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LVwG 50.7-3897/2023•LVwG ST LVwG 50.7-3897/2023
LVwG 50.7-3897/2023Tribunal administratif régional18 avr. 2024
Veränderung, Veränderung des natürlichen Geländes, natürliches Gelände; Geländeveränderung, Bauland, Nachbarinteressen, Genehmigungspflicht, abstrakte Eignung, konkrete Eignung, negative Auswirkungen, geändertes Abflussverhalten, Geländeveränderung, konkrete Gefährdungsmöglichkeit, Steiermärkisches Baugesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde der AB, vertreten durch die CD Rechtsanwaltspartnerschaft, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Weinitzen vom 30.10.2023, GZ: 131-9/27/2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 02.04.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde der Beschwerdeführerin am 02.04.2024 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 02.04.2024 ausgefolgt. Dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Landesamtsdirektion wurde die Niederschrift am 03.04.2024 zugestellt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
1.4. Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 17.04.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zu den für die Entscheidung wesentlichen Gründen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst-Nr XXXX KG XXXX W. Die verfahrensrelevanten Bereiche dieses Grundstückes sind als Bauland – allgemeines Wohngebiet – gewidmet.
Vorschriftswidrig iSd § 41 Abs 3 Stmk BauG ist jede bauliche Anlage, für die sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages eine baubehördliche Bewilligung erforderlich war bzw ist, eine solche jedoch nicht vorliegt. Die Bewilligungspflicht muss also in beiden Zeitpunkten (Errichtung der baulichen Anlage und Erteilung des Beseitigungsauftrages bzw Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht) vorliegen. War in beiden Zeitpunkten die Bewilligungspflicht gegeben, wurde jedoch keine Bewilligung erteilt, muss ein Beseitigungsauftrag ergehen. War jedoch in einem dieser beiden Zeitpunkte keine Bewilligungspflicht gegeben, so darf kein Beseitigungsauftrag ergehen [vgl mwN Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Steiermärkisches Baurecht6 (2023) § 26 Stmk BauG Rz 8].
Fallbezogen liegt im Zeitpunkt der Erlassung des Beseitigungsauftrages bzw im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts keine Genehmigungspflicht der gegenständlichen Veränderungen des natürlichen Geländes vor. Dies aus nachfolgenden Gründen:
Einleitend wird festgehalten, dass die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts mit jener „Sache“ begrenzt ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (statt vieler VwGH 24.5.2016, 2013/07/0076). Zwar nimmt der der Spruch des angefochtenen Bescheides nur auf am Grundstück Nr. XXXX, KG XXXX W, „befindliche Geländeveränderungen“ Bezug ohne diese zu konkretisieren. Allerdings ergibt sich aus der Zusammenschau mit der Bescheidbegründung – und der darin erwähnten Beilage 1 – eindeutig, dass sich der Beseitigungsauftrag auf zwei konkrete Geländeveränderungen bezieht (zur Heranziehung der Bescheidbegründung als Auslegungshilfe vgl VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0125). Diese sind zudem in der Beilage 1 eindeutig hinsichtlich der Situierung bestimmbar. Fallbezogen sind daher ausschließlich die beiden im angefochtenen Bescheid „vorgeworfenen“ Geländeveränderung Beschwerdegegenstand.
Es mag zwar zutreffen, dass Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 Stmk BauG im Bauland verursachen könnten, der Genehmigungspflicht nach dem vereinfachten Verfahren unterliegen (§ 20 Z 3 Stmk BauG).
Anders als dies der Wortlaut aber vielleicht vermuten lässt, unterliegen Veränderungen von im Bauland gelegenen Grundflächen nicht pauschal der Genehmigungspflicht. Denn: Den Materialien zum Stmk BauG ist zu entnehmen, dass nicht jede Veränderung des natürlichen Geländes im Bauland, sondern nur solche, die Nachbarinteressen beeinträchtigen könnten, dem Bewilligungstatbestand des § 20 Z 3 Stmk BauG unterfallen. Nichts anderes folgt auch mit Blick auf die zur Auslegung des § 20 Z 3 Stmk BauG heranzuziehenden Bestimmungen des § 4 Z 46 Stmk BauG, des § 33 Stmk BauG sowie weiters des § 88 Stmk BauG. Dieses Ergebnis wird auch durch eine rezente Entscheidung des VfGH gestützt (VfGH 13.06.2023, G 112/2022).
Die Genehmigungspflicht nach § 20 Z 3 Stmk BauG wird daher „erst“ ausgelöst, wenn es durch die im Bauland liegende Geländeveränderung überhaupt möglich ist, dass Nachbarinteressen (insbesondere durch geändertes Abflussverhalten) beeinträchtigt werden. Hingegen wird – bei Vorliegen der Genehmigungspflicht – erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft, ob die Geländeveränderung genehmigungsfähig ist.
Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer Geländeveränderung ist jedoch nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die oben näher beschriebenen Nachbarinteressen zu beeinträchtigen, abzustellen (zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach der GewO vgl VwGH 20.12.1994, 92/04/0276 mwN). Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass nur dann, wenn aufgrund der konkreten Beschaffenheit der Geländeveränderungen und ihrer Umwelt Beeinträchtigungen von Nachbarinteressen (insbesondere durch geändertes Abflussverhalten) überhaupt möglich sind, eine Genehmigungspflicht gemäß § 20 Z 3 Stmk BauG gegeben ist.
Fallbezogen wurde die von der Beschwerdeführerin übermittelte hydrologische Stellungnahme vom beigezogenen entwässerungstechnischen Amtssachverständigen, DI Dr EF, für schlüssig und plausibel erachtet. Demnach gehen von den, im Beseitigungsauftrag am Gst-Nr XXXX, KG XXXX W, „vorgeworfenen“ bzw angenommenen Geländeveränderungen tatsächlich keine negativen Auswirkungen auf umliegende (Nachbar-)Grundstücke aus. Im Gegenstandsfall war aufgrund der bereits von der Beschwerdeführerin vorgelegten hydrologischen Stellungnahme, die vom beigezogenen ASV „lediglich“ auf Schlüssigkeit und Plausibilität zu prüfen war, auch kein umfangreiches Ermittlungsverfahren zur Feststellung der (mangelnden) Genehmigungspflicht erforderlich (vgl hierzu auch VwGH 20.9.1994, 94/04/0068 sowie 7.11.1980, 1497/79).
Steht – wie im Gegenstandsfall – bereits vorab das Nichtvorliegen von negativen Auswirkungen (insbesondere durch geändertes Abflussverhalten) auf Nachbargrundstücke aufgrund einer von einem Amtssachverständigen für schlüssig und plausibel erachteten vorgelegten hydrologischen Stellungnahme fest (und wurde sohin die konkrete Gefährdungsmöglichkeit verneint), kommt die Genehmigungspflicht nach § 20 Z 3 Stmk BauG nicht zum Tragen. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch dem Telos der Entscheidung des VfGH vom 13.06.2023, G 112/2022, wonach gerade nicht jede Geländeveränderung im Bauland der Genehmigungspflicht unterliegen soll.
Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
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