LVwG ST LVwG 30.18-8622/2022

LVwG 30.18-8622/2022Tribunal administratif régional8 mars 2024

Regest

Beratungen, nicht öffentliche Sitzungen, vertraulich, Schutz, Faktoren, Sachinformationen, gutachterliche Stellungnahmen, Schweigepflicht, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.18-8622/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.18.8622.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Ortner über die Beschwerde des Herrn A B, geb. ****, vertreten durch Mag. C D, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22.11.2022, GZ: BHLN/611220008042/2022, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG

eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 07.02.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2024 ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift am 08.02.2024 zugestellt. Der Steiermärkischen Landesregierung, Landesamtsdirektion, wurde die Niederschrift am 22.02.2024 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 22.02.2024 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Einstellung maßgebenden Gründen:

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG, in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 59 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967:

„(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, dass jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(1a) Mit Beschluss des Gemeinderates dürfen öffentliche Gemeinderatssitzungen zu Informationszwecken durch die Gemeinde oder von ihr Beauftragte im Internet übertragen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass nur der jeweilige Redner mit Bildfixierung gezeigt wird und Zuhörer und Zuseher nicht erfasst werden. Redebeiträge von Personen, die weder dem Gemeinderat noch dem Gemeindevorstand angehören, dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen und übertragen werden.

(1b) Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig. Für amtliche Zwecke dürfen Übertragungen zeitlich befristet gespeichert werden, müssen aber spätestens drei Monate nach der Übertragung gelöscht werden.

(2) Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung ist vom Bürgermeister ausnahmsweise der Ausschluss der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten zu bestimmen, falls die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 vorliegen. Von der Behandlung des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und eines Misstrauensvotums (§ 36 Abs. 2) sowie der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit (Ungültigkeit) des Beschlusses bzw. Anfechtbarkeit der Wahl nicht ausgeschlossen werden.

(3) Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem Beschluss führen, vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden. Nicht vertraulich sind die Tagesordnung einer nicht öffentlichen Sitzung und der Inhalt eines Beschlusses, soweit davon nicht Angelegenheiten betroffen sind, durch deren Veröffentlichung schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden können.

(3a) Unbeschadet des Abs. 3 können der Gemeindevorstand und die Fachausschüsse – ausgenommen der Prüfungsausschuss – beschließen, dass einzelne den Beschlüssen vorangegangene Beratungen nicht vertraulich zu behandeln sind.

(4) In nicht öffentlicher Sitzung und daher vertraulich sind jedenfalls zu behandeln:

1. individuelle Personal- und Abgabeangelegenheiten und

2. alle Angelegenheiten, die sich auf den Gang oder die Erledigung eines im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu führenden Verwaltungsverfahrens beziehen.

(5) Liegt ein vom Bürgermeister nicht aufgegriffener Grund für eine Beratung in nicht öffentlicher Sitzung gemäß Abs. 3 und 4 vor, so kann der Gemeinderat zu Beginn oder auch während der Sitzung beschließen, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu behandeln; ebenso besteht für den Gemeinderat die Möglichkeit, eine Verfügung des Bürgermeisters nach Abs. 2 erster Satz aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.

(6) Eine visuelle oder akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.“

§ 101c Steiermärkische Gemeindeordnung 1967:

„(1) Verwaltungsübertretungen auf Grund von Verordnungen gemäß § 41 Abs. 1 sind, soweit es sich um Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes handelt, von der Bezirksverwaltungs-behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe bis zu € 750,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

1. ohne Bewilligung ein Gemeindewappen führt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet (§ 4 Abs. 4);

2. sich unbefugt als Inhaber einer Ehrung gemäß § 13 Abs. 1 ausgibt.

(3) Mit einer Geldstrafe bis zu € 1500,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes seine Amtspflichten verletzt, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(4) Sofern nicht eine Strafbarkeit nach Abs. 3 vorliegt, unterliegen Mitglieder des Gemeinderates und Bürgermeister, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, der in Abs. 3 festgelegten Strafe, die

1. bei der Einsichtnahme in die Akten der Gegenstände der Tagesordnung im Gemeindeamt (§ 34 Abs. 1 lit. e), Akten oder Aktenteile daraus unbefugt entnehmen, bei der elektronischen Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1a) die Akten oder Aktenteile ausdrucken, abspeichern oder weiterleiten bzw. bei allen Formen der Einsichtnahme (§ 34 Abs. 1 lit. e und Abs. 1a) Akten oder Aktenteile über den Zweck der Vorbereitung und persönlichen Information hinaus, verwenden;

2. den in diesem Gesetz oder der Geschäftsordnung (§ 62) getroffenen Bestimmungen über die Geschäftsführung vorsätzlich zuwiderhandeln oder durch andauernde Störung eine geordnete Abhaltung der Sitzung erheblich erschweren oder unmöglich machen;

3. die Amtsverschwiegenheit (§ 33 Abs. 4) vorsätzlich verletzen;

4. die Vertraulichkeit gemäß § 59 Abs. 3 und 4 vorsätzlich verletzen.

(5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach § 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 1.500,– zu bestrafen.“

§ 44a VStG:

„Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

§ 45 VStG:

„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.“

Der Begriff der Vertraulichkeit von Beratungen erfasst die Vorgänge in einer Meinungsäußerung und Willensbildung, die inhaltlich zur Entscheidungsfindung beitragen.

Dem Schutz unterliegen Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe Einfluss auf den Entscheidungsprozess haben könnte. Der Schutz gilt vor allem dem eigentlichen Beratungsprozess mit dem Vorgang des Überlegens, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung. Informationen sind geschützt, wenn sie die Willensbildung und Abwägung betreffend und damit gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung ermöglichen. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand gehören die im Voraus erhobenen Sachinformationen oder gutachterlichen Stellungnahmen als Grundlagen der Willensbildung, der Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis (Bundesverwaltungsgericht Deutschland vom 02.08.2012, BVerwG 7 C 7.12).

Den Spruch des bekämpften Straferkenntnis folgend hätte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Gemeinderat der Stadtgemeinde E nach der Teilnahme an einer Ausschusssitzung betroffene Anrainer des vom möglichen F-Projektes über das im Ausschuss Gesprochene informiert und gleichzeitig mitgeteilt, dass sich die H-Fraktion dagegen ausspricht. Dadurch habe er den Grundsatz der Vertraulichkeit verletzt.

Mit der behördlicherseits angezogenen gemeinderechtlichen Regelung wird – wie sich aus dem Wortlaut (arg.: „Beratungen“) ergibt – eine spezifische „Schweigepflicht“ etabliert, um das sogenannte Beratungsgeheimnis zu schützen, wobei sich diese darauf bezieht, über den Hergang bei der Beratung bzw. Abstimmung zur Beschlussfassung zu schweigen. Dieses soll im Ergebnis auch eine offene Debatte der Ausschussteilnehmer, ohne anschließend zu befürchtende politische Verwertungsmöglichkeiten, sicherstellen. Vor diesem Hintergrund erschließt sich auch, dass die Vertraulichkeit der Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen nicht jeglichen „Inhalt bzw. Gegenstand“ der nicht öffentlichen Ausschusssitzungen zu betreffen vermag und davon zum Schutz des Beratungsgeheimnisses die im Zuge der Sitzung vorgenommenen Abwägungs- und Beratungsvorgänge, also der Beratungsverlauf und das diesbezügliche Prozedere erfasst sind.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer den Inhalt der Beratungsgespräche mitgeteilt hat. Jedenfalls hat er dem Zeugen I keine Inhalte der Beratungsgespräche mitgeteilt, sondern lediglich auf die mögliche Umwidmung hingewiesen. Dies wurde auch vom Zeugen J bestätigt. Der als Zeuge einvernommene Bürgermeister K gab zwar an, dass von diversen Bürgern, die ihn angesprochen haben, er auch Hinweise auf die Inhalte der Beratungsgespräche erhalten habe, konnte dies jedoch nicht im Detail wiedergeben.

Zudem wurde im Beschwerdefall im bekämpften Straferkenntnis nicht konkret vorgehalten, welche Beratungsergebnisse der Beschwerdeführer weitergegeben haben soll. Die Mitteilung der möglichen Umwidmung an Dritte bzw. die Mitteilung, dass die H dagegen ist, sind für eine Strafbarkeit nicht ausreichend.

Es geht weiters aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervor, welche sonstigen Inhalt das gewesen sein sollen.

Aus all diesen Gründen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

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