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LVwG 41.25-1279/2024•LVwG ST LVwG 41.25-1279/2024
LVwG 41.25-1279/2024Tribunal administratif régional14 mai 2024
Eintragung in Liste der Rechtsanwälte, erstmalige Eintragung, Rechtsanwaltsliste, Beitragsermäßigung, Wechsel Kanzleisitz, Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, Verordnung, eigener Wirkungsbereich, Beschränkung, Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsanwaltskammern, Rechtsanwaltsordnung 1945, Bundes-Verfassungsgesetz, Beiträge für Versorgungseinrichtungen, langfristige Sicherung der Auszahlung der Leistungen, rechtspolitische Zielsetzung, Beurteilung Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit, Rechtsanwaltsordnung 1945, Legalitätsprinzip
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B, G, Kgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024, GZ: 2020/0503/-36,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der Beschwerde vom 02.04.2024 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dessen Rechtsgrundlagen „§§ 51 und 53 Rechtsanwaltsordnung (RAO), BGBl. Nr. 96/1886 idF BGBl. I Nr. 39/2023, iVm 1.) b) I Teil A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer“, lauten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
B)
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über den Beschwerdeantrag vom 02.04.2024 des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B, G, Kgasse, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024, GZ: 2020/0503/-36, soweit in diesem auch über den Zeitraum 07.07.2024 bis 04.09.2025 die Ermäßigung des Beitrages zur Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragt wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. sowie § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden AVG), wird dieser Antrag an den Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer weitergeleitet.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Auf Grundlage der von Seiten des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mit Eingabe vom 04.04.2024 vorgelegten Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt Mag. A B vom 02.04.2024 sowie der angeschlossenen Verwaltungsverfahrensakten ergibt sich, dass Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schreiben vom 04.10.2023 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24.10.2023 aufgrund der verspäteten Antragstellung mangels Antragsvoraussetzungen abgewiesen, wogegen Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 30.11.2023 Vorstellung erhob, welche mit dem nunmehr bekämpften, im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) vom 27.02.2024 abgewiesen wurde; - dies im Wesentlichen ebenfalls mit der Begründung der nicht fristgerechten Antragstellung bzw. der mangelnden Voraussetzungen für den Antrag. Mit der zum Tragen kommenden Regelung sei daran gedacht, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und Geschäftsaufbau als Selbstständiger zu erleichtern und könne die Formulierung „Ersteintragung“ und „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ nur derart verstanden werden, dass es sich um die erstmalige Eintragung in eine Liste der (neun) österreichischen Rechtsanwaltskammern handeln müsse, andernfalls dies im Widerspruch mit dem Telos der Norm stünde. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung liege - ungeachtet des Umstandes, dass der Vorstellungswerber aufgrund der von ihm frei gewählten Situation einen „rechtzeitigen“ Antrag nicht stellen habe können - nicht vor, zumal der Vorstellungswerber seinen ersten Kanzleisitz und damit einhergehend seine Ersteintragung in eine Liste der (neun) österreichischen Rechtsanwaltskammern frei gewählt habe und damit auch einhergehende auf den jeweiligen Satzungen der Länderkammern beruhende Pflichten und Privilegien frei gewählt habe. Hätte der Vorstellungswerber sich für eine Ersteintragung in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer entschieden, hätte auch er die Privilegien der Steiermärkischen Umlagenordnung in Anspruch nehmen können.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr Rechtsanwalt Mag. A B mit Schriftsatz vom 02.04.2024 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Ermäßigung des Beitrags gemäß I Teil A 1.) b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gültig ab 01.01.2023, bis 04.09.2025, in eventu bis 06.07.2024, stattzugeben; in eventu den angefochtenen Bescheid mittels Beschluss aufzuheben und der Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen, wobei der Beschwerdeführer überdies auch anregte, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs 1 B-VG heranzutreten, zum Zwecke Punkt I Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung 2023 als gesetzwidrig aufzuheben.
In seiner Beschwerde, mit welcher der behördliche Bescheid zur Gänze angefochten wurde, stützt sich der Beschwerdeführer im Ergebnis auch auf den Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde und führte in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Detail Nachstehendes aus:
„
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240514_LVwG_41_25_1279_2024_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240514_LVwG_41_25_1279_2024_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20240514_LVwG_41_25_1279_2024_00/image003.png
“
Mit Eingabe vom 03.05.2024 wurden seitens der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer über verwaltungsgerichtliches Ersuchen auch die Protokolle über die bezughabenden Plenarversammlungen am 04.10.2022 und 28.11.2023 zur Einsichtnahme vorgelegt und ist auch zu ersehen, dass die beschlossenen Verordnungen unter https://www.oerak.at/kammer/**** bzw. https://www.rakstmk.at/infocorner/**** kundgemacht wurden.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 13.05.2024 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer auf die Beschwerde verwies und Befragen ausführte, dass es richtig sei, dass die Ersteintragung bei der Rechtsanwaltskammer Wien mit 06.07.2022 erfolgt sei und er bis einschließlich 03.09.2023 auch Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Wien gewesen sei. Mit 10.08.2023 sei von ihm auch die Sitzverlegung und der Kammerwechsel von W nach G angezeigt worden und seine Übersiedelung von W nach G laut Mitteilung der Rechtsanwaltskammer mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sowie die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste auch amtswegig vorgenommen worden. Festhalten wolle er, dass in W eine Bewilligung für die Beitragsermäßigung in Bezug auf Teil B der Versorgungseinrichtung kammerseitig mittels Bescheides bewilligt worden sei. Anlass, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen, sei für ihn die 4. Quartalsvorschreibung 2023 gewesen.
Von Seiten der belangten Behörde wurde auf die bekämpfte Erledigung verwiesen und im gegenständlichen Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Reduktion der Beitragsleistungen es auch aliquot in der Folge zu einer Leistungsreduktion bei in Anspruchnahme derselben komme.
Weiteres Vorbringen wurde im Zuge dieser Amtshandlung nicht erstattet und wurden auch weitere Beweisanträge nicht gestellt.
Auf Grundlage des von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch der Beweisergebnisse der durchgeführten Verhandlung, welcher auch die Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde zugrundegelegt wurden, ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt:
Der Beschwerdeführer wurde am 06.07.2022 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte, damals bei der Rechtsanwaltskammer Wien, eingetragen. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien erfolgte bis 03.09.2023. Mit Schreiben vom 10.08.2023 zeigte der Beschwerdeführer der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer seine geplante Sitzverlegung und den Kammerwechsel von W nach G an und wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass die Übersiedelung von W nach G mit 04.09.2023 zur Kenntnis genommen worden sei und die Richtigstellung der Rechtsanwaltsliste amtswegig vorgenommen worden sei. Von Seiten der Rechtsanwaltskammer Wien wurde ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Beitragsermäßigung gemäß § 7 der Satzung Teil B 2018 iVm § 17 der Umlagenordnung 2023 mit Bescheid der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 18.08.2022 bewilligt, wobei die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Beitragsermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als die Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsieht.
Als Anlass der Beitragsvorschreibung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer für das 4. Quartal 2023 betreffend den Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer, nach Korrespondenz mit der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, mit Schreiben vom 04.10.2023, beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, eingelangt am selben Tag, den gemäß Punkt 1.a) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) jeweils in der geltenden Fassung zu leistenden monatlichen Beitrag zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung in der Höhe von damals € 1.488,00 (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022) gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) in der jeweils geltenden Fassung, bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 24.10.2023 aufgrund der verspäteten Antragstellung abgewiesen und nach Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 30.11.2023 wies der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Plenum) mit Bescheid vom 27.02.2024, GZ: 2020/05/03-36, die erhobene Vorstellung ab, wogegen der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.04.2024 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhob, welche dem Verwaltungsgericht von Seiten der Behörde am 04.04.2024 vorgelegt wurde.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich diese Feststellungen bereits aus der beschwerdeführerseitig erhobenen Beschwerde sowie den von Seiten der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsverfahrensakten und den darin erliegenden unbedenklichen Urkunden ergeben, wobei diese Beweisergebnisse auch im Zuge der durchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verhandlung Bestätigung erfuhren, insbesondere sind die Fakten der erstmaligen Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwälte bei der Wiener Rechtsanwaltskammer sowie der Zeitpunkt der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, fallbezogen nicht strittig und folgt das erkennende Gericht im Übrigen auch den sachverhaltsbezogenen überzeugenden Darlegung des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung und wurde dieser Sachverhalt auch von Seiten der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht in Frage gestellt.
In Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die nachstehenden Rechtsgrundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 24 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
§ 27 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
§ 31 VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
Die maßgebenden Bestimmungen der RAO lauten wie folgt:
§ 1 Abs 1 RAO:
„(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (§§ 5 und 5a)
[…]“
§ 5 Abs 1 RAO:
„(1) Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.
[…]“
§ 22 Abs 1 RAO:
„(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet. Die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer bleibt auch während des Ruhens der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 34 Abs. 2) oder während des Ruhens der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (§ 32) aufrecht.
[…]“
§ 49 RAO:
„(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend der vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu beschließenden Satzung (§ 36 Abs. 1 Z 6) zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzung der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen hat – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Die versicherungsmathematischen Grundlagen der dabei erfolgenden Festlegungen sind in regelmäßigen, einen Zeitraum von fünf Jahren nicht übersteigenden Abständen durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen zu überprüfen. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Bei der Erlassung der Satzung und bei der Vornahme von Änderungen daran sind wohlerworbene Rechte zu berücksichtigen und der Vertrauensschutz zu wahren.
(1a) In der Satzung kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte, die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu entrichten, wobei bei der Ermittlung der insoweit maßgeblichen Gesamtzahl die Anzahl der Rechtsanwaltsanwärter nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist.
(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen.
(3) Kommt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag seiner Pflicht zur Erlassung der Satzung für die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald der Österreichische Rechtsanwaltskammertag den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
§ 50 RAO:
(1) Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in der Satzung der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters.
1a.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Listen der Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben. Die Antragstellung auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung hat innerhalb eines Jahres ab dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1) zu erfolgen; § 1494 ABGB ist sinngemäß anzuwenden.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a)im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. b oder c getroffenen Regelung Beitragszeiten für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums ungekürzt erworben werden; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;
b)im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;
ferner muss der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters zu laufen begonnen hat;
c)im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
aa)der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
bb)bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
cc)der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;
d)im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen;
e)im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass
aa)der verstorbene Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,
bb)die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und
cc)der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.
5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
6. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass allfällige Umlagenrückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden können.
(3) In der Satzung der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzung kann auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in der Satzung auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt. Die Vermögen der auf dem Umlage- und dem Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen bilden jeweils zweckgebundene, getrennt zu verwahrende und zu verwaltende Sondervermögen.
(3a) Für den Fall des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder – soweit deren Einbeziehung in die nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung in der Satzung vorgesehen ist – der Löschung aus der Liste der Rechtsanwaltsanwärter kann das ehemalige Kammermitglied die Übertragung seines Guthabens aus der nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestalteten Versorgungseinrichtung in eine andere, ihm nunmehr offenstehende Versorgungseinrichtung, insbesondere in eine Pensionskasse oder eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers oder in eine Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung der selbständig Erwerbstätigen, beantragen. Die näheren Bestimmungen für die Übertragung sind in der Satzung zu regeln.
(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.“
§ 51 RAO:
„Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. Die Rechtsanwaltskammer hat den Kammermitgliedern die Ergebnisse der in Vorbereitung der Beschlussfassungen angestellten versicherungsmathematischen Berechnungen und gegebenenfalls erstellten versicherungstechnischen Gutachten spätestens drei Wochen vor dem Tag der Plenarversammlung auf der Website der Rechtsanwaltskammer zugänglich zu machen und diese dauerhaft verfügbar zu halten. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.“
§ 53 RAO:
(1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.
(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2) Die Beiträge sind grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen, wobei in der Umlagenordnung ein Normbeitrag festzusetzen ist; die Beiträge für Rechtsanwaltsanwärter müssen sich mindestens auf ein Achtel und dürfen sich höchstens auf zwei Fünftel dieses Normbeitrags belaufen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
1. Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;
3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;
4. in berücksichtigungswürdigen Fällen eine Stundung oder eine gänzliche oder teilweise Befreiung von der Leistung der Umlagen erfolgt, insbesondere
a)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
aa)im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes, der Annahme eines minderjährigen Kindes an Kindes Statt oder der Übernahme eines minderjährigen Kindes in unentgeltliche Pflege für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten oder
bb)während des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 lit. d auf Antrag
lediglich den für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben;
b)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwaltsanwärterinnen auf Antrag für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz 1979 oder des einem solchen Beschäftigungsverbot entsprechenden Zeitraums zur Gänze von der Leistung der Umlagen befreit werden;
c)Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter für die gesamte oder einen Teil der Zeit des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder der Berechtigung zur Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin oder Rechtsanwaltsanwärter ganz oder teilweise von der Leistung der Umlagen befreit werden, es sei denn, dass die betreffende Person erklärt, die Befreiung nicht in Anspruch zu nehmen; in der Satzung sowie der Umlagenordnung ist für die Fälle der Befreiung die Möglichkeit des Nachkaufs der entsprechenden Beitragszeiten vorzusehen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 72, BGBl. I Nr. 10/2017)
In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.“
1. ) des I. Teil A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 04.10.2022, gültig ab 01.01.2023, lautete wie folgt:
„1.) a)
Jeder gemäß § 1 Abs. 1 RAO in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 1.488,-- zu leisten (jährlicher Betrag € 17.856,--)
b)
Für die ersten 24 Beitragsmonate ab Ersteintragung ist dieser Beitrag über Antrag um 1/3 zu ermäßigen. Der Antrag für die ersten 12 Beitragsmonate der Ermäßigung ist bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes spätestens mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen.
Rechtsanwälte, die nach dem 1.1.2019 erstmals in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurden, sind berechtigt, für den Zeitraum von 24 Kalendermonaten abzüglich der bereits zurückgelegten Beitragsmonate den Antrag auf Ermäßigung bis längstens 7.1.2021 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einzubringen.
c)
Auf diesen sich nach a) oder b) ergebenden Beitrag wird aus der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe ein monatlicher Betrag von € 384,-- angerechnet (jährlicher Betrag € 4.608,--).“
Gemäß III Punkt 2.) trat diese Umlagenordnung mit 01.01.2023 in Kraft und galt solange als ein abweichender Beschluss der Plenarversammlung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht gefasst wurde.
In der seit 01.01.2024 geltenden Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (Verordnung idF der o. Plenarversammlung vom 28.11.2023) lautet 1.) I Teil A: Grundpension, bis auf die darin ersichtlichen geänderten Beträge, in verfahrensrelevanter Hinsicht unverändert wie folgt:
„1.) a)
Jeder gemäß § 1 Abs. 1 RAO in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwalt hat zur Aufbringung der Mittel für die Versorgungseinrichtung gemäß §§ 51, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in Höhe von € 1.596,-- zu leisten (jährlicher Betrag € 19.152,--)
b)
Für die ersten 24 Beitragsmonate ab Ersteintragung ist dieser Beitrag über Antrag um 1/3 zu ermäßigen. Der Antrag für die ersten 12 Beitragsmonate der Ermäßigung ist bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes spätestens mit dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen.
Rechtsanwälte, die nach dem 1.1.2019 erstmals in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingetragen wurden, sind berechtigt, für den Zeitraum von 24 Kalendermonaten abzüglich der bereits zurückgelegten Beitragsmonate den Antrag auf Ermäßigung bis längstens 7.1.2021 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einzubringen.
c)
Auf diesen sich nach a) oder b) ergebenden Beitrag wird aus der Pauschalvergütung für Verfahrenshilfe ein monatlicher Betrag von € 445,-- angerechnet (jährlicher Betrag € 5.340,--).“
Gemäß § 6 der Verordnung der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages über die Versorgungseinrichtungen Teil A der Österreichischen Rechtsanwaltskammern (Satzung Teil A 2018) idF des Beschlusses vom 21.09.2023, kundgemacht am 28.09.2023, wird die Höhe der Beiträge gemäß § 51 RAO in der von jeder Rechtsanwaltskammer erlassenen Umlagenordnung festgesetzt.
Nach § 32 Abs 2 der Geschäftsordnung für die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss haben auswärtige, in den Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übersiedelnde Rechtsanwälte ihre Übersiedelung einen Monat früher dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, sowie darzutun, dass die Kundmachung des von ihrer früheren Kammer erlassenen Ediktes ordnungsgemäß erfolgt ist und das gegen sie eine Disziplinarverhandlung nicht anhängig ist.
Die Sache des Rechtsmittelverfahrens wird primär vom Gegenstand des bekämpften Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zwar weiter eingeschränkt, nicht jedoch erweitert werden kann und was Gegenstand des Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung (vgl. z.B. VwGH am 29.03.2006, 2003/08/0032). Fallbezogen bildet somit die bescheidmäßige Abweisung der Vorstellung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen den seinen Antrag vom 04.10.2023 abweisenden Bescheid der Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht.
Mit Antrag vom 04.10.2023, worüber behördlicherseits entschieden wurde, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer den monatlich zu leistenden Beitrag zur Versorgungseinrichtung Teil A gemäß Punkt 1.b) der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) bis 06.07.2024 um ein Drittel zu ermäßigen. Soweit beschwerdeführerseitig in seiner Beschwerde nunmehr eine derartige Beitragsermäßigung primär bis 04.09.2025, in eventu bis 06.07.2024 beantragt wurde, so gilt es vor dem Hintergrund der Sache des in Rede stehenden Rechtsmittelverfahrens festzuhalten, dass von Behördenseite fallbezogen lediglich über den Antrag auf Zuerkennung einer Ermäßigung bis 06.07.2024 entschieden wurde, sodass ein Abspruch über die beschwerdeführerseitig nunmehr erfolgte Antragsausdehnung bis 04.09.2025 schon deshalb nicht in Betracht kommt und der über den behördlichen Abspruch und den Antrag vom 04.10.2023 hinausgehende Antrag – wie aus dem Beschluss B) ersichtlich – an die dafür zuständige Behörde weiterzuleiten war.
Gegenständlich hält der Beschwerdeführer fest, dass nicht klar ersichtlich sei, ob mit „Ersteintragung“ und „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ die (erstmalige) Eintragung in einer österreichischen Rechtsanwaltsliste (also gleichgültig in welchem Bundesland) oder die (erstmalige) Eintragung in die von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer geführte Liste gemeint sei, wobei der Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund des Zwecks der gegenständlichen Regelung, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und Geschäftsaufbau als Selbstständiger zu erleichtern, indem ein Teil der anfallenden Fixkosten für eine Periode von 24 Monaten ab Ersteintragung bzw. Beginn der selbstständigen Geschäftstätigkeit ermäßigt werde, in der Folge auch selbst davon ausgeht, dass die 24-monatige Periode im Punkt I Teil A: Grundpension 1.) b) Beitragsordnung 2023 mit erstmaliger Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer zu laufen beginnt, weshalb er den Ermäßigungsantrag auch bis 06.07.2024 gestellt habe.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass die maßgebende Regelung des Punktes 1.) b) des I. Teils A: Grundpension der Beitragsordnung zur Versorgungseinrichtung (Umlagenordnung) der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer festschreibt, dass für die ersten 24 Beitragsmonate „ab Ersteintragung“ der Beitrag über Antrag um 1/3 zu ermäßigen ist und der Antrag für die ersten 12 Beitragsmonate der Ermäßigung bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes spätestens mit dem „Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“, der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen ist.
Gegenständlich ist von einem Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen unter systematischer Auslegung grundsätzlich auszugehen (vgl. z.B. VwGH am 23.02.2001, 98/06/0240).
Der Begriff der „Liste der Rechtsanwälte“ wird in der Rechtsanwaltsordnung auch in § 1 Abs 1 leg. cit. ausdrücklich genannt, wonach es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der näher bestimmten Erfordernisse und der Eintragung „in die Liste der Rechtsanwälte“ (§§ 5, 5a leg. cit.) bedarf. § 5 Abs 1 RAO normiert auch, dass wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ zu erwirken hat. Die Erlangung der Rechtsanwaltschaft erfolgt sohin durch die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
Nach § 53 Abs 2 Z 4 RAO ist in dort demonstrativ angeführten berücksichtigungswürdigen Fällen nicht nur eine Stundung, sondern auch eine gänzliche oder teilweise Befreiung von Leistungen der Umlagen möglich; ebenso besteht die Möglichkeit der Abstufung der Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit, insbesondere der Rechtsanwälte (vgl. § 53 Abs 2 Z 2 RAO), wobei die Umlagenordnung dies jeweils bestimmen kann.
Nachvollziehbar wurde von Beschwerdeführerseite und auch von der belangten Behörde ausgeführt, dass diese Regelung 1.) b) I Teil A: Grundpension der Umlagenordnung dazu angetan ist, Rechtsanwälten den Berufseinstieg und den Geschäftsaufbau als Selbstständige innerhalb der ersten 24 Monate zu erleichtern, sodass sich für das Verwaltungsgericht nicht nur aufgrund der verwendeten Diktion „Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“, sondern auch aufgrund einer gesetzeskonformen Interpretation, gemessen an den gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 53 Abs 2 Z 2 bzw. Z 4 RAO, im Lichte des näher beschriebenen Zwecks dieser Bestimmung, ergibt, dass mit der „Ersteintragung“ sowie „dem Antrag auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte“ die erstmalige Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer gemeint ist.
Fallbezogen moniert der Beschwerdeführer im Ergebnis, dass es ihm aufgrund seiner Rechtsanwaltstätigkeit in W aufgrund des Umstandes, da er erst 14 Monate nach seiner erstmaligen Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste bei der Wiener Rechtsanwaltskammer den Kanzleiwechsel durchgeführt habe bzw. jedenfalls nach Ablauf des 08. Beitragsmonats den Entschluss zum Kanzleiwechsel gefasst habe, nicht möglich gewesen sei, einen diesbezüglichen Antrag rechtzeitig zu stellen, erachtet die Gesetzesbestimmung als gesetzwidrig und ortet aufgrund der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG bzw. Art. 2 StGG, da es sachlich nicht gerechtfertigt sein könne, auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung innerhalb der 24 Monate ab Ersteintragung generell zu versagen. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Regelung zur Beantragung der Ermäßigung darauf abstelle, wann erstmalig der Antrag bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste gestellt worden sei, so hätte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Möglichkeit gehabt die Beitragsermäßigung für die ersten 12 Monate ab Eintragung in der Steiermärkischen Rechtsanwaltsliste rechtzeitig zu beantragen, da gemäß der Geschäftsordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer im Falle eines Kammerwechsels (Übersiedelung) kein Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste in der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgesehen sei, was ebenfalls eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen und einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen würde.
Soweit der Beschwerdeführer den relevanten Punkt 1.) b) der Beitragsordnung dahingehend interpretiert haben möchte, wonach auswärtige Rechtsanwälte, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, mangels rechtzeitiger Antragsmöglichkeit zeitlich unbefristet berechtigt sind, einen Antrag auf Beitragsermäßigung zu stellen und der Ermäßigungsantrag des Beschwerdeführers im Wege einer verfassungskonformen Interpretation bewilligt werden hätte müssen und sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig erweise, zumal die belangte Behörde durch ihre Interpretation der Beitragsordnung einen gesetzwidrigen (verfassungswidrigen), weil gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt habe, gilt es unter Verweis auf obige Ausführungen zur Interpretation dieser Regelung festzuhalten, dass die beschwerdeführerseitig angestrebte Auslegung dieser Verordnungsbestimmung aufgrund des Wortlautes dieses Regelung nicht in Betracht kommt und findet das Legalitätsprinzip auch auf Verwaltung durch Organe der Selbstverwaltungskörper Anwendung (vgl. z.B. VfSlg. 3993/1961, 4886/1964, 13.464/1993, 16.206/2001, 17.476/2005). Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch davon ausgeht, dass die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie eine gesetzwidrige (verfassungswidrige) Norm anwendete, so gilt es diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass selbst eine gesetzwidrige Verordnung während ihres Bestandes angewendet werden muss, sodass bis zu ihrer allfälligen Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof zwischen ihr und einer gesetzmäßigen erlassenen Verordnung ein rechtlicher Unterschied nicht besteht (vgl. dazu bereits VfGH am 11.10.1955, V. 15/55 u.a.). Die belangte Behörde war daher gehalten, die besagte Verordnungsbestimmung ihrem Bescheid zugrundezulegen, zumal diese generelle Norm nachweislich nicht nur wirksam beschlossen, sondern auch gehörig kundgemacht wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Fallunterscheidung, unter Zugrundelegung des Abstellens auf die erstmalige Antragstellung bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste, davon ausgeht, diesfalls ebenfalls keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Beitragsermäßigung für die ersten 12 Monate ab Eintragung in der Steiermärkischen Rechtsanwaltsliste rechtzeitig zu beantragen, zumal im Falle eines Kammerwechsels ein Antrag auf Eintragung in die Rechtsanwaltsliste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer laut Geschäftsordnung nicht vorgesehen sei, so ist in diesem Zusammenhang ebenfalls auf obige Ausführungen zu verweisen, wonach diese Regelung Punkt I Teil A: Grundpension 1.) b) der Beitragsordnung aufgrund des gewonnenen Auslegungsergebnisses auf die erstmalige Eintragung in eine Rechtsanwaltsliste bei jeglicher österreichischer Rechtsanwaltskammer abstellt und hat die erstmalige Eintragung in diese Liste auch bundesweite Wirkung, die auch bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland bestehen bleibt (vgl. OGH am 23.10.1989, Bkd 77/89).
Im gegenständlichen Fall geht der Beschwerdeführer von einer gesetzwidrigen (weil gleichheitswidrigen und somit verfassungswidrigen) Verordnungsbestimmung aus, welche behördenseitig zur Anwendung gelangte und führt aus, dass er in seiner Situation, in welcher er 14 Monate nach der erstmaligen Eintragung in die Rechtsanwaltsliste den Kanzleiwechsel durchgeführt habe bzw. nach Ablauf des 8. Beitragsmonats den Entschluss zum Kanzleiwechsel gefasst habe, niemals zeitgerecht einen entsprechenden Antrag auf Ermäßigung des in Rede stehenden Beitrags stellen hätte können und eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von auswärtigen Rechtsanwälten, die ihren Sitz von außerhalb der Steiermark in die Steiermark verlegen, bedeuten würde und diese sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung einen Verstoß, gegen den Gleichheitssatz darstellen würde. Ein Verstoß gegen weitere insbesondere einfachgesetzliche Bestimmungen wurde beschwerdeführerseitig nicht konkret ins Treffen geführt.
Fallbezogen war der Beschwerdeführer von 06.07.2023 bis 03.09.2023 in die Liste der Rechtsanwaltskammer Wien als Rechtsanwalt eingetragen und als Mitglied dieser Rechtsanwaltskammer auch dort zur Beitragsleistung verpflichtet. Unbeschadet der Tatsache, dass die maßgebende Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien eine Ermäßigung der Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A, anders als in der Umlagenordnung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nicht vorsah, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, inwieweit es für die beschwerdeführerseitig aus freien Stücken gewählte Dauer seiner erstmaligen Rechtsanwaltstätigkeit in Wien, in welcher von ihm als Mitglied der Rechtsanwaltskammer Wien auch Beitragsleistungen zur dortigen Versorgungseinrichtung Teil A zu entrichten waren und entrichtet wurden, am Boden der maßgebenden Rechtslage dazu führen müsste, dass der Beschwerdeführer für diesen Zeitraum nach Verlegung des Sitz seines Kanzleisitzes in den Zuständigkeitsbereich der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, rückwirkend diesbezüglich auch eine Beitragsermäßigung, welche ihm über Antrag zugutegekommen wäre, hätte er die Ersteintragung in die Liste der Rechtsanwälte in der Steiermark vorgenommen, erhalten müsste, da der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes nicht Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer war und demnach auch Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht leistete, die begehrte Beitragsermäßigung daher auch schon deshalb nicht Platz greifen hat können. § 53 Abs 2 RAO normiert fallbezogen auch, was die jeweiligen Umlagenordnungen der Österreichischen Rechtsanwaltskammern bestimmen können. § 53 Abs 2 Z 2 und Z 4 RAO sehen in diesem Konnex die Möglichkeit vor, in der jeweiligen Umlagenordnung die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit abzustufen oder in berücksichtigungswürden Fällen eine Stundung oder eine Befreiung von der Leistung der Umlage vorzusehen und wird der Beitrag für die ersten 24 Beitragsmonate ab Ersteintragung auch nicht ex lege automatisch um ein Drittel ermäßigt, sondern über den jeweiligen Antrag des bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer Beitragspflichtigen. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass die Umlagenordnung als Verordnung im eigenen Wirkungsbereich im Sinne der Regelung des Art. 120b B-VG auf Regelungen der Umlagen im eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Rechtsanwaltskammer als Selbstverwaltungskörper beschränkt ist, weshalb Regelungen für den Wechsel zwischen verschiedenen Rechtsanwaltskammern in Österreich auch nicht verordnungsgegenständlich sind. Dass der Beschwerdeführer, der erst am 04.09.2023 in die Liste der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als Rechtsanwalt eingetragen wurde, von diesem Zeitpunkt an bis 06.07.2024 innerhalb der vorgenannten 24-monatigen Periode eine Beitragsermäßigung nicht in Anspruch nehmen konnte, zumal der Antrag für die weiteren 12 Monate spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats zu stellen war, benachteiligt den Beschwerdeführer zwar gegenüber einem Rechtsanwalt, dem es aufgrund seiner Berufs- und Lebensplanung möglich war, zeitgerecht spätestens am letzten Tag des 8. Beitragsmonats einen entsprechenden Antrag zu stellen und eine Beitragsermäßigung von einem Drittel zu erlangen, ist jedoch – wie der Beschwerdeführer selbst ausführt – seiner individuellen, von ihm frei gewählten Situation geschuldet. Der Beschwerdeführer hat durch seine erstmalige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte in Wien ein Recht auf Beitragsermäßigung bezogen auf die in Rede stehenden Beiträge bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer fallbezogen nicht erworben und hätte bei entsprechender persönlicher- und beruflicher Disposition grundsätzlich auch die Möglichkeit gehabt, die von ihm angestrebte Beitragsermäßigung zu erlangen, wobei die zugrundeliegenden Regelungen – wie dargelegt – auf den eigenen Wirkungsbereich der jeweiligen Rechtsanwaltskammer beschränkt bleiben. Die Umlagenordnung hat gemäß § 53 Abs 1 RAO die Beiträge für die Versorgungseinrichtungen auch derart zu bemessen, dass die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist und ist diese dem Verordnungsgeber vorgegebene rechtspolitische Zielsetzung auch bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit zu berücksichtigen, zumal sich der Verordnungsgeber auch in diesem Rahmen zu bewegen hat unter Beachtung der rechtspolitischen Zielsetzung des § 53 Abs 1 RAO und dem Ausnahmecharakter des § 53 Abs 2 Z 2 und Z 4 RAO zu wieder Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich sowie der näher beschriebenen Beschränkung auf den eigenen Wirkungsbereich sind Tatsachen, welche fallbezogen für eine Gesetzwidrigkeit bzw. Verfassungswidrigkeit oder einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip nach Art. 18 B-VG sprechen würden für das Verwaltungsgericht nicht zu ersehen. Der Gleichheitssatz bindet auch den Verordnungsgeber (vgl. zu Prüfung von Verordnungsbestimmungen am Maßstab des Verfassungsrechtes VfSlg 17.960/2006, 19.033/2010) und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbittet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zum Sachlichkeitsgebot bei Gesetzen z.B. VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Verordnungsgeber von Verfassungswegen durch den Gleichheitssatz jedenfalls auch nicht verwehrt seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. z.B. VfSlg 20.229/2017, VwGH am 01.12.2003, V. 211/2022, G 260/2022). Die Verfassungsmäßigkeit einer Norm hängt nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VfSlg. 10.291/1994) nicht davon ab, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt und ist bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes auch von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dass sich vereinzelt – wie gegenständlich – auch ein gewisser „Härtefall“ ergeben kann, hat in diesem Konnex außer Acht zu bleiben (vgl. z.B. VfGH am 16.03.1988, G184/87 u.a.). Dies macht das Gesetz verfassungswidrig noch die darauf fußende Verordnung gesetzwidrig (vgl. z.B. VfSlg 19.031/2010 in Bezug auf Härtefälle bei der Berechnung der Höhe der Witwen- bzw. Witwerpension). Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten ist somit auch aus dem Fehlen einer Regelung, welche in diesem Konnex auch dem Wechsel des Kanzleisitzes in die Steiermark gleichartig Rechnung trägt, auch mit Blick auf den Regelungszweck, kein Sachverhalt zu ersehen, welcher geeignet ist, hinreichende Bedenken in Bezug auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz der genannten Regelung zu wecken. Die näher beschriebenen Anregungen des Beschwerdeführers, wonach das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Verfassungsgerichtshof anrufen möge, werden daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht aufgegriffen und haben sich beim Verwaltungsgericht im Beschwerdefall somit in Bezug auf die in Rede stehende in Beschwerde gezogene Verordnungsbestimmung auf Grund der Beschwerdegründe weder Bedenken hinsichtlich Gesetzwidrigkeit noch in Bezug auf zugrundliegende Regelungen der RAO Bedenken wegen Verfassungswidrigkeit ergeben und gilt es diesbezüglich auch festzuhalten, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei derartigen die Selbstverwaltung betreffenden Regelungen auch ein großer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt (vgl. z.B. VfSlg 12.691/1991, 14.050/1995, VwGH am 23.09.2016, G 146/2016, VwGH am 16.03.2022, E 3514/2021) und bewegt sich insbesondere die in der Beschwerde relevierte Rechtsvorschrift nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch innerhalb desselben. Es ist auch nicht möglich, dass sämtliche Lebenssachverhalte rechtlich umfassend geregelt werden können und sind Härtefälle insofern auch gleichheitsrechtlich in Kauf zu nehmen, wobei fallbezogen Bedenken aus dem Blickwinkel des Legalitätsprinzips auch nicht bestehen und auch überdies nicht ersichtlich ist, inwieweit bezogen auf den Beschwerdeführer das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Erwerbsfreiheit bzw. seines Eigentums aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes beeinträchtigt werden könnte.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte und der bekämpfte Bescheid – wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich – zu bestätigen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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