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LVwG 49.35-2191/2024•LVwG ST LVwG 49.35-2191/2024
LVwG 49.35-2191/2024Tribunal administratif régional13 août 2024
Landeslehrer, Ruhestand, Aufschub, subjektives Recht, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde des Herrn BOL A, geb. am ****, Astraße, B, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 29.04.2024, GZ: 6000080585/65-2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen,
als der Antrag des Beschwerdeführers vom 01.02.2024 (ergänzt am 04.04.2024) auf „Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand bis zum Ende des 1. Lehrganges des Schuljahres 2025/2026“ zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A. Mit Bescheid vom 29.04.2024, GZ: 6000080585/65-2024, hat die Bildungsdirektion Steiermark (belangte Behörde) den Antrag des Herrn BOL A vom 01.02.2024 bzw. die Ergänzung von 04.04.2024 um Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand bis zum Ende des 1. Lehrganges des Schuljahres 2025/26 gemäß § 11 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG) abgewiesen.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die von der Bildungsdirektion eingeholten Stellungnahmen der Schulleitung und des zuständigen Schulqualitätsmanagers, Herrn SQM Mag. C, ergeben hätten, dass an einer Verlängerung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers kein wichtiges dienstliches Interesse im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung bestehe. Mangels Bekanntgabe des beabsichtigten Ansuchens an die Schulleitung sei der Antragsteller in der Organisationsplanung für das Schuljahr 2024/25 nicht mehr als Lehrperson berücksichtigt worden und bestehe an einer Verlängerung des Dienstverhältnisses auch aus dem Grund kein dienstliches Interesse, als an der D aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage in der Baubranche mit einem weiteren Rückgang der Lehrlings- bzw. Schülerzahlen zu rechnen sei. Es gebe im Berufsschulbereich auch keinen Lehrermangel, zumal die Lehramtsausbildung Sekundarstufe Berufsbildung für duale Ausbildung an der pädagogischen Hochschule ausschließlich berufsbegleitend neben der Unterrichtstätigkeit an der Schule absolviert werden könne; eine Absolvierung bereits vorab – ohne Anstellung als Lehrperson an einer Berufsschule – sei überhaupt nicht möglich.
Entgegen der Darlegung des Antragstellers sei zudem eindeutig aus den Personalakt ersichtlich, dass die gewissenhafte Ausübung der Dienstpflicht durch den Antragsteller für diesen nicht immer einen sehr hohen Stellenwert habe – so würden negative Inspektionsberichte und eine Mahnung der Schulleitung aufliegen, überdies habe er für einen längeren Zeitraum keine Mehrdienstleistungen verrichten dürfen. Die Schulleitung habe auch berichtet, dass der Antragsteller der Sorgfaltspflicht in dem ihm übertragenen Fachbereich mehrfach in ungenügendem Ausmaß nachgekommen sei und beispielsweise inventarisierte Werkzeuge nicht mehr auffindbar gewesen seien, da sie offenbar von ihm nicht ordnungsgemäß kontrolliert und verwahrt worden seien.
Wie der relevanten Gesetzesstelle zu entnehmen sei, handele es sich bei der Möglichkeit, Dienstverhältnisse über das gesetzliche Pensionsalter hinaus zu verlängern, um eine „Kann-Bestimmung“, der Antragsteller habe folglich keinen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Verlängerung, nicht zuletzt, da eine Verlängerung stets finanzielle Auswirkungen für den Dienstgeber habe (etwa Erhöhung des Ruhegenusses, Dienstjubiläum). Aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage sei spruchgemäß zu entscheiden.
B. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben. In dieser führte er aus, dass Grund für die Ablehnung in Wirklichkeit sein dürfte, dass durch seinen Abgang vom Schuldienst für die anderen Kollegen viele Überstunden gesichert würden, sowie diese Ungleichbehandlung ihm gegenüber in der Vergangenheit praktiziert worden sei. Vor ca. einem Jahr habe er den Herrn Berufsschule Direktorstellvertreter Ing. E, BET, in der Direktion über sein künftiges Ansuchen für einen Pensionsaufschub informiert und müsste bei Anwesenheit der Sekretärinnen dieses Gespräch mitgehört worden sein, sollte der Direktorstellvertreter in diesem Schreiben als Mitglied der Schulleitung ausgeschlossen sein, dann wäre es richtig, da er nur mit dem Berufsschule Direktorstellvertreter über sein künftiges Ansuchen gesprochen habe.
Ausdrücklich führte der Beschwerdeführer unter anderem weiter wie folgt aus:
„Ich zitiere wiederholt: Dass den Erhebungen der Schulaufsicht folgendes Gebot Gottes gegenüberstehe: Du sollst kein falsches Zeugnis geben, gegenüber deinen Nächsten!“
Er habe am 01.02.2024 sein Ansuchen um Aufschub über den Dienstweg bei der Direktion eingebracht, wobei die Jahresplanung laut Mitteilung der Sekretärin in Arbeit gewesen sei und sei somit sein Ansuchen nicht umgehend, sondern erst ca. 4 Wochen später an die Bildungsdirektion mit der gefertigten Jahresplanung weitergeleitet worden. Es erscheine nicht gerechtfertigt, für die einen Kollegen die Einzel- und Mehrdienstleistungen zu sichern und für ihn als Begründung den möglichen Rückgang der Lehrlings- bzw. Schülerzahlen als Ablehnungsgrund für die Verlängerung des Dienstvertrages zu nennen. Der Vorwurf der ungenügenden Sorgfaltspflicht wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hielt nochmals fest, sehr gerne für die Lehrlinge zu unterrichten, wobei die gewissenhafte Dienstausübung für ihn einen sehr hohen Stellenwert habe, natürlich würden aber alle Leute arbeiten gehen, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Differenz zwischen der künftigen Pension, dem Gehalt und einem Dienstjubiläum der Schule sei in etwa um 1/3 höher und sei eine Verlängerung des Dienstvertrages keine Einsparung für die Bildungsdirektion, aber allgemein, objektiv eine große Einsparung für das Land Steiermark. Vom Hörensagen würden doch für bestimmte Lehrpersonen die Verlängerung des Dienstvertrages ausgesprochen. Die im Bescheid zitierten negativen Umstände seien zu Unrecht genannt worden, wie schon am 21.5.2024 bei der Bildungsdirektorin F vorgesprochen worden sei. Die Handlungen der Schulaufsicht, des amtierenden Schulinspektor und die Mahnung des Direktors, allesamt vom Mai 2009 seien völlig zu Unrecht erfolgt. Er sei die letzten 20 Jahre gegenüber seinen Kollegen ungleichmäßig ungerecht behandelt, schikaniert, gemobbt und diskriminiert worden und habe er folglich über viele Jahre eine Lehrverpflichtung von 24 Stunden pro Woche gehabt, während andere Kollegen bei gleichen Handlungen bis zu 40-43 Stunden pro Woche erhalten hätten diesen Kollegen sei beinahe der doppelte Monatsgehalt zugespielt worden. Durch die ungleichmäßige Behandlung der Lehrpersonen hätten seine Kollegen in den letzten 20 Jahren um einen sehr hohen Geldbetrag mehr verdient als er. All dies sei für die Landesregierung eine sehr schwerwiegende Belastung. Ersuche freundlich um Mitteilung, ob die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
Eigentlich müsste seitens der Schulaufsicht ein sehr wichtiges dienstliches Interesse an der weiteren Verwendung des Lehrers im Schuldienst bestehen. Es komme darauf an, ob dem Landesverwaltungsgericht die subjektiven Interessen einer Personengruppe (rund um die Schulaufsicht) oder objektiv gesehen, das Unterrichtsgeschehen in der Schule wichtiger sei. Seitens seiner Person gebe es keine gerechtfertigte, wirkliche Begründung für die Ablehnung. Er stelle daher den Antrag, der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid zu beheben und das Ansuchen um Aufschub des Übertritts in den Ruhestand zu gewähren.
C. Am 11.06.2024 langte am Landesverwaltungsgericht Steiermark die von der belangten Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes zur Entscheidung vorgelegte Beschwerde ein.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Es werden folgende Feststellungen getroffen:
A, geboren am ****, hat laut Lehramtsprüfungzeugnis vom **** die Lehramtsprüfung für Berufsschulen mit gutem Erfolg bestanden und wurde ihm aufgrund der abgelegten Prüfungen die Berechtigung zur Ausübung des Lehramtes der Fachgruppe III (fachlich-praktische Unterrichtsgegenstände für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur) zuerkannt. Mit Zeugnis über eine Erweiterungsprüfung vom **** wurde diese Berechtigung auf den Lehrberuf Zentralheizungsbauer ausgedehnt.
Nach Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Landesschulrat für Oberösterreich vom **** wurde er auf Basis eines Dienstvertrages vom **** – abgeschlossen zwischen dem Landesschulrat für Steiermark und dem Beschwerdeführer – mit Dienstantritt am **** als Vertragslehrer an der D beschäftigt. Ab **** wurde dieser Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit verlängert. Mit Wirksamkeit vom **** wurde der Beschwerdeführer in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen und zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 a 2 im Personalstand der Steiermärkischen Pflichtschullehrer ernannt.
Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 01.02.2024, eingebracht bei der D, ersuchte Herr A um „weitere Verwendung im Schuldienst nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Pensionsaufschub)“. Die Einbringungsstelle leitete dieses Ansuchen am 27.02.2024 an die Bildungsdirektion für Steiermark weiter und teilte mit, das beiliegende Ansuchen nicht zu befürworten, zumal der Antragsteller bereits zur Stellenplanmeldung für das Schuljahr 2023/2024 mit 01.07.2024 als Übertritt in den Ruhestand gemeldet worden und daher auch in der Organisation für 2024/2025 keine Verwendung mehr vorgesehen sei.
In einer Stellungnahme vom 07.03.2024 hielt Mag. C, pädagogischer Dienst, Schulqualitätsmanagement BPS, fest, dass im Berufsschulbereich entgegen anderslautender Medienberichte kein Lehrermangel bestehe. Der Antragsteller habe im Jahr 2022 im Zuge einer Befragung mehrerer Lehrpersonen betreffend den geplanten Pensionsantritt bekannt gegeben, dass er bis zum gesetzlichen Pensionsalter bleiben und im Jahr 2024 in den gesetzlichen Ruhestand treten werde, weshalb dieser Fachbereich bereits in der Vergangenheit in den Planungen entsprechend berücksichtigt worden sei. Zudem sei der Antragsteller im Laufe der vergangenen Jahre mehrfach verwarnt und seien ihm mehrfach Vernachlässigungen seiner Sorgfaltspflicht angelastet worden. Das gegenständliche Ansuchen wurde in dieser Stellungnahme ausdrücklich nicht befürwortet.
Am 28.03.2024 übermittelte die Bildungsdirektion dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag, da in seinem Ansuchen nicht angeführt sei, für welchen Zeitraum er den Aufschub des Übertritts in den Ruhestand wünsche. Ferner wurde auf die Voraussetzung des „dienstlichen Interesses“ gemäß § 11 Abs. 2 LDG hingewiesen und ausgeführt, dass ein solches im konkreten Fall nicht vorliege. Eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme wurde eingeräumt.
In seiner Äußerung vom 04.04.2024 ersuchte A um Pensionsaufschub bis einschließlich Ende des ersten Lehrganges 2025/2026. Den Erhebungen der Schulaufsicht stehe das Gebot Gottes „Du sollst kein falsches Zeugnis geben, gegenüber deinen Nächsten“ gegenüber. Er habe den Direktor-Stellvertreter vor längerer Zeit über ein Ansuchen um weitere Verwendung im Schuldienst (Pensionsaufschub) informiert, aber kein Datum für den Pensionsantritt genannt. Über Bedarf und Finanzierung von Lehrpersonen könne er keine Stellungnahme abgeben. Ausdrücklich wurde um Bescheiderlassung in dieser Angelegenheit ersucht.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid.
Der Beschwerdeführer vollendete am **** sein 65. Lebensjahr.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt der belangten Behörde konnten der gegenständlichen Entscheidung ohne jegliche Bedenken und ohne weitere hg. Ermittlungstätigkeit zugrunde gelegt werden.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die hier maßgebenden Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl Nr. 302/1984 idF BGBl I Nr. 166/2023 (LDG) lauten wie folgt:
§ 11 LDG:
„(1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahrs und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.“
Im gegenständlichen Fall war die Frage zu klären, ob die belangte Behörde dem Ansuchen des Beschwerdeführers auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand zu Recht nicht stattgegeben hat. Dahinter steht die grundsätzliche Frage, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf Aufschub des Übertritts in den Ruhestand hat und bejahendenfalls, ob die Behörde das ihr gemäß § 11 Abs. 2 LDG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 LDG tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“). Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die hiezu berufene Behörde – gegenständlich gemäß § 1a Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 (LDHG 1966) die Bildungsdirektion Steiermark – den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens bis zum Ende des laufenden bzw. des jeweils nächsten Schuljahres und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.
In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (GP XVI RV 274) ist Folgendes festgehalten:
„Dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist es wesentlich, dass es grundsätzlich auf Lebenszeit des Bediensteten begründet wird. Es wird daher durch den Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand zwar inhaltlich umgestaltet, jedoch nicht beendet. Dieser Antrag stellt eine bedeutende Zäsur, aber keine Beendigung des Dienstverhältnisses dar.
Der Entwurf sieht folgende Möglichkeiten vor, um in den Ruhestand zu gelangen: Den Übertritt in den Ruhestand, der kraft Gesetzes erfolgt, ferner die Versetzung in den Ruhestand, die eines Behördenaktes bedarf, und schließlich die Versetzung in den Ruhestand, die durch Antrag oder Erklärung bei Vorliegen der im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt. Die Behördenzuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes.“
Der Übertritt in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze erfolgt kraft Gesetzes bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen, ohne dass es dazu eines „konstitutiven“ Bescheides der Dienstbehörde bedürfe.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 13 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG), räumt diese Bestimmung dem Beamten kein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf ein fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubs ein (vgl. VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).
Diese Bestimmung des § 13 Abs. 2 BDG ist inhaltlich im Wesentlichen der Bestimmung des § 67 Gehaltsüberleitungsgesetzes (GÜG) nachgebildet, welche in der Stammfassung vorgesehen hatte, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte.
Zur Frage des Aufschubs des Übertritts in den dauernden Ruhestand nach § 67 GÜG hatte der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Anspruch auf irgendeine Tätigkeit der Behörde im Sinne einer solchen Ausnahme niemandem zustehe. Es sei kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 GÜG irgendein Recht dahingehend einräumen habe wollen, dass – ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststand vorausgesetzt – der Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben werde. Durch die GÜG-Novelle sei eine Änderung lediglich dahingehend durchgeführt worden, dass ein „Abwehrrecht“ des Beamten gegen einen Aufschub des Übertritts in den Ruhestand positiviert worden sei. Dagegen sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜG-Novelle 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf ein fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen habe wollen. Daher räume auch § 13 Abs. 2 BDG dem Beamten kein subjektives Recht dahingehend ein (VwGH 29.04.2011, 2010/12/0091).
Diese an § 67 GÜG angelehnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 2 BDG ist auch auf den gleichlautenden § 11 Abs. 2 LDG, der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung kommt, übertragbar. Ein subjektives Recht eines Landeslehrers auf Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand nach Vollendung des 65. Lebensjahres besteht daher nicht.
Aus diesem Grunde ist zu konstatieren, dass ein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf Aufschub seines Übertritts in den Ruhestand über den Ablauf des Monats Juni 2024, in welchem er sein 65. Lebensjahr vollendet hat, hinaus nicht gegeben ist.
Die belangte Behörde hätte daher mangels eines bestehenden Anspruchs den Antrag richtigerweise als unzulässig zurückweisen müssen. Auch wenn der Beschwerdeführer durch den Umstand der anstelle der Zurückweisung erfolgten Abweisung seines Antrages in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt wurde, war doch durch das Verwaltungsgericht der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu korrigieren (vgl. etwa VwGH 24.01.2000, 96/17/0416 und VwGH 18.05.2021, Ro 2019/07/005).
Auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde brauchte nicht gesondert eingegangen zu werden, zumal Beschwerden an das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese nicht ausgeschlossen wurde, was im Gegenstand nicht der Fall war. Nachdem jedoch mit dem gegenständlichen Bescheid dem zugrundeliegenden Ansuchen nicht stattgegeben wurde, kann die der Beschwerde ex lege zukommende aufschiebende Wirkung nichts zugunsten des Beschwerdeführers bewirken, da auch damit nach der Lehre und der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kein Recht eingeräumt werden kann, das (noch) zu keinem Zeitpunkt bestanden hatte.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt sein und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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