LVwG ST LVwG 52.28-1733/2024

LVwG 52.28-1733/2024Tribunal administratif régional5 août 2024

Regest

Feststellungsbescheid, Erlöschen, Rodungsbewilligung, Forstgesetz 1975

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 52.28-1733/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.52.28.1733.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D, Rechtsanwälte GmbH, Schplatz, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 22.03.2024, GZ: BHSO-84021/2019-132,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2024/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die mit Bescheid der Forstbehörde vom 20.01.2021, GZ: BHSO-841021/2019-51 erteilte Rodungsbewilligung mangels vollständiger fristgerechter Umsetzung des Rodungszweckes mit Ablauf des 31.08.2023 erloschen ist. Als Rechtsgrundlagen hat sie § 18 Abs 1 ForstG genannt. Als „Hinweis“ ist formuliert, dass über Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides gesondert entschieden werde. Der Begründung ist zu entnehmen, dass mit dem im Spruch genannten Bescheid der E F GmbH aus W N unter Zustimmung des damaligen Grundeigentümers die Bewilligung erteilt wurde, näher genannte Waldgrundstücke bzw. Waldflächen in der KG ***** R im Ausmaß von insgesamt 2,0772 ha zum Zwecke der Errichtung einer Photovoltaik-Anlage dauernd zu roden, sofern der Rodungszweck bis längstens 31.08.2023 erfüllt werde. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 28.08.2023 der Behörde die Fertigstellung der Anlage angezeigt. Die forstfachliche Überprüfung habe ergeben, dass auf der gesamten Rodefläche der forstliche Bewuchs entfernt und das Gelände eingeebnet worden sei. 419,08 m2 PV-Modulfläche, das seien jedoch nur 3,7 % der ursprünglich geplanten Modulfläche von 11.199,10 m2 seien auf Waldboden realisiert worden, noch dazu ohne diese Module an die PV-Anlage anzuschließen. Es sei nicht dem Grundsatz einer möglichst geringen Inanspruchnahme von Flächen entsprochen worden. Analog zum Verhältnis von der Modulfläche zur Anlagenfläche auf der Nichtwaldfläche hätte eine Rodungsfläche von 607 m2 ausgereicht, um die PV-Anlage mit einer Modulfläche von 419,08 m2 zu errichten. Aus forsttechnischer Sicht sei der Rodungszweck nicht umgesetzt, da die im Rahmen des Rodungsverfahren eingebrachten Planungsunterlagen für die PV-Anlagen in keiner Weise mit der in der Natur tatsächlich umgesetzten PV-Anlage übereinstimmen würden. In der Begründung des Bescheides ist die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Erhebungsergebnis wiedergegeben, wonach aus näher genannten Gründen der Rodungszweck umgesetzt worden sei. Dann ist unter der Überschrift „Rechtslage“ Folgendes ausgeführt: „Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.“ Unter der Überschrift „Erwägungen der Behörde“ findet sich keine Begründung über die Zulässigkeit zur Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid ist zusammengefasst ausgeführt, dass es aus näher genannten Gründen nicht zum Erlöschen der Rodungsbewilligung kam und die Erlöschungsfeststellung des angefochtenen Bescheides daher rechtswidrig sei. Beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass die mit dem Rodungsbescheid erteilte Rodungsbewilligung aufgrund fristgerechter Umsetzung des Rodungszweckes aufrecht ist, in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahren entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (VwGH 15.09.2020, Ro2020/16/0028).

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren nach § 5 Abs 1 lit a Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) durchzuführen. Solche Zweifel können dann vorliegen, wenn nicht klar ist, ob eine Rodungsbewilligung in Anspruch genommen wurde, das heißt, ob der Rodungszweck umgesetzt wurde. Im Verfahren nach § 5 Abs 2 ForstG besteht die gesetzliche Ermächtigung der Forstbehörde verbindlich festzustellen, ob eine bestimmte Grundfläche Wald ist oder eben nicht (vgl VwGH 26.09.2011, 2009/10/0029).

Eine gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der rechtserheblichen Tatsache, ob nach Ablauf der Befristung des § 18 Abs 1 Z 1 leg cit von der Umsetzung des in der Rodungsbewilligung aufgenommenen Rodungszweckes auszugehen ist, besteht nicht. Indem sich die belangte Behörde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 18 Abs 1 ForstG stützte und das Erlöschen der Rodungsbewilligung zu einem bestimmten Zeitpunkt feststellte, ohne auszusprechen, dass eine bestimmte Grundfläche Wald ist, ist eine Umdeutung, dass mit dem angefochtenen Bescheid tatsächlich eine Waldfeststellung nach § 5 leg cit vorgenommen wurde, unzulässig (vgl VwGH 09.06.2020, Ra2020/10/0016). Der Bescheid ist daher ohne gesetzliche Grundlage ergangen und somit ersatzlos aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 dritter Fall VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen öffentlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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