LVwG ST LVwG 42.4-2667/2024

LVwG 42.4-2667/2024Tribunal administratif régional16 août 2024

Regest

Vorläufige Abnahme, Führerschein, Lenkverbot, Wiederausfolgung, Bestrafung, Entziehung, Lenkberechtigung, Führerscheingesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 42.4-2667/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.42.4.2667.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des Ing. A B, vertreten durch Mag. C D, Mstraße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 12.06.2024, GZ: BHBM-127864/2024-21,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum angefochtenen Bescheid:

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer Ing. A B (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß §§ 24 (1), 25 (3), 7 (1) und (3) Z 6 lit a Führerscheingesetz 1997 (FSG) die ihm mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag am 26.01.2024, unter Zahl ******, erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B, auf die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Unter einem wird im Spruch dieses Bescheids gemäß § 29 (3) FSG angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft dieses Bescheids bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag oder der Polizeiinspektion Kberg abzuliefern ist.

1.2. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.04.2024, GZ: BHBM/621240011443/2024, am 21.03.2024 um 11:55 Uhr in der Gemeinde S V in der Südsteiermark, auf der L208, Str.km **, Fahrtrichtung M, den PKW mit dem Kennzeichen ****** trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.05.2024 sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, dass beabsichtigt werde, ihm gemäß § 25 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten zu entziehen. Gleichzeitig sei dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung dieses Schreibens, das sei der 22.05.2024 gewesen, zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Am 04.06.2024 seider Beschwerdeführer in der belangten Behörde erschienen und habe niederschriftlich binnen offener Frist folgende Stellungnahme abgegeben:

„Wie sich aufgrund des Blutgutachtens herausgestellt hat, habe ich am 15.03.2024 ein Kfz nicht alkoholisiert gelenkt. Ich habe am 21.03.2024 deswegen ein Kfz trotz vorläufig abgenommen[em] Führerschein gelenkt, da ich mir zu diesem Zeitpunkt sicher war, dass die Führerscheinabnahme am 15.03.2024 zu Unrecht erfolgt ist, da ich am 15.03.24 nur 2 Achterl Wein getrunken hatte.“

1.3. Sodann wird in der Begründung des angefochtenen Bescheids in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass gemäß § 24 (1) Z 1 FSG 1997 idgF Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben seien, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen sei. Gemäß § 25 (3) FSG 1997 sei bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Seien für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen sei, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so sei für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen seien Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15. Gemäß § 7 (1) FSG 1997 idgF gelte eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Gemäß § 7 (3) Z 6 lit. a FSG 1997 idgF habe als eine bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbots oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins ein Kraftfahrzeug lenke. Gemäß § 7 (4) FSG 1997 idgF seien für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen worden seien, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgeblich. Gemäß § 29 (3) FSG 1997 idgF sei der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheids, sofern er nicht bereits abgenommen worden sei, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

1.4. Schließlich gelangt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Schluss, dass aufgrund der oben angeführten rechtskräftigen Strafverfügung feststehe, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins gelenkt habe und sei dies in der Folge durch ihn auch nicht bestritten worden. Die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit der vorgenommenen Handlung lägen vor allem darin begründet, dass der Beschwerdeführer sich bewusst über diese vorläufige verkehrsrechtliche Anordnung hinweggesetzt bzw. diese missachtet habe. Der vorgebrachte Einwand, dass die vorläufige Abnahme am 15.03.2024 zu Unrecht erfolgt sei, vermöge die vorgenommene Übertretung nicht zu rechtfertigen und gehe daher ins Leere. Hinsichtlich der seit der Übertretung verstrichenen Zeit sei darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde die rechtskräftige Bestrafung im anhängigen Verwaltungsstrafverfahren abgewartet worden sei und könne auch auf das Verhalten aufgrund des laufenden Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung während der Zeit nicht besonders Bedacht genommen werden. Demnach müsse angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer an der zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Verkehrszuverlässigkeit mangle und er diese, jedoch bezogen auf das bisherige Verhalten im Straßenverkehr nach Ablauf der festgesetzten Entzugsdauer wieder besitzen werde. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Beschwerde:

2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der er die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids begehrt und in eventu beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in der Sache selbst zu entscheiden.

2.2. Begründend wird in der Beschwerde zunächst zum Sachverhalt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2024 ein Kfz gelenkt habe, wobei ihm von einschreitenden Polizeibeamten unterstellt worden sei, alkoholisiert gewesen zu sein. Im Zuge der vorgenannten Amtshandlung sei der Beschwerdeführer auch von der zuständigen Amtsärztin untersucht worden, welche nicht von einer Alkoholisierung ausgegangen sei. Trotz dieses Umstands sowie den Angaben des Beschwerdeführers, nicht alkoholisiert gewesen zu sein, sei dem Beschwerdeführer am 15.03.2024 zu Unrecht die Lenkerberechtigung vorläufig abgenommen worden. Durch eine gutachterliche Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers objektivierte Tatsache sei, dass dieser am 15.03.2024 gemäß seinen Angaben nicht alkoholisiert gewesen sei. Die nunmehrige Bescheiderlassung resultiere daher aus einer Fehlentscheidung, nämlich der vorläufigen Abnahme der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers. Dieser liege wiederum eine Fehleinschätzung von einschreitenden Polizeibeamten zugrunde.

2.3. Sodann wird in der Beschwerde als Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts angeführt, dass zutreffend sei, dass der Beschwerdeführer trotz vorläufiger Abgabe des Führerscheins ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Diese vorläufige Entziehung der Lenkerberechtigung resultiere aus einer nicht nachvollziehbaren Fehlentscheidung der dort einschreitenden Behörde. Der Beschwerdeführer habe immer gewusst, dass die Gründe, welche zur vorläufigen Abnahme des Führerscheins geführt hätten, nicht vorlägen, sodass er berechtigterweise davon ausgegangen sei, sein Fahrzeug lenken zu dürfen. Im Sinne einer Interessensabwägung habe er sich lediglich über eine Willkürentscheidung, welche auf keiner Tatsachengrundlage basiert habe, hinweggesetzt, sodass „ihm die verfahrensgegenständliche Fahrt bei richtiger rechtlicher Beurteilung vorwerfbar“ [sic, gemeint wohl: nicht vorwerfbar] sei. Worin die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit dieser Handlung liegen solle, vermöge die belangte Behörde nicht darzulegen. Eine nähere Begründung, warum die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sein sollte, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Die angefochtene Entscheidung beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Gesetzestexte und enthalte lediglich einen Absatz, in welchem keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorangegangenen Willkürentscheidung, die zur vorläufigen Abnahme der Lenkerberechtigung geführt habe, erfolgt sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde rechtfertige die zu Unrecht erfolgte vorläufige Abnahme des Führerscheins das Verhalten des Beschwerdeführers, da die Unrichtigkeit der Entscheidung von Beginn an evident gewesen sei. Im Ergebnis sei der Entziehungsgrund nie gegeben gewesen, sodass das Handeln des Beschwerdeführers auch im Sinn einer Verhältnismäßigkeitsabwägung gerechtfertigt gewesen sei. Eine Gefährlichkeit oder Verwerflichkeit des Handelns des Beschwerdeführers könne bei richtiger rechtlicher Beurteilung keinesfalls angenommen werden. Eine Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG könne in Anbetracht der behördlichen (Fehl)Vorentscheidung nicht angenommen werden. Sollte das Landesverwaltungsgericht von der – ausdrücklich bestrittenen – These ausgehen, der Beschwerdeführer hätte gefährlich oder verwerflich gehandelt, so habe die belangte Behörde in Anbetracht des konkreten Sachverhalts dennoch überschießend reagiert. Sie hätte jedenfalls mit einer Abmahnung des Beschwerdeführers das Auslangen finden können. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die der vorherigen vorläufigen Entziehung zugrundeliegende [Tat] nicht begangen habe, sei die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers bezogen auf den gegenständlichen Sachverhalt gegeben. Die Verkehrssicherheit sei durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen.

Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 15.07.2022 vor. Im vorgelegten Verwaltungsakt war auch ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister der belangten Behörde beigelegt. Durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens im Formular zur Beschwerdevorlage beantragte die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.04.2024.08.2022, GZ: BHBM/621240011443/2024, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 21.03.2024 um 11:55 Uhr in der Gemeinde S V in der Südsteiermark, L 208, StrKm **, in Fahrtrichtung M den PKW mit dem Kennzeichen ****** gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben sei, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins unzulässig sei. Der Führerschein des Beschwerdeführers sei zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 365,00 verhängt wurde.

2. In der Folge wurde die Strafverfügung dem Beschwerdeführer zugestellt und mit 23.04.2024 rechtskräftig.

III.Beweiswürdigung:

Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, besteht im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung eine Bindungswirkung der rechtskräftigen Strafverfügung. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, oder, ob der Beschwerdeführer die zwei Radfahrer in einer uneinsichtigen Linkskurve tatsächlich überholt hat, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden.

2. Dass die Strafverfügung mit 23.04.2024 rechtskräftig wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem die Rechtskraftbestätigung einer Mitarbeiterin der Strafbehörde vom 03.05.2024 enthalten ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, gegen die Strafverfügung den Rechtsbehelf des Einspruchs erhoben zu haben.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 90/2023 (FSG) lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

[…]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

[…]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

[…]

9. Abschnitt

Strafbestimmungen

Strafausmaß

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

Vorläufige Abnahme des Führerscheines

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

[…]

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Wohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines oder das Lenken von Motorfahrrädern, Invalidenkraftfahrzeugen oder vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Mopedausweises ist unzulässig.

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörde gebunden. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015). Liegt somit eine rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung gemäß § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG vor, haben die zur Vollziehung des FSG zuständigen Behörden und in einem anschließenden Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht auf Grund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG auszugehen (vgl. VwGH 11.04.2000, 99/11/0289; 30.06.1998, 98/11/0134).

1.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall sind sämtliche von der Strafbehörde festgestellten Sachverhaltselemente, die für die Erfüllung der Tatbestände der verletzten Verwaltungsvorschriften des § 37 Abs 1 iVm § 39 Abs 5 FSG erforderlich sind, von der Bindungswirkung der Strafverfügung erfasst. Somit steht aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.04.2024, GZ: BHBM/621240011443/2024, für das vorliegende Beschwerdeverfahren bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2024 um 11:55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen ****** gelenkt hat, obwohl sein Führerschein zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen war. Zur Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kommt es auch nicht auf den Grund der vorläufigen Abnahme des Führerscheins an und auch nicht darauf, ob diese gerechtfertigt war (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/03/0340). Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz nicht mehr in Betracht (VwGH 28.10.2003, 2002/11/0181).

2. Im Ergebnis ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, neuerlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt einen PKW gelenkt hat, obwohl sein Führerschein zum Lenkzeitpunkt vorläufig abgenommen war (was im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird), weil diesbezüglich eine Bindung an die rechtskräftige Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins besteht. Diese Beurteilung wurde im Verwaltungsstrafverfahren vorgenommen, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark an die Beurteilung der Verwaltungsstrafbehörde, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung des Lenkens eines Kraftfahrzeugs trotz der vorläufigen Abnahme des Führerscheins begangen hat, auf Grund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 03.04.2024, GZ: BHBM/621240011443/2024, gebunden ist. Eine eigenständige Beurteilung dieser, im Entziehungsverfahren bei der Prüfung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 6 lit. a FSG eine Vorfrage darstellenden Frage ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt (vgl. zB VwGH 09.02.1999, 97/11/0380).

Zur Entziehung der Lenkberechtigung:

3.1. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 FSG sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist unter anderem dann nicht mehr gegeben, wenn gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen iSd Abs 3 leg cit und ihrer Wertung iSd Abs 4 leg cit angenommen werden muss, dass diese Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.

3.2. Gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit. a FSG gilt als bestimmte Tatsache, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz vorläufig abgenommenen Führerscheins lenkt. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs trotz vorläufig abgenommenem Führerschein gemäß § 39 Abs 5 iVm § 37 Abs 1 FSG hatte die belangte Behörde und hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark auf Grund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG auszugehen (vgl. VwGH 11.04.2000, 99/11/0289; 30.06.1998, 98/11/0134).

4.1. Die auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung bindend feststehende Verwaltungsübertretung gemäß § 39 Abs 5 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG stellt somit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 6 lit. a FSG dar. Nach der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung ist auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeugs trotz zuvor vorläufig abgenommener Lenkberechtigung die von der Behörde vorgenommene Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für den Zeitraum von drei Monaten jedenfalls gerechtfertigt:

4.2. Der VwGH zählt in ständiger Rechtsprechung das Lenken eines Kraftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Lenkberechtigung zu den gröbsten Verstößen des Führerschein-, Kraftfahr -und Straßenverkehrsrechts, bei deren Bestrafung auch auf die Generalprävention Bedacht genommen werden muss (vgl. zB VwGH 06.02.1974, 1012/73; 27.01.1969, 1498/68). Dementsprechend sieht § 39 Abs 5 FSG ein Lenkverbot für denjenigen vor, dem der Führerschein vorläufig abgenommen wurde. Im Hinblick auf diese Judikatur und Rechtslage kann bei einer Person, der der Führerschein vorläufig abgenommen wurde und die dennoch ein Kraftfahrzeug lenkt, kaum angenommen werden, dass sie verkehrszuverlässig ist. Wenn sich nämlich jemand über eine Grundbestimmung des Führerscheinrechts hinwegsetzt, drängt sich die Vermutung auf, dass er mit gleicher Rücksichtslosigkeit auch andere wichtige Verkehrsregeln übertreten wird (vgl. VwGH 19.01.1979, 666/78). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in der Beschwerde von einer Fehleinschätzung der einschreitenden Polizeibeamten ausging und sich in der Folge zum Untersuchungszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 0,07 ‰ ergab, die eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdelikts unzulässig machte. Aufgrund der vorläufigen Abnahme des Führerscheins bestand nämlich gemäß § 39 Abs 5 FSG ein Lenkverbot für den Beschwerdeführer, an das sich der Beschwerdeführer bis zur Wiederausfolgung des Führerscheins unabhängig davon zu halten hatte, ob er die vorläufige Abnahme für gerechtfertigt hielt oder sich im Nachhinein herausstellte, dass seine Blutalkoholkonzentration keine Bestrafung oder keine Entziehung der Lenkberechtigung rechtfertigte. Über dieses Lenkverbot hat sich der Beschwerdeführer aber hinweg gesetzt und zwar – wie sich der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt – in vollem Bewusstsein, dass sein Führerschein zu diesem Zeitpunkt vorläufig abgenommen war.

5. Die vorläufige Abnahme des Führerscheins ist ein im Wesentlichen den Interessen der Verkehrssicherheit dienendes Sicherungsmittel; es soll damit durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer „unmittelbaren Unfallgefahr“ entgegengewirkt werden (vgl. etwa VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048). Ob es später zu einer Bestrafung wegen des Begehens einer Verwaltungsübertretung oder zur Entziehung der Lenkberechtigung kommt, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins nicht von Belang (s. ebenso VwGH 18.06.2008, 2005/11/0048). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Entziehung der Lenkberechtigung auch dann möglich, wenn ein ursprünglich vorläufig abgenommener Führerschein später als drei Tage nach der Abnahme wieder ausgefolgt wurde (vgl. VwGH 20.02.2001, 2000/11/0167).

6. Da es sich bei der Sicherungsmaßnahme der vorläufigen Abnahme des Führerscheins und der den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildenden Entziehung der Lenkberechtigung um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt und die vorläufige Abnahme des Führerscheins wegen des Verdachts des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vor dem entziehungsbegründenden Vorfall erfolgte, die angefochtene Entziehung der Lenkberechtigung jedoch nicht aus diesem Grunde, sondern wegen der danach gesetzten Verwaltungsübertretung des Lenkens eines Fahrzeugs trotz vorläufiger Führerscheinabnahme, scheidet auch eine Anrechnung des Zeitraums des Lenkverbots auf die Entziehungsdauer aus (vgl. dazu VwGH 10.02.2023, Ra 2022/11/0191, unter Bezugnahme auf § 29 Abs 4 FSG).

7. Gemäß § 25 Abs 3 1. Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten festzusetzen (vgl. VwGH 03.07.1990, 90/11/0073; 20.10.1992, 92/11/0092, wonach vom Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit frühestens nach drei Monaten ausgegangen werden kann). Daraus folgt, dass sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer des Vorliegens der Verkehrsunzuverlässigkeit von drei Monaten ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheids als rechtmäßig erweist.

8. Die Entziehung der Lenkberechtigung hat auch für sämtliche Klassen, für die die Lenkberechtigung erteilt worden war, zu erfolgen, da die Verkehrszuverlässigkeit nicht teilbar ist, sondern entweder insgesamt gegeben ist oder zur Gänze nicht vorliegt (Grubmann, FSG, 2. Aufl., § 25, 358).

9. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher abzuweisen, da die belangte Behörde zu Recht von einem Nichtvorliegen der Verkehrszuverlässigkeit für den Mindestzeitraum von drei Monaten ausgegangen ist.

Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

10. Gemäss § 24 Abs 4 VwGVG konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. So erblickt der EGMR dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs 1 EMRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Masse technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle gg Liechtenstein, Nr 56.422/09, Tz 97 ff; vgl ferner VwGH 21.04,2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwH). Im vorliegenden Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Bindungswirkung des Straferkenntnisses. In einem ähnlich gelagerten Fall hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, den Entfall der Verhandlung trotz diesbezüglichen Antrags für zulässig erachtet, weil die Tatfrage aufgrund der Bindungswirkung geklärt war und Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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