LVwG ST LVwG 30.30-1998/2024

LVwG 30.30-1998/2024Tribunal administratif régional23 juil. 2024

Regest

Einfuhr, Arzneiware, Bestellung, Internet, Recherche, Warnhinweise, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.30-1998/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.07.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.30.1998.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A, geb. am *****, vertreten durch Rechtsanwalt B, C Straße, D, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 15.04.2024, GZ: GRAZ/602230003075/2023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 200,00, im Uneinbringlichkeitsfall 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 20,00.

Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 26.06.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 27.06.2024 zugestellt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 27.06.2024 zugestellt. Der mitbeteiligten Partei, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, wurde die Niederschrift am 03.07.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung vom 26.07.2024 hat die Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet. Es wurde auch kein Widerruf gemäß § 25a Abs 4a VwGG oder § 82 Abs 3b VfGG abgegeben.

1.5. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 17.07.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.6. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den als erwiesen angenommenen Tatsachen:

Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 15.04.2024, GZ: GRAZ/602230003075/2023, wurde Frau A, geb. am *****, E Gasse, D, vertreten durch Rechtsanwalt B, C Straße, D, Folgendes vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:25.01.2023, 08.00 Uhr

Ort:D, E Gasse

Sie, Frau A haben im Fernabsatz mit der Empfängeradresse E Gasse, in D und somit vom Inland eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiware, nämlich 120 Stück Trex Tea mit den Wirkstoffen Sibutramin und Sildenafil, per Fernkommunikationsmittel bestellt und ohne eine Einfuhrbescheinigung an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen aus der Türkei (Versender: F) und somit keinem Vertragsstaat des EWR per Postsendung am 25.01.2023 um 08:00 Uhr (= Zeitpunkt der Entdeckung und anschließende Beschlagnahmung durch das Zollamt Österreich, Zollstelle G/Post, H-Straße, G) nach Österreich eingeführt, obwohl die Einfuhr von Arzneiwaren in das Bundesgebiet, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ausgestellt wurde, wobei der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung berechtigt sind, ohnehin verboten ist und Sie sind als Privatperson nicht zur Antragstellung berechtigt.“

Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften in § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 und § 4 sowie § 17 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl. I Nr. 79/2010, idF. BGBl. I Nr. 163/2015, verletzt.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie gemäß § 21 Abs 1 erster Strafsatz AWEG 2010 eine Geldstrafe iHv € 400,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag und 13 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und sie gleichzeitig gemäß § 64 VStG verpflichtet, € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.

Mit einem weiteren Spruch wurde die angeführte Arzneiware, da sie den Gegenstand einer strafbaren Handlung bilde und die Tat vorsätzlich begangen worden sei, gemäß § 21 Abs 3 AWEG 2010 für verfallen erklärt.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen mit der Anzeige des Zollamts Österreich, Zollstelle G, vom 06.09.2023.

Bei der Strafbemessung wurde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Inhaltlich wurde vorgebracht, dass unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin im Internet einen Tee bestellt habe und die durchgeführten Tests die Wirkstoffe Sibutramin und Sildenafil nachgewiesen hätten.

Die Beschwerdeführerin habe aber keinesfalls mit dolus eventualis gehandelt. Sie sei gar nicht auf den Gedanken gekommen, dass sie Arzneiwaren einführe. Sie habe über eine Plattform im Internet Trex Tea bestellt, jedoch nicht fahrlässig gehandelt, da es für sie überhaupt nicht möglich gewesen wäre, den tatsächlichen Inhalt des bestellten Tees festzustellen.

Die Verhängung einer geringeren Strafe bzw. die Erteilung einer Ermahnung hätte jedenfalls ausgereicht.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die Beschwerdeführerin hat im Fernabsatz mit der Empfängeradresse E Gasse, D, das heißt, vom Inland aus eine dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Normenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiware, nämlich 120 Stück Trex Tea mit den Wirkstoffen Sibutramin und Sildenafil, per Fernkommunikationsmittel bestellt und ohne eine Einfuhrbescheinigung aus der Türkei (Versender: F) und somit keinem Vertragsstaat des EWR per Postsendung am 25.01.2023 um 08:00 Uhr (= Zeitpunkt der Entdeckung und anschließende Beschlagnahmung durch das Zollamt Österreich, Zollstelle G/Post, H-Straße, G) nach Österreich eingeführt, obwohl die Einfuhr von Arzneiwaren in das Bundesgebiet, dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ausgestellt wurde, wobei der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung berechtigt sind, ohnehin verboten und die Beschwerdeführerin als Privatperson nicht zur Antragstellung berechtigt ist.

Der ebenfalls ausgesprochene Verfall der Arzneiware wurde ausdrücklich nicht angefochten. Dieser ist daher in Rechtskraft erwachsen.

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, 120 Stück Trex Tea über das Internet bestellt und ohne Einfuhrbescheinigung nach Österreich eingeführt zu haben. Auch die Inhaltsstoffe, welche aufgrund der chemischen Analyse festgestellt wurden, wurden nicht bestritten.

Sie bringt im Wesentlichen vor, dass ihr bei der Bestellung nicht bekannt gewesen sei, dass es sich nicht um einen Tee, sondern um eine Arzneiware mit den angeführten Inhaltsstoffen handle, deren Einfuhr nicht zulässig ist.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Einfuhr von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig ist, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde (§ 3 Abs 1 AWEG 2010). Die Beschwerdeführerin wäre zu deren Antragstellung auch gar nicht befugt gewesen (§ 4 Abs 1 AWEG 2010).

Eine Einfuhrbescheinigung lag nicht vor.

Gemäß § 17 Abs 1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die wie die Beschwerdeführerin nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung berechtigt sind, verboten (§ 3 Abs 1, § 4 Abs 1 und § 17 Abs 1 AWEG 2010).

Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, eine Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,00, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu € 7.226,00 zu bestrafen. Gemäß § 21 Abs 2 AWEG 2010 ist auch der Versuch strafbar.

Das Ermittlungsverfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin Arzneiwaren entgegen § 3 AWEG 2010 ohne Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt hat. Sie hat daher die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt.

Die Beschwerdeführerin bringt zu ihrer Entlastung im Wesentlichen vor, dass ihr bei der Bestellung nicht bekannt gewesen sei, dass es sich nicht nur um einen Tee, sondern um eine Arzneiware mit den angeführten Inhaltsstoffen handle. Dazu ist auszuführen, dass eine Internetrecherche mit der Eingabe des Namens des Produktes unmittelbar zu mehreren Seiten mit Warnhinweisen betreffend die als gesundheitsgefährdend anzusehenden Inhaltsstoffe und die Einstufung als Arzneimittel geführt hätten (OZ 10 mwH) und in weiterer Folge auf das Verbot der Einfuhr bzw. die Einfuhrbeschränkung. Es wäre daher durch die Einholung von Erkundigungen - ebenfalls im Internet - ein Leichtes gewesen, das Einfuhrverbot festzustellen. Dass die Beschwerdeführerin Erkundigungen eingeholt hat, wurde nicht behauptet. Entgegen der Annahme der belangten Behörde ist jedoch nicht von dolus eventualis auszugehen, sondern von einer fahrlässigen Begehung.

Bei ihrer Strafbemessung hat die belangte Behörde zu Recht als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend nichts gewertet. Im Hinblick auf das gegenüber der behördlichen Beurteilung geringere Verschulden der Beschwerdeführerin und die bekannt gegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen von ca. € 2.200,00; keine Sorgepflichten, Einfamilienhaus, Kreditbelastung von € 460,00 mtl) war jedoch die Strafe wie im Spruch ersichtlich herabzusetzen. Die Erteilung einer Ermahnung oder eine weitere Strafherabsetzung kamen jedoch nicht in Betracht.

Es war auszusprechen, dass die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen wird, hinsichtlich der Strafhöhe der Beschwerde jedoch stattgegeben und die Strafe herabgesetzt wird.

Da im gegenständlichen Fall die Strafe herabgesetzt wurde, fallen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Kosten an und es verringert sich der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren auf € 20,00.

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