LVwG ST LVwG 70.2-3323/2023

LVwG 70.2-3323/2023Tribunal administratif régional17 juin 2024

Regest

Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Erleichterung, Pflege, Dusch-WC, Ausgleich, Behinderung, Milderung, Beeinträchtigung, Steiermärkisches Behindertengesetz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.2-3323/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.2.3323.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Drexel über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 25.09.2023, GZ: BHSO-187953/2023-7,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde insofern

stattgegeben,

als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

Dem Antrag von Frau A, geb. ****, auf Gewährung eines Kostenzuschusses für ein „Dusch-WC“ wird stattgegeben und ein Kostenzuschuss in der Höhe von € 1.486,84 gewährt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag vonFrau A auf Gewährung eines Zuschusses für das Hilfsmittel „Dusch-WC“ abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 6 des StBHG eine Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln für die Beschaffung sowie deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen seien, zu gewähren sei. Ein Zuschuss für Hilfsmittel werde gewährt, wenn fehlende oder unzulängliche Körperfunktionen zu ersetzen, das hieße, körperliche Unzulänglichkeiten, Beeinträchtigungen oder Einschränkungen eines Menschen mit Behinderung, auszugleichen seien. Dazu würden Prothesen und Rollstühle gehören. Beim beantragten „Dusch-WC“ würde es sich jedoch um ein Pflegehilfsmittel handeln, welches fehlerhafte oder unzulängliche Körperfunktionen nicht ersetzen würden.

Frau A hat dagegen formal richtig und fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sie seit ihrer Geburt an einer Spastischen Tetraparese leide und es ihr nicht möglich sei, ihre Gliedmaßen koordiniert zu bewegen. Darüber hinaus sei sie aufgrund einer Netzhautschädigung auf beiden Augen fast vollständig erblindet. Zur Bewältigung ihres Alltages sei sie auf die Unterstützung durch persönliche Assistenz und die Verwendung diverser Hilfsmittel dringend angewiesen. Mit einer speziellen „WC-Anlage“ sei ihr der Toilettengang selbstbestimmt möglich. Sie habe bereits vor 30 Jahren einen „Closomat“ der Firma G angeschafft, um ohne Begleitung die Toilette benützen und sich selbstständig reinigen zu können. Dieser sei nun nach langer Gebrauchsdauer kaputt. Ersatzteile dafür seien leider nicht mehr erhältlich. Die Kosten für eine neue Anlage würden sich auf € 8.247,79 belaufen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Frau A leidet an einer Zerebralparese mit spastischer Tetraplegie und diversen weiteren Beeinträchtigungen. Vor allem sind auch mittlerweile an beiden Augen bleibende, bestehende Schäden festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin wird von einer 24-Stunden-Pflege betreut und erhält Pflegegeld der Pflegestufe 5, die erhöhte Familienbeihilfe, den Kinderabsetzbetrag sowie einen Waisenversorgungs-bezug in der Höhe von € 1.568,85 und wohnt in ihrem Elternhaus, welches ihr Bruder, Herr B, geerbt hat.

Es ist Frau A nicht mehr möglich, die gesetzlichen Pausenzeiten der 24-Stunden-Pflege alleine zu verbringen und wurden der Beschwerdeführerin daher auch Leistungen des Persönlichen Budgets im Ausmaß von 1.195 Jahresstunden für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurden seitens der belangten Behörde für den Zeitraum 01.07.2022 bis 30.06.2024 mit Bescheid vom 18.05.2022 160 Einheiten Physiotherapie genehmigt.

Der Einbau eines C WCs kostet mit Anschluss und weiteren Adaptierungsarbeiten laut Gutachten der Firma E vom 15.06.2023 € 7.434,19. Laut ärztlicher Stellungnahme von Herrn D wurde die Neuanschaffung des „Dusch-WCs“ aus ärztlicher Sicht zur Erhaltung der Selbstständigkeit ausdrücklich befürwortet.

Für das beantragte Hilfsmittel wurde seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau eine Zuwendung in der Höhe von € 1.400,00 aus dem Unterstützungsfond gewährt, vom Unterstützungsfond des Sozialministeriums wurde ein Zuschuss in der Höhe von € 1.800,00 geleistet.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den Antrag samt Kostenvoranschlag und die ergänzend vorgelegten Unterlagen.

Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Der wesentliche Sachverhalt (nämlich der Inhalt des Antrags) ist feststellbar, diesbezüglich wurden Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgeworfen. Eine mündliche Erörterung lässt somit eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts nicht erwarten, weshalb das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich hält. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. 110/2023, lauten wie folgt:

§ 1:

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

§ 1a:

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;

2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

§ 2:

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,

2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und

3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

§ 3:

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

2. Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 6);

15. Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen (§ 25a);

§ 6:

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.

(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.

(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.

(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.

(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.

(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.

Verfahrensgegenständlich ist zu klären, ob der beantragte Kostenzuschuss zum Kauf eines „Dusch-WCs“ als eine in § 3 StBHG genannte Art der Hilfeleistung in dessen Z 2 (Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln) enthalten ist und die dem individuellen Hilfebedarf entsprechende Hilfeleistung darstellt. Der Begriff des Hilfsmittels ist im StBHG nicht definiert. Im Sinne der Judikatur geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass ein Hilfsmittel dann vorliegt, wenn es zum Ausgleich von Funktionsstörungen des Menschen mit Behinderung oder zum Ausgleich anderer durch sein Leiden bedingter Mängel geeignet ist. Mit einem Hilfsmittel werden fehlende oder unzulängliche Körperfunktionen ersetzt, das heißt körperliche Unzulänglichkeiten, Beeinträchtigungen oder Einschränkungen eines Menschen mit Behinderung ausgeglichen (vgl. dazu VwGH 15.09.1999, 98/03/0101; OGH 12.04.2012,10 Ob S 26/12i). Vom Hilfsmittel gemäß § 6 StBHG ist das bloße Pflegehilfsmittel zu unterscheiden, welches fehlende oder unzulängliche Körperfunktionen nicht ersetzt, sondern nur die Pflege des Menschen mit Behinderung erleichtert. Die beantragte Zuwendung von der Krankenversicherungsanstalt in der Höhe von € 1.400,00 wurde aus dem Unterstützungsfond gewährt und nicht als Pflichtleistung der Krankenversicherung.

§ 137 Abs 1 ASVG bietet auch keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann.

Während nach ständiger Rechtsprechung unter „Heilbehelfen“ im Sinne des § 137 ASVG nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, gelangen „Hilfsmittel“ im Sinne des § 154 Abs 1 ASVG erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz (RIS-Justiz RS0109536).

Diese Differenzierung zwischen Heilbehelfen und Hilfsmitteln bildet eine Konsequenz der vom Gesetzgeber vorgenommenen und in der Rechtsprechung dargestellten Trennung zwischen Krankheit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) und dem Gebrechen. Solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit im Sinne des § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar ist und eine Verbesserung bzw. Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- und Selbsthilfefähigkeit zu erwarten ist, muss die Krankenbehandlung – also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen – von der Krankenkasse getragen werden. Demgegenüber sind Gebrechen ihrem Wesen nach medizinisch nicht (mehr) beeinflussbare, gänzliche oder teilweise Ausfälle von normalen Körperfunktionen, die im medizinischen Sinn nicht mehr als Krankheit zu beurteilen sind. Es kann daher ein und derselbe Gegenstand unter Umständen einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, wobei diese Frage nur nach den konkreten Umständen des Falls zu beantworten ist (vgl. zuletzt 10 ObS 70/11h).

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung beispielsweise Lesebrillen (10 ObS 2363/96i, SSV-NF 10/120), ein Abdeckmittel bei Vorliegen von irreversiblen, entstellenden Hautveränderungen im Gesicht, die die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (10 ObS 8/87, SSV-NF 1/9), oder auch einen Badelifter als Hilfsmittel im Sinne des § 154 ASVG qualifiziert, nicht aber die Kosten des Einbaus einer neuen Badewanne bzw. der Umgestaltung eines Badezimmers (10 ObS 9/94, SSV-NF 8/12).

In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob das Dusch-WC als Gegenstand oder Vorrichtung anzusehen ist, der oder die geeignet ist, die Funktionen eines fehlenden oder unzulänglichen Körperteils zu übernehmen oder die mit einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

Diese Frage ist nach den getroffenen Feststellungen eher zu bejahen. Wie in der Beschwerde auch ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung nicht in der Lage, die notwendige Reinigung ohne das Dusch-WC durchzuführen. Zudem ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführerin seit nunmehr über 30 Jahren ein derartiges Hilfsmittel zur Verfügung gestanden hat und auch davon auszugehen ist, dass sie durch die zusätzlichen Beeinträchtigungen ohne das beantrage Hilfsmittel einen wesentlichen Teil ihrer ohnehin eingeschränkten Selbständigkeit verliert.

Auch der von der belangten Behörde vorgebrachte Umstand, das Hilfsmittel bewirke eine Erleichterung der Pflege, vermag die Hilfsmitteleigenschaft nicht auszuschließen. Die Hilfsmitteleigenschaft geht nicht deshalb verloren, weil durch beantragte Hilfsmittel das Pflegepersonal in die Lage versetzt werden, die notwendige Pflege der Beschwerdeführerin leichter auszuführen. Es hat nämlich naturgemäß jedes Hilfsmittel, welches eine körperliche Behinderung ausgleicht, in der Regel auch die Wirkung einer Pflegeerleichterung. Es handelt sich somit bei einem Dusch-WC, das nicht ausschließlich oder zumindest vorrangig der Erleichterung der Pflege durch die Pflegeperson dient, sondern – wie im Fall der Beschwerdeführerin – vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw. der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigungen, um ein Hilfsmittel im Sinne des § 6 StBHG.

Die maßgeblichen Bestimmungen der LEVO-StBHG 2015 lauten folgendermaßen:

§ 5 der LEVO-StBHG 2015 idF LGBl. Nr. 40/2024:

Kostenzuschüsse für Hilfsmittel

(1) Der Kostenzuschuss für Hilfsmittel beträgt 50 %, sofern das Hilfsmittel weder von einem Sozialversicherungsträger noch von einem anderen Kostenträger finanziert wird.

(2) Übernimmt der Sozialversicherungsträger oder ein anderer Kostenträger einen Teil der Kosten des Hilfsmittels, beträgt der Kostenzuschuss höchstens 30 % und darf die Restkosten nicht übersteigen.

(3) Der Kostenzuschuss wird nur unter der Zugrundelegung der Kosten für das kostengünstigste und am besten geeignete Hilfsmittel gewährt.

(4) Für Hilfsmittel zur Rehabilitation wird kein Kostenzuschuss gewährt.

Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs ist jedoch zu beachten, dass nicht die gesamten Anschaffungskosten des „Hilfsmittels" durch die Behörde zu finanzieren sind, da es sich in der Regel um einen Gegenstand handelt, der auch von Menschen ohne Behinderung in Gebrauch stehen.

Es war in weiterer Folge unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und vor dem Hintergrund der genannten Bestimmungen für dieses Hilfsmittel, das als das kostengünstigste und am besten geeignetste zu qualifizieren ist, ein Kostenzuschuss im Ausmaß von 20 % der Kosten zu gewähren. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kostenbeteiligungen durch die Unterstützungsfonds gewährt wurden und es sich jedenfalls um einen Gegenstand des täglichen Gebrauches handelt.

20 % der Kosten laut Kostenvoranschlag für den Stuhl ergeben einen Zuschuss in Höhe von € 1.486,84, wobei mit diesem Zuschuss der in § 6 Abs 4 StBHG genannte Höchstwert nicht überschritten wird.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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