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LVwG 30.12-2997/2024•LVwG ST LVwG 30.12-2997/2024
LVwG 30.12-2997/2024Tribunal administratif régional27 août 2024
Privatanklagesachen, Ehrenkränkung, Strafantrag, Inhalt, Weiterleitung, E-Mailverkehr, Strafbehörde, Verwaltungsstrafgesetz 1991
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kaspar über die Beschwerde von Herrn A B, geb. am ****, R-Gasse, G, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 03.07.2024, GZ: GRAZ/602240000723/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 03.07.2024 der belangten Behörde wurde der Strafantrag vom 17.02.2024 hinsichtlich einer Übertretung nach § 3 Abs 1 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz – StLSG zu GZ: GRAZ/602240000723/2024, gemäß § 13 Abs 3 des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zurückgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Strafantrag den Sachverhalt, dessentwegen die Bestrafung gefordert werde, genau zu umschreiben und die Verhängung einer Strafe zu begehren sei. In der Sachverhaltsdarstellung sei im Einzelnen darzulegen, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansehe. Diese Voraussetzung werde durch die bloße Übermittlung eines als beleidigenden empfundenen Schreibens mit der Bitte „geeignete Schritte gegen diesen Briefschreiber einleiten zu wollen“ nicht erfüllt. Unschädlich sei es hingegen, wenn der Strafantrag auf den üblicherweise für Strafanzeigen verwendeten Formular aufscheine oder wenn der Privatankläger – überflüssigerweise – auch noch eine gesonderte „Ermächtigung“ zur Strafverfolgung erteile.
Der gegenständliche Strafantrag beinhaltet lediglich ein E-Mailverkehr hinsichtlich einer vorangegangenen Kündigung, zwischen dem Vater und dem ehemaligen Arbeitgeber des Privatanklägers und Informationen bzw. vermeintlich falsche Informationen, welche der Kündigung vorausgegangen seien. Der Strafantrag enthalte keine Sachverhaltsschilderungen, welche der Privatankläger als ehrenkränkend ansehe. Weder habe der Anzeiger angegeben, dass er einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt worden sei, noch habe er angegeben, beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht worden zu sein. Warum sich der Anzeigenleger als in seiner Ehre gekränkt fühle, würde aus dem Strafantrag nicht hervorgehen.
Im Strafantrag sei auch nicht die Verhängung einer Strafe begehrt worden und fehle somit auch dieses Formerfordernis. Es handelt sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel, weshalb die Voraussetzungen für eine Privatanklage nicht vorliegen und somit die Verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nicht möglich sei.
Nachdem der im Strafantrag vorgebrachte Sachverhalt keine Ehrenkränkung beinhalte, sei auf die Einvernahme der im Strafantrag genannten Zeugen verzichtet worden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 23.07.2024 nachstehende Beschwerde:
„Falls der Antrag unzustellbar war bringe ich ein:
Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.7.2024 GZ: GRAZ/602240000723/2024 erlassen von der Grazer Bürgermeisterin als Bezirksverwaltungsbehörde Behörde gegen die sich die Beschwerde richtet:
Bezirksverwaltungsbehörde (Graz)
Dem Strafantrag wolle stattgegeben werden.
Gründe:
Die Behörde erklärt im Bescheid, im Strafantrag werde nicht die Verhängung einer Strafe begehrt, es fehle damit ein Formerfordernis.
Für einen Strafantrag genügt es, behaupte ich, Strafantrag zu stellen, das habe ich, in ihm ist ein Antrag auf Strafe implizit, sogar explizit im Wortlaut „Strafantrag“. Die Behauptung, es wurde Strafantrag gestellt aber ohne Antrag auf Strafe ist daher abzulehnen.
Der Strafantrag enthalte keine Sachverhaltsschilderung welche ich als ehrenkränkend ansehe. Ich hätte nicht angegeben, dass ich eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt worden wäre. Warum ich mich in meiner Ehre gekränkt fühlte sei aus dem Strafantrag nicht hervorgegangen.
Ich behaupte, aus der Sachverhaltsdarstellung gehen die ehrenkränkenden Beschuldigungen unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens hervor um die es sich handelt.
Es genügt, wenn sie objektiv ehrenkränkend sind, über meine Gefühle muss ich mich nicht erklären.
Der Bescheid ist, behaupte ich, daher rechtswidrig.
Er wurde mir am 8.7.2024 zugestellt.
G,
A B“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen ausgegangen:
Sachverhalt:
Mit E-Mail vom 17.02.2024 brachte der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen einer angeblich erlittenen Ehrenkränkung von Herrn DI C D ein. Der gegenständliche Strafantrag beinhaltet tatsächlich lediglich einen E-Mailverkehr hinsichtlich einer vorangegangenen Kündigung zwischen dem Vater und dem ehemaligen Arbeitgeber (E GmbH) des Privatanklägers und für das Landesverwaltungsgericht nicht überprüfbare wahre oder unwahre Tatsachen über einen Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung.
§ 56 Abs 1 bis 3 VStG:
„(1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.“
§ 3 StLSG:
„Ehrenkränkung
(1) Wer vorsätzlich
1. einen anderen einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
2. einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist,
3. einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper misshandelt oder mit einer körperlichen Misshandlung bedroht,
begeht die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung.
(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände sowie die Einwendung der gerechtfertigten Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zulässig.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen (§ 56 VStG).“
Nach § 56 Abs 1 ist die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt. Das Verfahren wird mit dem Strafantrag des Privatanklägers eingeleitet und in der Folge von Amts wegen geführt (Hengstschläger/Leeb5 Rz 947).
Der Antrag ist fristgebunden (vgl. Rz 9) und daher schriftlich zu stellen (§ 13 Abs 2 AVG; Ambrosi, ÖJZ 1954, 384; Hengstschläger/Leeb5 Rz 947)
Der Strafantrag ist unmittelbar bei der zuständigen Strafbehörde einzubringen (Walter/Thiene/ II² § 56 Anm 8).
Der Strafantrag hat den Sachverhalt, dessentwegen die Bestrafung gefordert wird, genau zu umschreiben und die Verhängung einer Strafe zu begehren (Walter/Thienel lI² § 56 Anm 8). In der Sachverhaltsdarstellung ist im Einzelnen darzulegen, welchen Sachverhalt der Privatankläger als ehrenkränkend ansieht.
Der Strafantrag ist binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Gekränkte von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, zu stellen.
Betreffend die Ehrenkränkung iSd § 56 VStG handelt es sich um alle Delikte, welche nicht strafgerichtlich strafbar sind, also im Wesentlichen jene Fälle der Ehrenkränkung, welche nicht öffentlich geschehen.
Wie die belangte Behörde bereits richtigerweise ausgeführt hat, handelt es sich bei dem gegenständlichen E-Mailverkehr lediglich um eine völlig legitime Schilderung der Sicht der Dinge durch Herrn DI C D, welcher eine Beendigung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers aus seiner Sicht offensichtlich für begründend aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen für richtig gehalten hat.
In Strafantrag wurde auch nicht die Verhängung einer Strafe begehrt. Nachdem es sich somit um einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel handelt, weshalb die Voraussetzungen für eine Privatanklage nicht vorgelegen haben und somit die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nicht möglich ist sowie vor allem der im Strafantrag vorgebrachte Sachverhalt definitiv keine Ehrenkränkung beinhaltet, hat die belangte Behörde richtigerweise auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet und den Strafantrag vom 17.02.2024 zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 23.07.2024 war daher abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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