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LVwG 41.28-2434/2023•LVwG ST LVwG 41.28-2434/2023
LVwG 41.28-2434/2023Tribunal administratif régional14 févr. 2024
Singularteilungsverfahren, Kostentragung, Rechtsanwaltskosten, Kosten, gewillkürte Vertretung, Interessensvertretung, Verpflichtung zur Kostentragung, Gewinnausschüttung, Beeinträchtigung der Mitgliedschaftsrechte, Steiermärkisches Agrargemeinschaftsgesetz 1985<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der Agrargemeinschaft „A B“, vertreten durch Obmann C D, dieser vertreten durch E F Rechtsanwälte OG, Jstraße, K, gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 21.06.2023, GZ: ABBST-2G-4/1997-332,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2023/88 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2023/88 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß der §§ 1, 2, 6 und 43 StAgrGG iVm § 24 der Statuten der Agrargemeinschaft „A B“ den zu Tagesordnungspunkt 5. e) der ordentlichen Vollversammlung vom 09.03.2023 gefassten Beschluss „Bestellung eines Mitgliedes für die Vertretung der Mitglieder und Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren ABBST-2G-4/1997-315 (Singularteilung)“ behoben. In der Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund einer zulässigen Minderheitenbeschwerde gegen den Beschluss der Agrargemeinschaft zu dem im Spruch angegebenen Tagesordnungspunkt die Agrargemeinschaft nur einem Mitglied, einen zwischen zwei bzw. drei Mitgliedern geführten Prozess finanzieren würde. Dies widerspreche in erster Linie dem Zweck der Agrargemeinschaft gemäß § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzungen auf die Vereinigung der persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der Mitglieder zur erfolgreichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, sowie der Ausübung der mit dem Mitgliedschaftsverhältnis verbundenen Rechte und Pflichten. Ebenso sei der Beschluss sittenwidrig und stelle einen Verstoß gegen § 879 ABGB dar, insbesondere da es für die Singularteilungswerber gröblich benachteiligend sei, wenn nur die Prozesskosten für Herrn C D übernommen würden. Weiters könnte die Agrargemeinschaft mangels Parteistellung in einem Singularteilungsverfahren gar nicht einzelne Mitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen. Die Aufhebung des Beschusses habe somit zur Folge, dass etwaige Prozesskosten, welche durch das Singularteilungsverfahren für ein Mitglied entstehen, nicht von der Agrargemeinschaft übernommen werden dürfen. Dementsprechend widerspreche der Beschluss der Generalversammlung vom 09.03.2023 dem Gesetz und sei daher aufzuheben.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird Rechtswidrigkeit des Inhalts aus folgenden Gründen geltend gemacht:
-Die Aufhebung eines Beschlusses von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde dürfe nur dann erfolgen, wenn der Beschluss gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplans oder Satzung oder des Gesetzes verstößt und zum anderen dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihre Mitglieder verletzt werden. Diese beiden Voraussetzungen müssten kumulativ vorliegen. Die belangte Behörde habe nur eine der beiden kumulativen Voraussetzungen, nämlich jene der Verletzung von Interessen von Mitgliedern, einer Überprüfung unterzogen. Nicht ginge aus dem Bescheid hervor, inwieweit durch den aufgehobenen Beschluss das Gesetz oder die Verwaltungssatzungen verletzt worden sein sollten. Eine derartige Verletzung dieser Normen liege auch nicht vor, noch sei der Beschluss sonst in rechtswidriger Art und Weise zustande gekommen. Die Aufhebung fuße daher allein darauf, dass der Beschluss nicht die Interessen der mitbeteiligten Parteien widerspiegle. Dies liege aber in der Natur der Sache von überstimmten Mitgliedern.
-Nach § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzungen habe die Agrargemeinschaft die Aufgabe zur erfolgreichen Bewirtschaftung der Grundstücke die persönlichen und wirtschaftlichen Kräfte der Mitglieder zu vereinigen und die Ausübung der mit den Mitgliedschaftsverhältnissen verbundenen Rechte der Mitglieder zu sichern. Durch die von den mitbeteiligten Parteien angestrebte Singularteilung würde aber gerade die erfolgreiche Bewirtschaftung der verbleibenden Agrargemeinschaft erschwert, weshalb auch sämtliche der übrigen Mitglieder sich von Anfang an gegen die begehrte Singularteilung ausgesprochen und nunmehr diesen Beschluss zugestimmt hätten. Es sei augenscheinlich, dass die Singularteilung nur die Interessen der mitbeteiligten Parteien fördere, während die Beschwerdeführerin selbst sowie ihre Mitglieder nur Nachteile dadurch hätten. Deshalb sei es sogar eine Pflicht der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder im Sinne der Förderung des Zwecks der Gemeinschaft die angestrebte Singularteilung, die zum Nachteil der übrigen Mitglieder wäre, möglichst zu verhindern.
-Da die Beschwerdeführerin selbst keine Vertretung im Verhältnis zu den Singularteilungswerbern habe, sei es notwendig, dass ein oder mehrere Mitglieder der Beschwerdeführerin sich als natürliche Person im Rahmen des Singularteilungsverfahren gegen diese aussprechen. Die Förderung des Vorhabens von Herrn C D die Singularteilung zu verhindern, durch Übernahme dessen Verfahrens- und Anwaltskosten, widerspreche daher nicht dem Zweck der Verwaltungssatzungen, sondern fördere vielmehr den Zweck der Beschwerdeführerin. Ansonsten müsste Herr CD , obwohl er im Interesse sämtlicher Mitglieder mit Ausnahme der mitbeteiligten Parteien handle, das Kostenrisiko dieses Verfahrens selbst auf sich nehmen.
-Durch die Aufhebung des Beschlusses werden den mitbeteiligten Parteien, die entgegen der Interessen der Beschwerdeführerin und deren übrige Mitglieder handeln ein Vorteil insoweit verschafft, als dadurch sich ein einzelnes Mitglied bereit erklären müsste, im Interesse sämtlicher anderer Mitglieder, Kosten für anwaltliche Vertretungshandlungen zu übernehmen, um eigentlich ein Ziel zu verfolgen, welches den Zweck der Agrargemeinschaft als gesamtes fördert. Nicht der aufgehobene Beschluss, sondern vielmehr der angefochtene Bescheid verstoße demnach gegen die Verwaltungssatzungen.
-Der Beschluss verstoße auch nicht gegen § 9 StAgrGG der die Frage der Parteistellung im Singularteilungsverfahren regle. Weshalb die bloß wirtschaftliche Verfügung dahingehend die Anwalts- und Verfahrenskosten eines einzelnen Mitglieds in diesem Verfahren zu übernehmen einer Bestimmung über die Parteistellung widersprechen soll, könne nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Ein Beschluss darüber, dass die Vertretungskosten von Herrn C D übernommen werden, sei nur deshalb getroffen worden, da seine Interessen im Singularteilungsverfahren auch die Interessen der Beschwerdeführerin und deren übrigen Mitglieder widerspiegle. Der Verweis der belangten Behörde auf eine Sittenwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses sei aus näher genannten Gründen verfehlt.
Beantragt wurde eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen (dies ebenfalls von der belangten Behörde) und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gänzlich aufzuheben, in eventu die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Einem Mitglied der Agrargemeinschaft steht es bei allen Beschlüssen der Vollversammlung, hinter denen es unsachliche Motive vermutet, frei von seinem (in den Statuten der Agrargemeinschaft eingeräumten) Recht auf Erhebung der Minderheitenbeschwerde Gebrauch zu machen (VwGH 26.03.2015, 2011/07/0087). Die Agrarbehörde hat aufgrund eines solchen Einspruchs zu überprüfen, ob die Beschlussfassung unter Einhaltung der Bestimmungen der Satzungen und des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz, LGBl. 1986/8 idF LGBl. 2013/139 (StAgrGG) erfolgt ist und ob die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen beachtet wurde (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra2019/07/0014).
Der Anwalt eines Mitglieds der Agrargemeinschaft vertritt nur die Interessen dieses Mitglieds, auch wenn sie sich mit den Interessen anderer Mitglieder, nämlich jenen, die nicht auf das Ausscheiden aus der Gemeinschaft dringen, decken. Verpflichtet sich die Agrargemeinschaft wie hier Kosten eines einzelnen Mitglieds zu übernehmen, so tritt damit eine „Gewinnausschüttung“ zu Lasten aller anderen Mitglieder ein. Dadurch werden die mitbeteiligten Mitglieder, in ihren Mitgliedschaftsrechten auf ungeschmälerte Teilhabe (§ 36 Z 2 StAgrGG) beeinträchtigt. Zu Recht hat daher die belangte Behörde den Beschluss der Agrargemeinschaft, der diese verpflichtet Vertretungskosten des Rechtsanwalts eines Mitglieds zu übernehmen, als gegen das Gesetz verstoßend aufgehoben. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und somit abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte trotz Antrags sowohl der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer mündlichen, öffentlichen Beschwerdeverhandlung ohne Durchführung einer solchen getroffen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Durchführung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte angesichts des Umstandes unterbleiben, als im vorliegenden Fall bloß einfache Rechtsfragen betreffend rechtswidriger Begünstigung eines Mitglieds zu klären waren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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