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LVwG 41.25-1028/2024; LVwG 41.25-1084/2024•LVwG ST LVwG 41.25-1028/2024; LVwG 41.25-1084/2024
LVwG 41.25-1028/2024; LVwG 41.25-1084/2024Tribunal administratif régional27 mars 2024
Zurücklegung Anzeige, Verständigung Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, prozessleitende Verfügung, nicht separat anfechtbar, kein Disziplinarverfahren, keine behördliche Erledigung mit Bescheidcharakter, keine Rechtsmittelbefugnis, Disziplinarstatut 1990
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, B, C-Straße , eingelangt beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 29.02.2024, gegen die Zurücklegung der mit 01.12.2023 datierten Anzeige durch den Kammeranwalt vom 27.02.2024, eingelangt beim Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am selben Tag, und die Verständigung vom 27.02.2024 über die Zurücklegung der Anzeige vom 01.12.2023 gemäß § 22 Abs 2 des Disziplinarstatutes sowie in Bezug auf das Anbringen, über die Behandlung dieser Disziplinaranzeige Mitteilung zu machen, warum diese nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei und keine eigene Geschäftszahl erhalten habe, zumal sich aus dem Sachverhalt eindeutig Vergehen des Rechtsanwaltes D ergeben würden, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGVG), und Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, wird diese Beschwerde samt Antrag zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2023 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit am 29.02.2024 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingelangter Eingabe des Herrn A brachte dieser nochmals die Disziplinaranzeige vom 23.11.2023 und 01.12.2023 ein, zumal seines Erachtens bis dato nicht ordnungsgemäß entschieden worden sei und sei dies unter der GZ: Vs 1005/23-0 Verfahrenshilfe entschieden worden und offensichtlich kein eigenes Verfahren eingeleitet worden. Das Disziplinarvergehen und das schädigende Verhalten (gemeint des Herrn Rechtsanwalt D, welcher zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt wurde) sei klar gegeben und sollten diese Anzeigen daher auch ordnungsgemäß behandelt werden.
Dieser Eingabe war, neben der mit 26.11.2023 datierten neuerlichen Disziplinaranzeige betreffend Herrn Rechtsanwalt D, auch eine „Beschwerde gegen die Entscheidung über seine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023“ angeschlossen, welche der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 12.03.2024 am 18.03.2024 vorlegte und ergab eine Rückfrage bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 20.03.2024, dass lediglich die „Beschwerde gegen die Entscheidung über die Disziplinaranzeige vom 01.12.2023“ dem Landesverwaltungsgericht Steiermark als Beschwerde vorgelegt worden sei.
In dieser Beschwerde legte Herr A formell Beschwerde gegen die Entscheidung über seine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023 ein; - dies unter Verweis auf die formlose Entscheidung der Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 27.02.2024 zu GZ: Vs 1005/23-0, über seine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023. Seine Anzeige vom 26.11.2023 sei bis dato nicht bearbeitet worden und die Anzeige vom 01.12.2023 nicht in einem eigenständigen Verfahren behandelt worden. Anstatt ihr eine separate Geschäftszahl zuzuweisen sei sie dem Verfahren über die Verfahrenshilfe, GZ: Vs 1005/23-0, hinzugefügt worden. Nach seinem Kenntnisstand sollte jedoch jede Disziplinaranzeige eine eigene Geschäftszahl erhalten, da sie separat behandelt werden müsse, um Missbrauch zu vermeiden und bitte er höflichst ihm mitzuteilen, warum seine Disziplinaranzeige in diesem Fall nicht ordnungsgemäß behandelt worden sei und auch keine eigene Geschäftszahl erhalten habe. Aus dem Sachverhalt würden sich eindeutig Vergehen des Rechtsanwaltes D ergeben und erwarte er eine ordnungsgemäße Behandlung seiner Beschwerde und eine baldige Rückmeldung.
Aus dem Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde und den darin erliegenden Urkunden, insbesondere der Verständigung an den Beschwerdeführer vom 27.02.2024, geht hervor, dass die Abteilung 2 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer dem nunmehrigen Beschwerdeführer in diesem Schreiben in der Angelegenheit „Eingabe vom 01.12.2023“ mitteilte, dass die Kammeranwaltschaft nach sorgfältiger Prüfung die gegenständliche Anzeige gemäß § 22 Abs 2 des Disziplinarstatutes zurückgelegt habe und hier keine Weisung zur weiteren Verfolgung erteilt worden sei und um Verständnis dafür ersucht werde, dass aus gesetzlichen Gründen keine Berechtigung bestehe, dem Anzeigeleger die Gründe der Entscheidung bekanntzugeben. Dieser Verständigung liegt die Disziplinaranzeige des Herrn A in Bezug auf ein darin näher beschriebenes Verhalten des Rechtsanwaltes Herrn D (R*****, B, F-Straße ) zugrunde, in welcher der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ersucht wurde, zu prüfen, ob das darin dargestellte Verhalten dieses Mitgliedes nicht gegen das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und gegen die beruflichen Obliegenheitspflichten und Berufspflichten eines Rechtsanwaltes verstoße. Der obgenannten Verständigung war die dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 27.02.2023 übermittelte Zurücklegung der mit 01.12.2023 datierten Anzeige des Herrn A durch den Kammeranwalt vorangegangen.
Auf Grundlage dieses Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31 VwGVG normiert Nachstehendes:
„Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 17 VwGVG lautet wie folgt:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
Die maßgebenden Bestimmungen des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – DSt, BGBl. Nr. 474/1990 idgF (im Folgenden DSt), lauten wie folgt:
§ 22 DSt:
„(1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Rechtsanwaltskammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Kammeranwalt zuzuleiten, dem auch sonst jeder Verdacht eines Disziplinarvergehens zur Kenntnis zu bringen ist.
(2) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen (§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen. Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu verständigen.
(3) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für die Zurücklegung der Anzeige nicht vorliegen, oder trägt ihm der Ausschuß die Disziplinarverfolgung auf, so hat er die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Kammeranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und im Weg des Disziplinarrats Akten beischaffen.
(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Kammeranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs stellen.“
§ 23 DSt:
(1) Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
(3) Stoßen der Disziplinarrat, der Kammeranwalt oder der Untersuchungskommissär im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 RAO sinngemäß.“
§ 46 DSt:
„Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist der Oberste Gerichtshof berufen.“
Im Beschwerdefall übermittelte der Beschwerdeführer dem Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eine Disziplinaranzeige vom 01.12.2023 und legte der Kammeranwalt die gegenständliche Anzeige nach § 22 Abs 2 des Disziplinarstatutes zurück, worüber er den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer verständigte, wobei insbesondere ein Auftrag zur Disziplinarverfolgung an den Kammeranwalt in der Folge nicht erging, weshalb es bei der Zurücklegung der Anzeige blieb und der nunmehrige Beschwerdeführer seitens des Ausschusses hiervon mit Mitteilung vom 27.02.2024 verständigt wurde.
Bei der Zurücklegung der Anzeige durch den Kammeranwalt nach § 22 Abs 2 DSt handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche nicht separat anfechtbar ist, weil dies zur Folge hat, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet und der Disziplinarrat nicht befasst wird und daher die Bestimmungen über Rechtsmittel nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11. Aufl. 2023, RZ 3 zu § 46 DSt, unter Verweis auf Feil/Wennig8, 953). Dem Anzeiger kommt in diesem Zusammenhang lediglich das Recht zu, wenn es bei der Zurücklegung der Anzeige bleibt, hievon verständigt zu werden, jedoch handelt es sich weder beim Schreiben des Kammeranwalts (vgl. RS0056858) noch bei der Verständigung nach § 22 Abs 2 DSt (vgl. dazu auch Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO 11. Aufl. 2023, RZ 3 zu § 22 DSt) um eine behördliche Erledigung mit Bescheidcharakter und besteht eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Zurücklegung nicht.
Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zumal im Beschwerdefall den von Seiten des Beschwerdeführers bekämpften Erledigungen, welche außerhalb eines Disziplinarverfahrens ergingen, Bescheidqualität nicht zu kam, war die sich dagegen richtende Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bereits deshalb zurückzuweisen, da auch ein sonstiger Akt der Verwaltungsbehörde über, welchen das Verwaltungsgericht zu erkennen hätte, fallbezogen nicht vorlag; insbesondere besteht auch keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark dem Beschwerdeführer, die im Rahmen seiner Beschwerde auch begehrten näher beschriebenen Auskünfte zu erteilen und über die Behandlung seiner Disziplinaranzeige Mitteilung zu machen.
Es war daher, wie aus dem gegenständlichen Beschluss ersichtlich, zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
VwGH-Beschluss vom 03.09.2024, Zahl: Ra 2024/03/0037-13:
Die Revision wird zurückgewiesen.
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