LVwG ST LVwG 30.25-3163/2023

LVwG 30.25-3163/2023Tribunal administratif régional28 juin 2024

Regest

zwei Fälle einer Verwaltungsübertretung, Verwendung, Bereithalten, eichpflichtiges Messgerät, kumulativer Vorhalt, Gefahr der Doppelbestrafung, Maß- und Eichgesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.25-3163/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.25.3163.2023.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ****, G, Wdorf, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. C D, T, Rstraße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.08.2023, GZ: BHGU/606210071990/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 sowie § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 12.09.2023 Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. Nr. 34/2024, eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 29.08.2023 wurden Frau A B drei Verwaltungsübertretungen nach dem Maß- und Eichgesetz - MEG unter Verhängung nachstehender Strafen wie folgt zur Last gelegt:

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Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass sie auf Rechtsgrundlage § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG den Betrag von € 45,00 als Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu bezahlen habe, sodass der zu zahlende Gesamtbetrag € 495,00 betrage.

Bescheidbegründend stützte sich die Verwaltungsstrafbehörde auf die Anzeige des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.08.2021 und die in diesem Zusammenhang behördlicherseits ergangene Strafverfügung vom 23.09.2023, gegen welche fristgerecht Einspruch erhoben worden sei, wobei im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme der Beschuldigten auch die Anzeige übermittelt worden sei und nach behördlicher Anfrage auch die Urkunde über die Bestellung dieser zur verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG übermittelt worden sei. Durch das Bereithalten eines nicht geeichten im § 8 Abs 1 MEG angeführten Messgerätes werde die Verwaltungsvorschrift des § 63 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 MEG verletzt und dürften nach § 48 Abs 1 lit. a) MEG Messgeräte im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr bereitgehalten werden, wenn die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen sei, sodass in objektiver Hinsicht von der Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen ausgegangen werde und sei auch nicht bestritten worden, dass die gegenständlichen ungeeichten Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet worden seien, sondern lediglich auf die mangelnde Verantwortung verwiesen worden, wobei aus der übermittelten Bestellungsurkunde auch hervorgehe, dass sich deren sachlicher Geltungsbereich auch auf die Einhaltung der Vorschriften nach dem Maß- und Eichgesetz beziehe und habe die verantwortliche Vertreterin der Gesellschaft die Verpflichtung, die Termine der Eichfrist nach dem Maß- und Eichgesetz zu kontrollieren bzw. diese von anderen Personen kontrollieren zu lassen und auch diese ausgewählten Personen hinsichtlich ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen. Es genüge hinsichtlich des Verschuldens Fahrlässigkeit und sei strafbemessend als mildernd nichts zu werten und würden erschwerende Umstände nicht vorliegen. Selbst bei ungünstigen persönlichen Verhältnissen sei die verhängte Strafhöhe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da Strafen einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen müssten, um den Strafzweck zu erfüllen und um der neuerlichen Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam vorzubeugen. Die persönlichen Verhältnisse würden zur Erzielung von spezial- und generalpräventiven Effekten im Interesse der Verkehrssicherheit in den Hintergrund treten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

Gegen dieses dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 31.08.2023 zugegangene Straferkenntnis erhob diese mit Schriftsatz vom 12.09.2023 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen; - dies gestützt auf die Beschwerdegründe der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Im Detail wurde beschwerdeführerseitig darin vorgebracht wie folgt:

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Im Verfahrensgegenstand wurde am 17.11.2023 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher auch das die Anzeige legende Organ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, E F, sowie die Beschwerdeführerin als Verfahrenspartei einvernommen werden konnten. Auf die zeugenschaftliche Einvernahme der namhaft gemachten Frau Mag. G H wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin in der Verhandlung verzichtet.

Im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde und gab an, dass sie zum Tatzeitpunkt am Tatort die zuständige Marktleiterin gewesen sei und schon jahrzehntelang im Unternehmen tätig sei, wobei es immer so gewesen sei, dass die Nacheichungen aufgrund des mit der I J GmbH abgeschlossenen Wartungsvertrages von dieser selbstständig ohne Aufforderung vorgenommen worden sei, sodass sie sich damals auch darauf verlassen gehabt habe und sich daher nicht als diesbezüglich verantwortlich sehe. Der Wartungsvertrag sei von Seiten der Zentrale auch für die Filialen 2014 abgeschlossen worden und sei sie selbst in der Filiale am besagten Tag auch anwesend gewesen, wobei jedoch die Sachverhaltsfeststellung der damals nicht vorgenommenen Nacheichung auch nicht bestritten würden, jedoch sei sie der Ansicht, dass ein Verschulden ihrerseits nicht vorliege. Sie sei damals erst ein paar Monate in der Filiale gewesen und dies glaublich erst seit März oder April 2021 für diesen Markt zuständig gewesen. Die Beschwerdeführerin legte zum Beweis des Abschlusses des Wartungsvertrages dem Gericht im Zuge der Verhandlung auch eine Kopie dieser Urkunde vor, wobei angemerkt wurde, dass der Vertrag auch nach wie vor aufrecht gültig sei.

Von Seiten des Beschwerdeführervertreters wurde darüber hinaus auch ausgeführt, dass der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses der Regelung des § 44a Z 2 VStG nicht entspreche, da in den Verfolgungshandlungen nicht angeführt worden sei, dass der Beschwerdeführerin die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als verantwortliche Beauftragte im Sinne der Regelung des § 9 Abs 2 VStG zur Last gelegt worden seien und eine Spruchkorrektur aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG nicht mehr möglich sei, da eine taugliche Verfolgungshandlung nach dieser Bestimmung innerhalb eines Jahres vorgenommen werden müsse und werde im Straferkenntnis zwischen § 9 Abs 1 und Abs 2 VStG Funktion nicht unterschieden, sodass auch hier die Gefahr einer Doppelbestrafung vorliege.

Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.

Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens erließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark das Erkenntnis vom 20.11.2023, GZ: LVwG 30.25-3163/2023-9, und wurde darin der Beschwerde vom 12.09.2023 Folge gegeben und das bekämpfte Straferkenntnis dahingehend abgeändert „dass im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses es an Stelle „… Sie als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Filiale K L, Hstraße, L Folgendes zu verantworten: Sie haben …“

„Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich bestellte Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG der Filiale K L, Hstraße, L, zu verantworten, dass …“ lautet und die Rechtsgrundlagen der Spruchteile 1. bis 3. hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschriften „§ 63 Abs 1 iVm § 7 Abs 2 und § 8 Abs 1 Bundesgesetz vom 05.07.1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG), BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 66/2021,“ sowie die jeweiligen Strafnormen „§ 63 Abs 1 Maß- und Eichgesetz - MEG, BGBl. Nr. 152/1950 idF BGBl. I Nr. 66/2021,“ lauten und die Ersatzfreiheitsstrafen auf Rechtsgrundlage „§ 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018,“ festgesetzt werden, sowie die Verwaltungsstrafen in Bezug auf die Übertretungen 1. bis 3. reduziert auf jeweils € 120,00 neu bemessen verhängt und die jeweilige Ersatzfreiheitsstrafe mit 3 Stunden neu festgesetzt wird.“ und wurde ausgeführt, dass sich dadurch die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens auf insgesamt € 36,00 reduzieren würden.

Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht in diesem Erkenntnis als unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.12.2023 Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.11.2023, GZ: LVwG 30.25-3163/2023-9, mit Erkenntnis vom 05.06.2024, Ra 2024/04/0007-7, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufhob.

Begründet hielt das Höchstgericht Nachstehendes fest:

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In verfahrensrelevanter Hinsicht stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark fest, dass das Verwaltungsstrafverfahren einleitend an die Beschwerdeführerin nachstehende Strafverfügung der belangten Behörde vom 23.09.2021 erging:

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Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.10.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Verwaltungsübertretung inhaltsgleich vorgehalten:

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…“

Nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist fällte die belangte Behörde – wie eingangs dargelegt – ihr Straferkenntnis vom 29.08.2023 mit nachstehendem Spruch:

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…“

Feststeht, dass die K L gmbH Co KG mit Sitz in T auf dem Standort L, Hstraße, in Ausübung des „gewerbes“ eine K Lfiliale betreibt.

Diese Filiale wurde am 27.07.2021 einer eichpolizeilichen Revision durch ein Organ des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Eichamt X, unterzogen und wurde im Zuge dieser seitens Herrn E F durchgeführten Amtshandlung festgestellt, dass nachstehende Messgeräte im ungeeichten Zustand für den Verkauf von Obst und Gemüse bzw. als Kontrollwaagen bereitgehalten wurden:

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Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass die beiden obgenannten Messgeräte Teraoka DS-982 mit dem Eichstempel 017 (geeicht 2017) gekennzeichnet waren und hätten diese Messgeräte somit bis 31.12.2019 eine Nacheichung durchgeführt werden müssen, was bedeutet, dass diese seit 01.01.2020 ungeeicht gewesen sind und im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder verwendet noch bereitgehalten werden dürfen. Diese beiden Wagen befanden sich zur Tatzeit bei den Kassen und wurden zum Verkauf von Obst und Gemüse bereitgehalten.

Die Waage Teraoka DS-671, war zur Tatzeit mit dem Eichstempel 014 (geeicht 2014) gekennzeichnet und hätte also bis 31.12.2016 eine Nacheichung durchgeführt werden müssen, was bedeutet, dass dieses Messgerät seit 01.01.2017 ungeeicht gewesen ist und im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder verwendet noch bereitgehalten werden dürfte. Letztere Waage befand sich, anlässlich der Kontrolle beim Obst und Gemüse und wurde als Kontrollwaage (§ 8 Abs 3 (2) MEG) bereitgehalten.

Eine Verwendung im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch die Beschwerdeführerin fand zum Kontrollzeitpunkt nicht statt.

Auf den Waagen gibt es den sogenannten Eichstempel, welcher Plakettenform aufweist und aus welchem das Eichjahr ersichtlich ist und überdies die Eichstelle in Form einer dieser zuordenbaren Nummer. Bei den Eichstellen handelt es sich um akkreditierte Unternehmen, welche die Nacheichung vornehmen und ist auch die I J GmbH eine solche Eichstelle. Das Datum der Nacheichung ist aus der Plakette nicht zu ersehen, sondern ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Auf den Waagen gibt es weiters auch sogenannten Sicherungsstempel an Stellen, wo Eingriffe in das geeichte System grundsätzlich möglich sind und sollen diese Plaketten ersichtlich machen, ob Eingriffe vorgenommen wurden. Wurde ein Eingriff vorgenommen, so löst dies wiederum eine Nacheichpflicht aus und gilt ein Gerät so lange, bis es geeicht wurde als ungeeicht. Wäre zur Tatzeit am Tatort ein Eingriff in das Messgerät vorgenommen gewesen, so hätte das Kontrollorgan, welches die eichbehördliche Revision vornahm, Herr E F, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, Eichamt X, dies in der Anzeige auch angegeben, wobei die Sicherungsstempel ebenfalls selbstklebende Etiketten oder Plomben aus Blei sind, welche jedoch eher selten noch Verwendung finden.

Die Beschwerdeführerin fungierte seit ihrer Bestellung aufgrund der Bestellungsurkunde vom 08.03.2021 als verantwortliche Beauftrage gemäß § 9 VStG auch für die Einhaltung der Vorschriften nach den „Eich- und Maßgesetzen“ und war diese Bestellung zur Tatzeit auch aufrecht gültig.

Hinsichtlich des Kontrollsystems der Beschwerdeführerin gilt es festzuhalten, dass sich dieses derart gestaltet, dass mit der I J GmbH, situiert in A, seitens der K L gmbH Co KG ein „Vollschutzwartungsvertrag“ am 03.02.2014 abgeschlossen wurde, wobei sich die Firma I J im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung, verpflichtete, für sämtliche Messgeräte und Waagesysteme aller K L-Filialen die entsprechende Nacheichung fristgerecht vorzunehmen und somit auch in Evidenz zu halten und selbstständig Nacheichungen fristgerecht durchzuführen.

Im besagten Wartungsvertrag ist die Eichung betreffend angegeben, dass die I J GmbH eichpflichtige Waagen der näher beschriebenen Waagentypen aller K L und K Lpartner in Evidenz halte und sich verpflichte, jeweils rechtzeitig vor der gesetzlich festgelegten Nacheichungspflicht (alle zwei Jahre) die Eichung durchführen werde und für die Einhaltung der rechtzeitigen Eichung hafte und bei Übersehen die K L GmbH Co KG für daraus resultierende behördliche Maßnahmen bzw. Strafverfügung schad- und klaglos zu halten.

Dieser Vertrag war auch zur Tatzeit aufrecht.

In Bezug auf die Beschwerdeführerin scheinen bei der belangten Behörde Verwaltungsstrafvormerkungen nicht auf und ist diese demnach auch zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten gewesen.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin derzeit über ein Einkommen von € 2.400,00 netto pro Monat verfügt, keine Sorgepflichten aufweist und an Vermögen ein Einfamilienhaus. Belastungen sind maximal in der Höhe von € 15.000,00 vorliegend.

In verfahrensrelevanter Hinsicht ergibt sich der in Rede stehende Sachverhalt bereits aufgrund des behördlichen Verwaltungsstrafaktes und der darin erliegenden unbedenklichen Urkunden.

Beweiswürdigend legt das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand die überzeugende Aussage des Zeugen E F, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugrunde, welcher den Sachverhalt anlässlich der eichpolizeilichen Revision am 27.07.2021 auch feststellte und wurde beschwerdeführerseitig auch nicht in Abrede gestellt, dass die seinerzeit zum Verkauf von Obst und Gemüse bereitgehaltenen drei waagen zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht nachgeeicht waren. In verfahrensrelevanter Hinsicht ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Zuge der Verhandlung auch deutlich hervorgegangen, dass die in Rede stehenden Messgeräte durch die Beschwerdeführerin im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht verwendet wurden, sondern in der Filiale des in Rede stehenden gewerbebetriebes in der festgestellten Form für den Verkauf von Obst und Gemüse bzw. als Kontrollwaagen bereitgehalten wurden.

Was den Sachverhalt der Vornahme der Eichung anlangt, so wusste der Zeuge E F diesen auch nachvollziehbar zu schildern; insbesondere gab er auch an, dass er bei den Revisionen auch darauf hinweise, wo sich Eichmarken befinden würden und seien diese seiner Meinung nach auch gut erkennbar. Wäre ein Eingriff in ein Messgerät vorgenommen gewesen, was anhand der Sicherungsstempel zu ersehen gewesen wäre, so hätte er dies in seiner Anzeige angeführt.

Hinsichtlich des beschwerdeführerseitig ins Treffen geführten Kontrollsystems folgt das erkennende Gericht der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin, aus welcher sich der Abschluss des Wartungsvertrages mit der Firma I J 2014 und damit dessen Gültigkeit auch zum Tatzeitpunkt ergibt. Im Übrigen wurde beschwerdeführerseitig im Zuge der Verhandlung auch die Urkunde des Vollschutzwartungsvertrages, abgeschlossen zwischen der K L GmbH Co KG und der I J GesmbH zur Vorlage gebracht, aus welcher sich auch der Leistungsumfang sowie die zivilrechtliche Verpflichtung zur Nacheichung ergibt.

Was die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin anlangt, so wurden diese beschwerdeführerseitig im Zuge der Verhandlung glaubhaft dargelegt.

Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Verwaltungsübertretungen geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Hinblick auf die Mitteilung der belangten Behörde anlässlich der Beschwerdevorlage im Schreiben vom 26.09.2023 davon aus, dass die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Verwaltungsgericht im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 31 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgebenden Regelungen des Maß- und Eichgesetzes – MEG lauten wie folgt:

§ 7 Abs 1, 2 und 3 MEG:

„Eichpflicht

(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist

1. ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder

2. eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen.

(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.

(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.

[…]“

§ 8 Abs 1, 2 und 3 MEG:

„Meßgeräte im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr

(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:

1. Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen,

2. Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen,

3. a)Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten

Zusatzeinrichtungen

b)Mengenmessgeräte für

aa)sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

bb)Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

c)Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen,

4. a)Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten

Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen,

b)elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern,

c)elektrische Meßwandler,

5. Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide,

6. a)Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten,

(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

c)Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten,

(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)

8. Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern,

9. Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur,

10. Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen,

11. Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen,

12. Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt,

13. Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz.

(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.

(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:

1. auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist,

2. zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf,

(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)

6. für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden,

7. zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke.

[…]“

§ 14 MEG:

„Nacheichpflicht

Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.“

§ 48 Abs 1 und 2 MEG:

„Ungültigwerden der Eichung.

(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c)vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

d)Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e)auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder

f)der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

[…]“

§ 63 MEG:

„Strafbestimmungen.

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 10 900 € bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Eichbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

§ 44a VStG normiert Nachstehendes:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 45 VStG lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

Im Beschwerdefall hielt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 05.06.2024, mit welchem er das hg. Erkenntnis vom 20.11.2023 behob, im Ergebnis fest, dass wenn die in Rede stehende Verwaltungsübertretung einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs 2 bis 4 VStG angelastet wird, § 44a Z 1 VStG den eindeutigen Hinweis im Spruch auf die Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne dieser Bestimmung sowie die zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person oder Personengemeinschaft, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte, erfordert und zu den Merkmalen aufgrund derer der Beschuldigte die strafrechtliche Verantwortung zu tragen hat, auch der Umstand seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter durch jene juristische Person oder Personengemeinschaft oder Rechtspersönlichkeit, bei deren Tätigkeit der strafbare Tatbestand verwirklicht wurde, gehört (Verweis auf VwGH am 27.11.1995, 93/10/0136). Da im Spruch des mit Revision bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses vom 20.11.2023 zwar klargestellt wurde, dass sich die strafrechtliche Verantwortung der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf deren Stellung als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 VStG gründet, jedoch eine zweifelsfreie Bezeichnung der juristischen Person, in deren Geschäftsbetrieb die Verwaltungsübertretung begangen wurde, fehlte und es sich bei der Bezeichnung K L Filiale erkennbar um eine mit Ortsangabe ergänzte Geschäftsbezeichnung handelt, welche die Bezeichnung des Unternehmens nicht ersetzten kann, hob das Höchstgericht das bekämpfte verwaltungsgerichtliche Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

Bereits aufgrund der Aktenlage ist für das Verwaltungsgericht jedoch auch ersichtlich, dass die belangte Behörde in ihrer Strafverfügung vom 23.09.2021 der nunmehrigen Beschwerdeführerin sprachlich weder zur Last legte, die näher beschriebenen Messgeräte im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet zu haben noch diese bereitgehalten zu haben und führte die Behörde aus, dass diese im betriebsbereiten Zustand vorgefunden worden seien, nicht geeicht gewesen seien, obwohl Messgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen würden und wurde behördlicherseits in Bezug auf die drei näher bezeichneten Messgeräte, welche einer Nacheichung zugeführt werden hätten müssen, ausgeführt, dass diese im rechtsgeschäftlichen Verkehr weder verwendet noch bereitgehalten werden hätten dürfen. Insofern wurde der Beschwerdeführerin auch nicht zur Last gelegt, dass sie die Bereithaltung der näher beschriebenen nicht geeichten Messgeräte durch die K L GmbH Co KG in ihrer Funktion als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte zu verantworten habe.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wurden der Beschwerdeführerin die drei Verwaltungsübertretungen auch - wie in der vorgenannten Strafverfügung ersichtlich – vorgehalten.

Erst in der Ladung vom 10.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten als Verantwortliche gemäß § 9 VStG der Filiale K L, Hstraße, L, für den näher beschriebenen Sachverhalt verantwortlich zu sein, wobei behördlicherseits kumulativ von einer Verwendung der Messgeräte und dem Bereithalten in betriebsbereitem Zustand ausgegangen wurde; - dies ungeachtet des Umstandes, dass im Satz des Vorhaltes: „Sie haben folgende Messgeräte …“ das bezughabende Prädikat überdies auch weiterhin fehlend gewesen ist.

In dieser Form wurden die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin auch im nunmehr bekämpften Straferkenntnis vom 29.08.2023 zur Last gelegt.

Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG wurde der Beschwerdeführerin behördlicherseits somit die Verwaltungsübertretungen nicht als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs 2 bis 4 VStG der K L GmbH CO KG zur Last gelegt, wonach sie es in ihrer Funktion zu verantworten habe, dass diese Messgeräte im betriebsbereiten Zustand vorgefunden wurden, nicht geeicht waren und im rechtsgeschäftlichen Verkehr als der Eichpflicht unterliegende Messgeräte bereitgehalten wurden und ist behördlicherseits aufgrund der innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen eine taugliche Verfolgungshandlung fallbezogen nicht gesetzt worden.

Nach § 7 Abs 2 MEG ist wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält dafür verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist und normiert § 8 Abs 1 leg. cit. der Eichpflicht unterliegende Messgeräte, wenn sie insbesondere auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden.

§ 63 Abs 1 MEG ist zu entnehmen, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen insbesondere der MEG, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Strafdrohung oder ein gerichtlich zu ahnender Tatbestand vorliegend ist, seitens der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu € 10.900,00, auch wenn es beim Versuch geblieben ist, zu bestrafen sind.

§ 7 Abs 2 MEG hat demnach zwei Fälle, welche eine Verwaltungsübertretung nach sich ziehen können vor Augen, zum einen die Verwendung eines eichpflichtigen Messgerätes und zum anderen das Bereithalten eines solchen. Ist das verwendete Messgerät oder das bereitgehaltene Messgerät nicht entsprechend geeicht, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es ungeeicht verwendet oder im Falle der Bereithaltung in dieser Form bereithält.

Im in Rede stehenden Fall hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin die drei nicht ordnungsgemäß nachgeeicht gewesenen Messgeräte nicht selbst verwendete, sondern dass diese von Seiten der K L GmbH Co KG bereitgehalten wurden, was der Beschwerdeführerin jedoch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG behördlicherseits weder in Bezug auf ihre Person, noch als Verantwortliche nach § 9 Abs 2 VStG bestellte Beauftragte der K L GmbH Co KG konkret zur Last gelegt wurde.

Die behördlicherseits innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen erweisen sich vor dem Hintergrund der Regelung des § 44a VStG somit – wie ausgeführt – nicht als tauglich, da behördenseitig der nunmehrigen Beschwerdeführerin als im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist weder angelastet wurde selbst die näher bezeichneten, nicht nachgeeicht gewesenen Messgeräte verwendet zu haben, noch diese bereitgehalten zu haben sowie auch nicht angelastet wurde, als verwaltungsstrafrechtlich Beauftragte der K L GmbH Co KG zu verantworten zu haben, dass diese zur Tatzeit am Tatort entweder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder wie dies das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren schlussendlich ergab, bereitgehalten wurden. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG wird lediglich dann entsprochen, wenn im Spruch all jene Tatmerkmale enthalten sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, durch die also die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass einerseits kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und dass andererseits die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. dazu bereits zur Vorgängerbestimmung des § 44a lit. a VStG VwGH am 27.04.1982, 81/11/0076). Ungeachtet der Tatsache, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung der Beschwerdeführerin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht hinreichend konkret zur Last gelegt wurde, ist bei kumulativem Vorhalt von Verwendung und Bereithalten näher beschriebener, nicht nachgeeicht gewesener Messgeräte auch die mögliche Gefahr der Doppelbestrafung nicht hintangehalten und folglich auch die behördliche Ermessensübung im Rahmen der Strafbemessung bezogen auf das Tatbild des Bereithaltens nicht hinreichend überprüfbar. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich daher am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. z.B. VwGH am 25.02.1992, 91/04/0285).

Selbst wenn man fallbezogen davon ausgeht, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall den Spruch des Straferkenntnisses der belangten Behörde hinsichtlich der Bezeichnung der K L GmbH Co KG, in deren Geschäftsbetrieb die Pflichtverletzung erfolgte und die Stellung als verantwortlich Beauftragte derselben nach § 9 Abs 2 VStG fallbezogen ergänzen könnte, so würde das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall bei Vorhalt des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin als verantwortliche Beauftragte der K L GmbH Co KG zu verantworten habe, dass die in Rede stehenden ungeeichten eichpflichtigen Messgeräte am Tatort zur Tatzeit durch die K L GmbH Co KG aufgrund des näher beschriebenen Sachverhaltes im rechtsgeschäftlichen Verkehr ohne die erforderliche Nacheichung bereitgehalten wurden, die Verwaltungsübertretungen der Beschwerdeführerin außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nach § 31 Abs 1 VStG erstmals in dieser § 44a Z 1 VStG entsprechenden Form konkret zur Last legen. Derartiges ist dem Verwaltungsgericht im Beschwerdefall jedoch verwehrt, sodass der Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche diesen Sachverhalt im Zuge der Verhandlung auch aufzeigte, fallbezogen Folge zu geben war, das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben war und das Verwaltungsstrafverfahren – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich - einzustellen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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