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LVwG 70.36-1060/2024•LVwG ST LVwG 70.36-1060/2024
LVwG 70.36-1060/2024Tribunal administratif régional15 mai 2024
Antrag, Verwaltungsverfahren, pro futuro, rückwirkend, Wirkung, Lebensunterhalt, Steiermärkisches Behindertengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der A, geb. am ****, B-Straße, A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 15.02.2024, GZ: BHLI-38243/2024-5,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 15.02.2024 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin aufgrund des Antrages vom 23.01.2024, eingelangt am 26.01.2024, Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von insgesamt € 105,40 für den Zeitraum 26.01.2024 bis 31.01.2024 sowie monatlich € 527,00 für den Zeitraum 01.02.2024 bis 31.12.2024. Es wurde festgehalten, dass in den Monaten April und Oktober 2024 zusätzlich ein Betrag (Sonderzahlung) von jeweils € 527,00 gebührt.
Im Rahmen der Beschwerde wird die Zuerkennung des Lebensunterhalts bereits ab 01.01.2024 begehrt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Festgestellter Sachverhalt:
Der Antrag auf Lebensunterhalt gemäß § 9 StBHG langte am 26.01.2024 bei der belangten Behörde ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Lebensunterhalt ab 26.01.2024 zuerkannt.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere den verfahrenseinleitenden Antrag samt Eingangsstempel.
Bei der Beurteilung der gegenständlichen strittigen Frage handelt es sich um eine (nicht übermäßig komplexe) rechtliche Beurteilung. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (nämlich, wann der Antrag gestellt wurde) ist aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse möglich, diesbezüglich wurden Fragen der Beweiswürdigung nicht aufgeworfen. Auch wurde der Einbringungszeitpunkt nicht von der Beschwerdeführerin bestritten. Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache bzw. des Sachverhalts somit nicht erwarten, weshalb gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden kann. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde auch von keiner der Parteien gestellt. Dem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Die Verwaltungsgerichte können bei der Entscheidung über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/11/0091; 29.01.2014, 2013/03/0004 mwN; vgl. auch VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).
III.Rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des StBHG, LGBl. Nr. 26/2004 idF LGBl. Nr. LGBl. Nr. 110/2023, lauten (auszugweise) wie folgt:
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:
…
…
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
…
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
…
(5)
…
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
Gemäß § 42 Abs. 1 StBHG sind Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Gemäß § 42 Abs. 3 StBHG kommt für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
Den genannten Bestimmungen lässt sich entnehmen, dass die gegenständliche Hilfeleistung auf Antrag des Menschen mit Behinderung gewährt wird. Daraus ist zu folgern, dass dieses Verfahren grundsätzlich auf Antrag einzuleiten ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 42 Abs. 5 Z. 2 lit b und c StBHG enthalten, kommen aber im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen.
Nach Ansicht des VwGH besteht ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Anträge im Verwaltungsverfahren grundsätzlich nur pro futuro wirken. Soll ein Antrag (z.B. auf Sozialhilfe) hingegen auch auf einen Sachverhalt wirken, der in der Vergangenheit verwirklicht wurde, so muss dafür eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorhanden sein (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 5 (Stand 01.01.2014, rdb.at).
Da eine entsprechende Bestimmung im StBHG nicht enthalten ist, ist davon auszugehen, dass der eingebrachte Antrag ab 26.01.2024 wirkt. Eine rückwirkende Zuerkennung ab 01.01.2024 ist daher nicht möglich.
Aus diesem Grund ist die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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