LVwG ST LVwG 30.19-3969/2023

LVwG 30.19-3969/2023Tribunal administratif régional16 mai 2024

Regest

Kraftfahrgesetz, Gesamtgewicht, tatsächliches Gesamtgewicht, höchst zulässiges Gesamtgewicht, Kraftwagen, Anhänger, KFZ, Gewicht, Ladung, Lenker, Fahrzeug, Person, Fahrbahn, Last, Wiegeschein, Kraftwagenzug, Wiegetoleranz, Gewichtsüberschreitung, Überschreitung, Tatbild, Zulassungsschein, KZR-Auskunft, Bauart, technische Ausstattung, Anhängerwagen, Lastkraftwagen, LKW, Ungehorsamsdelikt, Fahrlässigkeit, fahrlässiges Verhalten

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.19-3969/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.19.3969.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schermann über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch B, C-Straße, A-Ort, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20.11.2023, GZ: VStV/923301073994/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde und der Höhe nach mit der Maßgabe

abgewiesen,

dass Spruchpunkt 1. und 5. präzisiert wird durch: „Der Lastkraftwagen und der Anhängerwagen hatten jeweils drei Achsen“.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 1.116,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird Herrn A als Lenker des Kraftwagenzuges, bestehend aus dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen **** und dem Anhängerwagen mit dem Kennzeichen **** wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr

Ort: B-Ort, S6, StrKm ***, in Fahrtrichtung

C-Ort, AUT

Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: **** (A);

Anhängewagen (Riedler), Kennzeichen: **** (A)

Sie haben sich als Lenker des angeführten Kraftwagenzuges, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Kraftwagenzug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Kraftwagenzug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7a KFG 1967 für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Holz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, von 44.000 kg durch die Beladung um 17.200 kg überschritten wurde.

Gewichtsüberschreitung in Prozent: 39,09 %

2. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr

Ort: B-Ort, S6, StrKm ***, in Fahrtrichtung

C-Ort, AUT

Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: **** (A);

Sie haben sich als Lenker des angeführten Lastkraftwagens, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg überschritten wurde.

Gewichtsüberschreitung in Prozent: 9,65 %

3. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr

Ort: B-Ort, S6, StrKm ***, in Fahrtrichtung

C-Ort, AUT

Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: **** (A);

Anhängewagen (Riedler), Kennzeichen: **** (A)

Sie haben sich als Lenker des angeführten Lastkraftwagens, mit welchem der angeführte Anhängewagen gezogen wurde, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Anhängewagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängewagens von 24.000 kg durch die Beladung um 8.710 kg überschritten wurde.

Gewichtsüberschreitung in Prozent: 36,29 %

4. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr

Ort: B-Ort, S6, StrKm ***, in Fahrtrichtung

C-Ort, AUT

Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: **** (A);

Anhängewagen (Riedler), Kennzeichen: **** (A)

Sie haben sich als Lenker des angeführten Kraftwagenzuges, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Kraftwagenzug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhängewagen von 50.000 kg durch die Beladung um 11.200 kg überschritten wurde.

Gewichtsüberschreitung in Prozent: 22,4 %

5. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr

Ort: B-Ort, S6, StrKm ***, in Fahrtrichtung

C-Ort, AUT

Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: **** (A);

Sie haben sich als Lenker des angeführten Lastkraftwagens, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Lastkraftwagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs. 7 Z. 3 KFG 1967 zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht eines Kraftfahrzeuges mit mehr als zwei Achsen - ausgenommen Z4 , wenn a) die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9.500 kg je Achse nicht überschritten wird - 26.000 kg nicht überschreiten darf.

Gewichtsüberschreitung in Prozent: 9,65 %

6. Datum/Zeit:03.05.2023, 05.25 Uhr

Ort: B-Ort, S6, StrKm ***, in Fahrtrichtung

C-Ort, AUT

Betroffenes Fahrzeug:Lastkraftwagen (MAN), Kennzeichen: **** (A);

Anhängewagen (Riedler), Kennzeichen: **** (A)

Sie haben sich als Lenker des angeführten Lastkraftwagens, mit welchem der angeführte Anhängewagen gezogen wurde, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Anhängewagen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF entspricht, da festgestellt wurde, dass das gemäß § 4 Abs. 7 Z. 7 KFG 1967 zulässige Gesamtgewicht des Anhängewagens mit mehr als zwei Achsen von 24.000 kg durch die Beladung um 8.710 kg überschritten wurde, obwohl das Gesamtgewicht bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger 24.000 kg nicht überschreiten darf.

Gewichtsüberschreitung in Prozent: 36,29 %

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004

3. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004

4. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004

5. § 102 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 4 Abs. 7 Z. 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994

6. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007 iVm § 4 Abs. 7 Z. 7 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.892,00

7 Tage(n) 22 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

2. € 276,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

3. € 958,00

4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

4. € 1.232,00

5 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

5. € 276,00

1 Tage(n) 3 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

6. € 958,00

4 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 134 Abs 1 Z 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023

Die Entscheidung stützt sich auf die Anzeige von Exekutivbeamten der Autobahnpolizeiinspektion D-Ort vom 30.05.2023, die Aufforderung zur Rechtfertigung, die Rechtfertigung des nunmehrigen Beschwerdeführers, den Eichschein sowie die Wiegescheine.

Zu Spruchpunkt 1. würdigte die belangte Behörde, dass § 4 Abs 7a KFG auf die Überschreitung des tatsächlichen Gesamtgewichtes eines Kraftwagens oder Anhängers abstelle und somit auf das tatsächliche Gesamtgewicht gem. § 2 Abs 1 Z 32 KFG; im konkreten Fall dürften 44.000 kg nicht überschritten werden. Das Ermittlungsverfahren habe aber ergeben, dass die Summe der Gesamtgewichte um 17.200 kg (nach Abzug der Wiegetoleranz) überschritten worden sei.

Zu Spruchpunkt 5. Wurde ausgeführt, dass das Gesamtgewicht des Lastkraftwagens nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg nachweislich 28.510 kg aufgewiesen habe und somit das Gesamtgewicht um 2.510 kg überschritten worden sei.

Zu Spruchpunkt 6. wurde ausgeführt, dass ebenso wie § 4 Abs 7a KFG auch § 4 Abs 7 Z 3 KFG und § 4 Abs 7 Z 7 KFG auf Überschreitung des tatsächlichen Gesamtgewichtes eines Kraftwagens oder Anhängers abstelle; das in § 4 Abs 7 Z 3 KFG für Kraftwagen und Anhänger normierte Gesamtgewicht in diesem Fall von 26.000 kg hinsichtlich des Lastkraftwagens bzw. das in § 4 Abs 7 Z 7 KFG für Kraftwagen und Anhänger normierte Gesamtgewicht in diesem Fall von 24.000 kg hinsichtlich des Anhängerwagens dürfe keinesfalls überschritten werden. Es lägen drei kumulativ strafbare Übertretungen vor, wenn bei einem Kraftwagenzug sowohl eine Überschreitung der Summe der Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger von 44.000 kg als auch eine Überschreitung des Gesamtgewichtes des gelenkten Lastkraftwagen mit mehr als zwei Achsen von 26.000 kg und eine Überschreitung des Gesamtgewichtes des gezogenen Anhängers mit mehr als zwei Achsen von 24.000 kg vorgenommen werde.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2., 3. und 4. verwies die belangte Behörde ua. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2003, Zl. 2001/03/0372. Demzufolge handle es sich bei den Bestimmungen des § 4 Abs 7a KFG und des § 101 Abs 1 lit. a KFG um zwei verschiedene Delikte und sei diese Rechtsanasicht uneingeschränkt auf den gegenständlichen Sachverhalt und damit auf die Übertretung des § 101 Abs 1 lit. a KFG und des § 4 Abs 7 Z 3 KFG bzw. § 4 Abs 7 Z 7 KFG übertragbar.

Der objektive Tatbestand der, dem Herrn A zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sei verwirklicht; zur subjektiven Tatseite legte die belangte Behörde die Bestimmung des § 5 Abs 1 VStG dar und entkräftete das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers, dass ihm eine Abwägung im gegenständlichen Fall nicht zumutbar gewesen wäre und die vorgeworfene Übertretung für ihn nicht erkennbar gewesen wäre, mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.1983, Zl. 82/03/0243, wonach ein LenkerIn im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut laden dürfe, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Fest- bzw. Kubikmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werde. Einem mit Transport von Holz befassten Kraftfahrers sei es zumutbar, sich die für eine zuverlässige Feststellung des Gewichtes erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe daher die Verwaltungsübertretung auch aus subjektiver Sicht in zumindest fahrlässiger Weise zu verantworten. Nach Darlegung des Schutzzweckes der im Anlassfall verletzten gesetzlichen Bestimmungen wurde strafbemessend ausgeführt, dass als mildernd die relative Unbescholtenheit gewertet werden müsse, straferschwerend zum einen die hohen Ausmaße der Überladungen von 39,09 %, 36,29 %, 22,4 % und 36,29 % sowie zum anderen die rechtskräftigen und zur Tatzeit noch nicht getilgten Verwaltungsübertretungen nach dem KFG zum Teil iVm der KDV, der StVO, dem FSG und dem GütbefG. Mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ging die belangte Behörde von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen aus und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten. Die verhängten Geldstrafen seien tat- und schuldangemessen und erschienen im Hinblick auf die mögliche Höchststrafe von jeweils € 10.000,00 und dem hohen Ausmaß der Überladungen die festgesetzten Strafen keinesfalls überhöht. Im Weiteren erfolgten Ausführungen zur Nichtanwendbarkeit des § 33a VStG sowie des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG und § 20 VStG.

Rechtzeitig hat Herr A, rechtsfreundlich vertreten, Beschwerde gegen diese Entscheidung erhoben, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sonstige inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung, Begründungsmängel und sonstige verfahrensrechtliche Vorschriften. Es wurde eingewandt, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht verwirklicht habe. Ihm seien, trotz Aufforderung, bis dato keinerlei geeignete Beweismittel, welche die vorgeworfene Verwaltungsübertretungen eindeutig belegen würden, übermittelt worden. Es fehlten sohin objektivierbare Beweisergebnisse und sei es dem Beschwerdeführer sohin nicht möglich seine Verteidigungsrechte vollumfänglich wahrzunehmen. Es wurde zu den einzelnen Spruchpunkten im Wesentlichen gerügt, dass ein Wiegeprotokoll nicht vorliege. Es lägen lediglich zwei Wiegescheine sowie ein Eichprotokoll auf, wobei auf den von der Behörde übermittelten Wiegescheinen lediglich das Kennzeichen der Zugmaschine (****) angeführt sei. Auch sei Abwägung des Lkw samt Anhänger und der Ladung dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht zumutbar gewesen. Die vorgeworfenen Übertretungen seien für ihn somit jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten liege somit nicht vor und sei das Verwaltungsstrafverfahren auch aus diesem Grunde einzustellen. Die Gewichtsüberschreitungen wurden ausdrücklich bestritten und weiters ausgeführt, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege, da der Beschwerdeführer, wenn überhaupt nur ein strafbares Verhalten gesetzt habe und für eine Überladung mehrmals bestraft werde. Im konkreten Fall liege ein geringes Verschulden und eine geringfügige Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes vor, sodass gemäß § 33a Abs 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen gewesen wäre, im konkreten Fall liege eben ein geringes Verschulden – wenn überhaupt – vor, eine solch geringfügige Beeinträchtigung der von den Bestimmungen der EG-VO 561/2006 und der EG-VO 165/2014 geschützten Rechtsgüterrechtfertige gemäß § 45 Abs 1 VStG vorzugehen und von der Verhängung einer Strafe abzusehen. Wenn überhaupt, wäre der Unrechtsgehalt derart gering, dass dem Beschwerdeführer höchstens leichteste Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, sodass ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung geboten sei. Ungeachtet dessen lägen im gegenständlichen Fall Milderungsgründe vor, die die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden (- wenn überhaupt – leichteste Fahrlässigkeit; bisheriges Wohlverhalten; ordentlicher Lebenswandel; ernstliches Bemühen, nachteilige Folgen abzuwenden).

Es wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 50 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen; in eventu das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Strafe insbesondere in Anwendung des § 20 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen; jedenfalls gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

Am 19.03.2024 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen, jedoch dessen Rechtsvertretung. Als Zeuge wurde D einvernommen.

Von nachstehendem verfahrenswesentlichem Sachverhalt ist unter Bedachtnahme die Ergebnisse dieser Verhandlung und jener Unterlagen und Dokumente auf die in der Verhandlung Bezug genommen wurde, auszugehen:

Am 03.05.2023 in den frühen Morgenstunden lenkte der Beschwerdeführer, Arbeitnehmer der E, den auf diese Gesellschaft zugelassenen Lastkraftwagen, der Marke MAN, mit dem amtlichen Kennzeichen **** und dem Anhängerwagen der Marke Riedler mit dem amtlichen Kennzeichen ****, welche mit Rundholz beladen waren, in B-Ort auf der S6, bei StrKm *** in Fahrtrichtung C-Ort.

Der Lastkraftwagen weist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 26.000 kg auf und verfügt über drei Achsen. Der Anhängerwagen der Marke Riedler, weist ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 24.000 kg auf und verfügt ebenfalls über drei Achsen.

Um ca. 05.20 Uhr führte der Zeuge F tatörtlich eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch und veranlasste eine Verwiegung bei der Brückenwaage in C-Ort. Zuerst erfolgte eine Gesamtverwiegung, das heißt der Lastkraftwagen und Anhänger; es wurde ein Bruttogesamtgewicht von 61.300 kg ermittelt, dokumentiert auf dem Wiegeschein ****, auf dem auch eine Wiegetoleranz von 100 kg ausgewiesen ist. Im Anschluss wurde der Lastkraftwagen (Einzelverwiegung) verwogen, es wurde ein Bruttogewicht von 28.550 kg ermittelt, ausgewiesen auf dem zweiten Wiegeschein mit der Nummer ****, bei dem eine Wiegetoleranz von 40 kg ausgewiesen ist. Aus den Wiegescheinen ergibt sich, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Lastkraftwagens nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg um 2.510 kg überschritten wurde. Das Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges wurde nach Abzug der Wiegetoleranz von 100 kg um 17.200 kg überschritten. Weiters ergibt sich, dass das Gesamtgewicht des Anhängerwagens mit 24.000 kg, nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg, um 8.710 kg überschritten wurde.

Der Beschwerdeführer musste einen Teil der Beladung abladen und argumentierte er vor Ort, dass er sich beim Beladen im Wald verschätzt habe. Er fahre normalerweise nicht auf öffentlichen Straßen, sondern bringe das Holz nur auf Forststraßen zu diversen Umladeplätzen.

Beweiswürdigung:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Kraftwagenzug mit Anhänger tatörtlich und tatzeitlich lenkte, dieser mit Rundholz beladen war und im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle eine Verwiegung durchgeführt wurde. Die Daten zum Lastkraftwagen und zum Anhänger ergeben sich aus der zentralen Kfz-Zulassungsevidenz (KZR), die dem Beschwerdeführer im bereits im Verfahren vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht wurden.

Die Wiegescheine sind im Akt aufliegend (Wiegeschein-Nr.: **** und ****) und ergibt sich aus diesen unter Angabe der höchstzulässigen Gesamtgewichte eindeutig, die Gesamtverwiegung einerseits und die Einzelverwiegung andererseits. Dies wurde vom Zeugen D in der durchgeführten Verhandlung noch einmal erläutert, der Eichschein der gegenständlichen Brückenwaage, ist ebenfalls im Akt aufliegend. Die Verantwortung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Darstellung der Anzeige des Zeugen D vom 30.05.2023, an der Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht teilgenommen.

Maßgebende Rechtsvorschriften:

§ 2 Abs 1 Z 32 und Z 33 Kraftfahrgesetz (KFG):

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

32. Gesamtgewicht das Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen; das Gesamtgewicht eines Anhängers, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger; ergibt sich aus der von der Achse oder den Achsen des an das Zugfahrzeug angekuppelten beladenen Anhängers auf die Fahrbahn übertragenen Last; […]

33. höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf; […]“

§ 4 Abs 7 Z 3 und Z 7 KFG:

„Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(7) Das Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers darf nicht überschreiten:

3. bei Kraftfahrzeugen mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Z 4, wenn

a)die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder

b)wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird26 000 kg,

7. bei Anhängern mit mehr als zwei Achsen, ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger, 24 000 kg,

[…]“

§ 4 Abs 7a KFG:

„Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Holz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden. Bei Fahrzeugkombinationen, die Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge umfassen, sind die in diesem Absatz genannten Summen der Gesamtgewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.“

§ 101 Abs 1 lit. a KFG:

„Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

a)das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden, […]“

Rechtliche Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Es ist zwischen dem (tatsächlichen) Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 32 KFG), das für § 4 Abs 7a KFG relevant ist, und dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (§ 2 Abs 1 Z 33), wie es für § 101 Abs 1 lit. a KFG maßgeblich ist, zu unterscheiden. § 2 Abs 1 Z 32 KFG definiert das tatsächliche Gesamtgewicht eines Kraftwagens oder Anhängers, als Gewicht des fahrbereiten Fahrzeuges samt Ladung, Lenker und gleichzeitig beförderten Personen, das Gesamtgewicht eines Anhängers ergibt sich aus der durch den beladenen Anhänger auf die Fahrbahn übertragenen Last. Das in § 4 Abs 7a KFG für Kraftfahrzeuge und Anhänger normierte Gesamtgewicht beträgt im gegenständlichen Fall 44.000 kg. Aus dem Wiegeschein-Nr. **** ergibt sich, dass der Kraftwagenzug nach Abzug einer Wiegetoleranz von 100 kg ein Gesamtgewicht von 61.200 kg aufwies und somit die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG um 17.200 kg überschritten wurde. Das ergibt eine Gewichtsüberschreitung um 39,09 %.

Zu Spruchpunkt 2., 3. und 4.:

Nach § 101 Abs 1 lit. a KFG ist auch die Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger verpönt und gilt auch für Übertretungen des § 101 Abs 1 lit. a und des § 4 Abs 7a KFG der Grundsatz, dass durch diese Übertretungen zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht werden, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich alleine und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (VwGH 16.01.2019, Zl. Ra 2018/02/0300 ua.).

§ 2 Abs 1 Z 33 KFG definiert das höchste zulässige Gesamtgewicht, als das höchste Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf. Das höchste zulässige Gesamtgewicht ergibt sich aus dem Zulassungsschein bzw. der KZR-Auskunft und beträgt für den Lastkraftwagen 26.000 kg und den Anhängerwagen 24.000 kg.

§ 101 Abs 1 lit. a KFG verbietet die Überschreitung des im Zulassungsscheines eines Kraftfahrzeuges und Anhängers eingetragenen höchsten zulässigen Gesamtgewichtes, das von der Bauart und technischen Ausstattungen für das konkrete Fahrzeug festgesetzt wird. Im Gegenstand beträgt das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens mit Anhängerwagen 50.000 kg. Der Kraftwagenzug hat, wie sich aus dem Wiegeschein-Nr. **** ergibt, ein Gesamtgewicht von 61.300 kg bzw. nach Abzug der Wiegetoleranz von 100 kg ein Gesamtgewicht von 61.200 kg. Somit wurde die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Lastkraftwagens mit Anhänger um 11.200 kg überschritten. Weiters ergibt sich, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens um 2.510 kg überschritten wurde (nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg) und das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängerwagens um 8.710 kg (nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg).

Zu Spruchpunkt 5.:

Der Lastkraftwagen hat nach Abzug einer Wiegetoleranz von 40 kg ein Gesamtgewicht von 28.510 kg aufgewiesen und wurde daher das gemäß § 4 Abs 7 Z 3 KFG zulässige Gesamtgewicht von 26.000 kg durch die Beladung um 2.510 kg überschritten. Das entspricht einer Überschreitung von 9,65 %.

Zu Spruchpunkt 6.:

Nach Abzug der Wiegetoleranz von 40 kg beträgt das Gesamtgewicht des Anhängerwagens 32.710 kg und überschreitet dieses das Gesamtgewicht des Anhängerwagens gemäß § 4 Abs 7 Z 7 KFG von 24.000 kg somit um 8.710 kg. Betreffend § 4 Abs 7a, § 4 Abs 7 Z 3 und Z 7 KFG liegen kumulativ strafbare Übertretungen vor. Dies wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark bereits 2014 judiziert, siehe LVwG Stmk 09.05.2014, GZ: 30.13-602/2014.

Die objektive Tatbestandsverletzung sämtlicher vorgeworfener Verwaltungsübertretungen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes sohin erwiesen.

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handel es sich um Ungehorsamsdelikte, gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Dies ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Einritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Abwägung des Lkws samt Anhänger und Ladung nicht zumutbar gewesen sei , ihm die vorgeworfenen Übertretungen somit jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, ist auf die Begründung der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis zu verweisen, in der rechtsrichtig dargetan wird, dass im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut geladen werden darf, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes, das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Einem mit dem Transport von Holz befassten Kraftfahrer muss zumutbar sein, über die erforderlichen Kenntnisse für eine zuverlässige Feststellung des Gewichtes zu verfügen, andernfalls hat er sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen keinesfalls geglückt. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer die Tatbegehungen auch in subjektiver Sicht anrechnen zu lassen hat, wobei zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist.

Bei der gegenständlichen vorgenommenen Spruchkorrektur handelt es sich bloß um eine Präzisierung, die seitens des Gerichtes zulässig und iS des § 44a VStG erforderlich ist. Eine andere Tathandlung wird dem Beschwerdeführer dadurch nicht vorgeworfen, weshalb diese vom Gericht vorzunehmen war.

Strafbemessung:

§ 19 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG):

„Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 16 VStG:

„Ersatzfreiheitsstrafe

(1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.“

§ 134 Abs 1 Z 1 KFG:

„Strafbestimmungen

(1) Wer

1. diesem Bundesgesetz oder […]

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.”

Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Strafdrohungen, wobei die gesetzlichen Strafdrohungen in der Regel einen weiten Spielraum einräumen. Innerhalb dieses gesetzlichen Strafrahmens haben die Strafbehörden Ermessen. Die Behörde ist verpflichtet, ihre Strafbemessung in nachvollziehbarer Weise zu begründen. § 19 unterscheidet zwischen objektiven (Abs 1) und subjektiven (Abs 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Die objektiven Kriterien sind jeder Strafbemessung zu Grunde zu legen, die subjektiven hingegen nur bei einer Strafbemessung im ordentlichen Verfahren, wie hier im Gegenstand.

Folgende objektive Strafbemessungskriterien bilden die Grundlage jeder Strafbemessung:

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und

die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Abs 1 sind die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Folgende drei subjektive, das heißt, in der Person des Täters gelegene Umstände, sind bei der Strafbemessung zu berücksichtigen:

Erschwerungs- und Milderungsgründe,

das Ausmaß des Verschuldens und

Einkommens- Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten.

Die übertretenen Normen sollen die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer durch Hintanhaltung verlängerter Bremswege gewährleisten und die vorzeitige Abnutzung der Straßen vermeiden. Der Anhalteweg des Fahrzeuges ist, selbst wenn durch die Beladung im festgestellten Ausmaß kraftfahrzeugtechnisch noch zu bewerkstelligen, in einem nicht mehr tolerierbaren Ausmaß verlängert.

Der Beschwerdeführer hat fahrlässig die Gefährdung der Sicherheit und eine außerordentliche Abnutzung des Straßenunterbaues in Kauf genommen somit dem Schutzzweck entgegen gehandelt. Dem Beschwerdeführer müssen als geprüftem Berufskraftfahrer und als einem für Holztransporte eingesetzten Lenker die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes vertraut sein. Die Einhaltung der Bestimmungen war ihm jedenfalls zumutbar. Die Außerachtlassung der dem Beschwerdeführer zuzumutenden Sorgfalt ist nicht bloß gering, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung der Straftatbestände nur hätte schwer vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Milderungsgründe ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die relative Unbescholtenheit als strafmildernd wertete; die relative Unbescholtenheit ist rechtlich jedoch kein Milderungsgrund, nur die absolute Unbescholtenheit stellt einen solchen dar. Rechtlich zu wertenden Milderungsgründen liegen tatsächlich nicht vor. Dies auch, wenn der Beschwerdeführer von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen spricht und dabei leichteste Fahrlässigkeit (wenn überhaupt,) bisheriges Wohlverhalten, ordentlichen Lebenswandel und ernstes Bemühen nachteilige Folgen abzuwenden, anführt. Einen ordentlichen Lebenswandel und bisherigem Wohlverhalten kann im Hinblick der vorliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat sich zahlreiche Übertretungen nach dem KFG und der StVO anrechnen zu lassen, wobei die Übertretung des § 101 lit. e KFG (Ladungssicherheit) einen Erschwerungsgrund darstellt, da diese Übertretung auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, wie die gegenständliche. Das hohe Ausmaß der Überladungen zu Spruchpunkt 1., 3., 4. und 6., stellt, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, ebenfalls einen Erschwerungsgrund dar. Der Verwaltungsgerichtshof geht nach ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Überschreitung von 10 % bereits als wesentlich zu bewerten ist. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der Einkommenssituation wird entsprechend dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund € 2.000,00, dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten sowie Vermögen und Schulden iHv € 10.000,00 ausgegangen. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen erweisen sich als tat- und schuldangemessen und berücksichtigen auch spezial- und generalpräventive Aspekte. Es waren daher die Strafaussprüche zu bestätigen.

§ 33a VStG ist im Gegenstand nicht anzuwenden. Vorrausetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gering ist und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering ist und das Verschulden gering ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Aufgrund der Höhe der Überladungen ist von einer nicht bloß geringen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes – Sicherheit des Verkehrs, Hintanhaltung höherer Belastung der Straßen – auszugehen; auch kann nicht erkannt werden, worin ein bloß geringes Verschulden liege. Ein mit Transport von Holz befassten Kraftfahrers muss über die erforderlichen Kenntnisse für eine zuverlässige Festsetzung des Gewichtes verfügen und hat er sich sonst eben der Mitwirkung geeigneter fachkundiger Personen zu bedienen. Der Beschwerdeführer hat sich keiner anderen Person bedient, er hat die Gewichtsüberschreitungenbilligend in Kauf genommen. Aus diesen Überlegungen kommt auch die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG (Ermahnung) nicht in Betracht. Die Voraussetzungen einer außerordentlichen Milderung der Strafe nach § 20 VStG scheitert schon am Vorliegen eines beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen. Milderungsgründe liegen im Gegenstand keine vor, im Gegensatz dazu Erschwerungsgrunde sehr wohl. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen sind daher verhältnismäßig und gesetzeskonform festgesetzt.

Die Kostenvorschreibung stütz sich auf § 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag beträgt für das Beschwerdeverfahren 20% der verhängten Strafe.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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