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LVwG 50.7-1782/2024•LVwG ST LVwG 50.7-1782/2024
LVwG 50.7-1782/2024Tribunal administratif régional6 juin 2024
Teilungsgenehmigungsverfahren, Teilungsverbot, Feststellungsbescheid, amtswegige Feststellung, Anmerkung des Teilungsverbots im Grundbuch, grundbücherliche Ersichtlichmachung, bescheidmäßige Vorschreibung, Mitteilung an das Grundbuchgericht, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des 1.) DI AC und der 2.) BC beide vertreten durch die DE KG, Ggasse, G, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz vom 26.03.2024, GZ: 031/4-2024 II. Instanz,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe
stattgegeben,
dass der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheids des Gemeinderates der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz vom 26.03.2024, GZ: 031/4-2024 II. Instanz, dahingehend abgeändert wird, dass den Berufungen des DI AC und der BC stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz vom 22.01.2024, GZ: 031/4-2024-La, gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:
1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz („belangte Behörde“) vom 26.03.2024 wurden die Berufungen des Herrn DI AC und Frau BC (gemeinsam bezeichnet als „Beschwerdeführer“) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz vom 22.01.2024, GZ: 031/4-2024, in welchem die Teilung des Grundstückes Nr. XXX, KG L als unzulässig festgestellt wurde, als unbegründet abgewiesen und der vorgenannte Bescheid bestätigt.
2. Hiergegen haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer form- und fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Darin bringen sie im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen für eine amtswegige Feststellung nach § 46 Stmk ROG lägen nicht vor.
II.Feststellungen
1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz vom 14.05.2001, GZ: 131/9-2001 wurde den (nunmehrigen) Beschwerdeführern die Baubewilligung für ein betriebszugehöriges Einfamilienwohnhaus iSd § 25 Abs 5 Z 2 Stmk ROG 1974 auf dem als Freiland ausgewiesenen Grundstück Nr. XXX, KG L, erteilt.
2. Mit Eingabe vom 8.1.2024 haben die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz einen Antrag auf Teilungsgenehmigung für das Freiland-Grundstück Nr. XXX, KG L, gemäß § 45 Stmk ROG gestellt.
3. Über den vorgenannten Antrag hat die Behörde bis dato nicht abgesprochen. Stattdessen hat sie den Antrag vom 8.1.2024 zum Anlass genommen, den amtswegigen Bescheid vom 22.01.2024, GZ: 031/4-2024, in welchem die Teilung des Grundstückes Nr. XXX, KG L, gemäß § 46 Stmk ROG als unzulässig festgestellt wurde, zu erlassen. Gegen diesen haben die Beschwerdeführer zunächst Berufung erhoben.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2024 wurden die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Frauental an der Laßnitz vom 22.01.2024, GZ: 031/4-2024-La, als unbegründet abgewiesen und der vorgenannte Bescheid bestätigt.
III.Beweiswürdigung:
1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und wird von den Beschwerdeführern ausdrücklich zugestanden.
2. In der Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen erörtert; widersprüchliche Beweisergebnisse lagen nicht vor, sodass sich eine weitergehende Beweiswürdigung erübrigt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 (Stmk ROG) lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherliche Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes. […]
(1) Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken, auf denen Ersatzbauten und betriebszugehörige Einfamilienwohnhäuser gemäß § 33 Abs. 4 Z 3, Neu- und Zubauten für Zwecke der Privatzimmervermietung gemäß § 33 Abs. 4 Z 4 sowie Bauten gemäß § 33 Abs. 5 Z 7 bewilligt wurden, ist unzulässig, wenn dadurch bestehende Baulichkeiten von der Hoflage abgetrennt werden.
(2) Das Teilungsverbot nach Abs. 1 ist im Grundbuch anzumerken. Die Gemeinde hat die Anmerkung zu veranlassen. […]
Rechtliche Beurteilung
2.1.1. Der belangten Behörde ist insofern zuzustimmen, dass Behörden – unter bestimmten Voraussetzungen – von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925/1961; 4939/1965) einen Feststellungsbescheid erlassen dürfen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 1.7.1992, 92/01/0043; 30.3.2004, 2002/06/0199; 29.2.2012, 2009/10/0130; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988; 11.764/1988).
2.1.2. Kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sind jedoch abstrakte Rechtsfragen, also insbesondere solche betreffend die Geltung bzw Anwendbarkeit von gesetzlichen Bestimmungen oder deren Auslegung (vgl VwSlg 12.455 A/1987; VwGH 19.9.2012, 2012/01/0008; 15.6.2011, 2008/05/0200; 19.9.2012, 2012/01/0008; 27.4.2020, Ra 2019/02/0229; 6.5.2020, Ra 2020/02/0048; 21.10.2022, Ra 2022/03/0217). Derartige „Feststellungen“ sind in den Begründungsteil einer Entscheidung aufzunehmen (VwSlg 9035 A/1976; VwGH 13.3.1990, 89/07/0157).
2.1.3. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung stellt ein (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehener) Feststellungsbescheid zudem bloß einen subsidiären Rechtsbehelf dar (VwGH 29.3.1993, 92/10/0039; 30.6.1995, 93/12/0074; 14.5.2004, 2000/12/0272; 24.9.2015, Ra 2015/07/0119; VfSlg 16.979/2003; VfGH 27.9.2004, B 968/02; vgl auch VwGH 27.1.2004, 2000/10/0062 [„notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechts-verteidigung“]. Danach fehlt es an einem (privaten wie öffentlichen [vgl VwSlg 6127 A/1963; VwGH 29.3.2000, 99/12/0152; 29.4.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens, allenfalls auch durch Zurückweisung (vgl VwGH 22.12.2011, 2010/07/0006; 26.6.2012, 2010/07/0177) „entschieden“ (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 3.7.1990, 89/08/0287; 1.10.2004, 2000/12/0195; 26.4.2013, 2010/11/0089; 24.4.2018, Ra 2017/05/0215) bzw gelöst werden kann (vgl VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 9.2.1999, 98/11/0011; 30.3.2004, 2002/06/0199; 16.9.2020, Ra 2018/11/0100). Im zuletzt genannten Sinn genügt es also, dass die Rechtsfrage aus der Begründung eines Bescheides beantwortet werden kann (vgl VwGH 16.9.2011, 2008/02/0242; 2.2.2012, 2010/04/0104; 22.12.2011, 2010/07/0006).
2.2. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
2.2.1. Fallbezogen haben die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8.1.2024 einen Antrag auf Teilungsgenehmigung für das Grundstück Nr. XXX, KG L, gemäß § 45 Stmk ROG gestellt. Über diesen hat die Behörde bis dato nicht abgesprochen.
2.2.2. Schon daraus ergibt sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bzw die Rechtswidrigkeit der Einleitung des amtswegigen Feststellungsverfahrens. Wie dargelegt, gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Feststellungsbescheid im Verwaltungsverfahren nur als subsidiärer Rechtsbehelf zulässig ist, für den jedenfalls dann kein Raum ist, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verwaltungsverfahrens, im Beschwerdefall nämlich das mit Antrag gemäß § 45 Stmk ROG eingeleitete Teilungsgenehmigungsverfahren, zu entscheiden ist. Dabei ist es auch nicht von Relevanz, dass der Antrag nach § 45 Stmk ROG mangels Vorliegen von Bauland als unzulässig zurückzuweisen sein wird, weil auch eine solche zurückweisende Entscheidung einem Feststellungsbescheid entgegensteht und die Rechtsfrage in der Begründung beantwortet werden kann.
2.2.3. Im Übrigen ergibt sich die Unzulässigkeit der amtswegigen Feststellung auch daraus, weil sich das Teilungsverbot ohnehin ex lege aus § 46 Stmk ROG ergibt, sodass die getroffene „Feststellung“ kein Recht bzw Rechtsverhältnis betrifft. Vielmehr werden lediglich die gesetzlichen Vorgaben „wiederholt“, sodass die „Feststellung“ – sollte eine solche überhaupt angenommen werden – wenn überhaupt (bloß) abstrakter Natur iSd vorgenannten Rechtsprechung ist. Es würde sohin auch aus diesem Grund am (öffentlichen) Feststellungsinteresse fehlen.
2.2.4. Soweit zudem der Wortlaut des § 46 Abs 2 Stmk ROG im Bescheid vom 22.01.2024 (bestätigt im angefochtenen Bescheid vom 26.03.2024) „wiederholt“ wird, sei ergänzend auf Folgendes hingewiesen: Die Ersichtlichmachung/Anmerkung im Grundbuch soll jeden, der an einer Liegenschaft interessiert ist, (lediglich) davon in Kenntnis setzen, ob sie einem Teilungsverbot unterliegt und daher unter die Bestimmung des § 46 Stmk ROG fällt. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des § 46 Stmk ROG sind aber auch ohne grundbücherliche Ersichtlich-machung/Anmerkung gegenüber jedermann wirksam (vgl VwGH 15.07.2003, 2001/05/0336; vgl weiters hierzu OGH 5.6.1991, 1 Ob 37/90 zur vergleichbaren Bestimmung nach § 90 LFG). Einen über eine (unzulässige) Feststellung hinausgehenden (rechtsgestaltenden) Rechtscharakter vermag das erkennende Gericht sohin anhand der Formulierung nicht zu erkennen.
2.2.5. Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit sei abschließend darauf hingewiesen, dass aus Sicht des erkennenden Gerichts – entgegen der nicht näher begründeten Anmerkung bei Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht Kommentar6 § 46 Stmk ROG Rz 4 – die sich schon aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung (§ 46 Abs 2 Stmk ROG; vormals § 35a Stmk ROG 1974) zur Anmerkung des Teilungsverbots im Grundbuch nicht zwingend eine bescheidmäßige (spruchgemäße) Vorschreibung (als zivilrechtlichen „Titel“ für die Ersichtlichmachung) voraussetzt. Eine solche Pflicht zur bescheidmäßigen Vorschreibung ist dem Wortlaut des § 46 Abs 2 Stmk ROG nicht zu entnehmen. Aus Sicht des erkennenden Gerichts rechtfertigt schon die durch die Gemeinde vorzunehmende Mitteilung an das Grundbuchgericht eine Ersichtlichmachung/Anmerkung im Grundbuch (arg. „Die Gemeinde hat die Anmerkung zu veranlassen.“) [vgl hierzu auch für vergleichbare Fälle Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht2 § 20 GBG (Stand 1.9.2016, rdb.at) insb Rz 106, 113, 116 sowie 140]. Grundlage der bücherlichen Ersichtlichmachung bzw Anmerkung ist demnach nicht zwingend ein Bescheid, sondern (bereits) die Mitteilung durch die Behörde, wobei fallbezogen ohnehin der Baubewilligungsbescheid vom 14.05.2001 sowie gegebenenfalls (auch) der zu erlassende (zurückweisende) Bescheid nach § 45 Stmk ROG vorgelegt werden kann.
Aus den vorgenannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Behörde wird in weiterer Folge über den weiterhin offenen – mangels Vorliegen von Bauland jedoch unzulässigen – Antrag auf Teilungsgenehmigung gemäß § 45 Stmk ROG zu entscheiden haben.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten – mangels widersprüchlicher Beweisergebnisse – erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Ebenso stehen dem Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht entgegen (vgl VwGH 29.1.2016, Ra 2015/06/0124; 20.12.2016, Ra 2016/03/0113; 26.1.2017, Ra 2016/07/0061), zumal fallbezogen ausschließlich die nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage der (Un-)Lässigkeit der Erlassung eines amtswegigen Feststellungsbescheides (vgl VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117 mwN aus der Rsp des EGMR) zu klären war. Für rein prozessuale Entscheidungen besteht zudem keine Verhandlungspflicht (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; 20.3.2018, Ro 2017/05/0013; 23.5.2018, Ra 2018/05/0159).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – umfassend oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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