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LVwG 47.5-2153/2024•LVwG ST LVwG 47.5-2153/2024
LVwG 47.5-2153/2024Tribunal administratif régional25 juil. 2024
Sozialunterstützung, Kürzung, Einsatz der Arbeitskraft, Kind, Kinderbetreuung, gewichtige berücksichtigungswürdige Gründe, Anmeldung einziger Kindergarten, Betreuungsmöglichkeit, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, Sgasse, C, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 17.05.2024, GZ: BHGU-181741/2023-78,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung hinsichtlich der mit Bescheid vom 13.03.2024 zu GZ: BHGU-181741/2023-58 für den Zeitraum 01.02.2024 bis 29.02.2024 gewährten Leistungen für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus D B (im Folgenden Beschwerdeführer), seiner Ehegattin A B, geb. am **** (im Folgenden Beschwerdeführerin) sowie deren Kindern E B, geb. am ****, F B, geb.am ****, G B, geb.am ****, H B, geb.am ****, I B, geb.am **** und J B, geb.am **** in Höhe von zuletzt € 3.507,90 wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft von Frau A B deren Höchstsatz für den Zeitraum 01.06.2024 bis 31.08.2024 um 25% gekürzt.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass seitens der erkennenden Behörde am 17.05.2094 festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt habe. Sie sei mehrfach schriftlich durch die Behörde aufgefordert worden, sich beim Arbeitsmarktservice vormerken zu lassen und sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Der minderjährige J B habe am **** das 3. Lebensjahr vollendet und komme die Ausnahme der Kinderbetreuungspflicht für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr zur Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt müsse diesbezüglich die Arbeitskraft eingesetzt werden.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Familie B besteht aus dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und deren sechs Kinder und sind diese Personen staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen. Die Familie hat nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.09.2020 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2023 wurde rechtskräftig die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und seiner Familie gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz festgestellt und die Familie ab 27.08.2023 aus der Grundversorgung entlassen.
Am 28.08.2023 stellte der Beschwerdeführer für die Bedarfsgemeinschaft einen Antrag auf Sozialunterstützung und wurden mit Bescheid vom 10.11.2023 Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den oben genannten sieben Personen bis 31.01.2024 zuerkannt.
Im Zuge eines Folgeantrages von 22.01.2024 übermittelte die Behörde einen Mitwirkungsauftrag an den Beschwerdeführer, wobei der Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe für alle Kinder, eine durchgehende Kontoumsatzliste sowie ein Nachweis der Arbeitslosenmeldung der Beschwerdeführerin beim AMS gefordert wurde.
Neben der geforderten Kontoumsatzliste sowie dem Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Gemeinde C, in welchem auf die Anmeldung von J B im Kindergarten C für das Betreuungsjahr 2023/24 Bezug genommen und dazu mitgeteilt wurde, dass vorerst kein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden könne. Das Kind J B sei auf die Warteliste für das Betreuungsjahr 2023/24 aufgenommen worden und würde die Familie umgehend kontaktiert, sollte sich eine positive Änderung ergeben. Für den Fall, dass dem Kind für das laufende Kinderbetreuungsjahr kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden könne, würde ersucht, das Kind bei der nächsten Anmeldephase (Jänner 2024) für das Betreuungsjahr 2024/25 erneut anzumelden.
Bei einer Vorsprache der Söhne des Beschwerdeführers (K B und L B) bei der belangten Behörde wurde von diesen unter anderem mitgeteilt, dass binnen vier Monaten (ab Jänner) die Gemeinde C Bescheid geben würde, ob ein Kindergartenplatz für J B frei sei. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde von der Behörde dargelegt, dass die Unterbringung von Kindern über drei Jahren im Kindergarten verpflichtend sei und auch bei Umlandgemeinden diesbezüglich hinsichtlich freier Plätze nachzufragen sei. Sollte ein Platz nicht gegeben sein, würde die Mutter um 25% gekürzt.
Mit Bescheid vom 13.03.2024, GZ: BH GU-181741/2023-58 wurden der Bedarfsgemeinschaft aufgrund ihres Folgeantrages vom 22.01.2024 wiederum Leistungen der Sozialunterstützung im Zeitraum von
01.02.2024 bis 29.02.2024 iHv € 3.219,97
01.03.2024 bis 31.03.2024 iHv € 3.230,12
01.04.2024 bis 30.06.2024 iHv € 3.276,81 monatlich
01.07.2024 bis 18.07.2024 iHv € 1.966,09 (aliquot)
19.07.2024 bis 31.07.2024 iHv € 1.520,09 (aliquot) und
01.08.2024 bis 31.08.2024 iHv € 3.507,90
gewährt.
Am 23.04.2024 erging seitens der belangten Behörde ein neuerlicher Mitwirkungsauftrag, in dem die Nachweise der bestandenen Deutsch-Prüfungen vom Beschwerdeführer und Frau E B sowie die Bestätigung über eine fixe Zusage eines Kinderbetreuungsplatzes für den mj. J B gefordert wurde. Weiters wurde in diesem Mitwirkungsauftrag die Beschwerdeführerin verpflichtet sich „ab Eintritt des mj. J B sich sofort beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden“. In einem wurde darauf hingewiesen, dass die Sozialunterstützung gekürzt würde, sollte diesem Mitwirkungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist (sieben Tage) nachgekommen werden.
Nachdem der Beschwerdeführer die geforderten Kursbestätigungen übermittelt hatte, erging am 07.05.2024 ein neuerlicher Mitwirkungsauftrag seitens der belangten Behörde hinsichtlich des Nachweises über die Meldung der Beschwerdeführerin beim AMS als „arbeitslos“, wobei neulich darauf hingewiesen wurde, dass die Ausnahme der Kinderbetreuungspflicht für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres nicht mehr zur Anwendung komme und ab diesem Zeitpunkt die Arbeitskraft eingesetzt werden müsse, andernfalls die Sozialunterstützung gekürzt würde.
Am 16.05.2024 übermittelte ein Vertreter der mobilen Integrationsbetreuung der M ein E-Mail an die belangte Behörde, in welchem mitgeteilt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin nicht beim AMS anmelden habe können, da sie keinen Betreuungsplatz für ihr jüngstes Kind erhalten habe. Als Beilage wurde ein Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C vom 05.03.2024 übermittelt, in welchem mitgeteilt wurde, dass ein Kindergartenplatz für J B nicht zur Verfügung stehe, diese jedoch auf die Warteliste gesetzt worden sei. Falls für das aktuelle Kinderbetreuung ja kein Platz angeboten werden könne, würde ersucht, das Kind im Jänner 2025 erneut für das Betreuungszeit 2025/2026 anzumelden.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Kürzungsbescheid.
Mit Schriftsatz vom 04.07.2024 forderte das Landesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf mitzuteilen, welche Schulen bzw. Kindergarten ihre Kinder F B, G B, H B und I B besuchen. Als Antwort übermittelte die Beschwerdeführerin die bereits oben erwähnte Absage eines Kindergartenplatzes für J B, zwei Schulbesuchsbestätigung der MS N für F B einerseits und G B andererseits sowie eine Schulbesuchsbestätigung der VS C für H B; eine Bestätigung für I B wurde trotz neuerlicher Aufforderung am 12.07.2024 nicht nachgereicht.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nummer 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG) lauten wie folgt:
§ 7 StSUG:
„Einsatz der Arbeitskraft
(1) Die Höhe der Leistung gemäß § 8 ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, bei arbeitsfähigen Bezugsberechtigten vom Einsatz ihrer Arbeitskraft abhängig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, die
1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) erreicht haben;
2. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht;
3. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3, bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen pflegebedürftigen Personen mindestens ein Pflegegeld der Stufe 1 (§ 5 BPGG) beziehen, überwiegend betreuen;
4. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§ 14a und § 14b AVRAG) leisten;
5. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat;
6. von Invalidität (§ 255 Abs. 3 ASVG) betroffen sind;
7. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.
(3) Bezugsberechtigten, die ihre nach dem AlVG grundsätzlich zustehenden Ansprüche aufgrund eines ihnen zurechenbaren Fehlverhaltens verlieren und bei denen keine Umstände nach Abs. 2 vorliegen, ist für die Dauer des Anspruchsverlustes nur jene Leistung gemäß § 8 zu gewähren, die ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.
(4) Bezugsberechtigten, die innerhalb der letzten sechs Monate ab Feststellung der Verfehlung
1. ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise eingesetzt haben oder ihren Verpflichtungen gemäß § 16c IntG nicht nachkommen oder
a)einer Begutachtung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit oder
b)einer vom Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder
c)einer von der Behörde angeordneten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder sozialen Stabilisierung, insbesondere einer Beratungs- und Betreuungsleistung gemäß § 12 Abs. 1,
ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem der Feststellung eines solchen Fehlverhaltens durch die Behörde folgenden Bezugsmonat um 25% zu kürzen.
(5) Ab dem dritten festgestellten Fehlverhalten innerhalb der Bescheidlaufzeit (§ 16 Abs. 5) ist der jeweilige Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 bzw. Abs. 4 für die Dauer von drei Monaten ab dem auf die Feststellung des Fehlverhaltens folgenden Bezugsmonat um 60% zu kürzen.
(6) Durch Maßnahmen nach Abs. 3, 4 und 5 darf die Deckung des Wohnbedarfes des/der Arbeitsunwilligen sowie der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der übrigen Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft nicht gefährdet werden.
(7) Während eines Aufenthaltes in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren Einrichtung oder in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz gemäß § 8 Abs. 9 ist die Kürzung nach Abs. 4 und 5 auszusetzen und nach Beendigung des Aufenthaltes für die restliche Dauer wieder vorzunehmen.“
Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 StSUG die Höhe der Sozialunterstützungsleistung vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig, wobei gemäß § 2 Z 2 leg. cit. dies nicht für Personen gilt, die Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.
In den Erläuternden Bemerkungen zu § 7 Abs. 2 Z 2 StSUG idF LGBl. Nr. 51/2021 (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1 AB EZ 1113/6) ist dazu folgendes festgehalten:
„Die festgelegten Voraussetzungen „Betreuungspflichten“ und „keine geeignete, zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ müssen kumulativ vorliegen.
Die geeignete und zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist bei Kindern im Alter zwischen einem und drei Jahren zu prüfen. Geeignete Betreuungsmöglichkeiten sind solche, die gesetzlich geregelt sind (Kindergarten, Tagesmütter etc.). …“
Im Konkreten bedeutet dies, dass Personen, die Betreuungspflichten für Kinder im Alter von einem bis drei Jahren haben, nur dann unter den Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 StSUG fallen, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist, wobei dies von der Behörde zu prüfen ist.
Die Betreuungspflichten für Kinder ab drei Jahren, für die keine geeignete zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, können einen Ausnahmetatbestand gemäß § 7 Abs. 2 Z 7 StSUG darstellen, zumal es sich hier um einen „vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Grund“ handelt, der eine Bezugsberechtigte am Einsatz der Arbeitskraft hindert. Auch in diesem Fall ist zu prüfen, ob eine geeignete Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorhanden ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihren jüngsten Sohn J B für die Betreuungsjahre 2023/24 und 2024/25 im Kindergarten C angemeldet, wobei sie beide Male eine Absage erhalten hat, da kein freier Kindergartenplatz vorhanden war. Aus diesem Grund hat sich die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice nicht vormerken lassen, da sie aufgrund ihrer Betreuungspflichten gegenüber ihren Sohn J B dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand.
Eine grobe Recherche des Landesverwaltungsgerichts über Google Maps zeigt eine relativ große Anzahl von erreichbaren Kindergärten im Umkreis der Wohnadresse der Familie B, wobei die Beschwerdeführerin ihren Sohn lediglich im Kindergarten C angemeldet, jedoch keinen Versuch dahingehend unternommen hat, einen Platz für ihren Sohn in einem anderen Kindergarten zu finden. Die Gemeinde C grenzt direkt an das Stadtgebiet von O an und ist auch das öffentliche Verkehrsnetz gut ausgebaut, sodass eine Suche nach einer zumutbaren Betreuungsmöglichkeit von J B durchaus auch auf das O Stadtgebiet hätte ausgedehnt werden können.
Dass die Beschwerdeführerin somit durch einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund am Einsatz der Arbeitskraft im Sinne von § 7 Abs. 2 Z 7 StSUG gehindert worden wäre, konnte durch die erfolglose Anmeldung ihres Sohnes J B in lediglich einem einzigen Kindergarten nicht nachgewiesen werden, zumal es für sie durchaus zumutbar gewesen wäre, nach einer Betreuungsmöglichkeit auch in anderen umliegenden Kindergärten zu suchen, um in der Folge dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen und damit ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen.
In der Entscheidung der belangten Behörde, den Höchstsatz der Beschwerdeführerin wegen mangelndem Einsatz der Arbeitskraft für den Zeitraum 01.06.2024 bis 31.08.2024 um 25% zu kürzen, konnte somit keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wodurch der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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