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LVwG 52.28-3868/2023•LVwG ST LVwG 52.28-3868/2023
LVwG 52.28-3868/2023Tribunal administratif régional29 mars 2024
Bewilligung, Abwägung, öffentliches Interesse, Überwiegen, Sachverständiger, Gutachten, Amtssachverständiger, Ausführungen, Forstgesetz 1975
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Frau AB, Vstraße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 13.11.2023, GZ: BHDL-35583/2023-14,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung mit § 17 Abs 3 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 richtiggestellt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß der §§ 17 Abs 2, 18 und 19 ForstG den Antrag von Herrn CD und der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Rodung des Grundstückes Nummer (GStNr) XX, KG V, im Ausmaß von insgesamt 3594 m2 zum Zweck der Schaffung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche abgewiesen. Der Begründung dieser Entscheidung ist das forstfachliche Gutachten zu entnehmen, wonach die betroffene Waldfläche eine mittlere Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion aufweise. Als „eventuelle“ Kompensation sei im Falle der Bewilligung der Rodung die Umwandlung eines vorhandenen Fichtenbestandes auf Parzelle XXX, KG V (richtig: V), durch Erstdurchforstung und Förderung vorhandener Junghölzer, wie Buche, Eiche, Weißkiefer und Tanne zu Ungunsten der Fichte durchzuführen. Eine Stellungnahme der Agrarbezirksbehörde und der Gemeinde sei aus näher genannten Gründen einzuholen. Weiters ist in der Begründung das Gutachten der Agrarbezirksbehörde wiedergegeben, wonach aus fachtechnischer Sicht bei Realisierung der Rodungsmaßnahme aufgrund der Lage keine günstiger als bisher ausgeformte landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. keine günstiger als bisher mit Maschinen und Geräten zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Nutzfläche im Eigentum der Rodungswerber geschaffen werden könne. Aufgrund des im Befund dargelegten Bewirtschaftungsausmaßes am Landwirtschaftsbetrieb der Rodungswerber in Verbindung mit dem geringen Flächenausmaß der Rodungsfläche von 0,3594 ha, sei eine Existenzsicherung eines im Fortbestand ohne die Rodungsmaßnahme gefährdeten Betriebes aus fachtechnischer Sicht nicht ableitbar. In technisch wirtschaftlicher Hinsicht könne daher durch die Rodungsmaßnahme keine im öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung erzielt werden. Wiedergegeben ist ein weiteres forstfachliches Gutachten, in dem der Gutachter zum Ergebnis kommt, dass der Rodung aus forsttechnischer Sicht nicht zugestimmt werden könne. Dann führt er aus, dass seinem am 03.05.2023 zur angemeldeten Rodung von 0,3594 ha verfassten Gutachten der derzeit geltende Waldentwicklungs-plan aus (dem Jahre) 2020 zu berücksichtigen sei, welcher für den betroffenen Waldteil die Wertziffern XXX zuweise, was eine mittlere Wertigkeit der Wohlfahrts-funktion bedeute. Aus diesem Grunde bedürfe die Rodung eines öffentlichen Interesses, wo die Agrarbezirksbehörde jedoch kein positives Gutachten erstellte. „Leicht erschwerend“ komme dazu, dass die angrenzenden Waldnachbarn Wälder im Zuge dessen ebenfalls zu Recht roden wollten, da nach Rodung des Waldes „E“ nur noch wind- und sonnenbrandgefährdete Waldstreifen bestehen blieben bzw. künftig entstehen würden. Die Rodung sei daher wegen der genannten Gründe aus forstfachlicher als auch aus forstrechtlicher Sicht abzulehnen. Weiters wiedergegeben ist die eingeholte Stellungnahme der Gemeinde sowie zweier Waldnachbarn. Zur rechtlichen Beurteilung ist ausgeführt, dass die Behörde auf die fachliche einwandfreie Befundung und schlüssige Begutachtung durch den forsttechnischen und den agrartechnischen Amtssachverständigen verweise, dessen Überlegungen sie sich nicht entziehen könnte.
In der allein von Frau AB erhobenen Beschwerde ist zusammengefasst ausgeführt, dass der forsttechnische Amtssachverständige einmal am 03.05.2023 der Rodung zugestimmt hätte und einmal am 24.08.2023 nicht. Begründet sei das ablehnende Gutachten unter anderem damit, dass angrenzende Waldnachbarn ihre Wälder ebenfalls roden wollten. Dieser Wunsch könne kein Grund für die Ablehnung ihres Ansuchens sein. Verwiesen werde auf den Bescheid der BH Deutschlandsberg vom 15.06.2004, GZ: 8.1P5/2004, mit der die Rodung ihres GStNr XX, KG V, zugestimmt worden sei. Leider hätten sie es aus zeitlichen Gründen nicht geschafft, die Rodung innerhalb der vorgegebenen Frist durchzuführen, weshalb der Bescheid außer Kraft getreten sei. Das GStNr XX sei durch Windwurf im August 2022 bereits geschlägert worden und stocke auf der Fläche seit dem Windwurf kein Baumbestand. Das bedeute, dass das GStNr XX eine Kahlfläche sei und wenig Naturverjüngung aufweise. Auch hätten sie einen größeren Schweinemastbetrieb und würden diese Fläche als Futteranbaufläche für ihre Schweine dringend benötigen. Sie ersucht daher der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben (die Rodung zu bewilligen).
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, sondern lediglich gegen die daraus gezogenen Schlussfolgerungen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Die belangte Behörde hat sich im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 17 Abs 2 ForstG bezogen. Seit der Forstgesetznovelle 2002, BGBl. I 2002/59 dürfen nach dieser Bestimmung Rodungsbewilligungen erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist jedoch zu entnehmen, dass vom forstfachlichen Amtssachverständigen in beiden seiner Gutachten und auch vom forstlichen Amtssachverständigen in dem vom der Beschwerde erwähnten Vorverfahren, das zur Rodungsbewilligung im Jahre 2004 am selben Grundstück führte, aufgrund der mittleren Wohlfahrtswirkung ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nachgewiesen wurde. Tatsächlich hat die belangte Behörde daher die Abweisung des Rodungsbegehrens auf § 17 Abs 3 Forstgesetz, BGBl 1975/440 idF BGBl I 2023/144 (ForstG) gestützt. Die Rechtsgrundlage ist daher durch das Verwaltungsgericht zu berichtigen.
Die Beschwerde ist rechtmäßig erhoben, wenn sie auch nur von einem der beiden Miteigentümer und Antragsteller eingebracht wird (vgl. VwGH 26.09.2011, 2010/10/0255). Die Entscheidung wirkt auch gegen den zweiten Miteigentümer.
Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf. Die Beiziehung des forstlichen Amtssachverständigen in einem Rodungsverfahren nach § 17 hat deswegen zu erfolgen, um nachzuweisen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald besteht (VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164). Ausführungen eines forstfachlichen Amtssachverständigen, dass einer Rodung „zugestimmt“ werden kann oder nicht, sind entbehrlich, weil der Nachweis eines besonderen Walderhaltungsinteresses die Behörde zwingt, in eine Abwägung mit anderen geltend gemachten öffentlichen Interessen einzusteigen.
Zufolge § 19 Abs 6 ForstG ist die Forstbehörde verpflichtet, hinsichtlich der zu lösenden Frage der Agrarstrukturverbesserung die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Agrarbehörde anzuhören und falls erforderlich ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen (VwGH 29.01.1996, 94/10/0055). Dieser Verpflichtung hat die belangte Behörde erstmals im gegenständlichen Rodungsverfahren, nicht aber in jenem Rodungsverfahren entsprochen, das zu der von der Beschwerdeführerin erwähnten Rodungsbewilligung vom 15.06.2004, GZ: 8.1P5/2004 geführt hat, die mangels Durchführung der Rodung innerhalb der nach § 18 Abs 1 Z 1 ForstG gesetzten Frist erloschen ist.
Das Gutachten der Agrarbehörde hat ergeben, dass mit der Rodung keine im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung gelegene Maßnahme verbunden ist und, aufgrund der geringen Größe der Rodefläche, mit der Rodung auch keine dem öffentlichen Interesse an der Agrarstrukturverbesserung gleichzuhaltende Maßnahme der Existenzsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder ein dem zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb erzielt wird (vgl. VwGH 20.09.1999, 98/10/0148). Dass der größere Schweinemastbetrieb der Antragsteller ohne Durchführung der beantragten Rodungsmaßnahme in seiner Existenz gefährdet wäre, wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht angegeben und ist im Hinblick auf die dargelegten Größenverhältnisse im Gutachten der Agrarbehörde auch nicht als unschlüssig zu erkennen.
Dass auf der betroffenen Fläche wegen eines Windwurfereignisses keine Bäume mehr stehen, sondern es sich um eine Kahlfläche im Sinne von § 1a Abs 2 ForstG handelt, nimmt der Fläche rechtlich nicht die Waldeigenschaft und entbindet die Behörde nicht, das besondere Walderhaltungsinteresse zu prüfen. Wird die Rodung nicht bewilligt, sind die Waldeigentümer gemäß § 13 Abs 1 ForstG verpflichtet, die Fläche rechtzeitig wieder zu bewalden. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte mangels Antrags der Verfahrensparteien ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 1 VwGVG getroffen werden, auch weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfragen nicht erwarten lässt und dem nicht Art 6 EMRK bzw Art 47 GRC entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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