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LVwG 70.5-648/2024•LVwG ST LVwG 70.5-648/2024
LVwG 70.5-648/2024Tribunal administratif régional27 juin 2024
Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Einzelfall, individueller Hilfebedarf, Krankenbett, Steiermärkisches Behindertengesetz, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch seine Ehegattin Mag. B, geb. am ****, B-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.01.2024, GZ: BHBM-545410/2023-6,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
stattgegeben
und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag dahingehend abgeändert, als Herrn A aufgrund seines Antrages vom 30.11.2023 ein Kostenzuschuss für das Pflegebett I der Fa. C GmbH In Höhe von € 1.300,00 gewährt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) den Antrag von Herrn A (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 30.11.2023 auf „sonstige Hilfsmittel – nicht am Körper – Krankenbett“ abgewiesen. Diese Entscheidung wurde wie folgt begründet:
„Gemäß Steiermärkisches Behindertengesetz – StBHG – ist ein Pflegebett/Krankenbett als Pflegehilfsmittel einzustufen, die der Unterstützung und Entlastung der pflegenden Person dienen. Pflegehilfsmittel entsprechen nicht dem Zweck und der Zielsetzung des StBHG und können daher nicht unter § 6 StBHG subsumiert werden.
Mit Schreiben der D vom 01.12.2023 wurde kein Kostenzuschuss gewährt, da es sich um einen Krankenpflegeartikel handelt“.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine von ihm bevollmächtigte Ehegattin Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet:
„Diese Annahme ist falsch.
Die wesentlichen Elemente des Pflegebettes sind seine Höhenverstellbarkeit, seine Positionsveränderung mittels Fernbedienung sowie seine Aufstehhilfen bzw. Sturzhilfen.
Das Bett verfügt über einen beweglichen Lattenrost und eine Fernbedienung mit deren Hilfe Herr A wahlweise die Position seines Rückens oder seine Beine jeweils getrennt voneinander oder auch gemeinsam stufenlos nach seinen Vorstellungen verändern kann. Damit ist es ihm selbständig und ohne fremde Hilfe möglich, seine Position zu verändern. Um z.B. fern zu sehen, das Tablet besser handzuhaben oder nach dem Fernsehen wieder zu schlafen, wenn ihm danach ist, aus dem Fenster zu schauen, bei eventuellen Schmerzen eher aufrecht zu sitzen oder eher flach zu liegen, einfach um je nach Befinden und Gemütslage seine Position zu verändern. Würde das Bett diese Eigenschaften nicht aufweisen, müsste der Patient jedes einzelne Mal jemanden um Hilfe bitten. Diese dritte Person würde versuchen, eventuell mit Hilfe von Pölstern eine angenehme Position herzustellen, bei einem Verrutschen muss neuerlich um Hilfe gebeten werden, ebenso wenn die behinderte Person ihre Position verändern möchte. Der flexible Lattenrost und die Versteilbarkeit mittels Fernbedienung tragen wesentlich dazu bei, es einem schwer behinderten Menschen zu ermöglichen, einen Teil seines Lebens selbstbestimmt und ohne fremde Hilfe zu gestalten.
Auch die Höhenverstellbarkeit des Betts ist notwendig, um ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Herr A benutzt eine Harnflasche, diese steht auf dem Boden, seitlich vom Bett. Die leere und leichte Flasche entnimmt er einem beim Bett befestigten Köcher, die benutzte schwerere Flasche muss er wegen seines Tremors auf dem Boden abstellen, weshalb das Bett sehr niedrig über dem Boden verstellbar sein muss. Aufgrund dieser Eigenschaft des Pflegebettes ist er daher selbstständig in der Lage bei Bedarf jederzeit zu urinieren ohne jemand anderen um Hilfe zu bitten. Gerade diese Funktion zeigt offensichtlich, wie eng das Vorhandensein des Pflegebettes mit der Führung eines würdevollen Lebens verknüpft ist, entspricht es doch der Menschenwürde, die privatesten und intimsten Grundbedürfnisse unabhängig von der Hilfe dritter verrichten zu können.
Auch wenn Herr A sich im Bett quer aufsetzen möchte, ist es notwendig, dass er die Höhe seines Bettes so verändern kann, dass er dabei mit seinen Füßen den Boden berührt, um so seinen therapeutischen Übungen nachzukommen.
Nicht zuletzt ist die Höhenverstellung notwendig, um ein selbständiges Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl vornehmen zu können.
Die seitlich am Bett angebrachten Haltegriffe dienen einerseits dazu, dass sich Herr A durch Heranziehen bzw. Abstützen selbständig jeweils auf die andere Seite drehen kann, ohne eine dritte Person dafür zu benötigen. Andererseits geben sie Herrn A die notwendige Sicherheit, nicht aus dem Bett zu fallen.
Ziel des 1 StBHG ist es „Menschen mit Behinderung zu unterstützen damit sie ...ein möglichst selbst bestimmtes Leben führen können".
Der Alltag von Herrn A spielt sich zur Zeit viel im Bett ab, er macht darin heilgymnastische Übungen, sieht Fern, telefoniert, oder ruht sich aus. Alle oben ausgeführten Eigenschaften des Pflegebettes dienen dazu, dass der hier betroffene Mensch mit Behinderung seinen Alltag besser und unabhängig bewältigen und ein möglichst selbst bestimmtes Leben führen kann.
Nach § 2 Abs 2 StBHG haben Menschen mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf die ihrem individuellen Hilfsbedarf entsprechende Art der Hilfeleistung; die oben dargestellte Verwendung des Pflegebettes zeigt klar, dass Herr A genau die für seine mit seiner Behinderung und der daraus folgenden Beeinträchtigungen einhergehende Hilfestellung durch das Bett erhält, um so selbstbestimmt wie möglich zu urinieren, Fernzusehen oder sich zu positionieren.
Die Anschaffung des Pflegebettes war notwendig, um Herrn A die Bewältigung seines Alltags und ein möglichst selbstbestimmtes Leben trotz seiner Behinderung zu ermöglichen, damit entspricht die Anschaffung genau „dem Zweck und den Zielsetzungen des StBHG", weshalb die Abweisung durch die BH Bruck/Mur zu Unrecht erfolgte.
Sollte es eine Verordnung des Landes Steiermark geben, in der ein Pflegebett pauschal als „Pflegehilfsmittel einzustufen [ist], die der Unterstützung und Entlastung der pflegenden Person dienen" und die Kosten dafür deshalb ausdrücklich nicht zu ersetzen wären, so stünde diese Verordnung oder auch ein eventueller Erlass nicht im Einklang mit dem StBHG und wäre gesetzeswidrig, auch diesen Vorwurf erhebe ich in eventu mit dieser Beschwerde.
Jedenfalls wurde auch das Recht auf Parteiengehör verletzt, da seitens der BH nie erhoben wurde, zu welchem Zweck Herr A das Bett selbständig benutzt und mit den speziellen Funktionen seinen individuellen, seiner Beeinträchtigung entsprechenden Bedürfnissen anpasst, um seinen Alltag so weit wie möglich unabhängig von der Hilfe dritter, selbstbestimmt zu gestalten.“
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Am 19.06.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Ehegattin und bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers gehört wurde. Die belangte Behörde hat sich für die Teilnahme an dieser Verhandlung entschuldigt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer war ursprünglich bei den J A-Ort in der Stromversorgung beschäftigt und hatte am 21.11.2022 einen Arbeitsunfall, wobei die Beugesehne an seinem linken Mittelfinger gerissen war. Im Zuge dieser Verletzung wurde der Beschwerdeführer am 13.01.2023 im E operiert und erlitt am 15.01.2023 im Krankenhaus einen Schlaganfall bei mit kompletter Parese der vier Extremitäten.
Der Unfall vom 21.11.2022 wurde von der F als Arbeitsunfall anerkannt und erhielt der Beschwerdeführer kurzfristig eine Versehrtenrente, die mittlerweile jedoch aufgrund der Feststellung, dass durch diesen Sehnenriss keine für die Gewährung einer Versehrtenrente ausreichende Erwerbsminderung gegeben sei, eingestellt wurde.
Der Beschwerdeführer war nach seinem Schlaganfall bis Ende Februar 2023 im G sowie im H stationär genommen und befand sich vom 01.03.2023 bis 21.12.2023 im I (I) zur Rehabilitation.
Mit Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 31.05.2023 wurde für den Beschwerdeführer die Pflegestufe 7 festgestellt und auszugsweise Folgendes ausgeführt: „Herr A befindet sich weiterhin im I nach einem ausgedehnten Schlaganfall bei Basilaris Thrombose mit kompletter Parese der 4 Extremitäten, eine Kontrolle ist nicht möglich, es besteht ein Wackeltremor, die Sprache ist kaum verständlich, es liegt ein Mitteilungsdefizit vor, das Sehvermögen deutlich eingeschränkt bei Schielstellung und auf hell-dunkel reduziert. Er kann mit ja oder nein antworten. (…) Prognose: ob eine Besserung eintreten kann, ist sehr schwer zu beurteilen, Nachuntersuchung in zwei Jahren“
Seit 21.12.2022 befindet sich der Beschwerdeführer in häuslicher Pflege, wobei diese Pflege ausschließlich von der Ehegattin des Beschwerdeführers – zeitweise unterstützt von ihren Kindern – bewerkstelligt wird.
Der körperliche Zustand des Beschwerdeführers hat sich im Laufe des letzten Jahres deutlich gebessert. Er kann sein Pflegebett nun selbstständig mittels der dazugehörenden Fernbedienung in die von ihm gewünschte Position bringen und auch den Fernseher selbstständig ein- und ausschalten. Er kann mittlerweile auch seine Mobilisierungsübungen selbstständig durchführen, wozu er die Position des Bettes bzw. seine Lage laufend verändern muss. Er kann sich selbstständig aufsetzen, wobei er hierfür die am Bett angebrachten Haltegriffe benutzen muss. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile sogar in der Lage, sich selbstständig in seinen Rollstuhl zu setzen, wozu er jedoch sein Bett in der Höhe verstellen können muss. Auch für seine Mobilisierungsübungen ist die Höhenverstellbarkeit des Bettes erforderlich, da er diese Übungen teilweise im Sitzen ausführt.
Das verfahrensgegenständliche Pflegebett verfügt über einen beweglichen Lattenrost und eine Fernbedienung mit deren Hilfe der Beschwerdeführer wahlweise die Position seines Rückens oder seiner Beine – jeweils getrennt voneinander oder auch gemeinsam – stufenlos nach seinen Bedürfnissen verändern kann. Die Positionsänderung ist für den Beschwerdeführer vor allem deshalb sehr wichtig, da hierdurch Schmerzen, die durch lange gleiche Lagerung verursacht werden, vermieden werden können. Ohne diese Möglichkeit der selbstständigen Positionsänderung wäre der Beschwerdeführer gezwungen, jedes Mal seine Ehegattin um Hilfe zu bitten, die zudem im Falle einer aufrechteren Position, die Lage des Beschwerdeführers mit Polstern stabilisieren müsste.
Um selbständig urinieren zu können, muss der Beschwerdeführer die Harnflasche aus einer Halterung, die am Bett befestigt ist, herausnehmen und kann diese selbsttätig verwenden, wobei er die volle (schwere) Flasche jedoch aufgrund seines Tremors nicht mehr in die Halterung zurückgeben kann, sondern die Flasche auf den Boden stellen muss. Dazu muss er das Bett in die tiefste Position bringen, um vom Bett aus die Flasche auf dem Boden abstellen zu können.
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile sogar in der Lage, sich einigermaßen selbstständig außerhalb des Bettes zu bewegen und zwar einerseits mittels eines Rollstuhls, andererseits mittels eines Unterarmrollators. Um in den Rollstuhl oder zum Rollator zu gelangen, ist es für den Beschwerdeführer erforderlich, das Bett der jeweiligen Höhe dieser Hilfsmittel anzupassen.
Ohne die Höhenverstellbarkeit und die Möglichkeit die Sitz- bzw. Liegeposition mittels Fernbedienung zu verstellen sowie die am Pflegebett angebrachten Haltegriffe wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbstständig seine Position im Bett zu verändern, in den Rollstuhl oder zum Rollator zu gelangen, seine Mobilisierungsübungen selbstständig durchzuführen und auch ohne Hilfe zu urinieren. Er wäre bei diesen Tätigkeiten stets auf die Hilfe seiner Ehegattin angewiesen.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde, insbesondere jedoch auf die Ausführungen der Ehegattin und Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Frau B hinterließ bei ihrer Aussage einen besonnenen und glaubwürdigen Eindruck und konnte nachvollziehbar darlegten, inwieweit das beantragte Pflegebett für den Beschwerdeführer notwendig ist, um für diesen eine gewisse Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit im Rahmen seiner Möglichkeit zu erreichen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl Nr. 96/2004 idF LGBl Nr. 1/2024 (im Folgenden StBHG) und der StBHG Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr 2/2015 idF LGBl Nr. 40/2024 (im Folgenden LEVO-StBHG) lauten wie folgt:
§ 1a StBHG:
„Menschen mit Behinderung
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;
2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.“
§ 3 Z 2 StBHG:
„Arten der Hilfeleistungen
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);“
§ 6 StBHG:
„Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.“
§ 3 LEVO-StBHG:
„Kostenzuschüsse
Auf Antrag sind Menschen mit Behinderung folgende Kostenzuschüsse zu gewähren:
1. Kostenzuschüsse für Therapien (§ 4),
2. Kostenzuschüsse für Hilfsmittel (§ 5),
3. Kostenzuschüsse für die behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (§ 6),
4. Kostenzuschüsse für notwendige behinderungsbedingte bauliche Maßnahmen (§ 7),
5. Kostenzuschüsse für die Inanspruchnahme qualifizierter Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetschleistungen (§ 8),
6. Kostenzuschüsse für die Hilfe durch Training (§ 9).”
§ 5 LEVO-StBHG:
„Kostenzuschüsse für Hilfsmittel
(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.
(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.
(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.
(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.”
Für das gegenständliche Verfahren ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich weder aus den rechtlichen Grundlagen (StBHG inklusive Durchführungsverordnungen) noch aus den Materialien Näheres zur Bestimmung der Begriffe „Körperersatzstücke“, „orthopädischer Behelf“ oder „andere Hilfsmittel“ ergibt, weshalb diese Lücke im Rahmen der Auslegung bzw. Analogie zu schließen ist.
Grundsätzlich ist § 1 StBHG als allgemeiner Rahmen zu betrachten, wonach es das Ziel dieses Gesetzes ist, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können. Gemäß § 2 Abs 2 StBHG hat der Mensch mit Behinderung einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung.
Der Anknüpfungspunkt stellt somit die individuelle Behinderung des jeweiligen Antragstellers dar, aus der sich der jeweilige individuelle Hilfebedarf ergibt. Es muss somit bei Hilfsmitteln im Einzelfall geprüft werden, ob dieses den Menschen mit Behinderung in die Lage versetzt, an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilzuhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können und somit seinem individuellen Hilfebedarf entspricht.
Um diese Prüfung durchführen zu können, ist – wie aus § 1 StBHG abgeleitet werden kann – dem Antragsteller ein Mensch ohne Behinderung gegenüberzustellen, um daraus resultierend feststellen zu können, was konkret benötigt wird, um diesen Unterschied so weit als möglich auszugleichen.
Analog kann auch das Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und dessen § 154 Abs 1 letzter Satz herangezogen werden: demnach sind als Hilfsmittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen, die geeignet sind
a)die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen zu übernehmen oder
b)die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner erheblichen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht in der Lage, seine Position im Bett selbstständig und ohne fremde Hilfe zu verändern, um z.B. fernzusehen, sein Tablet besser bedienen zu können oder sich je nach Notwendigkeit in eine aufrechte oder liegende Position zu bringen.
Durch das beantragte Pflegebett mit beweglichem Lattenrost und einer Fernbedienung ist es dem Beschwerdeführer nun möglich, seine Positionsänderungen selbstständig und ohne fremde Hilfe durchführen zu können. Auch ist die Höhenverstellbarkeit des Bettes erforderlich, um den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, z.B. die volle Harnflasche auf dem Boden abstellen und somit selbstständig und ohne fremde Hilfe urinieren zu können. Ebenfalls ist ein selbstständiges Aufsitzen im Bett zur Durchführung seiner therapeutischen Übungen sowie ein selbstständiges Umsetzen vom Bett in den Rollstuhl dem Beschwerdeführer nur mit Hilfe dieses höhenverstellbaren Bettes sowie den seitlich angebrachten Haltegriffen möglich.
Es besteht für das Landesverwaltungsgericht somit kein Zweifel daran, dass das verfahrensgegenständliche Pflegebett für den Beschwerdeführer ein Hilfsmittel im Sinne des § 6 StBHG darstellt, indem es fehlende Körperfunktionen, wie z.B. sich aufsetzen oder seine Lageposition verändern zu können, übernimmt und damit geeignet ist, die Benachteiligung in der Mobilität und Selbständigkeit auszugleichen, wodurch es dem individuellen Hilfebedarf des Beschwerdeführers entspricht.
Zu den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid sowie ihrer Stellungnahme vom 10.05.2024, wonach es sich beim beantragten Pflegebett ausschließlich um einen Krankenpflegeartikel handle, der nur der Entlastung der pflegenden Person diene und laut „Fragenkatalog StBHG 2022/23 unter Punkt 79 angeführt sei, dass ein Gegenstand, wenn er von der N als Pflegehilfsmittel eingeordnet würde, ebenso im StBHG als Pflegehilfsmittel einzuordnen sei (Anfrage, ABT 11-SA-B 25-1432/2017-2)“ ist Folgendes auszuführen:
Den maßgebenden Bestimmungen des StBHG ist nicht zu entnehmen, dass ein Gegenstand, der von der N als Pflegehilfsmittel eingeordnet wird, auch im Rahmen der Behindertenhilfe ausschließlich als Pflegehilfsmittel und damit nicht als Hilfsmittel im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten ist. Auch stellt der von der Behörde in ihrer Stellungnahme angeführte „Fragenkatalog StBHG 2022/23“ keine bindende gesetzliche Grundlage dar.
Wie oben ausgeführt, ist bei Hilfsmitteln im Einzelfall zu prüfen, inwieweit diese dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung entsprechen. Auch trifft es im gegenständlichen Fall keinesfalls zu, dass das gegenständliche Krankenpflegebett ausschließlich der Entlastung der pflegenden Person dient, sondern wurde von Vertreterin des Beschwerdeführers nachvollziehbar dargelegt, dass durch die diversen Funktionen des Pflegebettes Bewegungsdefizite des Beschwerdeführers ausgeglichen werden können und dadurch eine gewisse Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit möglich ist.
Es geht aus den bezughabenden Bestimmungen keineswegs hervor, dass ein Hilfsmittel im Sinne des StBHG nicht auch gleichzeitig ein Pflegehilfsmittel darstellen darf, um als Hilfsmittel zu gelten. Ein solches soll – wie oben bereits ausgeführt – die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperfunktionen übernehmen bzw. die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundenen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen mildern oder beseitigen (§ 154 Abs. 1 letzter Satz ASVG).
Bei dem verfahrensgegenständlichen Pflegebett handelt es sich – laut glaubwürdigen Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers – um das geeignetste und gegenwärtig kostengünstigste Modell, zumal die Vertreterin des Beschwerdeführers Kostenvoranschläge der diversen Anbieter eingeholt hat und das gegenständliche Produkt der Firma C mit Abstand das günstigste gewesen ist. Der dem Antrag beigelegte Kostenvoranschlag beläuft sich auf € 3.442,20 (inkl. MwSt), das nunmehr erworbene Pflegebett der Firma C kostet insgesamt € 2.600,00. Von der Eignung her sind die Funktionen des Pflegebettes laut den nachvollziehbaren Angaben der Vertreterin des Beschwerdeführers unbedingt erforderlich, um diesem eine gewisse Selbstständigkeit zu ermöglichen.
Aufgrund der Tatsache, dass das Pflegebett weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger mitfinanziert wird, steht hierfür bei einem Auftragswert in Höhe von € 2.600,00 (inkl. MwSt) grundsätzlich ein Kostenzuschuss gemäß § 5 Abs. 1 LEVO-StBHG in Höhe von 50% und somit ein Betrag in Höhe von € 1.300,00 zu.
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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