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LVwG 40.25-2862/2024•LVwG ST LVwG 40.25-2862/2024
LVwG 40.25-2862/2024Tribunal administratif régional1 août 2024
Antrag auf aufschiebende Wirkung, Revision, Rechtsstellung, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über den Antrag des Herrn Ing. A B, geb. am *****, G, Ggasse, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.05.2024, GZ: LVwG 40.25-1748/2024-4, erhobenen Revision vom 04.07.2024 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Revision vom 04.07.2024 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und der bezughabende Antrag vom 04.07.2024 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024, GZ: LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark über die Beschwerde des Herrn Ing. A B gegen die Zurücklegung der mit 01.12.2023 datierten Anzeige durch den Kammeranwalt der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024 und die Verständigung der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 27.02.2024 über die Zurücklegung der Anzeige vom 01.12.2023 gemäß § 22 Abs 2 des Disziplinarstatutes sowie in Bezug auf das Anbringen über die Behandlung dieser Disziplinaranzeige Mitteilung zu machen, warum diese nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei und keine Geschäftszahl erhalten habe, zumal sich aus dem Sachverhalt eindeutig Vergehen des Rechtsanwaltes Dr. C D ergeben würden, auf Rechtsgrundlagen § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 und Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, beschlossen, diese Beschwerde samt Antrag zurückzuweisen und wurde auf Rechtsgrundlage § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diesen Zurückweisungsbeschluss unzulässig sei.
Dieser Entscheidung lag folgender Verfahrensgegenstand und Sachverhalt zugrunde:
„Mit am 29.02.2024 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangter Eingabe des Herrn Ing. A B brachte dieser nochmals die Disziplinaranzeige vom 23.11.2023 und 01.12.2023 ein, zumal seines Erachtens bis dato nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei und sei dies unter der GZ: Vs 1005/23-0 Verfahrenshilfe entschieden worden und offensichtlich kein eigenes Verfahren eingeleitet worden. Das Disziplinarvergehen und das schädigende Verhalten (gemeint des Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, welcher zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde) sei klar gegeben und sollten diese Anzeigen daher auch ordnungsgemäß behandelt werden.
Dieser Eingabe war, neben der mit 26.11.2023 datierten neuerlichen Disziplinaranzeige betreffend Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, auch eine „Beschwerde gegen die Entscheidung über seine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023“ angeschlossen, welche der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 12.03.2024 am 18.03.2024 vorlegte und ergab eine Rückfrage bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 20.03.2024, dass lediglich die „Beschwerde gegen die Entscheidung über die Disziplinaranzeige vom 01.12.2023“ dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als Beschwerde vorgelegt worden sei.
In dieser Beschwerde legte Herr Ing. A B formell Beschwerde gegen die Entscheidung über seine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023 ein; - dies unter Verweis auf die formlose Entscheidung der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024 zu GZ: Vs 1005/23-0, über seine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023. Seine Anzeige vom 26.11.2023 sei bis dato nicht bearbeitet worden und die Anzeige vom 01.12.2023 nicht in einem eigenständigen Verfahren behandelt worden. Anstatt ihr eine separate Geschäftszahl zuzuweisen sei sie dem Verfahren über die Verfahrenshilfe, GZ: Vs 1005/23-0, hinzugefügt worden. Nach seinem Kenntnisstand sollte jedoch jede Disziplinaranzeige eine eigene Geschäftszahl erhalten, da sie separat behandelt werden müsse, um Missbrauch zu vermeiden und bitte er höflichst ihm mitzuteilen, warum seine Disziplinaranzeige in diesem Fall nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei und auch keine eigene Geschäftszahl erhalten habe. Aus dem Sachverhalt würden sich eindeutig Vergehen des Rechtsanwaltes Dr. C D ergeben und erwarte er eine ordnungsgemäße Behandlung seiner Beschwerde und eine baldige Rückmeldung.
Aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden Urkunden, insbesondere der Verständigung an den Beschwerdeführer vom 27.02.2024, geht hervor, dass die Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dem nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Schreiben in der Angelegenheit „Eingabe vom 01.12.2023“ mitteilte, dass die Kammeranwaltschaft nach sorgfältiger Prüfung die gegenständliche Anzeige gemäß § 22 Abs 2 des Disziplinarstatutes zurückgelegt habe und hier keine Weisung zur weiteren Verfolgung erteilt worden sei und um Verständnis dafür ersucht werde, dass aus gesetzlichen Gründen keine Berechtigung bestehe, dem Anzeigeleger die Gründe der Entscheidung bekanntzugeben. Dieser Verständigung liegt die Disziplinaranzeige des Herrn Ing. A B in Bezug auf ein darin näher beschriebenes Verhalten des Rechtsanwaltes Herrn Dr. C D (R******, G, Bgasse) zugrunde, in welcher der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ersucht wurde, zu prüfen, ob das darin dargestellte Verhalten dieses Mitgliedes nicht gegen das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und gegen die beruflichen Obliegenheitspflichten und Berufspflichten eines Rechtsanwaltes verstoße. Der obgenannten Verständigung war die dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 27.02.2023 übermittelte Zurücklegung der mit 01.12.2023 datierten Anzeige des Herrn Ing. A B durch den Kammeranwalt vorangegangen.“
Dieser Sachverhalt wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark in diesem Beschluss in rechtlicher Hinsicht wie folgt beurteilt:
„Im Beschwerdefall übermittelte der Beschwerdeführer dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023 und legte der Kammeranwalt die gegenständliche Anzeige nach § 22 Abs 2 des Disziplinarstatutes zurück, worüber er den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer verständigte, wobei insbesondere ein Auftrag zur Disziplinarverfolgung an den Kammeranwalt in der Folge nicht erging, weshalb es bei der Zurücklegung der Anzeige blieb und der nunmehrige Beschwerdeführer seitens des Ausschusses hiervon mit Mitteilung vom 27.02.2024 verständigt wurde.
Bei der Zurücklegung der Anzeige durch den Kammeranwalt nach § 22 Abs 2 DSt handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche nicht separat anfechtbar ist, weil dies zur Folge hat, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet und der Disziplinarrat nicht befasst wird und daher die Bestimmungen über Rechtsmittel nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11. Aufl. 2023, RZ 3 zu § 46 DSt, unter Verweis auf Feil/Wennig8, 953). Dem Anzeiger kommt in diesem Zusammenhang lediglich das Recht zu, wenn es bei der Zurücklegung der Anzeige bleibt, hievon verständigt zu werden, jedoch handelt es sich weder beim Schreiben des Kammeranwalts (vgl. RS) noch bei der Verständigung nach § 22 Abs 2 DSt (vgl. dazu auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11. Aufl. 2023, RZ 3 zu § 22 DSt) um eine behördliche Erledigung mit Bescheidcharakter und besteht eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Zurücklegung nicht.
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zumal im Beschwerdefall den von Seiten des Beschwerdeführers bekämpften Erledigungen, welche außerhalb eines Disziplinarverfahrens ergingen, Bescheidqualität nicht zu kam, war die sich dagegen richtende Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bereits deshalb zurückzuweisen, da auch ein sonstiger Akt der Verwaltungsbehörde über, welchen das Verwaltungsgericht zu erkennen hätte, fallbezogen nicht vorlag; insbesondere besteht auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark dem Beschwerdeführer, die im Rahmen seiner Beschwerde auch begehrten näher beschriebenen Auskünfte zu erteilen und über die Behandlung seiner Disziplinaranzeige Mitteilung zu machen.
Es war daher, wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich, zu entscheiden.“
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 12.04.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mitgeteilt, dass gegen diesen Beschluss gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen diese Entscheidung eingebracht worden sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.2024, Ra 2024/03/0037-4, wurde der Antrag des Herrn Ing. A B, für die außerordentliche Revision gegen den vorgenannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.
Von Seiten des Höchstgerichtes wurde ausgeführt, dass unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weshalb die beabsichtigte Rechtsverfolgung somit aussichtslos erscheine.
Mit Beschluss vom Verfassungsgerichtshofes vom 06.05.2024, GZ: E 1359/2024-4, wurde der Antrag des Herrn Ing. A B auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024 abgewiesen, zumal ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung vorliegen würden, die nicht in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fallen würden. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheine somit als offenbar aussichtslos, zumal bei gegebener Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung (Art. 144 Abs 2 B-VG) zu gewärtigen wäre.
Mit beim Verwaltungsgericht am 13.05.2024 eingelangter Eingabe beantragte Herr Ing. A B die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu den GZ: LVwG 41.25-1028/2024, LVwG 41.25-1084/2024, verbunden mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung in Bezug auf den hg. Beschluss vom 27.03.2024, GZ: LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, und legte überdies „Einspruch“ gegen den zitierten Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024 ein; - dies u.a. mit der Bitte, dass seine „Beschwerde“ gewissenhaft geprüft werde und eine gerechte Entscheidung getroffen werde, um sein Vertrauen in das Rechtssystem zu stärken.
Vor dem Hintergrund des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2024 und des Beginns der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses an Herrn Ing. A B (vgl. § 26 Abs 3 VwGG), wurde der Einschreiter mit hg. Schreiben vom 17.05.2024 ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber klarzustellen, ob mit dem „Einspruch gegen den näher bezeichneten Beschluss vom 27.03.2024 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemeint sei, wobei Herr Ing. A B darauf hingewiesen wurde, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden konnte bzw. außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann.
Mit Eingabe vom 21.05.2024 stellte der Einschreiter klar, dass sein ursprünglicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung gerichtet gewesen sei und nicht als Einspruch gegen den Beschluss interpretiert werden sollte, was bedeute, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden solle, wobei mitgeteilt wurde, dass er derzeit auch einen neuen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof vorbereite und höflich ersucht werde, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen und dem Antrag stattzugeben.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.05.2024, GZ: LVwG 40.25-1748/2024-4 (Spruchteil A), wurde der Antrag (Eingabe vom 13.05.2024) des Herrn Ing. A B, das mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024, GZ: LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 sowie § 32 Abs 5 und 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, abgewiesen und der Antrag (Eingabe vom 13.05.2024) des Herrn Ing. A B im Spruchteil B), den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024, GZ: LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, für nichtig zu erklären gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 17 VwGVG in Zusammenhalt mit § 68 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, zurückgewiesen sowie ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision gegen diese Beschlüsse gemäß § 25a VwGG an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig sei.
Weiters wurde diese Eingabe vom 13.05.2024, soweit diese laut Mitteilung des Antragstellers auch als Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024, GZ: LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, zu werten gewesen ist, als Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2024 wurde von Seiten Herrn Ing. A B beim Verwaltungsgerichtshof ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen den hg. Beschluss vom 22.05.2024, GZ: LVwG 40.25-1748/2024-4, gestellt sowie gegen diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung außerordentliche Revision erhoben und überdies ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Revision wie folgt eingebracht:
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2024, Ra 2024/03/0077-3, hat der Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Ing. A B für die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 22.05.2024, GZ: LVwG 40.25-1748/2024-4, die Verfahrenshilfe zu bewilligen abgewiesen, zumal unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine somit aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs 1 ZPO).
Mit verfahrenseinleitender Anordnung des Höchstgerichtes vom 24.07.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die vorgenannte Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils vom 04.07.2024, übermittelt. Das Verwaltungsgericht ist zuständig, über einen im Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden und ist gemäß § 30 Abs 2 VwGG ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof dieser zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. z.B. VwGH am 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).
Nach § 30 Abs 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wobei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nur dann einer Begründung bedarf, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden und wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. § 30 Abs 5 VwGG normiert in diesem Zusammenhang, dass auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen des § 30 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind.
Die revisionswerbende Partei ist dabei berechtigt, Nachteile in ihren subjektiven Rechten geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH am 30.09.2015, Ra 2015/06/0085). Der aus dem Vollzug der in Revision gezogenen Entscheidung erwachsene unverhältnismäßige Nachteil ist vom Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren (vgl. z.B. VwGH am 10.07.2015, Ro 2015/08/0017, unter Hinweis auf den höchstgerichtlichen Beschluss vom 27.10.2014, Ra 2014/22/0087, mit Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2013, AW 2013/07/0059).
Gegenständlich hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Beschluss vom 22.05.2024, GZ: LVwG 40.25-1748/2024-4, im Spruchteil A) den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.03.2024, GZ: LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, rechtskräftig abgeschlossenen, verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewiesen; - dies im Ergebnis mit der Begründung, dass Wiederaufnahmegründe nach § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG nicht vorliegend waren und wurde mit Beschluss B) der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27.03.2024, GZ: LVwG 41.25-1028/2024-4, LVwG 41.25-1084/2024-4, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Nichtigerklärung seiner Entscheidungen zurückgewiesen.
Gegenständlich wurde beschwerdeführerseitig den in Rede stehenden Antrag betreffend ausgeführt, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung vorliegen würden und ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller bzw. den Revisionswerber drohe, sodass die Interessenabwägung daher zu seinen Gunsten ausfallen sollte, womit antragstellerseitig der ihm erwachsene unverhältnismäßige Nachteil im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert wurde. Ungeachtet des Umstandes, dass im Verfahrensgegenstand nicht ersichtlich ist, dass der in Rede stehende Beschluss einem erforderlichen Vollzug zugänglich ist, verfolgt die Bestimmung des § 30 Abs 2 VwGG nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Revision abzuwehren und dem Revisionswerber damit einen Vorteil einzuräumen. Sie solle lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch das in Revision gezogene Erkenntnis eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten, wobei ein Erkenntnis, das eine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, nicht entstehen lässt und ist die aufschiebende Wirkung einer Revision nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgeschoben würde (vgl. in Bezug auf die Beschwerde VwGH am 04.03.2014, AW 2013/01/0048). Die verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse vom 22.05.2024, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 27.03.2024 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurden und der Antrag auf Nichtigerklärung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27.03.2024 zurückgewiesen wurde, bewirkten keine Änderung des zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes und ist auch nicht ersichtlich, dass diese verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse einem im in Rede stehenden Verfahren erforderlichen Vollzug verfahrensrelevant zugänglich wären, weshalb es den verfahrenseinleitenden Antrag, in welchem der dem Beschwerdeführer drohende unverhältnismäßige Nachteil auch nicht hinreichend konkretisiert wurde, abzuweisen galt und der in Rede stehenden Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen war.
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