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LVwG 30.20-2254/2024•LVwG ST LVwG 30.20-2254/2024
LVwG 30.20-2254/2024Tribunal administratif régional9 août 2024
Versammlung, Sportveranstaltung, Zugang, Startbereich, Boden, Verzögerung, Start, Ärgernis, Sicherheitspolizeigesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Auprich über die Beschwerde des Herrn DI A B, geb. am ******, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25.04.2024, GZ: VStV/924300661066/2024,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens den Betrag von € 40,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
III. Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 07.04.2024 um 10.59 Uhr in G, Kplatz, im Startbereich des G Halbmarathons 2024 widerrechtlich Zugang zur abgesperrten Laufstrecke verschafft, sich auf die Laufstrecke gesetzt und musste von Polizeikräften entfernt werden. Der Start des Halbmarathons, auf den knapp 2000 Läufer warteten, habe sich dadurch verzögert.
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 81 Abs 1 SPG verstoßen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 200,00, im Falle der Uneinbringlichkeit vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 81 Abs 1 SPG verhängt wurde.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe an einer spontanen politischen Kundgebung teilgenommen und mit mehreren Transparenten auf die Gefahren der Klimakatastrophe hingewiesen.
Der friedliche und kurzfristige Klimaprotest habe keine Störung der öffentlichen Ordnung dargestellt. Die Protestaktion sei durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer habe in irriger Weise eine Notstandssituation angenommen, das hehre Ziel hätte strafmildernd gewertet werden müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt Nachfolgendes fest:
Am 07.04.2024 wurde der G Halbmarathon 2024 veranstaltet. Der Start- und Zielbereich war am Kplatz eingerichtet und sollte um 11.00 Uhr starten, wobei knapp 2000 Läufer auf den Startschuss warteten. Um 10.59 Uhr verschaffte sich der Beschwerdeführer Zugang zur abgesperrten Laufstrecke. Der Beschwerdeführer legte sich unmittelbar vor dem Startbereich ohne Warnweste oder Transparent auf den Boden und wurde in der Folge von Sicherheitskräften entfernt. Dadurch verzögerte sich der Start um fünf Minuten.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und der öffentlich mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Er gab an, dass er ca. 30 Sekunden am Boden gelegen habe und sich der Start des Marathons dadurch nicht verzögerte. Dies ist nicht zutreffend, ergibt sich doch aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 07.04.2024, GZ: PAD/24/0078813/001/VW, dass sich der Start des Halbmarathons um fünf Minuten verzögerte und 2000 Läufer auf den Startschuss warten mussten.
Um eine Versammlung handelte es sich im gegenständlichen Fall nicht, da lediglich der Beschwerdeführer im Startbereich über das Absperrgitter kletterte, was auf dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Video zu sehen ist. Daran ändert nichts, dass laut Anzeige weitere fünf Aktivisten an anderen Örtlichkeiten versuchten über die Absperrung in die Laufstrecke zu steigen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 81 Abs 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung stört.
Nachdem sich der Beschwerdeführer widerrechtlich Zugang zum Startbereich des G Halbmarathons 2024 verschafft hat, indem er über das Absperrgitter kletterte und sich im Startbereich auf den Boden legte und dadurch den Start des Halbmarathons verzögerte, hat er den Tatbestand des § 81 Abs 1 SPG verwirklicht und in zumindest grob fahrlässiger Weise zu verantworten.
Zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist auszuführen, dass die verhängte Geldstrafe als jedenfalls schuld- und tatangemessen erscheint, als auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Einkommen geschätzt € 3.000,00, Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn, kein Vermögen, Belastungen, Kredit € 300,00 monatlich) als angepasst erscheint.
Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.
Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.
Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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