Sicht der belangten Behörde auch verhältnismäßig gewesen sei, da der glaubhaft dargestellte gefährliche Angriff des Gefährders weitere gefährliche Angriffe erwarten ließe und eine Reaktion iSd Gesetzes – einem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes – unabdingbar gemacht hätte.
Nach nochmaliger Darlegung der rechtlichen Grundlagen und ausführlicher Verweise auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde weiters ausgeführt, dass im konkreten Fall der einschreitende Polizeibeamte seiner ex-ante Beurteilung die Angaben der Gefährdeten und jene des Beschwerdeführers zugrunde gelegt habe, wobei er sich auf die persönlichen Eindrücke der Beteiligten sowie ihm vorgelegte Fakten (Ambulanter Befund des LKH-G, Foto einer erlittenen Hautabschürfung im Bereich des rechten Handgelenks) stützen habe können. Unter Zugrundelegung des dargelegten Sachverhaltes sei die Prognose jedenfalls vertretbar gewesen, dass der Beschwerdeführer abermals tätlich gegen seine Tochter vorgehen werde und seien sohin grundsätzlich die Voraussetzungen für den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes nach § 38a Abs. 1 SPG vorgelegen.
Zusammenfassend reiche es für die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes aus, dass ein gefährlicher Angriff mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, da für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 38a SPG eine gewisse Wahrscheinlichkeit im Sinn einer reellen Befürchtung ausschlaggebend sei.
Der amtshandelnde Polizeibeamte hätte im gegenständlichen Fall die Beweggründe, die ihn zu dieser Annahme führten, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dargelegt, mithin hätte die Gefährdungsprognose, der die nachfolgend angeführten Tatsachen und Indikatoren (Angaben der Gefährdeten, von ihrem Vater durch das Entreißen und zeitgleiche verdrehen eines Paar Ski im Bereich des rechten Handgelenks verletzt worden zu sein sowie an den Haaren mit dem Kopf nach hinten gerissen worden zu sein sowie das angefertigte Foto der Hautabschürfung im Bereich des rechten Handgelenks sowie der ambulante Befund des LKH-G; Keine Angaben zum Sachverhalt durch den Gefährder) zugrunde gelegt worden seien, ergeben, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, und der durch die Verhängung des Betretungsverbotes erfolgte Eingriff in das Privatleben des Gefährders verhältnismäßig sei, da er zur Durchsetzung des Rechts der gefährdeten Person auf ein gewaltfreies Leben erforderlich sei.
Damit seien von dem Polizeibeamten – ausgehend vom Wissensstand zum Zeitpunkt des Einschreitens – die Beweggründe des Schlusses auf die hohe Wahrscheinlichkeit eines weiteren gefährlichen Angriffs hinreichend konkret im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur beschrieben worden (vgl. etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0193; E vom 19.04.2016, Ra 2016/01/0059, jeweils mwN).
Abschließend bekräftigte die belangte Behörde ihre Auffassung, dass die Ausübung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse im hier vorliegenden Beschwerdefall im Einklang mit den gesetzlich normierten Bestimmungen des SPG sowie WaffG erfolgt sei und daher von einer recht- und verhältnismäßigen Amtshandlung auszugehen sei.
Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuerkennung des vorgesehenen Kostenersatzes (Schriftsatzaufwand, allfälligen Verhandlungsaufwand) als unbegründet abzuweisen.
Der Gegenschrift beigelegt waren
Bericht (Gefahrenerforschung) vom 24.11.2023,
GZ: PAD/23/024233746/001/VW
Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 28.11.2023,
GZ: PAD/23/02423746/003/VW
Behördliche Bestätigung BV/AV vom 30.11.2023
Kontrolle durch Polizei vom 29.11.2023,
GZ: PAD/23/02423746/004/VW
Abschlussbericht PI J vom 19.12.2023,
GZ: PAD/23/02423746/002/KRIM
Ambulanter Befund LKH-G betref. C B vom 24.11.2023
Lichtbild Verletzung der C B
Vernehmungsprotokoll (Opfer/Geschädigte) C B vom 25.11.2023,
GZ: PAD/23/02423746/002/KRIM
Beschuldigtenvernehmung Dipl.-Ing. A B vom 28.11.2023,
GZ: PAD/23/02423746/002/KRIM
Zeugenvernehmung D B vom 04.12.2023,
GZ: PAD/23/02423746/002/KRIM
Video (USB — Stick).
A.3.In einer ergänzenden Stellungnahme vom 09.03.2024 dementierte der Beschwerdeführer die Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in mehreren Punkten und führte zusammengefasst ergänzend aus:
In der Beschreibung des Sachverhalts werde festgehalten, dass C B angegeben hätte, dass er sie kurz an den Haaren gehalten hätte. Es habe keinen Hinweis auf eine Verletzung bzw. Gefährdung gegeben, und sei von C B keine Aussage dahingehend gemacht worden. Ausdrücklich angemerkt worden sei auch, dass kein Anfangsverdacht einer Straftat eruiert werden habe können. Die Angaben, wonach Herr RI K. telefonisch umgehend das von ihm ausgesprochene Betretungsverbot telefonisch ausgesprochen und ihm mitgeteilt habe, dass er dieses eben auch noch persönlich wiederholen müsse, stimme nicht. Seine Lebensgefährtin sei zum Zeitpunkt dieses Gespräches neben ihm gesessen und habe dieses Gespräch über Lautsprecher mithört. Wie richtig dargelegt, habe er eine sofortige Aussage bei seinem ersten Termin in der PI J allein aus dem Grund verweigert, da zu wenig Zeit gewesen sei, die gesamten Unterlagen vor Ort zu sichten und er auch im Vorhinein nicht darüber informiert worden sei, dass eine Einvernahme geplant sei. Der Beamte habe im Vorfeld (bei den Telefonaten) einzig und allein vom Thema Betretungsverbot gesprochen. Die Tatsache, dass er eine spontane Aussage auf Anraten seines Rechtsbeistandes und der oben genannten Gründe verweigert hatte, wie in der Gegenschrift dargelegt, als Begründung für die Verhängung eines Betretungsverbotes vorzuschieben erscheine ihm zumindest rechtsmissbräuchlich.
Hinsichtlich der erwähnten „ex-ante“ Betrachtung der einschreitenden Beamten vor Ort sei anzumerken, dass keiner der beiden angeführten Beamten zeitnah nach dem Vorfall Kontakt mit ihm aufgenommen und ihm so die Gelegenheit gegeben hätte, Stellung zu nehmen, beziehungsweise eben diese „ex-ante“ Betrachtung unter Berücksichtigung auch eventuell für ihn positive Aspekte durch eben eine persönliche Kontakt- und Informationsaufnahme durchzuführen. Er sei am Abend des Vorfalls definitiv in keiner Art und Weise von der Behörde kontaktiert worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt persönlich jederzeit erreichbar gewesen wäre. Welche Wahrnehmungen vor Ort wie im letzten Absatz auf Seite 3 beschrieben, aufzunehmen gewesen wären, ohne ihn zu kontaktieren, bleibe fraglich.
In der Dokumentation zum Gefährder werde unter Punkt IV - Wahrnehmungen festgehalten, dass er sich ruhig verhalten habe, jedoch einzig aus dem Titel der Anzeige seiner Tochter ohne jegliche Einholung von Hintergrundinformationen, um die Gesamtsituation zu beleuchten, angenommen worden sei, dass es zu Gewalttaten gekommen wäre.
Auch die Gefährdungsprognose beziehe sich auf keinerlei valide Fakten sondern einzig auf Vermutungen, die allein auf den Aussagen seiner Tochter C B beruhen. Er verweise wiederum auf seine Angaben in seiner Stellungnahme und möchte nochmals unterstreichen, dass er sich niemals an seine Tochter angenähert habe, sondern im Gegenteil sie gegen seinen ausdrücklich mehrmals erklärten Willen in seine private Sphäre eingedrungen sei.
Er halte seien Antrag auf rückwirkende Aufhebung des zu Unrecht ausgesprochenen Annäherungs-, Betretungs- und Waffenverbots aufrecht.
B. Sachverhalt - Beweiswürdigung:
B.1.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Beschwerde, der Gegenschrift und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 27.05.2024, in welcher der Beschwerdeführer befragt und die Zeugen einvernommen wurden, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Rahmen der freien Beweiswürdigung von folgendem Sacherhalt aus:
Am 24.11.2023, gegen 18:00 Uhr, wurde die Streife „J 1“, bestehend aus zwei Beamten, von der Landesleitzentrale zur Örtlichkeit G, Rweg, beordert, da sich dort ein Familienstreit ereignet hätte und die Tochter (C B – im Folgenden gefährdete Person) nun Angst vor ihrem Vater (Dipl.-Ing. A B – im Folgenden Beschwerdeführer) hätte. Bei der Einsatzörtlichkeit handelt es sich um das Haus des Beschwerdeführers, in welchem er vor der Scheidung mit seiner Exfrau und seinen Kindern lebte. Die Tochter war zu diesem Zeitpunkt zwar noch an der Adresse gemeldet, lebte jedoch bereits seit weit über einem Jahr nicht mehr in dem Haus des Vaters.
Nach dem Eintreffen der Beamten konnte die Anzeigerin bzw. gefährdetet Person an der Einsatzörtlichkeit angetroffen werden. Nach deren Angaben gegenüber den Beamten hätte sie einen Streit betreffend diverser Fahrnisse, welche sich im Keller des Hauses befanden, mit ihrem Vater gehabt. Im Zuge des Streits sei ihr Vater sehr aggressiv geworden und hätte sie kurz an den Haaren gehalten. Zum gegenständlichen Zeitpunkt konnte die Geschädigte nicht angeben, ob sie durch den Vorfall verletzt wurde. Von den Beamten vor Ort konnte keine Verletzung wahrgenommen werden.
Der Beschwerdeführer hatte die Örtlichkeit beim Eintreffen der Streife „J 1“ bereits verlassen und wurde nicht zum Vorfall befragt. Mit ihm erfolgte an diesem Tag keine Kontaktaufnahme durch die Beamten.
Dies insbesondere auch deshalb, da zum gegenständlichen Zeitpunkt durch die einschreitende Streife „J 1“ kein Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3 StPO) eruiert werden konnte und kein Handlungsbedarf für die Beamten bestand.
So lag für die Beamten vor Ort keine Situation vor, in der die Tochter vor ihrem Vater zu schützen gewesen wäre. Dies insbesondere deshalb, da die Gefährdete gegenüber den Beamten selbst ausführte, dass der Vater keinen Kontakt zu ihr haben wollte und sogar das Schloss ausgetauscht haben soll.
C B wurde über die Rechtslage (Zivilrechtsweg) in Kenntnis gesetzt.
Am 25.11.2023, gegen 16:30 Uhr begab sich die Tochter des Beschwerdeführers, C B, auf die PI J und gab gegenüber dem diensthabenden Beamten RI K. an, dass sie durch den gegenständlichen Vorfall mit ihrem Vater doch verletzt worden sei.
Demzufolge wurde C B am 25.11.2023, in der Zeit von 16.31 bis 17.48 Uhr auf der PI J als Zeugin (Geschädigte/Opfer) einvernommen.
Der Niederschrift ist folgendes zu entnehmen:
„Ich habe die Belehrungen verstanden, und habe keine Fragen dazu. Für mich ist es auch kein Problem, wenn ich von einem männlichen Beamten zum Sachverhalt vernommen werde. Ich bin auf die Polizei gekommen, da ich Anzeige gegen meinen Vater erstatten möchte. Ich weiß, dass ich gegen meinen Vater nicht aussagen müsste, aber ich möchte aussagen.
Zur Person:
Mein Name ist C B und ich bin am **** als Tochter des A B und der H B geboren. Ich habe meinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit meinem Vater in G, Rweg gemeldet. Meine Mutter und mein Vater sind geschieden. Meine Schwester und mein Bruder sind auch noch bei meinem Vater am Rweg gemeldet.
Zur Sache:
Ich wohne eigentlich schon ein Jahr nicht mehr im Haus von meinem Vater in G, Am Rweg. Ich war jetzt über eine Dauer von einem Jahr auf einer Weltreise. Ich bin am 17.09.2023 retour nach Österreich gekommen. Ich war für die gesamte Dauer der Weltreise nicht in Österreich. Bevor ich zu meiner Weltreise aufgebrochen bin, habe ich abwechselnd eine Woche bei meiner Mutter, und eine Woche bei meinem Vater geschlafen bzw. gewohnt.
Vor dem Aufbruch zu meiner Weltreise, bestand ein normales bzw. gutes und gewaltfreies Verhältnis zu meinem Vater.
Im Laufe meiner Weltreise hat er sich dann immer weniger bei mir gemeldet, und hat mir auch nicht bzw. selten zurückgeschrieben wenn ich ihm geschrieben habe.
Anfang Juli 2023 habe ich mitbekommen, dass er das Haus Am Rweg verkaufen möchte. Ich habe ihn darauf angesprochen bzw. ihn damit konfrontiert, dass es für mich emotional belastend ist, wenn er das Haus verkaufen möchte wo ich und meine Geschwister aufgewachsen sind. Auf diese Nachrichten hin, kamen sehr krasse Nachrichten von seiner Seite zurück. Ich habe dann eigentlich für die letzten 2 1/2 Monate meiner Reise den Kontakt zu meinem Vater abgebrochen, auch um meinen mentalen Frieden zu bewahren.
Als ich dann wieder in Österreich war, kam von seiner Seite das Angebot bzw. schon eher der Befehl, dass wir uns mal treffen sollen. Dieses Treffen sollte eigentlich dafür sorgen, dass wir unsere Unstimmigkeiten auflösen können, hat aber eigentlich das Gegenteil bewirkt. Nach diesem Treffen habe ich dann wieder den Kontakt zu ihm abgebrochen. Im Zuge dieses Gesprächs bzw. schon mehrmals während der Reise forderte ich Unterhalt von ihm. Da ist aber nie eine Reaktion oder Geld von ihm gekommen. Bei diesem letzten Gespräch meinte er sogar, dass ich für ihn gestorben bin. Dieses Gespräch war Anfang Oktober 2023.
Mir steht Unterhalt in mir unbekannter Höhe zu. Das hat mir der Anwalt von meiner Mutter gesagt, der meine Mutter im Scheidungsverfahren vertritt. Es wurde mir bis dato jedoch noch kein Anspruch auf Unterhalt gerichtlich zugesagt bzw. bestätigt.
Im Zuge dieses Gesprächs meinte er mir und meiner Schwester gegenüber, dass wir jederzeit unsere privaten Sachen aus unserem Haus holen können, und dass natürlich kein Problem wäre und sie natürlich uns gehören. Nach dem Gespräch war ich einmal im Haus um mir ein Regal, meine Bücher und vier Lampen aus meinem Zimmer und dem meiner Schwester zu holen.
Dieses Einholen von persönlichen Sachen, war für meinen Vater anscheinend der Anlass, die Schlösser beim Haus zu tauschen, ohne uns davon etwas zu sagen oder uns die Schlüssel für das neue Schloss zu geben. Ich wollte dann nochmal Bücher aus dem Haus holen, da bin ich aber nicht mehr in das Haus gekommen. Ich habe mich dann noch ein einziges Mal bei ihm gemeldet. Da habe ich ihm per Whats App geschrieben, ob er mir bitte das Haus aufsperrt, damit ich meine Winter Sachen holen kann. Das hat er auch noch gemacht. Das war glaublich Anfang November 2023. Seitdem ist zwischen uns aber Funkstille.
Zum gestrigen Vorfall:
Meine Schwester hat ihm davor geschrieben, dass wir kommen werden. Meine Schwester wollte persönliche Sachen aus dem Haus holen. Meine Schwester hat mich gebeten, dass ich sie begleite beim Holen der Sachen. In der Nachricht, die meine Schwester an meinen Vater geschrieben hat, stand lediglich, dass sie kommen wird, und hat nicht erwähnt, dass auch ich mitkommen werde. Sie hat mich dann erst später gefragt, ob ich mitkommen werde.
Wir müssen unserem Vater immer Schreiben, wenn wir in das Haus wollen, da er die Schlösser gewechselt hat und wir keinen Schlüssel haben für die neuen Schlösser.
Ich bin mit meiner Schwester mitgegangen, und wollte dann die Gelegenheit gleich dazu nützen, dass ich meine Skiausrüstung aus dem Keller hole.
Ich war dann im Keller und er im Erdgeschoss. Er kam dann in den Keller, um anscheinend nachzusehen, was ich mache. Er sah mich dann mit den Skiern, Skischuhen und Skistöcken, welche ich in der Hand hatte. Außerdem hatte ich noch ein Sackerl in der Hand, wo ich meine Skisocken und so drinnen habe.
Er ist dann auf mich zu gestapft und hat mir die Skier, welche ich in der rechten Hand gehalten habe entrissen. Er drehte an den Ski, und wurde mir dadurch das Handgelenk verdreht und hat er mir so die Ski entrissen. Ich hatte da unmittelbar nach diesem Vorfall schon stechende Schmerzen im Handgelenk verspürt. So richtig hat es dann aber erst zum weh tun angefangen, als ich wieder bei meiner Mutter in der Pgasse war.
Ich merkte dann schon, dass er jetzt aggressiv war und hatte er auch so einen wilden Blick. Ich wollte dann einfach nur weg, und bin die Treppe ins Erdgeschoss rauf gelaufen. Um dort mich und meine Sachen in Sicherheit zu bringen. In der Küche hat er mich dann eingeholt. Dort ist die Türe die in den Garten führt.
In der Küche hat er dann auch versucht, mir den Rest aus den Händen zu reißen. Ich habe versucht eine Zeit lang meine Sachen zu behalten. Als er mich dann aber an den Haaren gepackt hat und mir den Kopf an den Haaren nach hinten gerissen hat, habe ich meine Sachen losgelassen, und wollte ich mich einfach in Sicherheit bringen. Er hatte die Skistöcke dann schon an sich gerissen und mit den Spitzen in meine Richtung gezeigt. Ich hatte dann nur mehr Angst und bin in den Garten geflüchtet. Er hat währende dem Handgemenge in der Küche was gesagt, aber ich kann mich nicht mehr erinnern, was er da gesagt hat.
Im Garten habe ich dann den Notruf gewählt. Ich bin dann eigentlich nur mehr auf die Straße runter gegangen bzw. auf das Grundstück von meinem Opa. Das liegt gleich neben dem Grundstück von meinem Vater. Ich habe dann bei meinem Opa, gemeinsam mit meiner Mutter, auf das Eintreffen der Polizei gewartet. Den Teil in der Küche hat meine Schwester mitbekommen und auch gefilmt. Meine Schwester heißt D B (Anm: Tel Nr.: ****). Mein Vater ist gestern noch vor dem Eintreffen der Polizei davongefahren. Er ist dann nochmal kurz stehen geblieben, und hat mir gedroht und gemeint, dass gegen mich schon eine Strafanzeige läuft. Er nannte aber keinen konkreten Tatbestand, weshalb er mich zur Anzeige gebracht haben will.
Er ist dann glaublich zu seiner Lebensgefährtin E F gefahren. Diese wohnt in S, im K.
Die Rufnummer, die ich zuletzt von meinem Vater gehabt habe war ****.
Ich ging dann gestern noch in das LKH G um mir mein Handgelenk und meinen Nacken untersuchen zu lassen. Ich hatte auch Kopfschmerzen. Vielleicht durch das an den Haaren anreißen oder durchs herumschreien. Im Krankenhaus wurde ich umfassend untersucht. Dabei wurden keine Risse oder Brüche festgestellt.
Ich habe aktuell noch Schmerzen im Handgelenk. Gestern hatte ich noch Kratzer und Drückmale am Handgelenk und am Nacken. Davon sieht man heute aber nicht mehr wirklich was. Von den Kratzern am Handgelenk habe ich auch ein Foto angefertigt, und schicke ich das dem Beamten.
Ich habe mittlerweile schon über ein Jahr kein Wohnbedürfnis an der Adresse Am Rweg in Anspruch genommen. Ich wohne und schlafe seit meiner Rückkehr von der Weltreise ausschließlich bei meiner Mutter oder meinem Freund.
Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchlesen zu lassen.
Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ich habe keine Änderungen vorgenommen.“
Dem Beamten wurde ein Ambulanter Befund des LKH vom 25.11.2023 vorgelegt mit folgendem Inhalt (Auszugsweise):
„Klinischer Befund
Pat. kommt gehend in die Ambulanz.
Es zeigen sich leicht rötliche Contusionsmarken im Nackenbereich, hier auch Druckdolenz paravertebral rechts und links im Bereich der HWS, Bewegung in der HWS jedoch frei, keine sensomotorischen Ausfälle in den Armen oder Beinen. Der Hautmantel ist intakt.
HG rechts:
Hier zeigen sich ebenfalls Contusionsmarken oberflächlich sowie eine Schmerzhaftigkeit mit Druckdolenz im Bereich des distalen Radius, pMDS o.B. Der Hautmantel ebenfalls intakt.
Keine sonstigen Traumafolgen.
Bildgebung
Röntgen HWS, Dens-Zielaufnahme sowie HG rechts:
Kein eindeutiger HW auf frisch ossäre Läsionen.
Therapie/Behandlungsplan
Untersuchung, Aufklärung, Bildgebung.
Mit der heutigen Bildgebung konnten akute ossäre Verletzungen nicht nachgewiesen werden. Es erfolgte eine Fotodokumentation der oberflächlichen Prellmarken“
Im Anschluss an die Einvernahme bzw. Aussage der Tochter C B nahm RI K. mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer telefonisch Kontakt auf (25.11.2023, 18.26 Uhr) und setzte ihn über den Tatverdacht bzw. die Anzeigenerstattung seiner Tochter in Kenntnis.
Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend auf die PI J zu kommen, um den vorliegenden Sachverhalt verifizieren zu können bzw. um ihm die Möglichkeit zu geben, zu den festgestellten Tatsachen Stellung zu nehmen. Da sich der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Zeitpunkt auf dem Weg vom Ausland nach Hause bzw. zu seiner Lebensgefährtin befand, und der Beamte dann erst wieder am 28.11.2023 Tagdienst hatte, wurde im gegenseitigen Einvernehmen ein Einvernahmetermin am 28.11.2023 auf der PI J vereinbart.
Für den Beamten RI K. bestand zu diesem Zeitpunkt keine Gefahrensituation und kein unmittelbarer Handlungsbedarf, zumal dieser bis zur Einvernahme (3 Tage später) keine weiteren Veranlassungen getroffen hatte.
Am 28.11.2023, in der Zeit von 12.24 bis 12.32 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf der PI J als Beschuldigter einvernommen, wobei er die Aussage im Beisein eines befreundeten Rechtsanwaltes verweigerte.
Daraufhin wurde von RI K. am 28.11.2023, um 12.40 Uhr, das verfahrensgegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung in G, Pgasse (tatsächliches Wohnbedürfnis der Tochter – Wohnung der Mutter), samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern um das Wohnhaus der Gefährdeten ausgesprochen. Mit dem Betretungsverbot sind ex lege das Verbot der Annäherung an die Gefährdete im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot) sowie ein Waffenverbot verbunden.
Dem Beamten war aufgrund der Aussagen der Tochter bekannt, dass der Beschwerdeführer zu ihr keinen Kontakt sucht, sich nicht an deren nunmehriger Wohnadresse (Pgasse) aufhält und die Tochter seit über einem Jahr nicht mehr bei ihm im Haus (Vorfallsort) wohnt.
In der Dokumentation gemäß § 38a SPG vom 28.11.2023 wurde vom BI K. Folgendes (auszugsweise) festgehalten:
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Das am 28.11.2023, um 12:40 Uhr gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot wurde am 30.11.2023 von der Landespolizeidirektion Steiermark, Sicherheits- und Verwaltungspolizeiliche Abteilung, Referat SVA Sicherheitsverwaltung behördlich bestätigt.
Da sich aufgrund der Angaben bzw. Wahrnehmungen der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung erhärtete, wurden die erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt. Nach Abschluss der Ermittlungen wurde am 19.12.2023 von der PI J der Abschlussbericht (Verd. auf Körperverletzung, GZ: PAD/23/024237456/002/KRIM) an die Staatsanwaltschaft G übermittelt.
Am 04.01.2024 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Steiermark ein.
Ein Kostenantrag gem. § 35 VwGVG wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt.
B.2.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich auf den vorliegenden Akt, insbesondere den Ausführungen in der Beschwerde und der im Rahmen des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin übermittelten Gegenschrift der belangten Behörde samt Beilagen sowie den Einvernahmen im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Dass sich der dem gegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbot zugrunde liegende Vorfall im Haus des Beschwerdeführers ereignete, in welchem die mutmaßliche Gefährdete weder wohnt noch freien Zutritt hat, steht unstrittig fest.
Ebenso, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot 4 Tage nach dem zugrunde liegenden Vorfall verhängt wurde und der Beamte, der die Maßnahme am 28.11.2023 setzte, am 25.11.2023 (nach der Anzeigeerstattung durch die Tochter) von keiner Gefahrensituation ausgegangen ist und keinen unmittelbaren Handlungsbedarf sah, ist aufgrund der vorliegenden Dokumentation in Verbindung mit der Aussage des Beamten für die erkennende Richterin erwiesen.
Dass auch die Beamten, welche unmittelbar nach dem Vorfall am 24.10.2024 vor Ort (im Haus des Beschwerdeführers) waren, von keiner Gefahrensituation für die Tochter ausgegangen sind, wurde von diesen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ebenfalls bestätigt.
Dass dem Beamten bekannt war, dass der Beschwerdeführer zur Tochter keinen Kontakt sucht, sich nicht an deren nunmehriger Wohnadresse (Pgasse) aufhält und die Tochter seit über einem Jahr nicht mehr bei ihm im Haus (Vorfallsort) wohnt, ist auf Basis es Vernehmungsprotokolls in Verbindung mit den übereinstimmenden Zeugenaussagen ebenfalls verifiziert.
C. Rechtliche Beurteilung:
C.1.Gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 04.01.2024 innerhalb der sechswöchigen Frist gemäß § 7 Abs 3 VwGVG rechtzeitig eingebracht.
Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gemäß § 3 Abs 2 Z 2 VwGVG gegeben, da die Amtshandlung durch Organe der belangten Behörde im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Stadtgebiet von G) vorgenommen wurde.
C.2.Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere geltend, dass er durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber seiner Tochter an deren Wohnort) in seinen verfassungsrechtlich garantierten subjektiven Rechten Freiheit verletzt worden sei.
C.3. Die für die verfahrensgegenständliche Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen in der geltenden Fassung lauten auszugweise wie folgt:
§ 38a SPG:
„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;
2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;
3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;
5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO),
RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;
6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.
(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.
(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.“
§ 13 Waffengesetz:
„Vorläufiges Waffenverbot
(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zudem gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen. Darüber hinaus sind sie in diesen Fällen ermächtigt,
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sicherzustellen. Die Organe haben dem Betroffenen über die Aussprache des vorläufigen Waffenverbots sowie im Falle einer Sicherstellung über diese sofort eine Bestätigung auszustellen.
(1a) Soweit die Befugnis gemäß Abs. 1 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen wird, gilt § 50 SPG. Weigert sich ein Betroffener im Falle der Sicherstellung durch ein anderes Organ der öffentlichen Aufsicht Waffen, Munition oder Urkunden dem Organ zu übergeben, hat dieses unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen.
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht haben unverzüglich jene Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, über das vorläufige Waffenverbot zu informieren und dieser die allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde das vorläufige Waffenverbot aufzuheben, indem sie den Betroffenen darüber informiert und die allenfalls sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort ausfolgt. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, dass die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde den Betroffenen darüber zu informieren und ihm jene allenfalls sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab Aussprache des vorläufigen Waffenverbotes oder, sofern die Sicherstellung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte, ab diesem ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die Behörde hebt es gemäß Abs. 2 oder 3 früher auf oder die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden werden von der Behörde vorher ausgefolgt.“
C.4.Rechtliche Würdigung:
Zum in § 38a Abs. 1 erster Satz SPG normierten Betretungsverbot (mit dem seit der SPG Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Grundsätze und Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festgelegt (vgl. zB VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038).
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden.
Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen.
Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungs- und Annäherungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante- Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 14.2.2023, Ra 2022/01/0334, VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163 ua.).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung, geht die erkennende Richterin davon aus, dass diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vorlagen:
Der Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbot stützte sich auf die Aussage der gefährdeten Person, nämlich der Tochter des Beschwerdeführers am Tag nach dem geschilderten Vorfall.
Wie dem Sachverhalt zu entnehmen ist, kam es gegenständlichen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter in dessen Haus am Rweg, in welchem die Tochter nicht mehr wohnt und der Vater das Schloss ausgetauscht hatte, um zu verhindern, dass Fahrnisse aus dem Haus ohne seinem Beisein entnommen werden. Zwischen dem Beschwerdeführer, seiner geschiedenen Frau und den Kindern gibt es hier offenbar noch Unstimmigkeiten.
Am Vorfallstag (24.11.2023) kam die Tochter von sich aus, unangemeldet ins Haus und kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Vater, weil diese Schibekleidung und Schistöcke ohne dessen Zustimmung mitnehmen wollte, wobei der Vater ihr die Sachen offensichtlich unter Anwendung von Körperkraft entnommen hat.
Der Beschwerdeführer hat das Haus dann verlassen, woraufhin die Tochter die Polizei verständigte. Die daraufhin eintreffenden Beamten nahmen den Sachverhalt auf und sahen keinen Handlungsbedarf (siehe Sachverhalt).
Der Beamte RI K., welcher die Anzeige der Tochter gegen ihren Vater am 25.11.2023 aufgenommen und diese dann einvernommen hat, nahm zwar unmittelbar darauf telefonisch Kontakt mit dem Beschwerdeführer auf und forderte diesen auf, sich zur Einvernahme auf die PI zu begeben. Da sich die beiden offensichtlich vorerst auf keinen Termin einigen konnten und der Beamte dann erst wieder am 28.11.2023 Tagdienst hatte, wurde einvernehmlich ein Termin für 28.11.2023 vereinbart, zumal der Beamten zu diesem Zeitpunkt, auch auf Basis des Telefonates, keine Gefahrensituation sah.
Da der BF bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am 28.11.2023 keine Aussage machen wollte, bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, wurde von RI K. auf Basis des von der Tochter geschilderten Sachverhaltes das gegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber der Tochter an der Wohnadresse der Mutter ausgesprochen.
Im Gegenstand stützt der Beamte die 4 Tage nach dem Vorfall verhängte Maßnahme ausschließlich auf die Aussage der Tochter, weitere Erhebungen im Zusammenhang mit der Amtshandlung am Vorfallstag wurden von ihm nicht gemacht, unmittelbarer Handlungsbedarf bestand nicht. Er hatte keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die Wohnung seiner Exgattin, die vom Betretungs- und Annäherungsverbot umfasst ist, aufsuchen werde bzw. einen (weiteren) gefährlicher Angriff im Sinne des § 38a SPG begehen werde.
Darüber hinaus wiesen weder ein Auszug des EKIS noch der Zentralen Gewaltschutzdatei oder aus sonstigen verfügbaren Datenbanken auf eine Aggression
oder Gefährlichkeit des Beschwerdeführers hin.
Der Beamte selbst sah – ebenso wie die Beamten am Tag des Vorfalles (24.11.2023) vor Ort – unmittelbar nach der Anzeigerstattung und Einvernahme der Tochter keinen dringenden Handlungsbedarf. Wäre er von einem unmittelbar bevorstehenden gefährlichen Angriff gegenüber der Tochter ausgegangen, hätte er für eine frühere Einvernahme, gegebenenfalls durch eine andere Streife (zB am Wohnort der Lebensgefährtin) gesorgt. So aber hat er beruhigt bis zu seinem nächsten Tagdienst – ohne Setzung weiterer Handlungen - zugewartet.
Zwischen 25.11.2024 (Einvernahme der Tochter) und dem Tag des Ausspruches der gegenständlichen Maßnahme am 28.11.2024 hat sich am Sacherhalt nichts geändert, mit Ausnahme dessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme als Beschuldigter auf der PI aufgrund der doch sehr emotionalen und umfangreichen Situation von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Das alleine kann aber nicht die vom Gesetz geforderte Annahme rechtfertigen, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit seiner Tochter unmittelbar bevorsteht.
Dessen ungeachtet ist auch der Dokumentation gem. § 38a SPG zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Vernehmung ruhig war und sich der Vorfall am 24.11.2023 im Haus des Beschwerdeführers zugetragen hat. Nach der „Gefährdungsprognose“ soll bei diesem Vorfall der Gefährder die Gefährdete an den Haaren gerissen sowie ihr Handgelenk verdreht haben, wodurch die Tochter verletzt wurde. Es soll auch nach der Dokumentation erstmalig zu einer Gewaltanwendung gekommen sein.
Auch wenn die Situation im Haus des Beschwerdeführers offensichtlich eskalierte und diesbezüglich strafrechtliche Ermittlungen (zu Recht) laufen, sieht das erkennende Gericht bei einer ex ante Betrachtung keine Anhaltspunkte für den Beamten am 28.11.2024, die die Annahme gerechtfertigt hätten, der Beschwerdeführer würde einen gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder Freiheit seiner Tochter verüben, und schon gar nicht am Wohnort der Tochter (bei der Exgattin).
Wie bereits ausgeführt, sind weder die Beamten, welche am Vorfalltag (24.11.2024) vor Ort waren, noch RI K nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 25.11.2024 davon ausgegangen, dass die Tochter vom Vater an ihrer Wohnadresse (Wohnadresse der Mutter) geschützt werden muss. Hätte RI K. am 25.11.2024 tatsächlich Bedenken gehabt, hätte er wohl dafür gesorgt, dass der Beschwerdeführer von einer anderen Streife an der Adresse seiner Lebensgefährtin einvernommen wird oder auf eine andere PI kommen soll. Er hatte keine Bedenken, das ganze Wochenende bis zu seinem Tagdienst am 28.11.2023 ohne weitere Ermittlungen oder Maßnahmen zuzuwarten.
Damit lagen für ihn – bei einer ex ante Betrachtung – wohl keine Tatsachen vor um anzunehmen, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der Tochter stehe bevor. Der Beamte hatte mit dem Beschwerdeführer telefonisch Kontakt aufgenommenen und offensichtlich keine künftigen Verhaltensweisen im Sinne obiger Judikatur erwartet.
Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dann im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter am 28.11.2023 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, von einem solchen unmittelbar bevorstehenden gefährlichen Angriff auszugehen, erschließt sich dem Gericht nicht.
Die Aussageverweigerung 4 Tage nach dem Vorfall allein in Verbindung mit bereits Tage davor bekannten Aussagen der mutmaßlich Gefährdeten allein rechtfertigt nach Ansicht des Gerichtes nicht die Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes. Noch dazu bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer die nicht mehr bei ihm lebende Tochter in der Wohnung der Exfrau (Ort des Betretungsverbotes) aufsuchen könnte. Eine Rücksprache mit den am Vorfallstag vor Ort anwesenden Beamten erfolgt ebenfalls nicht.
Wie ausgeführt verlangt die Ermächtigung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG auszusprechen, das Vorliegen bestimmter Tatsachen, auf Grund derer anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines anderen Menschen bevor. Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen.
Das Beweisverfahren vor dem Verwaltungsgericht hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Befugnisausübung (ex-ante Betrachtung) von keiner gefährlichen Situation (mehr) auszugehen war, die die vertretbare Annahme gerechtfertigt hätte, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Die Befugnisausübung gemäß § 38a SPG findet daher im Beschwerdefall keine gesetzliche Deckung.
Abschließend wird festgehalten, dass von der erkennenden Richterin nicht verkannt wird, wie schwierig eine Gefährdungsprognose in einem Einzelfall vorzunehmen und zu treffen ist. Dennoch ist aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen für betroffene Personen, eine (zumindest in der gebotenen Kürze vorzunehmenden) Auseinandersetzung mit allen vorhandenen Informationsquellen angezeigt, um eben eine tatsachengestützte Gefährlichkeitsprognose treffen zu können. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Die Tatsache allein, dass strafrechtliche Ermittlungen hinsichtlich eines vergangenen Verhaltens erfolgen, sind ein Indiz, können diese Annahme alleine aber nicht rechtfertigen.
Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG Folge zu geben und festzustellen, dass die am 28.11.2023 verfügte Maßnahme rechtswidrig war.
Da der Beschwerdeführer keinen Antrag gemäß § 35 Abs 7 VwGVG gestellt hat, war kein Aufwandersatz zuzusprechen.
Zu II:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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