LVwG ST LVwG 70.35-977/2024

LVwG 70.35-977/2024Tribunal administratif régional16 mai 2024

Regest

Antrag, Erziehungsberechtigte, sprengelfremder Schulbesuch, Gründe, Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.35-977/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.70.35.977.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der Frau C D, geb. am *****, und des Herrn E F, geb. am *****, beide wohnhaft in Wdorf, Ldorf-Wdorf, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf vom 16.02.2024, GZ: A-2024-1268-00052/0002,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG in Verbindung mit § 23 Abs 2 Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 wird der Beschwerde

stattgegeben

und der sprengelfremde Schulbesuch des A B, geb. am *****, an der Polytechnischen Schule Edorf für das Schuljahr 2024/2025 genehmigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

I. Mit Schreiben vom 21.01.2024 haben C D und E F für ihren Sohn A B einen sprengelfremden Schulbesuch an der Polytechnischen Schule (PTS) Edorf für das Schuljahr 2024/2025 beantragt. Begründet wurde dies mit dem bisherigen Besuch der NMS Edorf durch A B, weswegen er die Schule und das Lehrpersonal schon kenne; weiters wurden die familiäre Umgebung an dieser Schule, der Umstand, dass seine Freunde ebenfalls diese Schule besuchen und ausgezeichnete Verkehrsverbindungen ohne Wartezeit nach Schulschluss genannt.

II. Nach Einholung von Stellungnahmen bei der Bildungsdirektion Steiermark, bei der Stadtgemeinde Gdorf als Erhalterin der Sprengelschule und bei der Marktgemeinde Edorf als Erhalterin der sprengelfremden Schule hat der Bürgermeister der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf mit Bescheid vom 16.02.2024 diesem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass sowohl die Stadtgemeinde Gdorf als auch die Bildungsdirektion Steiermark das gegenständliche Ansuchen mit der Begründung, dass keines der notwendigen Kriterien erfüllt werde, nicht befürwortet hätten.

III. Gegen diesen Bescheid wurde von den Kindeseltern fristgerecht und formal zulässig Beschwerde erhoben. In dieser wurde neben Ausführungen zum Bildungsangebot an der PTS Edorf ein weiterer für die Familie sehr wichtiger Grund genannt wie folgt: „A B leidet unter einer Angst- und Verluststörung, aufgrund des Todes seines Bruders G H. G H besuchte die Polytechnische Schule Gdorf und kam dort leider mit Drogen in Verbindung, was letztendlich auch zum Tode geführt hat. Aufgrund dieses, für A B sehr traumatischen Ereignisses, weigert er sich, das Polytechnikum in Gdorf zu besuchen. Leider haben wir nicht nur im Polytechnikum schlechte Erfahrungen gemacht, sondern auch mit unserer Tochter an einer anderen Schule in Gdorf (sexuelle Belästigung und Mobbing durch einen Mitschüler), was auch der Grund für uns war, A B in die Mittelschule in Edorf zu schicken. A B fühlt sich in der Schule in Edorf sehr wohl, hat auch dort seinen Freundeskreis und auch aus psychologischer Sicht wäre nun ein erzwungener Wechsel nach Gdorf für A B eine Katastrophe. A B möchte natürlich auch seine liebgewonnenen, langjährigen Freunde, die wir Eltern alle kennen und denen wir vertrauen, nicht verlieren.“ Aus diesem Grund ersuche man um wohlwollende Prüfung.

IV. Mit Vorlageschreiben vom 14.03.2024 hat die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Beschwerde unter Anschluss ihres Akteninhalts zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Beschwerde- und Akteneingang hat das Landesverwaltungsgericht ergänzende Stellungnahmen bei den Beschwerdeführern, bei der PTS Gdorf, bei der belangten Behörde, bei der Bildungsdirektion Steiermark und bei der Stadtgemeinde Gdorf eingeholt. Auf Basis der erzielten Ermittlungsergebnisse wird folgender Sachverhalt festgestellt:

A B, geboren am *****, ist mit seinen Eltern wohnhaft in Wdorf, Ldorf-Wdorf. Er besucht derzeit die NMS Edorf.

Gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.07.1998 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Polytechnischen Schule (PTS) Gdorf (politischer Bezirk Weiz) ist er diesem Schulsprengel zugehörig.

Seine Eltern beantragten beim Bürgermeister ihrer Wohnsitzgemeinde mit Schreiben vom 21.01.2024 für ihren Sohn einen sprengelfremden Schulbesuch für das Schuljahr 2024/2025 an der PTS Edorf.

Die Stadtgemeinde Gdorf hat als Erhalterin der PTS Gdorf diesem Ansuchen am 24.01.2024 nicht zugestimmt, die Marktgemeinde Edorf hat als Erhalterin der dortigen PTS dessen Aufnahme am 07.02.2024 zugestimmt. Die Bildungsdirektion Steiermark nahm mit Schreiben vom 25.01.2024 dazu ablehnend Stellung, da sie keinen der im Gesetz angeführten Gründe als erfüllt ansah.

Im Rahmen der gegen den vom Bürgermeister der Gemeinde Ludersdorf-Wilfersdorf erlassenen Abweisungsbescheid erhobenen Beschwerde haben A Bs Eltern Ausführungen zu seinem gesundheitlichen Zustand und zu den Erfahrungen der Familie im Zusammenhang mit dem verstorbenen Bruder G H erstattet.

Über entsprechenden gerichtlichen Auftrag haben die Kindeseltern in einer Stellungnahme vom 03.04.2024 zum einen betreffend G H, welcher die PTS Gdorf und im Anschluss die Berufsschule besucht hat, dargelegt, dass G H mit Drogen in Kontakt gekommen und vor einigen Jahren verstorben ist. A Bs Schwester I J hat nach den Ausführungen der Eltern das Gymnasium Gdorf besucht, wobei ein ärztlicher Entlassungsbrief des LKH G - Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde vom 19.06.2019 bei ihr eine Schulangst sowie Anpassungsstörung als Diagnosen nennt und vom Besuch der Stammschule nach der Entlassung aus dem Krankenhaus ablehnt.

Ein klinisch-psychologischer Befund des Instituts für Familienförderung vom 22.03.2023 führt bei A B unter anderem als traumatisches Lebensereignis den plötzlichen Tod des älteren Bruders im März 2020 und bei der Schwester und der Mutter Depressionen als Diagnosen an. Die Ergebnisse der bei A B durchgeführten Diagnostik zeigten demnach eine generalisierte Angststörung des Kindesalters (F93.90), weil er intensive Ängste und Sorgen vorweist, welche sich insbesondere auf die Gesundheit seiner Familie und die schulischen Leistungen beziehen; zudem zeigten sich eine erhöhte Ruhelosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafschwierigkeiten. Ausdrücklich empfohlen wurden eine psychotherapeutische bzw. psychologische Intervention für A B, die Unterstützung im Umgang mit für ihn belastenden Situationen; durch regelmäßigen Kontakt mit Gleichaltrigen sollten ihm positive Erfahrungen ermöglicht werden, welche ihn in seiner Entwicklung fördern und ihn von negativen Gedanken, Sorgen und Ängsten ablenken. Durch feste Tagesabläufe und Rituale sollen Sicherheit und Beständigkeit vermittelt werden.

Laut einer Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Weiz, Referat für Sozialarbeit, Außenstelle Gdorf, vom 28.03.2024 wurde die gesamte Familie K L im Zeitraum von Juni 2018 bis Februar 2024 „intensiv durch die Kinder- und Jugendhilfe der BH Weiz unterstützt. Aufgrund der massiven familiären Belastung (Schulverweigerung durch Mobbing, Traumafolgestörung, Tod eines mj. Familienangehörigen, massive psychische Belastungen) wurden folgende Dienste gemeinsam mit der Familie organisiert/erarbeitet und eingesetzt:

Psychologische Behandlung

Psychotherapie

Flexible Hilfe in der Familie

Rainbows Trauerbegleitung

Psychiatrische und medikamentöse Unterstützung

Nach wie vor ist ein stabiles Umfeld, welches Sicherheit bietet, für die Familie sehr wichtig!“

Die belangte Behörde hat in einer Stellungnahme vom 10.04.2024 vorgebracht, von diesen Umständen zur Zeit der Bescheiderstellung keine Kenntnis gehabt zu haben.

Die Bildungsdirektion Steiermark hat in Kenntnis der von den Kindeseltern vorgelegten Unterlagen in einer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 13.04.2024 persönliche Verhältnisse bei A B anerkannt, welche eine Grundlage dafür bilden, den beantragten sprengelfremden Schulbesuch zu bewilligen.

Die Stadtgemeinde Gdorf hat am 16.04.2024 bekannt gegeben, dass derzeit 79 Schülerinnen und Schüler in insgesamt vier Klassen die PTS Gdorf besuchen, während für das Schuljahr 2024/2025 mit Stand 08.04.2024 insgesamt 58 Schülerinnen und Schüler für drei Klassen angemeldet sind.

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass sich die getroffenen Feststellungen auf den Verwaltungsakt, auf das Beschwerdevorbringen und vor allem auf die eingeholten Stellungnahmen stützen, wobei insbesondere die von den Kindeseltern erstattete Stellungnahme einschließlich der vorgelegten Befunde und Bestätigungen für die zugrunde gelegte persönliche/gesundheitliche Situation des Schülers als maßgeblich zu qualifizieren waren. Es bestehen auf Basis der vorgelegten Unterlagen keinerlei Zweifel an dem vom A Bs Eltern erstatteten Vorbringen und wurden sämtliche Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde, der Stadtgemeinde Gdorf und auch der Bildungsdirektion Steiermark zur Kenntnis gebracht.

Die zugrunde gelegten schulorganisatorischen Umstände der PTS Gdorf ergeben sich aus der genannten Stellungnahme der Stadtgemeinde Gdorf. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit zweifelsfrei fest und waren die vorliegenden Umstände einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der Parteien beantragt.

Ganz grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen und stellt dieser das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen sichergestellt werden.

Gemäß § 23 Abs 1 StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört – das ist die Sprengelschule – aufzunehmen.

Nach § 23 Abs 2 StPEG 2004 kann über Antrag der Erziehungsberechtigten die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und der Bildungsdirektion. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub, jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligung gemäß § 23 Abs 2 leg. cit. dann zu erteilen, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, gegenüber jenen, die dagegensprechen, überwiegen. Die Bewilligung kann jedenfalls nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern, sondern sie ist dann zu erteilen, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).

Vor diesem Hintergrund waren die einzelnen in § 23 Abs. 2 StPEG 2004 genannten Kriterien einer Prüfung zu unterziehen und war eine Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei zu den örtlichen Verkehrsverhältnissen und zur Zumutbarkeit des Schulweges von keiner der Parteien ein substantiiertes Vorbringen erstattet worden und auch für das Verwaltungsgericht keinerlei Hinweis auf eine Relevanz dieser Umstände ersichtlich ist.

Zu den persönlichen Verhältnissen wurde im Gegensatz dazu von den Beschwerdeführern ein durchaus umfangreiches Vorbringen erstattet: In einer Gesamtschau der erstatteten Ausführungen und in Berücksichtigung der vorgelegten Bestätigungen und Befunde war festzuhalten, dass die psychische Belastung der gesamten Familie in den letzten Jahren seit dem Jahr 2018 durchaus ein schwerwiegendes Ausmaß erreicht hat, weswegen die von der BH Weiz, Kinder- und Jugendhilfe, intensiv erbrachte Unterstützung für die gesamte Familie jedenfalls als nachvollziehbar erachtet werden kann, wobei diese neben Trauerbegleitung und Betreuung auch psychiatrische und medikamentöse Unterstützung umfasst hat. In weiterer Folge ist daraus ebenfalls nachvollziehbar und vollkommen glaubwürdig dargelegt worden, dass im Lichte der Ereignisse der Vergangenheit auch bei A B selbst eine Angst- und Anpassungsstörung vorliegt, die gerade bei einem Schüler und im Zusammenhang mit dessen Schulbesuch besonderer Aufmerksamkeit bedarf.

Dabei geht es im konkreten Verfahren ausschließlich darum, auf Basis der vorgelegten Bestätigungen und der von externer Seite erstatteten Empfehlungen das Kindeswohl in ausreichendem Maße zu berücksichtigen und in Zusammenschau mit dem von seinen Eltern vorgebrachten bisherigen Schulbesuch des A B an der NMS Edorf und seinen dortigen Freunden ihm auch für das kommende Schuljahr ein möglichst stabiles Umfeld zu bieten. Persönliche Umstände, die in den gesundheitlichen Bereich ragen und im Sinne einer Ermöglichung von Sicherheit und Beständigkeit für einen Schulbesuch der PTS Edorf sprechen, sind im gegenständlichen Fall daher jedenfalls in nachvollziehbarer Weise vorliegend und waren im Rahmen dieser Entscheidung zu berücksichtigen, ohne dass hierfür die gesonderte Einholung eines schulpsychologischen Gutachtens notwendig wäre.

Mangels vorgebrachter individueller Bildungsziele verbleiben zuletzt die schulorganisatorischen Umstände, die zu überprüfen sind: Während aktuell an der Sprengelschule, der PTS Gdorf, bei 79 Schulkindern vier Klassen eingerichtet sind, sind auf Basis eines aktuellen Anmeldestandes von 58 Schülerinnen und Schülern für das Schuljahr 2024/2025 drei Klassen zu erwarten. Nachdem auf Basis schulorganisationsrechtlicher Bestimmungen grundsätzlich ein 26. Schulkind für eine (weitere) Klassenteilung maßgeblich ist, ist dazu zum einen festzuhalten, dass die 3. Klasse der PTS Gdorf nach derzeitigem Stand deutlich abgesichert ist, während für eine einzurichtende 4. Klasse insgesamt mehr als 75 Schulkinder, nämlich zumindest ein 76. Schulkind, notwendig sind. Von einer solchen Zahl ist man mit einem Stand von 58 angemeldeten Schulkindern derzeit deutlich entfernt, sodass – konkret auf das gegenständliche Verfahren bezogen – nicht davon ausgegangen werden kann, dass explizit der Schulbesuch des A B ausschlaggebend für die schulorganisatorischen Umstände der PTS Gdorf ist.

Auch wenn die Stadtgemeinde Gdorf durchaus nachvollziehbar vorgebracht hat, dass im Hinblick auf weitere einzelne Schulanmeldungen im Hinblick auf den im Herbst liegenden Stichtag, das ist der 1. Oktober, ein allfälliger sprengelfremder Schulbesuch eines Schülers das Zustandekommen einer 4. Klasse verhindern könnte, so ist doch festzuhalten, dass dies keine aktuell absehbaren Auswirkungen, sondern mögliche künftige Entwicklungen, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten können oder nicht, sind. Mögliche künftige, hypothetische Entwicklungen der Schülerzahlen mögen zwar grundsätzlich relevant sein, allerdings hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten und daher die maßgeblichen Umstände, bewertet mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, zugrunde zu legen (vgl. für viele VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Eine überdurchschnittliche Wahrscheinlichkeit hierfür, dass die derzeitige Zahl von 58 Schulkindern sich auf rund 76 Schulkinder erhöht und dass somit der Schulbesuch des A B konkrete schulorganisatorischen Auswirkungen auf die PTS Gdorf hat, kann zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht zugrunde gelegt werden.

In einer Gesamtabwägung ergeben sich somit in einem maßgeblichen Ausmaß persönliche und gesundheitliche Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen. Demgegenüber stehen keine ersichtlichen schulorganisatorischen Auswirkungen, die dagegen sprechen würden.

Aus diesen Gründen ist es auch nachvollziehbar, dass die Bildungsdirektion Steiermark ihre ursprüngliche Ablehnung des beantragten sprengelfremden Schulbesuches in Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Umstände nunmehr in eine Befürwortung abgeändert hat und geht auch das Landesverwaltungsgericht unter Abwägung aller dargelegten Argumente und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Marktgemeinde Edorf als Erhalterin der sprengelfremden Schule einer Aufnahme des A B zugestimmt hat, davon aus, dass dem Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch im konkreten Fall stattzugeben ist. Hierbei ist der belangten Behörde ausdrücklich keinerlei rechtsunrichtig getroffene Entscheidung anzulasten, zumal das maßgebliche und für diese Entscheidung relevante Vorbringen von den Kindeseltern erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattet und durch die Vorlage von Urkunden auch bestätigt worden ist.

Nachdem die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Sinne von § 23 Abs. 2 StPEG 2004 vorliegen, war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch des A B an der PTS Edorf für das Schuljahr 2024/2025 zu genehmigen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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