LVwG ST LVwG 30.5-2162/2024

LVwG 30.5-2162/2024Tribunal administratif régional2 sept. 2024

Regest

Schulpflicht, Verpflichtung, Eltern, Kindeswohl, Schulpflichtgesetz 1985

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.5-2162/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.09.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.5.2162.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, H Straße, S-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 22.04.2024, GZ: BHDL/603230016053/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet

abgewiesen,

als

a)Im Spruchpunkt 1.

a.unter „Datum/Zeit: 20.10.2023 – 22.04.2024“ anzuführen ist und

b.letzter Halbsatz zu lauten hat: „… weil ihre Tochter im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen seit 20.10.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule St. J, St. J, ferngeblieben ist“.

b)in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. nach der Wortfolge „ferngeblieben ist“ jeweils Folgendes ergänzt wird: „… und auch keine andere öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besucht hat.“

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens

zu Spruchpunkt 1. in Höhe von € 0,00,

zu den Spruchpunkten 2. und 3. in Höhe von jeweils € 70,00,

insgesamt somit einen Betrag in Höhe von € 140,00 zu leisten.

III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg (im Folgenden belangte Behörde) Frau A B in Spruchpunkt 1. vorgeworfen, sie habe es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen E F, geboren am *****, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, weil ihre Tochter im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen seit 17.10.2023 (letzten Bestrafung sei am 16.10.2023 erfolgt) ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule St. J, St. J, ferngeblieben sei. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz verletzt, wofür eine Geldstrafe in Höhe von € 220,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In den Spruchpunkten 2. und 3. wurde der Beschwerdeführerin (gleichlautend) vorgeworfen sie habe es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen G H, geb. am ***** sowie der schulpflichtigen I J, geboren am *****, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen zu sorgen, weil ihre Tochter (Spruchpunkt 1.) bzw. die Schülerin (Spruchpunkt 2.) im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen seit 17.11.2023 ungerechtfertigt dem Unterricht an der Mittelschule P, P, ferngeblieben seien. Dadurch habe sie die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz verletzt wofür eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 350,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Straferkenntnis vom 13.11.2023 eine Bestrafung erfolgt sei, da die beiden minderjährigen Kinder G H und I J, obwohl sie schulpflichtig seien, keine Schule besuchen würden. Auch E F, geboren am *****, die sich in der Schulpflicht für die 1. Schulstufe befinde, besuche bis dato keine öffentliche Schule. Hierzu sei am 16.10.2023 ein Straferkenntnis gegen die beiden Erziehungsberichtigten ergangen. Seit der letzten Bestrafung im Oktober bzw. November 2023 sei weiterhin von keinem der Kinder der Beschwerdeführerin die Schule besucht worden. Von den Schulen seien in regelmäßigen Abständen bei der Behörde Meldungen über die Schulpflichtverletzungen eingelangt und seien alle bis heute eingelangte Anzeigen für die Schulpflichtverletzung von E F, G H und I J von diesem Straferkenntnis umfasst.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und zum einen damit begründet, dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Abs. 1 VStG nicht entspreche. Unter Anführung diverser Judikatur wird moniert, dass eine präzise Umschreibung des Sachverhalts bzw. der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde ausgeblieben sei. Die Behörde habe nicht zum Ausdruck gebracht, welche Tat der Beschwerdeführerin als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt würde. Dazu wäre es erforderlich gewesen, im Spruch des Bescheides festzustellen, worin das Nichtsorgetragen bestanden habe bzw. durch welches Verhalten dies geschehen sein sollte. Zum anderen wird ausgeführt, dass es sich gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handle und die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der zumindest fahrlässigen Begehung dann nicht zutreffe, wenn mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht würde. Der Beschwerdeführerin mangle es am Vorsatz, da sie und ihr Gatte ihre Töchter im Rahmen eines Online-Unterrichts, nämlich bei der Online-Schule „M N“ Schulbildung ermöglichen würden. Darüber hinaus beschäftige die Familie eine Privatlehrerin um ihren Kindern Bildung zuteilwerden zu lassen.

Im Rahmen der Beschwerde wurden auch Befundberichte für G H und I J von der Allgemeinmedizinerin und Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Dr. K L übermittelt, die als Diagnose für beide Kinder „Angststörung, derzeit in Revision“ und „St.p. Schlafstörung“ aufweisen. Weiters ist in diesen Befundberichten ausgeführt, dass aus fachärztlicher Sicht keinerlei Kindeswohlgefährdung festgestellt werden könne, solange soziale Kontakte nach außen bestehen und am Unterricht weiterhin regelmäßig online teilgenommen würde. Ferner wurden der Beschwerde Anmeldeformulare für die „M N“ für G H und I J sowie ein Vereinsregisterauszug für Q R“ beigelegt.

Mit Vorlageschreiben vom 07.06.2024 wurde die gegenständliche Beschwerde von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgerichts Steiermark hat erwogen:

Am 21.08.2024 wurde eine mit dem Verfahren zu GZ: LVwG 30.6-2165/2024 (den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend) verbundene öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, deren Ehegatte (Beschwerdeführer im Parallelverfahren) sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter teilgenommen haben. Von der belangten Behörde ist zur Verhandlung (entschuldigt) kein Vertreter erschienen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit Zustimmung der Parteien die Verhandlungsschrift der beiden hg. durchgeführten Verfahren zu GZ: LVwG 30.35-337/2024-24 und LVwG 30.35-338/2024 verlesen und zum Akt genommen.

Auf Basis des Inhaltes des vorliegenden Behördenaktes, der vorgelegten Akten der Bildungsdirektion Steiermark sowie der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen I J, geboren am *****, der schulpflichtigen G H, geboren am ***** und der schulpflichtigen E F, geboren am *****. Familie A B hatte im verfahrensrelevanten Zeitraum laut ZMR ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz in St, Wberg. Mit 24.07.2024 haben die Beschwerdeführerin und ihre drei Töchter ihren Wohnsitz nach E, T verlegt.

Für das Schuljahr 2021/2022 wurde sowohl für I J als auch für G H bei der Bildungsdirektion Steiermark die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt, wogegen von Seiten der Bildungsdirektion kein Einwand erhoben worden ist. Beide Schülerinnen haben jedoch die Externistenprüfung für dieses Schuljahr nicht abgelegt. In der Folge wurde für die Schuljahre 2022/2023 und 2023/2024 weder für I J noch für G H der häusliche Unterricht angezeigt. Auch für die jüngste Tochter E F, die seit September 2023 schulpflichtig ist, wurde für das Schuljahr 2023/2024 kein häuslicher Unterricht angezeigt.

Die drei schulpflichtigen Töchter der Beschwerdeführerin hatten somit im hier relevanten Schuljahr 2023/24 ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, wobei für I J und G H die Mittelschule P, für E F die Volksschule St. J die sprengelmäßig zuständigen Schulen sind.

Alle drei Töchter der Beschwerdeführerin sind jedoch – ohne dies der Bildungsdirektion angezeigt zu haben – in häuslichem Unterricht verblieben und haben anstelle des Besuches der für sie zuständigen Sprengelschulen oder anderer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen die Online-Schule „M N“, die laut Anmeldeformular ihren Sitz in F in den USA hat, besucht.

In dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis 22.04.2024 – zugestellt durch persönliche Übernahme am 30.04.2024 – wurden von der belangten Behörde aufgrund mehrerer Anzeigen der Mittelschule P und der Volksschule St. J die näher beschriebenen Verletzungen des Schulpflichtgesetzes betreffend I J und G H an den seit 17.11.2023 und E F an den seit 17.10.2023 stattgefundenen Schultagen zur Last gelegt.

Mit früheren, in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnissen, unter anderem vom 15.05.2023, GZ: BHDL/603230003465/2023, (betreffend G H und I J für den Zeitraum von 27.02.2023 bis 15.05.2023), vom 07.09.2023, GZ: BHDL/603230008116/2023, (betreffend G H und I J für den Zeitraum von 16.05.2023 bis 07.07.2023) und vom 16.10.2023, GZ: BHDL/603230013226/2023 (betreffend E F für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 16.10.2023), wurden der Beschuldigten Verletzungen von § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 Schulpflichtgesetz zur Last gelegt und entsprechende Verwaltungsstrafen verhängt.

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.11.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 16.11.2023), GZ: BHDL/603230013735/2023, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Unterlassung ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre beiden Töchter I J und G H im Zeitraum 11.09.2023 bis 13.11.2023 zu sorgen, bestraft wurde, ist durch die hg Entscheidung vom 25.07.2024 in Rechtskraft erwachsen.

Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.10.2023 (zugestellt durch Hinterlegung am 19.10.2023), GZ: BHDL/603230013225/2023, mit dem die Beschwerdeführerin wegen Unterlassung ihrer Verpflichtung, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Tochter E F im Zeitraum 11.09.2023 bis 16.10.2023 zu sorgen, bestraft wurde, hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben und ist dieses mit der Zustellung am 19.10.2023 rechtswirksam geworden.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie den von der Bildungsdirektion übermittelten Aktenunterlagen, aus der im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung verlesenen Verhandlungsschrift zu GZ LVwG 30.35-337/2024-24 und LVwG 30.35-338/2024-24 vom 07.06.2024, sowie aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2024.

Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass ihre Töchter I J und G H im Rahmen des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2021/2022 die erforderliche Externistenprüfung nicht abgelegt hatten. Für beide Schülerinnen wurde nach eindeutiger Aussage der Beschwerdeführerin weder für das Schuljahr 2022/23 noch für das Schuljahr 2023/24 ein häuslicher Unterricht angezeigt, wobei beide Schülerinnen dennoch im häuslichen Unterricht verblieben sind und im Rahmen der Online-Schule „M N“ unterrichtet wurden bzw. nach wie vor dort unterrichtet werden.

Auch bestätigt die Beschwerdeführerin in der Verhandlung unmissverständlich, dass auch für ihre jüngste Tochter E F, die seit September 2023 schulpflichtig ist, ein häuslicher Unterricht bei der Bildungsdirektion nicht angezeigt wurde, wobei eine Anmeldung der Schülerin an der sprengelmäßig zuständigen Volksschule St. J bzw. einer anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nicht erfolgt ist. Auch E F wird, wie ihre beiden älteren Schwestern, im Rahmen der Online-Schule „M N“ unterrichtet.

Die Beschwerdeführerin verweist auch ausdrücklich auf ihre Aussage im Rahmen der verlesenen Verhandlungsschrift vom 07.06.2024.

Der maßgebliche Sachverhalt steht somit zweifelsfrei fest.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.

Die maßgebenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr. 76/1985 idF BGBl I Nr. 37/2023 (im Folgenden SchpflG) lauten wie folgt:

§ 1 Abs. 1 SchpflG:

„Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

…“

§ 3 SchpflG:

„Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.“

§ 5 Abs. 1 SchpflG:

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

…“

§ 11 SchpflG:

„Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

§ 24 SchpflG:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Im gegenständlichen Fall besteht für die Schülerinnen I J, G H und E F gemäß § 1 Abs. 1 SchpflG die allgemeine Schulpflicht. Diese Schulpflicht kann, ausgenommen in Fällen des § 13 SchpflG (Besuch von im Ausland gelegene Schulen, wofür gemäß § 13 Abs. 1 leg cit. eine Bewilligung erforderlich ist) und des § 22 Abs. 4 leg. cit. (betreffend Berufsschulen) durch regelmäßigen Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule im Sinne von § 5 Schulpflichtgesetz, durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht erfüllt werden. Für die beiden letztgenannten Varianten gilt dies gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 11 Abs. 1 und Abs. 2 SchpflG jedoch nur, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 leg. cit. genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass die Schulpflicht von I J und G H vom 17.11.2023 bis 22.04.2024 und E F vom 20.10.2023 bis 22.04.2024 nicht erfüllt wurde. Alle drei Töchter der Beschwerdeführerin besuchten weder eine allgemeinbildende Pflichtschule im Sinne des § 5 SchpflG noch bestand die Berechtigung, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht oder durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen.

Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erfüllt. Die Kindesmutter war nämlich grundsätzlich und dauerhaft, also auch seit 20.10.2023 bzw. 17.11.2023 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre drei Töchter in einer Schule – gegenständlich in der Mittelschule P betreffend I J und G H und die Volksschule St. J betreffend E F, da diese Schulen aufgrund der jeweiligen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung die jeweils zuständige Sprengelschule der Schülerinnen sind – mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zu sorgen (vgl. bspw. VwGH 12.08.2010, Zl. 2008/10/0304; 23.09.1993, Zl. 93/10/0005 uam).

Die Schülerinnen sind jedoch dem Unterricht ohne entsprechende Genehmigung bzw. Anzeige ferngeblieben, wobei auch keine sonstige Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 SchpflG) vorgelegen ist. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin als Erziehungsberechtigte ihrer drei Töchter die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass ihre Töchter der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichts im Tatzeitraum nachgekommen sind.

Daran vermögen auch die vorgelegten Befundberichte von Dr. K L vom 29.08.2023 für I J und G H nichts zu ändern, zumal diese lediglich unter „Anamnese/aktuelle Problematik“ unter Bezugnahme auf einen Vorbefund von Dr. O P vom November 2020 von einer berichteten Diagnose einer Angststörung mit Panikattacken sowie Schlafstörungen und haptischem Verhalten nach den Lockdowns und zu Wiederbeginn der Schule (I J) bzw. von einer Angststörung, Schlafstörungen und somatoformen Schlafstörungen (G H) sprechen, wobei die Angststörung mit einer Maskenpflicht in der Schule in Verbindung zu bringen sei. In den aktuellen Befundberichten vom August 2023 selbst wird für beide Schülerinnen keinerlei Empfehlung, etwa dem regulären Unterricht an einer Schule fernzubleiben oder das Homeschooling fortzusetzen, ausgesprochen und wird eine derzeit „in Revision befindliche Angststörung“ und ein „St.p. Schlafstörungen“ genannt. Die Kindesmutter hat selbst in der mündlichen Verhandlung zu GZ: LVwG 30.35-337/2024-24 und LVwG 30.35-338/2024-24 vom 07.06.2024 ausdrücklich festgehalten, dass bei beiden Kindern aktuell keine explizite medizinische Diagnose besteht.

Zum alternativen Besuch der Online-Schule „M N“ mit Sitz in F (USA) ist auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2023, Ra 2021/10/0123, zu verweisen, wonach der Besuch einer Schule im Ausland im Fernstudium (Homeschooling) nicht den Voraussetzungen des § 13 SchpflG entspricht, weil bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ vorliegt. Dieser Judikatur entsprechend würde selbst eine Anzeige zur Teilnahme einer Schülerin an einer Online-Schule keine Anzeige eines Besuches einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs. 2 SchpflG, sondern allenfalls ein Beweisangebot für die Gleichwertigkeit des Unterrichts im Rahmen der Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß § 11 Abs. 3 SchpflG (vgl. BVwG 16.09.2015, W128 2113571-1/2E) darstellen, wobei eine derartige Anzeige im gegenständlichen Fall aber ohnehin nicht erfolgt ist.

Neben der objektiven Verwirklichung der angelasteten Übertretung ist die Tat ebenso in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar. Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der zuwidergehandelt wurde, entschuldigt gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und dass Unerlaubte des Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht eingesehen werden konnte. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. zB VwGH 24 der 5. 9. 89, Zl. 89/02/0017; 28.03.2014, Zl. 2014/02/0004; 11.01.2018, Zl. Ra 2017/11/0152). Dies kann durch Beibringung entsprechender Beweismittel bzw. Stellen entsprechender Beweisanträge erfolgen.

Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der Wille der Kinder, eine Schule nicht besuchen zu wollen, zu respektieren sei und sie daher kein Verschulden treffe. Sowohl I J als auch G H hätten eindeutig und nachdrücklich geäußert, im häuslichen Unterricht verbleiben bzw. die Online-Schule weiterhin besuchen zu wollen. Auch für E F sei deshalb, wie für ihre beiden älteren Schwestern, die Online-Schule gewählt worden. Es sei für E F auch definitiv kein häuslicher Unterricht beantragt und sie auch nicht in der Sprengelschule angemeldet worden, da der häusliche Unterricht für die beiden älteren Mädchen aufgrund der nicht abgelegten Externistenprüfung nicht bewilligungsfähig sei, weshalb auch für E F diese Meldung unterlassen worden sei. Dass die Beschwerdeführerin somit überhaupt Bemühungen unternommen hätte, um ihre Töchter zum Besuch einer Schule zu bringen, ist dem gesamten Vorbringen nicht zu entnehmen.

Art. 4 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl I Nr. 4/2011 (im Folgenden BVG Kinderrechte) sieht vor, dass jedes Kind in allen seinen Angelegenheiten das Recht hat, in einer seinem Alter und Entwicklung entsprechenden Weise angemessen beteiligt zu werden und seine Meinung zu berücksichtigen ist. Gemäß § 160 Abs. 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden ABGB) haben die Eltern in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht dessen Wohl oder ihre Lebensverhältnisse entgegenstehen. Das Kindeswohl ist in § 138 ABGB näher geregelt; demnach ist in allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten das Kindeswohl bestmöglich zu gewährleisten. Gemäß Z 5 dieser Norm zählt zu den wichtigen Kriterien zur Beurteilung des Kindeswohls die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung.

In der Praxis ist es jedoch in vielen Fällen gerade zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich, Entscheidungen auch gegen den Willen des Kindes zu treffen, etwa wenn „Alltagsbedürfnisse“ des Kindes in einen Konflikt mit den langfristigen „Entwicklungsbedürfnissen“ des Kindes geraten (vgl. Mokrejs-Weinhappel in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 138, Rn 14 mwN). Die Erfüllung der Schulpflicht ist ein ebensolcher Fall, so erkannte etwa der EGMR, dass Kinder in den betreffenden Situationen oftmals Schwierigkeiten haben, das Ausmaß der Entscheidung über den häuslichen Unterricht abzuschätzen (EGMR 11.09.2006, 35504/03, Konrad/Deutschland). Es ist auszuschließen, dass ein 13-jähriges bzw. ein 10-jähriges oder überhaupt ein 6-jähriges Kind so weitreichende Entscheidungen über die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht oder durch den Besuch einer Schule unter Abwägung der Alternativen, deren rechtliche Implikationen sowie deren kurz- und langfristigen Folgen, in einer Weise abzuwägen imstande ist, die dem langfristig angelegten Kindeswohl und dessen Sicherstellung angemessen wäre.

Ausdrücklich, ohne dies für den vorliegenden Fall zu implizieren, kann nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. jüngst OGH vom 23.02.2022, 4 Ob 222/21g) gegebenenfalls in einer Schulbesuchsverweigerung seitens der Obsorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung liegen. Umso weniger kann daher aus den §§ 137 und 138 ABGB abgeleitet werden, dass gerade in der Erfüllung der Schulpflicht durch eine der in SchpflG vorgesehenen Möglichkeiten eine Kindeswohlgefährdung liegen könnte. Damit übereinstimmend ist es somit die Verpflichtung der Eltern und Erziehungsberechtigten, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln „für die Erfüllung der Schulpflicht“ durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwGH 12.08.2010, Zl. 2008/10/0304).

Mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 führte der Verfassungsgerichtshof zu Art. 4 BVG Kinderrechte aus, dass daraus nicht hervorgeht, „dass das Kind ein Recht hätte, der Anwendung von es selbst betreffenden, zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu widersprechen, die mit dem BVG Kinderrechte in M N stehen“. Die allgemeine Schulpflicht steht mit Art. 14 Abs 7a B-VG in Verfassungsrang, wobei zur Schulpflicht ergänzend auch auf die jüngste Judikatur des VfGH verwiesen sei (E 2766/2022): In diesem Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.11.2022 unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (u.a. VfSlg 20.311/2019) ausgeführt, dass einem Vorbringen, das im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens gerichtet war, schon aufgrund der in Art. 14 Abs 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein konnte. Ausdrücklich hat der Verfassungsgerichtshof dabei Folgendes festgehalten: „Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen“.

Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert auch nach der herrschenden Lehre die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc. für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen. Dagegen beschränkt Art. 17 Abs. 3 StGG die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert ausdrücklich nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen; Art. 17 Abs. 2, 3 und 5 StGG regelt die Schulpflicht und den häuslichen Unterricht gerade nicht gleich. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen; auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen (vgl. Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 17 StGG Rz 18 und die dort zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Stand 01.01.2021, rdb.at)).

Zusammengefasst kann daher eine Berufung auf den Willen eines schulpflichtigen Kindes keinen Rechtfertigungsgrund dafür bilden, gesetzlichen Verpflichtungen, welche an dessen Eltern gerichtet sind und die nicht nur verfassungskonform sind, sondern sogar die gesetzliche Ausgestaltung einer verfassungsrechtlich verankerten Pflicht darstellen, zu entgehen.

Auch das umfangreiche Vorbringen (im Rahmen der Verhandlung zu GZ: LVwG 30.35-337/2024-24 und LVwG 30.35-338/2024-24 vom 07.06.2024) zu von anderen Familien berichteten negativen Erfahrungen mit der Externistenprüfung, zu einer vom Jugendamt ausdrücklich nicht festgestellten Kindeswohlgefährdung, zu Vorbehalten der beiden älteren Töchter, eine stationäre Schule zu besuchen und beispielsweise vor einer Klasse zu sprechen und allgemein zur guten Förderung der Kinder durch ihre Eltern, vermag hinsichtlich der gegenständlichen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nichts zugunsten der Beschwerdeführerin zu ändern. Es wird gerade keine Kindeswohlgefährdung, sondern ausdrücklich die Verletzung von Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes vorgeworfen, die bei objektiver Betrachtung auch tatsächlich vorliegt. Im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen steht es gerade nicht in der Kompetenz von Eltern oder schulpflichtigen Kindern, verbindliche Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes im eigenen Ermessen und nach eigener Anschauung auszulegen und einzuhalten.

Im Ergebnis ist der Beschwerdeführerin die Schulpflichtverletzung gemäß § 24 Abs. 1 und 4 SchpflG daher in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

Zu den Einwänden betreffend die Formulierung des Spruches des Straferkenntnisses ist auszuführen, dass die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Abs 1 Z 1 VStG sich am einschlägigen Tatbild zu orientieren hat. Dies bedingt die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhalts des Tatgeschehens (VwGH 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091). Das Landesverwaltungsgericht kann hinsichtlich der Formulierung des Spruchs keine Rechtswidrigkeit, die die Aufhebung des Bescheides bedingen würde, erkennen. Lediglich war im Spruch 1. (betreffend E F) der Beginn des strafbaren Verhaltens vom 17.10.2023 auf den 20.10.2023 zu ändern, zumal das Straferkenntnis vom 16.10.2023 erst am 19.10.2023 durch Hinterlegung zugestellt und damit „erlassen“ wurde. Es darf nämlich eine neuerliche Bestrafung nur die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen, wobei hier der Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz maßgeblich ist (vgl. Raschauer/Wessely; Verwaltungsstrafgesetz § 22 Rz 12).

Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre schulpflichtigen Töchter gemäß § 24 Abs. 4 SchpflG ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommen. Diese Pflicht hat sie nicht erfüllt, da ihre drei Töchter im gesamten Schuljahr 2023/2024, worunter auch die hier relevanten Zeiträume betreffend I J und G H seit 17.11.2023 und betreffend E F seit 20.10.2023 fallen, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind. Es hat für alle drei Schülerinnen für das Schuljahr 2023/2024 keine Anzeige des häuslichen Unterrichts gegeben, sodass diese ihre Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen hatten. Die Schulpflicht konnte hierbei nicht ausschließlich an den sprengelmäßig zuständigen Pflichtschulen (der Mittelschule P sowie der Volksschule St. J) erfüllt werden, sondern auch noch an weiteren Schulen, wodurch dies im Spruch zu ergänzen war. Den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten kommt die Pflicht – und auch das Recht – zu, eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule im Rahmen der schulorganisationsrechtlichen Möglichkeiten zu bestimmen. Für den Fall, dass sie dem nicht entsprechen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung bzw. Erfüllung der Schulpflicht der Kinder jedoch die Bestimmung einer geeigneten Schule. Daher ist in solchen Fällen der Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule, der Sprengelschule, vorzusehen (vgl. VwGH 13.05.2011, Zl. 2010/10/0139). Die Schülerinnen waren im verfahrensrelevanten Zeitraum in jenem Schulsprengel wohnhaft, dem die Mittelschule P bzw. die Volksschule St. J zugeordnet ist; diese Schulen waren umgekehrt zur Aufnahme der Schülerinnen verpflichtet. Zur Sorgetragung der Schulpflichterfüllung durch die drei Töchter der Beschwerdeführerin bestand eben die Verpflichtung der Eltern.

Zur subjektiven Tatseite ist dazu noch ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge bekannt und bewusst war, dass für den häuslichen Unterricht eine Anzeigepflicht besteht und dass ihr gegebenenfalls, aufgrund der Verwirklichung eines Straftatbestandes nach den Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, eine Bestrafung drohen könnte. Die Beschwerdeführerin hat dennoch nicht dafür gesorgt, dass ihre Töchter die Schule besuchen, weshalb ihr hinsichtlich der Schulpflichtverletzung zumindest Eventualvorsatz anzulasten ist – d. h., sie hat die Verwirklichung des Sachverhalts, welcher dem gesetzlichen Tatbild entspricht, ausdrücklich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.

Das Straferkenntnis wurde aus den genannten Gründen somit dem Grunde nach zu Recht erlassen.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Die hier übertretenen Rechtsvorschriften sind Ausfluss des Rechts eines Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als sehr hoch zu qualifizieren, besteht doch ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung der Kinder entsprechend dem Schulpflichtgesetz sowie ein großes Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verhalten diesem Schutzzweck zuwidergehandelt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind zu berücksichtigen.

Auch wenn die Behörde keine näheren Ausführungen zur Bemessung der Strafe getroffen hat, ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichts bei dieser Ermessensentscheidung keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Als erschwerend sind nämlich mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen und als mildernd nichts zu qualifizieren, wie die belangte Behörde auch in früheren Straferkenntnissen, die sie gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen hat, ausgeführt hat.

Auch in Anbetracht der über viele Monate fortgesetzten Weigerung der Beschwerdeführerin, ihren Verpflichtungen im Sinne des Schulpflichtgesetzes nachzukommen und auch im Hinblick auf den Umstand, dass für eine vergleichbare Verwaltungsübertretung bereits ab mehr als drei Schultagen des ungerechtfertigten Fernbleibens vom Unterricht eine Geldstrafe von zumindest € 110,00 bis zu € 440,00 zu verhängen ist, sind die verhängten Geldstrafen als äußerst milde zu betrachten; wurde doch im Spruchpunkt 1. für einen Tatzeitraum von mehr als sechs Monaten eine Geldstrafe in Höhe von lediglich € 220,00 und in den Spruchpunkten 2. und 3. für einen Tatzeitraum von mehr als fünf Monaten eine Geldstrafe in Höhe von jeweils € 350,00 verhängt.

Daran vermag auch die quasi Einkommenslosigkeit der Beschwerdeführerin, die gelegentlich einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, nichts zu ändern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Verhängung einer Geldstrafe – gegebenenfalls auch der Höchststrafe – grundsätzlich auch dann gerechtfertigt, wenn eine Bestrafte über keinerlei Einkommen verfügt (vgl. VwGH 30.01.2014, Zl. 2013/03/0129). Nach der ständigen VwGH-Judikatur bedeutet auch das Vorliegen ungünstiger finanzieller Verhältnisse nämlich nicht per se, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde und wäre eine (höhere) Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn es die finanziellen Verhältnisse als wahrscheinlich erscheinen ließen, dass eine Bestrafte nicht in der Lage sein würde, diese zu bezahlen. Die Erteilung einer Ermahnung im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 1 letzter Satz VStG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als geringfügig anzusehen sind.

Die verhängte Geldstrafe und die korrespondierend verhängte Ersatzfreiheitsstrafe waren zusammengefasst als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren und ist insgesamt kein Grund erkennbar, aus welchem diese herabgesetzt werden könnten.

Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde somit auch hinsichtlich der Strafhöhe ein Erfolg versagt bleiben und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des Bescheides der belangten Behörde hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraumes zu entfallen, zumal eine Änderung des erstinstanzlichen Strafbescheides „zugunsten“ der Beschwerdeführerin vorgenommen und somit der von der Strafbehörde erster Instanz angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafhöhe unverändert bleibt, da es dennoch zu einer Einschränkung des strafbaren Tatbestandes gekommen ist.

Zu den Spruchpunkt III. und IV.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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