LVwG ST LVwG 30.24-3842/2023

LVwG 30.24-3842/2023Tribunal administratif régional11 mars 2024

Regest

klarer Wortlaut des AWG, keine Hemmung Verfolgungsverjährung, interner Aktenvermerk, mangelnde Außenwirksamkeit, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Verwaltungsstrafgesetz 1991

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.24-3842/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.24.3842.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter HR Mag. Stocker über die gemeinsame Beschwerde des 1. Ing. AB, W, W, und 2. der CD GmbH, FN XXXX, Istraße, L, beide vertreten durch die EF Rechtsanwalts GmbH, Sstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, vom 15.11.2023, GZ: BHDL/603220000541/2022

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG iVm § 38 VwGVG

eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdegegenstand:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 15.11.2023 wurden über den Erstbeschwerdeführer als Verantwortlichen der CD GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach dem AWG zwei Verwaltungsstrafen zu je EUR 4.200,- zzgl EUR 840,- an Strafverfahrenskosten, in der Gesamtsumme zu EUR 9.240,-, gemäß § 79 Abs 1 AWG verhängt. Die spruchgemäßen Tatvorwürfe zur Tatzeit 05.05.2021 und Tatort L, Istraße, lauten wie folgt:

1. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass Sie als § 9 VStG Verantwortlicher der CD GmbH dafür verantwortlich sind, dass 190,60 Tonnen notifizierungspflichtige Kupferkabel der GH GmbH durch die CD GmbH selbst aus Deutschland nach Österreich grenzüberschreitend verbracht wurden. Die CD GmbH hat weiters 191,92 Tonnen durch die GH GmbH, 94,04 Tonnen Kupferkabel durch die IJ GmbH und 190,25 Tonnen Kupferkabel durch die KL GmbH Co KG grenzüberschreitend verbrachte notifizierungspflichtige Kupferkabel übernommen.

Die grenzüberschreitenden Verbringungen dieser Kabelabfälle erfolgten jeweils entgegen § 69 AWG 2002 ohne die erforderliche Bewilligung der BMK und ohne die erforderlichen Zustimmungen der zuständigen deutschen Behörden.Es handelt sich auch um illegale Verbringungen im Sinne von Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a der EG-Verbringungsverordnung, da diese jeweils ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß der EG-Verbringungsverordnung erfolgten.

2. Sie haben, als § 9 VStG Verantwortlicher der CD GmbH, im Jahr 2021 bis zum angeführten Zeitpunkt der Kontrolle durch die BMK am 05.05.2021 54,90 Tonnen Filterstaub, welcher der Schlüsselnummer 91103 77 g gemäß österreichischem Abfallverzeichnis zuzuordnen ist und als gefährlicher Abfall gilt, der MN GmbH übergeben, welche nach Kenntnis der BMK zur Übernahme derartiger gefährlicher Abfälle gemäß § 24a AWG nicht berechtigt ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 79 Abs. 1 Z 15b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 193/2013 idgF. i.V.m. § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 193/2013 i.V.m. Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a der EG-Verbrinungsverordnung

2. § 79 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 15 Abs. 5 AWG 2002 i.V.m. § 24a AWG 2002

Unter einem wurde ausgesprochen, dass „die angeführte Firma“ für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand haftet.

In der Begründung wird zunächst ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer sei verantwortlich für die grenzüberschreitende Verbringung von 190,60 Tonnen notifizierungspflichtigen Kupferkabeln der GH GmbH am 05.05.2021 von Deutschland nach Österreich durch die CD GmbH. Ebenso habe der Erstbeschwerdeführer grenzüberschreitend verbrachte notifizierungspflichtige Kupferkabel übernommen, und zwar 191,92 Tonnen durch die GH GmbH, 94,04 Tonnen Kupferkabel durch die IJ GmbH und 190,52 Tonnen Kupferkabel durch die KL GmbH Co KG, was entgegen § 69 AWG ohne die erforderliche Bewilligung des Bundesministeriums Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden BMK) und ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden erfolgt sei, weshalb dies eine illegale Verbringung iSd Art 2 Nr. 35 Buchstabe a EG-Verbringungsverordnung darstelle. Weiters habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher der CD GmbH zu verantworten, dass im Jahr 2021 bis zum 05.05.2021 54,90 Tonnen Filterstaub, der als gefährlicher Abfall gelte, der MN GmbH übergeben wurde, welche zu dieser Übernahme nicht berechtigt sei.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde am 07.12.2023, einlangend am 11.12.2023, binnen offener Frist die zulässige Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Beschwerdeführer erhoben. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln bekämpft. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da gemäß § 31 Abs 1 VStG binnen einer Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Behörde gesetzt worden sei. Weiters dürfe aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes gemäß Art 4 Abs 1 7. ZP EMRK, welches die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung verbiete und worunter ebenso eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach den § 290 StPO durch die Staatsanwaltschaft zu qualifizieren sei, aufgrund der Sperrwirkung der rechtskräftigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Graz keine Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren erfolgen. Letztlich liege kein Verschulden des Erstbeschwerdeführers vor, wonach die Vermutung eines solchen nur greife, wenn die Behörde dem Täter die Tatbegehung nachweisen könne. Im Straferkenntnis habe sich die Behörde jedoch mit der subjektiven Tatseite überhaupt nicht auseinandergesetzt, wobei der Beschwerdeführer gemäß der geltenden Verkehrsübung handelte und habe der Beschwerdeführer ein strafbefreiendes Regel- und Kontrollsystem eingerichtet

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark trifft ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG nachfolgende Feststellungen:

Am 02.03.2021 wurden von der GH GmbH (später durch das BMK als notifizierungspflichtig erachteten) Kupferkabel von Deutschland nach Österreich für die CD GmbH verbracht und fand im Zuge der Verbringung am gleichen Tage gegen 14:30 Uhr eine Zollkontrolle der deutschen Behörden am Parkplatz R an der BAB A3 statt.

Am 05.03.2021 übermittelte die Regierung von Niederbayern als zuständige Kontrollgebietsbehörde die Anfrage der deutschen Zollbehörde an das BMK zur Fragestellung, wie derartige Transporte abfallrechtlich einzustufen sind.

Am 09.04.2021 erging eine Mail des BMK an die Regierung von Niederbayern, die mitteilte, dass eine Verbringung von Kabelabfällen aus Abbrüchen nach Österreich ohne Nachweis, dass diese nicht mit diversen Schadstoffen belastet sind, auf der Grünen Liste nicht legal sind.

Am 05.05.2021 wurde durch das BMK eine Kontrolle bei der CD GmbH durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass von drei ausländischen Unternehmen und durch die CD GmbH selbst gemischte Kabelabfälle grenzüberschreitend als Abfälle der Grünen Liste zur CD GmbH verbracht worden waren und zwar durch die GH GmbH, die IJ GmbH und die KL GmbH Co KG. Am 05.05.2021 sowie am 12.05.2021 wurden von diesen Kabelabfällen Kabelschälreste und Filterstaub als repräsentative Probe entnommen. Die Analyseergebnisse betreffend die gezogenen Proben sind in den beiden Prüfberichten der Umweltbundesamt GmbH vom 07.07.2021, Nr. xxxx und xxxx dokumentiert.

Am 04.10.2021 erging ein Schreiben des BMK an den Landeshauptmann der Steiermark über die illegale grenzüberschreitende Verbringung von Kabelabfällen samt Sachverhaltsdarstellung zu der am 02.03.2021 erfolgten Verbringung. Festgestellt wurde dabei, dass im Jahr 2021 insgesamt 190,60 Tonnen Kupferkabel der GH GmbH durch die CD GmbH selbst aus Deutschland nach Österreich verbracht wurden, 191,92 Tonnen durch die GH GmbH zur CD GmbH, 94,04 Tonnen durch die IJ GmbH und 190,25 Tonnen durch die KL GmbH Co KG grenzüberschreitend verbracht wurden. Weiters wurde festgestellt, dass im Jahr 2021 bis zum 05.05.2021 54,90 Tonnen Filterstaub, der als gefährlicher Abfall der Schlüsselnummer 91103 77g gelte, der MN GmbH als (bloß) nicht gefährlicher Abfall übergeben wurde, welche zur Übernahme von gefährlichen Abfällen der entsprechenden Schlüsselnummern nicht berechtigt sei. Auf Basis der Analyseergebnisse der Umweltbundesamt GmbH wurde eine Stellungnahme durch die abfalltechnische Amtssachverständige des BMK betreffend die Einstufung dieser Kupferkabel sowie der Filterstäube als gefährliche Abfälle im Sinne der österreichischen und EU-Rechtslage abgegeben. Ersucht wird von BMK, entsprechende Verwaltungsstrafverfahren gegen den gemäß § 9 VStG Verantwortlichen bei der CD GmbH einzuleiten. Unter einem wurde festgehalten, dass gleichzeitig mit der Mitteilung an den Landeshauptmann der Steiermark auch das Bundes- bzw. Landeskriminalamt Steiermark wegen des Vergehens nach § 181b bzw. § 181c StGB verständigt wurde und diese Dienststellen ersucht wurden, über den Ausgang dieses Verfahrens zu berichten; unter einem wurde aufgrund der vorliegenden Zuständigkeitskonkurrenz auf die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VStG und § 81 Abs 2 AWG 2002 hingewiesen

In einem Schreiben der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (für den Landeshauptmann) vom 07.12.2021, einlangend bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 10.01.2022, wurde die Sachverhaltsdarstellung des BMK vom 04.10.2021 inklusive Beilagen übermittelt und auf den Auftrag verwiesen, wonach ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und das Ergebnis dem BMK berichtet werden sollte.

In einem internen Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 10.01.2022 wurde festgehalten, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen „Fa. CD“ gemäß § 30 Abs 2 VStG 1991 bis zur Entscheidung darüber, ob die in der Anzeige angeführte Tat in die Zuständigkeit des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde fällt, ausgesetzt wird.

Am 04.07.2023 wurde in einem internen Mailverkehr der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg besprochen, dass eine Anfrage bzgl. des Stands der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zu senden ist.

Am 05.07.2023 wurde eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg an die Staatsanwaltschaft Graz bezüglich des Ausgangs des gegenständlichen Strafverfahrens übermittelt.

In einer Note der Staatsanwaltschaft Graz vom 10.07.2023, einlangend bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 18.07.2023, wurde mitgeteilt, dass das gegen die CD GmbH geführte Ermittlungsverfahren am 14.12.2021 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden war, da den durchgeführten Erhebungen zufolge die subjektive Tatseite nicht zweifelsfrei erweislich war.

Am 03.08.2023 erging die Aufforderung zur Rechtfertigung samt Rechtsbelehrung und Frist zur Äußerung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens an den Erstbeschwerdeführer Ing. AB. Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung zu eigenen Handen mittels RSa-Brief und konnte von 08.08.2023 bis 28.08.2023 abgeholt werden.

Ebenfalls am 03.08.2023 erging die Aufforderung zur Rechtfertigung an die Zweitbeschwerdeführerin CD GmbH als Haftungsbeteiligte.

Am 11.08.2023 fand vor der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen statt im Beisein des rechtsfreundlichen Vertreters statt.

Mit Schreiben vom 06.10.2023 an den Rechtsanwalt des Erstbeschwerdeführers, zugestellt am 10.10.2023, wurde der Aktenvermerk vom 10.01.2022 über die Aussetzung des Verfahrens nachgereicht und mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Am 10.10.2023 erging in einer Stellungnahme des BMK an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg die Mitteilung, dass die Ausführungen der Sachverhaltsdarstellung vom 04.10.2021 vollinhaltlich aufrechterhalten werden und eine Ermahnung rechtlich nicht geboten sei.

Am 18.10.2023, zugestellt am 20.10.2023, erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer.

Am 15.11.2023, zugestellt am 16.11.2023 im Wege des ERV, wurde das bekämpfte Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg erlassen.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den in den Klammerzitaten genannten Beweismitteln (aus dem elektronisch geführten Akt der belangten Behörde) und beruht im Wesentlichen auf der nicht bestrittenen Sachverhaltsdarstellung des BMK vom 4.10.2021 samt Beilagen (Mail-Verkehr mit deutschen Behörden, Nachweisen und Fotos) im Akt der Behörde.

III.Erwägungen:

Die für den Gegenstandsfall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise):

Verordnung (EG) (auszugsweise): Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006) über die Verbringung von Abfällen ABl. L 190 vom 12.7.2006 idF 11/01/2021 (auszugsweise):

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

[…]

35. „illegale Verbringung“ jede Verbringung von Abfällen, die

a)ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

b)ohne die Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung erfolgt oder

c)mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden erfolgt oder

d)in einer Weise erfolgt, die den Notifizierungs- oder Begleitformularen sachlich nicht entspricht, oder

e)in einer Weise erfolgt, die eine Verwertung oder Beseitigung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt, oder

f)den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder

g)in Bezug auf eine Verbringung von Abfällen im Sinne des Artikel 3 Absätze 2 und 4 dadurch gekennzeichnet ist, dass

i.die Abfälle offensichtlich nicht in den Anhängen III, IIIA oder IIIB aufgeführt sind oder

ii.ii) Artikel 3 Absatz 4 verletzt wurde oder

iii.iii) die Verbringung der Abfälle auf eine Weise geschieht, die dem in Anhang VII aufgeführten Dokument sachlich nicht entspricht

[…]“

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) idF der Novelle BGBl. I Nr 66/2023 (auszugsweise):

„§ 69. Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(2) Für Bescheide gemäß Abs. 1 gelten folgende Fristen:

1. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung (gemäß Art. 8 der EG-VerbringungsV) zu erlassen. Für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich ist kein Bescheid zu erlassen, es sei denn, es sind auf Art. 11 oder 12 der EG-VerbringungsV gestützte Einwände zu erheben oder Auflagen vorzuschreiben oder es ist vor Ablauf der Frist eine Entscheidung der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich oder es handelt sich um eine Verbringung zu einer Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung im Sinne des Art. 14 der EGVerbringungsV.

2. Bescheide für Verbringungen innerhalb der Union mit Durchfuhr durch Drittstaaten sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

3. Bescheide für die Einfuhr aus Drittstaaten nach Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

4. Bescheide für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich sind innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen.

5. Bescheide für die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittstaaten aus Österreich und für die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Drittstaaten, für die der OECD-Beschluss (Art. 2 Z 17 der EG-VerbringungsV) gilt, mit Durchfuhr durch einen Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt, aus Österreich sind frühestens 61 Tage nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen. Der Bescheid kann auch früher erlassen werden, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden eingelangt ist.

6. Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung oder Verwertung bestimmten Abfällen außerhalb der Union mit Durchfuhr durch Österreich, sind innerhalb folgender Fristen nach Absendung der Empfangsbestätigung zu erlassen:

a)Bescheide für Verbringungen von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb von 60 Tagen;

b)Bescheide für Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen

aa)von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, nach solchen Staaten innerhalb von 30 Tagen,

bb)von oder nach Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, innerhalb von 60 Tagen.

(2a) Bei einer Verbringung im Rahmen einer Vorabzustimmung gemäß § 71a gilt abweichend zu Abs. 2 Z 1 und 2 eine Frist von sieben Werktagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

(3) Die Bewilligungen zur Verbringung von Abfällen gemäß Abs. 1 aus Österreich sind nur

1. Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 oder

2. rücknahmeberechtigten Abfallsammlern oder -behandlern gemäß § 24a Abs. 2 Z 5 in Bezug auf jene Abfälle, für die sie rücknahmeberechtigt sind,

3. Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 oder

4. dem Abfallersterzeuger, sofern der Abfallersterzeuger ausschließlich eigene Abfälle verbringt,

zu erteilen.

(4) Für die Bewilligung der Einfuhr müssen jedenfalls folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Die ordnungsgemäße Behandlung der betreffenden Abfälle, einschließlich der ordnungsgemäßen vorläufigen Verwertung (Art. 2 Z 7 der EG-VerbringungsV) oder Beseitigung (Art. 2 Z 5 der EG-VerbringungsV), in dafür genehmigten Anlagen von dazu berechtigten Personen und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls erscheint gesichert.

2. Die Anlagen verfügen über eine ausreichende Kapazität.

(5) Die Verbringung ist zu untersagen, wenn der Notifizierende oder der Empfänger oder der zur Vertretung nach außen Berufene des Notifizierenden oder des Empfängers mindestens zweimal wegen einer illegalen Verbringung von Abfällen im Sinne der EG-VerbringungsV bestraft worden ist und die Strafen noch nicht getilgt sind.

(6) Für die Bewilligung einer Verbringung von POP-Abfällen zu alternativen Behandlungsverfahren gemäß § 16 Abs. 4 letzter Satz in Verbindung mit Anhang V Teil 2 der EG-POP-V hat ein Nachweis gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b Z i der EG-POP-V, dass diese Behandlung die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt, vorzuliegen.

(7) Das Verbringen von Asbestabfällen nach Österreich zum Zweck der Beseitigung ist nicht zulässig.

(7a) Das Verbringen von Abfällen

1. zur Beseitigung oder

2. in Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden,

ist zu untersagen, wenn den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie oder der Nähe gemäß § 1 Abs. 4 nicht entsprochen wird.

(7b) Die Verbringung von Abfällen zur Verwertung nach Österreich zu Verbrennungsanlagen ist zu untersagen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit dem Bundes-Abfallbewirtschaftungsplan vereinbar ist.

(7c) Das Verbringen von vermischten, vermengten oder durch Zumischung anderer Sachen oder Stoffe vorbehandelten Abfällen aus Illen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallersterzeuger oder Anfallstellen sowie von vermischten, vermengten oder vorbehandelten Abfällen aus Illen Verarbeitungsprozessen unterschiedlicher Abfallschlüsselnummern gemäß dem österreichischen Abfallverzeichnis nach Österreich zum Zweck der Deponierung oder zum Zweck der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung ist nicht zulässig. Von diesem Verbot ausgenommen sind vermischte, vermengte oder vorbehandelte Abfälle, die zu technischen Versuchszwecken im Ausmaß bis zu 25 Tonnen mit schriftlicher Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EGVerbringungsV nach Österreich verbracht werden und nach Abschluss der Versuche einer Deponierung oder der Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung vor der Deponierung zugeführt werden sollen. Das gemeinsame Sammeln von Abfällen der gleichen Art und Qualität und mit vergleichbarem Schadstoffgehalt stellt kein Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung dar. Die gleichbleibende Qualität ist im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zu belegen.

(8) Vor Erteilung einer Einfuhrbewilligung für Abfälle sind die Landeshauptmänner der Bundesländer, in denen die Abfälle behandelt werden sollen, anzuhören.

(9) Ein Widerruf gemäß Art. 9 Abs. 8 der EG-VerbringungsV ist dem Notifizierenden, dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden, den betroffenen Landeshauptmännern und den Zollorganen mitzuteilen.

(10) Transporte von Abfällen mit einem Gesamtgewicht von mehr als zehn Tonnen mit einer Transportstrecke auf der Straße von über

1. 300 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2023,

2. 200 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2024,

3. 100 km in Österreich haben ab 1. Jänner 2026,

haben per Bahn oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- oder Treibhausgaspotential (zB Antrieb mittels Brennstoffzelle oder Elektromotor) zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass von der Bahn keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, oder wenn beim Bahntransport die auf der Straße zurückzulegende Transportstrecke für die An- und Abfahrt zur und von einer der am nächstgelegenen Verladestellen im Vergleich zum ausschließlichen Transport auf der Straße 25% oder mehr betragen würde. Die entsprechenden Nachweise sind beim Transport mitzuführen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bis zum 1. Dezember 2022 ist vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich eine digitale Plattform einzurichten, die eine Abfrage von Angeboten für Abfalltransporte im Schienengüterverkehr und, sofern keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, die Erstellung einer Bestätigung darüber binnen zwei Werktagen ermöglicht. Als Nachweis darüber, dass keine entsprechenden Kapazitäten bereitgestellt werden können, gilt ausschließlich die Bestätigung durch die digitale Plattform. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Wirksamkeit dieser Regelung bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Im Rahmen der Evaluierung ist unter Beiziehung der Bundeswettbewerbsbehörde ein Wettbewerbsmonitoring, insbesondere über die Entwicklung der Wettbewerbsintensität, durchzuführen.

(11) Sofern nach der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 Umstände zutage treten, die die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) gefährden, sind Auflagen oder Bedingungen gemäß Art. 10 der EGVerbringungsV vorzuschreiben, um diese Gefährdung hintanzuhalten.“

„§ 79. Strafhöhe

(1)Wer

[…]

2. gefährliche Abfälle entgegen §15 Abs.5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt,

[…]

15b. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder Abfälle im Sinne des Art. 2 Nummer 35 Buchstabe a, c, e oder g Ziffer iii der EG-VerbringungsV illegal verbringt oder im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder eine dieser Verbringungen von Abfällen veranlasst,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

[…]“

„§ 81, Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 VStG beträgt ein Jahr. Bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, beginnt die Frist mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde.

(2) Die Zeit der Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist nicht in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs 2 und 3 VStG und § 43 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), einzurechnen.“

Die in § 81 AWG 2002 genannten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 30. Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen

(1) […]

(2) Ist aber eine Tat von den Behörden nur zu ahnden, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden oder der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, und ist es zweifelhaft, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, so hat die Behörde das Strafverfahren auszusetzen, bis über diese Frage von der sonst in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde oder vom Gericht rechtskräftig entschieden ist.

[…]“

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]“

Rechtliche Erwägungen:

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wird als Tathandlung einerseits die grenzüberschreitende Verbringung der Kabelabfälle von Deutschland nach Österreich ohne Bewilligung bzw. Zustimmung der zuständigen Behörden (1. Übertretung), andererseits die Übergabe von als gefährlicher Abfall einzustufender Filterstaub an ein gemäß § 24 a AWG 2002 zur Übernahme solcher Abfälle nicht berechtigtes Unternehmen (2. Übertretung) vorgeworfen. Als Tatzeit wurde der 05.05.2021 festgelegt.

Schon mit dem Beschwerdeeinwand der Verfolgungsverjährung sind die Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:

Beide vorgeworfenen Delikte sind Begehungsdelikte, wobei ein bestimmtes aktives Tun mit Strafe bedroht wird: Konkret liegt das aktive Tun in der Verbringung von Kabelabfällen über die Grenze (ohne vorherige Notifizierung an das BMK) bzw. in der Übergabe der 54,90 Tonnen Filterstaub an die MN GmbH.

§ 81 Abs 1 AWG 2002 normiert eine Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG von einem Jahr. Gemäß § 31 Abs 1 VStG beginnt diese in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Beim Begehungsdelikt beginnt diese Frist mit Abschluss des verpönten aktiven Tuns (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 31 Rz 10 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

Als Tatzeitpunkt wurde von der das Straferkenntnis erlassenden Behörde für beide Taten der 05.05.2021 angenommen. Davon ausgehend, dass beide Tathandlungen (Begehungsdelikte) spätestens mit Ablauf des 05.05.2021 abgeschlossen waren und somit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, wäre – soweit nicht gehemmt – prinzipiell Verfolgungsverjährung spätestens am 06.05.2022 eingetreten.

Nun wurde festgestellt, wie im Schreiben des BMK vom 04.10.2021 ausgeführt, dass gleichzeitig mit der Mitteilung an den Landeshauptmann der Steiermark auch das Bundes- bzw. Landeskriminalamt Steiermark wegen des Vergehens nach § 181b bzw. § 181c StGB verständigt wurde und diese Dienststellen ersucht wurden, über den Ausgang dieses Verfahrens zu berichten, wobei unter einem aufgrund der vorliegenden Zuständigkeitskonkurrenz auf die Bestimmungen des § 30 Abs 2 VStG und § 81 Abs 2 AWG 2002 hingewiesen wurde.

Die belangte Strafbehörde hat dementsprechend in einem internen Aktenvermerk vom 10.01.2022 festgehalten, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen „Fa. CD“ gemäß § 30 Abs 2 VStG 1991 bis zur Entscheidung darüber, ob die in der Anzeige angeführte Tat in die Zuständigkeit des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde fällt, ausgesetzt wird, ohne eine Verfolgungshandlung gesetzt zu haben.

Ob diese Aussetzung eine Hemmung der Verfolgungsverjährung bewirken kann, scheint strittig, wenn man sich dazu die in der Literatur dargelegten Rechtsmeinungen ansieht:

Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 (Stand 1.7.2023, rdb.at) führt dazu in § 31 Rz 11 aus: „Anders als für die Strafbarkeits- und die Vollstreckungsverjährung ist für die Verfolgungsverjährung im VStG keine Hemmung vorgesehen. Abweichende Regelungen in den Verwaltungsvorschriften sind wiederum unter Beachtung des Art 11 Abs 2 B-VG zulässig“. Im AWG 2002 findet sich keine abweichende Bestimmung bezüglich der Hemmung.

Demgegenüber hält Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 (Stand 1.7.2023, rdb.at) in RZ 8 zu § 30 - nach der Darlegung, es sei mit Blick auf § 31 Abs 2 Z 1 nun nicht mehr nötig, eine einschlägige Verfolgungshandlung vor Verfahrensaussetzung zu setzen – fest: „Die Aussetzung bewirkt daher eine Hemmung der Verfolgungsverjährung (dazu § 31 Rz 16 und auch Grubner in N. Raschauer/​Wessely3 § 30 Rz 7).“ An dieser Stelle ist festzuhalten, dass in § 31 RZ 16 des Kommentares von Zeiten, die nicht in die Frist der Strafbarkeitsverjährung (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht) einzurechnen sind, gesprochen wird.

Dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 81 AWG 2002 iVm den Regelungen des § 31 VStG zu Folge bewirkt eine Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG – ungeachtet der Frage, ob ein bloß interner Aktenvermerk mangels Außenwirksamkeit überhaupt dazu tauglich ist, eine Hemmung zu bewirken – keine Hemmung der Verfolgungsverjährung.

Es ist daher als nächster Schritt zu prüfen, ob zeitgerecht innerhalb der Jahresfrist des § 81 Abs 1 AWG 2002 eine taugliche Verfolgungsverhandlung gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzt wurde.

Nach dem Einlangen der Sachverhaltsdarstellung des BMK im Wege der Abteilung 13 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 10.01.2021 bei der belangten Strafbehörde wurde sofort per internen Aktenvermerk am gleichen Tage das Verfahren gemäß § 30 Abs 2 VStG ausgesetzt. Erst nachdem über Anfrage der belangten Behörde die Staatsanwaltschaft Graz mit Note vom 10.07.2023, einlangend bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 18.07.2023, mitgeteilt hat, dass das gegen die CD GmbH geführte Ermittlungsverfahren am

14.12. 2021 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden war, wurde die belangte Behörde tätig und setzte mit den beiden Schreiben vom 03.08.2023 erstmals eine Verfolgungsverhandlung gegenüber den Beschwerdeführern, indem sie die Aufforderung zur Rechtfertigung samt Rechtsbelehrung und Frist zur Äußerung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelte.

Wie oben dargelegt, ist hinsichtlich beider vorgeworfener Tathandlungen Verfolgungsverjährung spätestens am 06.05.2022 eingetreten. Die mehr als ein Jahr danach gesetzte erstmalige Verfolgungshandlung ist daher jedenfalls verspätet erfolgt, weshalb von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen ist und die Einstellung zu verfügen gewesen wäre (§ 45 Abs 1 Z 3 VStG).

Aber selbst, wenn man eine Hemmung der Verfolgungsverjährung durch den bloßen internen Aktenvermerk über Aussetzung gemäß § 30 Abs 2 VStG annehmen wollte, wäre Verfolgungsverjährung dennoch bereits eingetreten, zumal nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Aussetzung des Verfahrens nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Frage, ob die Taten in die Gerichtszuständigkeit fallen oder nicht, wirken kann. Das gegen die CD GmbH geführte Ermittlungsverfahren der StA wurde am 14.12.2021 gemäß § 190 Z 2 StPO rechtskräftig eingestellt. Damit wurde zumindest ab 15.12.2021 das Hindernis der Hemmung beseitigt und wäre somit mit 15.12.2022 Verfolgungsverjährung eingetreten. Auch diesfalls wäre die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.08.2023 jedenfalls verspätet erfolgt, weshalb von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen gewesen wäre (§ 45 Abs 1 Z 3 VStG).

Im Ergebnis ist daher fallbezogen jedenfalls bereits Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG hinsichtlich beider vorgeworfener Verwaltungsübertretungen eingetreten.

Da der bekämpfte Bescheid bereits aus diesem Grunde zu beheben war, erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdevorbringen.

Diese Entscheidung kann gemäß § 44 Abs 2 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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