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LVwG 47.31-3396/2023•LVwG ST LVwG 47.31-3396/2023
LVwG 47.31-3396/2023Tribunal administratif régional5 mars 2024
Sozialunterstützung, Ermittlungsverfahren, materielle Wahrheit, objektive Wahrheit, keine Bindung an Parteivorbringen, keine Disposition der Parteien, keine Wahrunterstellung, Antrag, antragsgebunden, Sozialhilfe, Pflegebedarf, Betreuungsbedarf, Krankheit, von Amts wegen, Gefahr im Verzug, mangelnde Geschäftsfähigkeit, Steiermärkisches Sozialuntertstützungsgesetz, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Allg. Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark erkennt durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde der Frau AB, geb. am XXXX, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Herrn Mag. CD OG, L, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.09.2023, GZ: BHWZ-129396/2023-18,
z u R e c h t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 13 und § 16 Stmk. Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 110/2023 (im Folgenden StSUG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz (im Folgenden belangte Behörde) GZ: BHWZ-129396/2023-18 vom 29.09.2023 wurde der Antrag der Frau AB (im Folgenden Beschwerdeführerin), vertreten durch den gesetzlichen Erwachsenenvertreter Mag. CD, auf Gewährung von Sozialunterstützung aufgrund eines mangelhaften Antrages zurückgewiesen.
Im Bescheid wird begründend ausgeführt, dass der Erwachsenenvertreter am 24.08.2023 einen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt habe, der unvollständig gewesen sei. Mit Schreiben vom 28.08.2023 wurde ihm daher seitens der Behörde der Auftrag erteilt, genau aufgezählte Angaben/Nachweise binnen 14 Tagen nachzureichen, ansonsten es zu einer Zurückweisung des Antrages käme. Da der Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom 08.09.2023 mitteilte, dass es ihm nicht möglich sei, die entsprechenden Urkunden und Unterlagen vorzulegen, da die Antragstellerin jeden Kontakt ablehne, sei die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Erwachsenenvertreter fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass es nicht möglich sei, die geforderten Nachweise vorzulegen, da die Beschwerdeführerin jeglichen Kontakt mit dem Erwachsenenvertreter verweigere, dies offensichtlich aus krankhaften psychischen Gründen. Die Beschwerdeführerin leide laut einem Gutachten aus einem Strafverfahren und dem Beschluss aus dem Pflegschaftsverfahren an einer wahnhaften Störung mit Übergang in den schizophrenen Formenbereich, wobei sie eine tiefgreifende strukturelle Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer tiefen Abhängigkeit von der Mutter habe. Die Mutter, mit welcher die Beschwerdeführerin zusammenlebt, leide offensichtlich an derselben Erkrankung. Daraus ergäbe sich, dass die Beschwerdeführerin keineswegs schuldhaft den Kontakt mit dem Erwachsenenvertreter verweigere. Dieser habe auch keinerlei Zwangsbefugnisse. Es stelle sich nunmehr die rechtliche Grundsatzfrage, ob Personen, die aus gesundheitlichen oder sonst unverschuldeten Gründen nicht in der Lage sind, ihre Mitwirkungsverpflichtung zu erfüllen, vom Bezug der Sozialunterstützung ausgeschlossen sind, obwohl sie faktisch alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.
Zu den Voraussetzungen für die Sozialunterstützung sei auszuführen, dass der Einsatz der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden könne, da diese aufgrund der dargestellten Krankheit sicherlich invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG sei. Die Nachweisverpflichtung nach § 13 StSUG sei offenbar im Sinne einer geordneten Abwicklung und der Vermeidung von Sozialbetrug außerordentlich umfangreich, nehme aber keinerlei Rücksicht auf die spezifischen Verhältnisse, insbesondere geistig beeinträchtigter Personen. § 3 Abs 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SHG-GG) normiere, dass die Landesgesetzgebung sicherzustellen habe, dass Leistungen der Sozialhilfe nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und aufgrund der entsprechenden Ausführungsgesetze gewährt werden. Abs 2 lege fest, dass Leistungen der Sozialhilfe nur Personen zu gewähren ist, die von einer sozialen Notlage betroffen sind und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Es käme daher auf die Angemessenheit und die Zumutbarkeit an, sei aber im gegenständlichen Fall die umfangreiche Nachweisverpflichtung aufgrund des Krankheitsbildes nicht erfüllbar und damit auch nicht zumutbar und bestehen auch aufgrund des Umfanges der Nachweisverpflichtung Bedenken an der Angemessenheit, was die Bestimmung als überschießend im Verhältnis zum Grundsatzgesetz auch verfassungsrechtlich bedenklich mache. Mangels Verschulden hätte die belangte Behörde die vorhandenen Angaben amtswegig soweit als möglich überprüfen müssen und dann den entscheidungswesentlichen Sachverhalt beweiswürdigend feststellen und die Sozialunterstützung gewähren müssen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
I.Sachverhalt
Auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2024, des vorgelegten behördlichen Aktes sowie des Beschwerdevorbringens wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Am 14.08.2023 stellte der Erwachsenenvertreter von AB, Mag. CD, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung für die Wirtschaftsgemeinschaft AB und der Mutter EF, beide wohnhaft in H, Sgasse.
Mag. CD wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Weiz zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt. Die Bestellungsurkunde umfasst die Vertretung vor Behörden und Sozialversicherungsträgern und die Verwaltung des Einkommens einschließlich die Verfügung über Girokonten. Sie endet spätestens mit 25.10.2026.
Die Beschwerdeführerin leidet an massiven psychischen Störungen, das genaue Krankheitsbild wird im gerichtlichen Verfahren vom 13.07.2022 vom Sachverständigen Univ. Prof. Dr. I umschrieben, dessen Gutachten im Akt einliegt. Laut diesem Gutachten und den Aussagen des Erwachsenenvertreters leidet die Beschwerdeführerin an einer wahnhaften Störung mit Übergang in den schizophrenen Formenbereich, wobei sie eine tiefgreifende strukturelle Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer tiefen Abhängigkeit von der Mutter aufweist. Mit größter Wahrscheinlichkeit leiden die beiden unter derselben gemeinsamen paranoiden Wahnstruktur, sind gegenüber den Nachbarn feindlich eingestellt und erleben sich überall benachteiligt.
Der Erwachsenenvertreter hat keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin, sie lehnt jegliche Kooperation ab. Der Einzige der Kontakt hatte, war der Pflegschaftsrichter Dr. JK. Im Rahmen eines Strafverfahrens, wegen Diebstahls, gab es einen kurzen Kontakt. Das Vertretungsnetz hatte im Rahmen der Erstellung des Clearingberichts am 16.08.2023 Kontakt. Daraus geht hervor, dass auch den Vertretern des Netzwerks kein Zugang zur Wohnung gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat bis zur 7. Klasse das Gymnasium besucht. Danach ist sie erkrankt und steht ausschließlich unter dem Einfluss der Mutter. Sie hat keine weitere Ausbildung gemacht. Laut Aussage des Erwachsenenvertreters verfüge sie über keinerlei Einkommen, habe keine Konten und keine Krankenversicherung. Auch die Mutter verfüge über kein Einkommen, keine Konten und habe auch keine Krankenversicherung. Nachweise können jedoch nicht erbracht werden.
Der Mutter gehört die Wohnung, als einziges Vermögen, in dieser leben die beiden gemeinsam. Im Akt einliegend finden sich Grundbuchsauszüge der der Mutter der Beschwerdeführerin eigentümlichen Liegenschaften, EZ: ****, ****, je KG H, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister, der Beschluss über die Erwachsenenvertretung sowie die Versicherungsdatenauszüge der Beschwerdeführerin und deren Mutter, die keinerlei Arbeitsverhältnisse und auch keine Sozialversicherung aufweisen. Auch der Auszug aus dem AMS-Behördenportal weist keine Einträge auf.
Die Mutter hat in der Vergangenheit bereits Mindestsicherung bezogen. Hinsichtlich ihres Antrages auf Weitergewährung von Sozialunterstützung, der von ihrem gesetzlichen Erwachsenenvertreter Mag. Dr. LM eingebracht wurde und der ebenfalls von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, erging am 17.08.2022, das abweisende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, LVwG 47.10-5840/2022-2.
Am 28.08.2023 erging seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zu Handen des Erwachsenenvertreters unter Hinweis darauf, dass gemäß § 13 Abs 5 StSUG Nachweise über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen im Antrag enthalten sein müssen, der Auftrag, binnen 14 Tagen folgende fehlende Unterlagen vorzulegen:
-amtlicher Lichtbildausweis
-Geburtsurkunde
-Staatsbürgerschaftsnachweis
-Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde
-Scheidungsurteil oder Vergleichsausfertigung
-Einkommensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen (zB Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, AMS-Bezugsbestätigung, Rentennachweis, Pensionsmitteilung, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Gewinn und Verlustrechnung jedenfalls der letzten drei Monate, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge etc.)
-Vermögensnachweise (zB Kontoübersicht der letzten sechs Monate, Kontenregisterauszug, Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Aktien, Wertpapiere, Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ, etc.)
-Nachweis über Ansprüche gegen Dritte
-Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche (AL-Meldung, …)
-Gutachten über Arbeitsunfähigkeit
-Nachweis über Verhinderung des Einsatzes der Arbeitskraft gemäß § 7 Abs 2 StSUG
-Nachweis über Bezug sonstiger öffentlicher Leistungen (zB Förderungen, Beihilfen, …)
Folgende Unterlagen sind darüber hinaus anzuschließen:
-Mietvertrag und aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibungen (ev. Zahlungsbestätigung der laufenden Miete)
-Vorschreibungen, Rechnungen, etc. der Energielieferanten (Strom, Gas)
-Grundbuchsauszug
-im Fall eines Eigenheims: Betriebskostennachweise
-Nachweise über Wohnzuschüsse
-Sonstige wohnungsbezogene Kosten (Haushaltsversicherung, …)
Dieser Auftrag der Behörde war ausdrücklich als „Verbesserungsauftrag“ bezeichnet und wurde ergänzend angeführt, dass Unterlagen bzw. Einkommen der Wirtschaftsgemeinschaft von Frau EF und ihrer Tochter Frau AB zur Feststellung der etwaigen Hilfsbedürftigkeit notwendig seien und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag zurückgewiesen wird, wenn dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wird. Weiters wurde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17.08.2022, LVwG 47.10-5840/2022-2, hingewiesen, mit welchem die Beschwerde der Mutter EF abgewiesen wurde.
Am 08.09.2023 langte bei der Behörde ein Schreiben des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführerin ein, dass es ihm nicht möglich sei, die entsprechenden Urkunden und Unterlagen vorzulegen, da die Antragstellerin jeden Kontakt ablehne und verweigere, sodass seit seiner Bestellung niemals eine persönliche Kontaktaufnahme möglich war. Über Auftrag des zuständigen Pflegschaftsrichters ist jedoch jedenfalls das gegenständliche Verfahren unter Ausschöpfung des gesamten Rechtsweges abzuführen und allfällig letztinstanzlich zu klären, ob eine Sozialunterstützung auch jenen Personen zu gewähren ist, denen aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen eine Vorlage der im Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen nicht möglich ist. Aufgrund der speziellen Situation sei die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt, sondern habe von Amts wegen Erhebungen bezüglich des Gesundheitszustandes und der Fähigkeit zur Vorlage der Unterlagen zu führen. Weiters wird auf eine allfällige Selbstgefährdung der Antragstellerin hingewiesen und um ein amtswegiges Einschreiten der Behörde zum Wohle der Antragstellerin ersucht.
In weiterer Folge erlies die belangte Behörde am 29.09.2023 den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem der Antrag als mangelhaft zurückgewiesen wurde.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Akteninhalt, das Vorbringen in der Beschwerde sowie auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2024, an der sowohl der Erwachsenenvertreter Mag. CD als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Sachverhalt ist unbestritten, allein die rechtliche Beurteilung ist strittig.
III.Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des StSUG, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 105/2023, lauten wie folgt:
(1) Anträge auf Gewährung von Sozialunterstützung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung (im Folgenden: Einbringungsstelle) eingebracht werden.
(2) Die Einbringungsstellen haben die Bezugsberechtigten der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten.
(3) Die Anträge sind mit einem Eingangsvermerk zu versehen und gegebenenfalls samt den erforderlichen Nachweisen unverzüglich an die zuständige Behörde (§ 26 Abs. 1) weiterzuleiten.
(4) Anträge können gestellt werden
(5) Der Antrag hat über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
(6) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 5 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere das Zentrale Personenstandsregister (ZPR), Zentrale Melderegister (ZMR), Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), Zentrale Fremdenregister (IZR) und Unternehmensregister (UR), Geoinformationssystem (GIS) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des AMS-Portals, der Datenbank des Österreichischen Integrationsfonds, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (VVO), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) festgestellt werden können.
(1) Bezugsberechtigte sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihnen von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen. …
Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt:
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
1. Zur Kognitionsbefugnis des Landesverwaltungsgerichts:
Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. insbesondere § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheides.
In jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" (meritorische Entscheidung über die Sozialunterstützung) vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. zB VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Die belangte Behörde hat den verfahrenseinleitenden Antrag unter Berufung auf § 13 Abs 3 AVG „aufgrund eines mangelhaften Antrages“ zurückgewiesen. Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist daher ausschließlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Sie hat daher lediglich zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrages mangels einer fristgerechten Befolgung des Verbesserungsauftrages seitens der Erstbehörde zu Recht verweigert worden ist, nicht hingegen über den Antrag selbst (VwGH 16.12.1996, 93/10/0165).
2. Zur Sache des Beschwerdeverfahrens:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Bei den von dieser Bestimmung umfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 13, Rz 27). Davon zu unterscheiden ist das zur meritorischen Erledigung eines Antrags durch seine Abweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung (vgl. VwGH 22.10.2013, 1012/10/0213).
Grundsätzlich besteht der eigentliche Zweck der Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG darin, die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen, die aus Unkenntnis oder Versehen entstehen.
Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 13, Rz 29). Wichtig ist, dass auf die rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Verbesserung hinzuweisen ist, wenn die Partei nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Dh es muss ausdrücklich auf die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung hingewiesen werden, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 13, Rz 30 und § 13a, Rz 10). Dies stützt sich bei unvertretenen Parteien auf § 13a AVG (VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001; 02.09.2008, 2005/18/0513; 03.10.2013, 2012/06/0185; 11.12.2018, Ra 2018/02/0241).
Mangels Rechtskraftfähigkeit kann nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG sein (vgl. VwGH 27.09.2005, 2004/06/0084; 02.09.2008, 2005/18/0513; 16.09.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272). (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 13, Rz 29)
In § 13 Abs 5 StSUG wird im Gesetz konkret aufgezählt, welche Angaben und Nachweise der Antrag zu enthalten hat. Ausdrücklich festgehalten wird in § 13 Abs 5 StSUG, dass die Angaben und Nachweise nicht nur den Bezugsberechtigten selbst, sondern alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen betreffen. Zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht (gänzlich/teilweise) gemeinsam führen, bilden gemäß § 2 Z 1 StSUG eine Wirtschaftsgemeinschaft. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen. Der Antrag vom 14.08.2023 wurde vom Erwachsenenvertreter inklusive „Anhang B“ ausgefüllt.
Mit Schreiben vom 28.08.2023 erging seitens der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zu Handen des Erwachsenenvertreters ein Verbesserungsauftrag unter Hinweis darauf, dass gemäß § 13 Abs 5 StSUG Nachweise über die Bezugsberechtigten und alle sonst der Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Personen im Antrag enthalten sein müssen, und wurden die vorzulegenden Unterlagen ausdrücklich aufgelistet. Der Auftrag war ausdrücklich als „Verbesserungsauftrag“ bezeichnet und wurde auch auf die rechtliche Konsequenz bei Nichterfüllung (Zurückweisung) ausdrücklich hingewiesen.
Nach Aussagen des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung sind vor allem die Einkommensnachweise und Vermögensnachweise aller im Haushalt lebenden Personen sowie ein Kontenregisterauszug wichtig. Weiters wäre eine Mitwirkung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit unabdingbar. Dies hätte durch Vorladung an die ÖGK zu erfolgen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht kooperieren würde. Dazu würde kommen, dass diese Vorgangsweise auch hinsichtlich der Mutter vorgenommen werden müsste, da die beiden eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden.
Der Erwachsenenvertreter wendete in der mündlichen Verhandlung ein, dass er bestätigen könne, dass kein Einkommen und kein Vermögen vorliege und auch die Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei. Der Vertreter der belangten Behörde führte aber aus, dass dies allein aufgrund der Aussage des Erwachsenenvertreters ohne Vorlage von Nachweisen, wie zum Beispiel Kontoauszügen der letzten 6 Monate, nicht ausreichend bewiesen ist.
Dem schließt sich das Landesverwaltungsgericht unter Verweis auf § 37 AVG „Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit“ an. Die „Feststellung“ des maßgebenden Sachverhalts erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, 91/08/0096; vgl. auch VwGH 27.02.2018, Ro 2016/05/0009). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, 93/09/0051).
Durch § 37 AVG iVm § 17 VwGVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem II. Teil des AVG maßgebliche Grundsatz der „materiellen Wahrheit“ sowohl für das behördliche Verfahren als auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte postuliert (vgl. VwSlg 894 A/1949; VwGH 19.05.1994, 94/18/0084; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 37, Rz 5; Hengstschläger/Leeb, Kommentar VwGVG, § 29, Rz 41; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 266f). Dieser besagt, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens – den wahren Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 29.09.1986, 84/08/0131; 30.01.1992, 87/17/0177; 30.04.1998, 97/06/0225), sofern er nicht von vornherein iSd § 56 AVG klar gegeben ist. Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt zu ermitteln (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Anders gewendet, unterliegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien (VwGH 29.05.1995, 93/10/0093), können also nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass die Behörde auf Grund eines bestimmten (auch übereinstimmenden) Parteivorbringens die erforderlichen Ermittlungen unterlassen könnte (vgl. VwSlg 9212 A/1976; VwGH 15.09.2004, 2001/04/0181; 27.09.2013, 2011/05/0065; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 37, Rz 5; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 323f).
Dementsprechend ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG eine „Wahrunterstellung“ in dem Sinne, dass es der Behörde oder dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, fremd (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG, § 37, Rz 5/1; siehe auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar VwGVG, § 29, Rz 41; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Auch dem hier zugrundeliegenden StSUG ist eine solche Verfahrensbestimmung fremd.
Auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs 5 StSUG (XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1) ergibt sich Folgendes:
„Werden die angeführten Nachweise nicht vorgelegt und können diese auch nicht automatisiert von der Behörde über ein Register/eine Datenbank abgefragt werden, hat die Behörde den genannten Personen die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (§ 13 Abs 3 AVG).“
Weiters ist auf die explizite Bestimmung des § 16 StSUG zu verweisen, wonach Bezugsberechtigte an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken haben. Um einen entsprechenden Antrag nach dem StSUG ordnungsgemäß bearbeiten und die Hilfsbedürftigkeit feststellen zu können, ist es daher erforderlich, dass von den Antragstellenden an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitgewirkt wird, wozu gemäß § 16 Abs 1 StSUG im Rahmen der von der Behörde erteilten Aufträge eine ausdrückliche Verpflichtung besteht. Die Mitwirkungspflicht einer Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0364).
Ergänzend ist noch auszuführen, dass gemäß StSUG die Einleitung eines Verfahrens zur Gewährung der Sozialunterstützung nur auf Antrag, nicht aber von Amts wegen vorgesehen ist. Insoweit unterscheidet sich das StSUG vom Stmk. Sozialhilfegesetz (StSHG), welches in § 2 normiert, dass die Sozialhilfe auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder mit Zustimmung des Hilfsbedürftigen von Amts wegen gewährt werden kann; bei Gefahr im Verzug und mangelnder Geschäftsfähigkeit ist die Zustimmung des Hilfsbedürftigen als gegeben anzunehmen. Weiters normiert § 31 StSHG, dass der Sozialhilfeträger demjenigen, der einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, unter bestimmten Voraussetzungen Rückersatz zu leisten hat. Somit ist der Pflege- und Betreuungsbedarf und der Bedarf bei Krankheit aufgrund des StSHG sichergestellt. Der Wohnbedarf ist im konkreten Fall aufgrund der Eigentumswohnung sichergestellt. Darüber hinaus liegt – wie der Erwachsenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – im konkreten Fall eine Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung derzeit nicht vor.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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